Protokoll LSG IS 04-05-2014-A-2

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

BundesgeneralversammlungenBundesvorstandBundesgeschäftsführungLandesgeneralversammlungenLandesorganisationenLänderratRechnungsprüfungSchiedsgerichtInternationale Delegierte


Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW
Datum: 26.05.2014
Sitzungsleitung: considerator
Protokoll: gemeinschaftlich
Beginn: 17:51
Ende: 18:52
Aktuelle Sitzung: 26.05.2014
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/IS-04-05-2014-A
Audioprotokoll: Media:Senatssitzung_IS 04-05-2014-A_2014-05-26.ogg

Anwesende:

nicht anwesend

Gäste

Zuhörer

Agenda

(Aus Antrag Hauptfrage): War der LV der LO Salzburg am 07.04.2014 noch beschlussfähig, ist der Beschluss somit gültig und die Überweisung somit rechtmäßig durchgeführt worden?

<Gedankensammlung> Einziges Beweismittel, dass eine doppelte Organmitgliedschaft vorhanden war und damit der Liquid-Beschluss schlagend wurde, ist das Impressium der Salzburger Piratenpartei. Die BGF hat am 25.03.2014 in einer Sitzung ( http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung/Protokolle/2014-03-25#Unvereinbarkeit_der_Organe_in_Salzburg ) festgestellt, dass eine Unvereinbarkeit gegeben ist. Wir sehen dies als Indiez aber nicht als direkten Beweis an.

Jedoch sind kaum bis gar keine Protokolle über Sitzungen der LO Salzburg zu finden. Sitzungen müssen regelmäßig stattfinden und dokumentiert werden, ansonsten gilt nach Parteiinternen Regeln, die LO als handlungsunfähig. Laut GO der LO Salzburg mindestens 1 Sitzung pro monat mit dem LV.

Wir finden auch keine Protokolle zum fraglichen Beschluss, nur den Eintrag im Beschlussregister. Das Beschlussregister ist kein Protokoll, scheinbar war es ein Umlaufbeschluss. Jedoch sind Umlaufbeschlüsse erstens nicht geregelt, somit generell bedenklich und zweitens nicht dokumentiert. Weder im Forum, noch auf der Webseite und auch nicht im Wiki sind Protokolle zu finden.

Im Hinblick auf andere Organe sehen wir, dass Umlaufbeschlüsse gänige Praxis sind. In BGO §5 (4) sind Punkte definiert, die ein Protokoll zu erfüllen hat, keiner dieser Punkte ist beim fraglichen Beschluss erfüllt. in Absatz (5) ist dann der Beschluss definiert: (5) Alle Beschlüsse des Organs sind mit ihrer Begründung gesammelt in einem Beschlussregister des Organs im Wiki zu veröffentlichen Dies sehen wir als erfüllt an. <Gedankensammlung Ende>

Zur Frage:  War der LV der LO Salzburg am 07.04.2014 noch beschlussfähig?

Nur die Abwesenheit von Beweisen für die Beschlussfähigkeit feststellbar.

Zur Frage: Ist der Beschluss somit gültig und die Überweisung somit rechtmäßig durchgeführt worden? Der Beschluss ist in einem Beschlussregister dokumentiert, dies ist als ordnungsgemäß anzusehen, jedoch ist nicht dokumentiert wie der Beschluss zustande kam.

Umlaufbeschlüsse sind zur Zeit gängige Praxis, somit sehen wir es, mit Vorbehalt, als in Ordnung an.

Die fehlende Dokumentation von Sitzungen ist ein grober Verstoß gegen alle Regeln, sowohl aus Satzung und BGO als auch aus LGO. Die LO war demnach bereits praktisch handlungsunfähig, die Konsequenz daraus wurde mittlerweile gezogen und die LO per EBV-Beschluss mit 20.4 aufgelöst. https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesvorstand/Protokolle/EBV2014-04-20

Urteil

18:42
Urteil:
Der Senat der Länderschiedsrichter kommt zu folgendem Urteil:
Der am 07.04.2014 gefasste Beschluss des LV der LO Salzburg ist nicht gültig.

Begründung:
Wir kommen aufgrund der Menge an teils groben Verstößen gegen die Regelwerke der Piratenpartei Österreichs zum Schluss, dass der Beschluss ungültig ist. Nachfolgend eine Auflistung der Gründe:
1.) Wir können die Beschlussfähigkeit der LO Slazburg zum fraglichen Zeitpunkt nicht als gegeben ansehen, weil wir keine Protokolle auffinden können. Nur mit viel Mühe sind überhaupt ein paar Lebenszeichen (vergangene Termine im Kalender, Stammtische) zu finden.
2.) Umlaufbeschlüsse sind nicht definiert und wenn sie gemacht werden, sollen sie wenigstens einer ordentlichen Dokumentation unterliegen. Sie sind gängige Praxis und daher nur als leichter Verstoß zu werten.
3.) Durch den Liquidbeschluss i4451 wurde eine Unvereinbarkeit von Organmitgliedschaften in der Piratenpartei Österreichs und anderen Parteien, die nicht in der Satzung angeführt sind, definiert. In der BGF-Sitzung vom 25.03.2014 wurde diese Unvereinbarkeit bei der LO Salzburg festgestellt. Der Vermerk im Impressium der Webseite der Piratenpartei Salzburg wird als Indiez gewertet, dass die Vorstandsmitglieder der LO Salzburg gleichzeitig die Vorstandsmitglieder der SPP waren.
4.) Mittlerweile wurde die LO SBG vom EBV ordentlich aufgelöst, daher gibt es auch keine Möglichkeit den Beschluss nachträglich nocheinmal bestätigen zu lassen. Es ist niemand mehr da, der den Beschluss verantworten könnte. Auch gibt es keine Möglichkeit, dass eine LGV den LV entlasten könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt.
Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

Anhang: Stellungsnahme von Wolf in E-Mail-Form

Danke für die Infos.


Selbst wenn es so wäre und der Antrag so wie er formuliert wurde, und nicht so wie man ihn interpretieren könnte oder möchte, sofort Gültigkeit erlangt hätte sehe ich das Problem nicht:

Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/4451.html

Ich halte also fest was hier geregelt wurde und auch so im Antrag steht: "sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei". Damit wurden klar und deutlich bereits bestehende Organmitgliedschaften AUSGENOMMEN. Anders ginge es ja nicht, weil sonst auch alle Organe in den Landesparteien von OÖ und der Stmk sofort bei deren Gründung keine Organe mehr gewesen wären. Das entspricht auch dem Grundsatz, dass man Dinge in der Vergangenheit nicht mehr ändern kann... und es daher auch nicht tun sollte.

Kein Organmitglied der LO Salzburg hat nach in Kraft treten dieses Passus eine Organmitgliedschaft angetreten... und ich möchte auch noch einmal klar und deutlich sagen, dass es keinen Zwang und auch keine Handhabe gibt mit der man jemanden verpflichten könnte eine Organmitgliedschaft in einer anderen Partei offen zu legen. Gerade bei den Piraten gab es schon mehrere Fälle von anonymen Kandidaturen und Funktionen in der Partei (die die länger dabei sind wissen das auch).

Und dazu kommt, dass ja auch die Möglichkeit besteht, dass alle Organe der LO Salzburg noch vor in Kraft treten der neuen Zwangsverordnung schriftlich die Organmitgliedschaft in einer etwaigen anderen Partei ruhend gestellt, oder sogar zurück gelegt haben...und somit greift die ganze Regelung so, oder so ins leere.

Anlassgesetzgebung war noch nie etwas Gutes, und das hier ist wieder einmal ein grandioses Beispiel dafür. Wenn man das Beschlussregister durchliest könnte man glauben so manch einer denkt sich nur für Salzburg

und mich ständig neue Paragraphen aus^^
Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Pirat*innenpartei
Mitmachen im Wiki
Werkzeuge
Drucken/exportieren