Schiedsgericht/Anträge/IS 04-05-2014-A
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Antrag
vom 4.5.2014 als Mail von Romario an das SG.
Antragstext:
wir stellen als BGF (wie Beschlossen http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung/Protokolle/2014-04-22#Beschluss:_.C3.9Cberweisung_SPP_-_Kl.C3.A4rung_durch_SG ) einen Antrag an euch:
Antrag LO Salzburg Geld
Am 12.03.2014 wurde der Antrag i4451: "Unvereinbarkeit: Organmitgliedschaft in 2 Parteien" ( https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4451.html ) angenommen. Am 25.03.2014 hat die BGF in einer Sitzung ( http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung/Protokolle/2014-03-25#Unvereinbarkeit_der_Organe_in_Salzburg ) zur Kenntnis genommen, dass eine Unvereinbarkeit zwischen LV und LR der LO Salzburg mit der SPP besteht und überprüft ob noch Rechte entzogen werden müssen und beschlossen Wolf darüber zu informieren. Laut Wolf hat er keine Information darüber erhalten. Rechte für das Konto der LO Salzburg wurden noch nicht entzogen.
Am 09.04.2014 wurden 230€ vom LO Salzburg Konten überwiesen, begründet mit einem "Beschluss des LV" der LO Salzburg vom 07.04.2014 ( https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Salzburg/Beschlussregister/Landesvorstand ).
Die ehemaligen Mitglieder des LV der LO Salzburg haben ihre Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2014 für die Piratenpartei Österreichs nicht bezahlt.
Folgende Frage möchten wir vom SG geklärt haben: - Hauptfrage: War der LV der LO Salzburg am 07.04.2014 noch beschlussfähig, ist der Beschluss somit gültig und die Überweisung somit rechtmäßig durchgeführt worden?
Unterfragen: - Haben Mitglieder eines Organs Stimmrecht in Sitzungen oder für Umlaufbeschlüsse ihres Organs wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben? - Verlieren Mitglieder eines Organs ihre Organmitgliedschaft mit dem Inkrafttreten von i4451 ( https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4451.html ) automatisch wenn unvereinbarliche Organmitgliedschaften bestehen?
lg, die BGF
tycho, burns, petertheone
Zeitlicher Verlauf
- 04.05.2014 Eingang des Antrags im SG Verteiler.
Weitere Ressourcen
- EBV Protokoll: Auflösung LO Salzburg
- BGF Protokoll zu Unvereinbarkeit und Benachrichtigung von LO Salzburg
Sitzungen
Urteil
Der Senat der Länderschiedsrichter kommt zu folgendem Urteil:
Der am 07.04.2014 gefasste Beschluss des LV der LO Salzburg ist nicht gültig.
Begründung: Wir kommen aufgrund der Menge an teils groben Verstößen gegen die Regelwerke der Piratenpartei Österreichs zum Schluss, dass der Beschluss ungültig ist. Nachfolgend eine Auflistung der Gründe: 1.) Wir können die Beschlussfähigkeit der LO Slazburg zum fraglichen Zeitpunkt nicht als gegeben ansehen, weil wir keine Protokolle auffinden können. Nur mit viel Mühe sind überhaupt ein paar Lebenszeichen (vergangene Termine im Kalender, Stammtische) zu finden. 2.) Umlaufbeschlüsse sind nicht definiert und wenn sie gemacht werden, sollen sie wenigstens einer ordentlichen Dokumentation unterliegen. Sie sind gängige Praxis und daher nur als leichter Verstoß zu werten. 3.) Durch den Liquidbeschluss i4451 wurde eine Unvereinbarkeit von Organmitgliedschaften in der Piratenpartei Österreichs und anderen Parteien, die nicht in der Satzung angeführt sind, definiert. In der BGF-Sitzung vom 25.03.2014 wurde diese Unvereinbarkeit bei der LO Salzburg festgestellt. Der Vermerk im Impressium der Webseite der Piratenpartei Salzburg wird als Indiez gewertet, dass die Vorstandsmitglieder der LO Salzburg gleichzeitig die Vorstandsmitglieder der SPP waren. 4.) Mittlerweile wurde die LO SBG vom EBV ordentlich aufgelöst, daher gibt es auch keine Möglichkeit den Beschluss nachträglich nocheinmal bestätigen zu lassen. Es ist niemand mehr da, der den Beschluss verantworten könnte. Auch gibt es keine Möglichkeit, dass eine LGV den LV entlasten könnte.
Rechtsmittelbelehrung:
Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.
Zu den allgemeinen Fragen
(Bereits in der Sitzung am 19.05.2014 beurteilt:)
Die Mitglieder eines Organs haben in diesem Organ, auch wenn diese den Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet haben, Stimmrecht.
Organmitglieder verlieren unmittelbar ihre Organmitgliedschaft mit Inkraftttreten der Liquid Initiative i4451 und der daraus resultierenden Satzungsänderung. In der Initiative ist keine Übergangsfrist definiert.
Ein Landesvorstand kann auch aus anderen Gründen die Beschlussfähigkeit verlieren:
1.) Mit weniger als 3 Mitgliedern ist der LV handlungsunfähig.
2.) Per Misstrauensantrag
3.) Verlust der Parteimitgliedschaft (Austritt, Ausschluss, Streichung, etc.)
4.) Auflösung der LO
5.) Änderung der zugrunde liegenden Regelwerken (Satzung, BGO / LGO)
6.) Wenn entsprechende Klauseln in der LGO festgelegt sind.
Die abschließende Beurteilung des konkreten Vorfalls wird in der nächsten Sitzung behandelt.
Begründung:
Eine Organfunktion hängt laut derzeit güliger Satzung und Bundesgeschäftsordnung nicht am Zahlungsstatus. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft, würde auch die Organmitgliedschaft erlöschen , jedoch ruht der Mitgliedsstatus nur bei nichtbezahlen, laut Satzung §3 (9). (Für 6 Monate, danach Streichung)
Liquidbeschlüsse erlangen nach LDO §8 (2) sofortige Gültigkeit. Da in i4451 keine Übergangsfristen deffiniert waren, wurde die Unvereinbarkeit sofort schlagend, einer Benachrichtigung bedurfte dieser Umstand nicht, obwohl es wünschenswert ist.
Zur Beschlussfähigkeit nach Satzung und BGO: Laut Satzung §13 (3) muss ein LV aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen. Per BGO §12 Misstraunesantrag. Laut BGO §6 (1) Bei Ausfall eines Organmitglieds (durch Rücktritt, Beendigung der Parteimitgliedschaft oder unentschuldigte Abwesenheit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat) ist Ersatz zu berufen. Das Mitglied hat während der aktuellen Amtszeit des Organs kein Recht auf Wiedereinsetzung. Mit Auflösung einer LO erlöschen auch alle Organe und Ordnungen. Durch Änderung eines Regelwerkes kann ein Organ verändert, ungültig (erfordert Neuwahl) oder gestrichen werden. Weiters kann eine LGO strengere Regeln bestimmen.
BSG-Urteil
Folgendes Urteil ergeht durch das BSG nach Rückzug zur Urteilsfindung am 21. Juli 2014 (illionas, cyberhawk):
Das BSG sieht die Entscheidung des LSG als inhaltlich richtig an und bestätigt deren Urteil. Der Berufung von Wolf wird nicht stattgegeben. Der dem BSG zugesendete Umlaufbeschluss, welcher von Wolf am 7.4. 2014 um 08:26 verfasst, und von Henoch (7.4. um 10:21:35 Uhr) und Kathrin (8.4. um 13:41:59) bestätigt wurde kam nach dem Liquidbeschluss und wurde daher nicht gültig getroffen. Der strittige Betrag von 230,05 € ist an die Piratenpartei Österreichs zurück zu überweisen. Dieses Urteil wurde mit zwei Dafür-Stimmen (ohne Gegenstimmen oder Enthaltung) gefällt.
Von: Wolf Gesendet: Montag, 07. Juli 2014 15:49 An: Cyberhawk Betreff: Fwd: Umlaufbeschluss Überweisung -------- Original-Nachricht -------- Betreff: Umlaufbeschluss Überweisung Datum: Tue, 8 Apr 2014 13:41:59 +0200 Von: Kathrin An: Wolf (privatadresse), Wolf (SPP-Adresse) Guten Morgen! Wir (ich) habe(n) noch immer Zugang zum Konto der Landesorganisation Salzburg. Allerdings nicht mehr lange: es wurde bereits der erweiterte Bundesvorstand einberufen um die Landesorganisation aufzulassen. Wenn das geschehen ist wird das Konto aufgelassen und das Geld fließt zurück an die Bundesorganisation... Geld, dass durch unsere Mitglieder in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen auf dieses Konto gekommen ist. Aktuell sind 230,05 Euro auf diesem Konto. Ich würde vorschlagen dieses Geld vom Konto der Landesorganisation auf das Konto der Landespartei zu transferieren, damit es in Salzburg bleibt und im Sinne der Mitglieder verwendet wird. Rechtlich sehe ich genau gar kein Problem: da wir nach wie vor offizielle Organe der Landesorganisation sind können wir einen entsprechenden Beschluss fassen. Am Ende des Tages ist das so, als ob wir beschließen an Greenpeace zu spenden. Antrag: Soll die Landesorganisation Salzburg das Geld, welches auf diversen Zahlungen von Mitgliedern aus Salzburg basiert und auf dem Konto ATXXXXXXXXXXXXXXXXXX bei der XXXXXXXXX liegt (230,05 Euro), im Sinne der EinzahlerInnen verwenden und vor der Auflassung der Landesorganisation durch die Bundesorganisation seinem ursprünglichen Verwendungszweck, der politischen Arbeit im Bundesland Salzburg, zuführen und an die Rechtsnachfolgerin Salzburger Piratenpartei auf das Konto ATXX XXXX XXXX XXXX XXXX bei XXXXX überweisen, respektive übertragen bzw. spenden? Henoch: Kathrin: Wolfgang: dafür ANTWORT / KATHRIN: DAFÜR Liebe Grüße, Kathrin -------- Original-Nachricht -------- Betreff: Re: UMLAUFBESCHLUSS Überweisung Datum: Mon, 07 Apr 2014 10:21:35 +0200 Von: Henoch An: Wolf (SPP-Adresse) Henoch: Ja Am 2014-04-07 08:26, schrieb Wolf: <Gleicher Nachrichtentext wie oben>
Abkürzungen
- SGO oder BSGO:Bundesschiedsgerichtsordnung
- SG oder BSG: Schiedsgericht
- LSG: Länderschiedsgericht
- BGO: Bundesgeschäftsordnung
- BGF: Bundesgeschäftsführung
- BGV: Bundesgeneralversammlung
- BV: Bundesvorstand
- EBV: Erweiterter Bundesvorstand
- ID: Internationale Delegierte
- LGV: Landesgeneralversammlungen
- LR: Länderrat
- LV: Landesvorstände
- RP: Rechnungsprüfung