Landesorganisation Steiermark/LPT/2012-02/AntraegeGO

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Landesparteitag Steiermark 22. September 2012


Antrag GO001: Nachrückerkandidaturen

  • Eingereicht von Fuchsy - Franz Fuchs


Antragstext: Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten für gewählte Organe. Der Landesparteitag möge Nachrückkandidatinnen und -kandidaten für den Landesvorstand, Landesgeschäftsführung, Schiedsgericht und Länderrat wählen, die bei Ausscheiden eines Mitglieds automatisch nachrücken. Für die Wahl des Ersatzmitglieds ist ein Mindestquorum von 50% Zustimmung der anwesenden Mitglieder bei der Wahl nötig, die Reihung der Ersatzmitglieder erfolgt entsprechend der Gesamtzustimmung (Prostimmen, abzüglich Neinstimmen). Die Nachrückerkandidaten und -kandidatinnen sind in die Prozesse und Entscheidungen des LV und der LGF ohne Stimmrecht einzubinden, um eine etwaige reibungslose Übergabe zu ermöglichen. Aussscheidende Organe haben Nachrückerkandidaten und -kandidatinnen im vollen Umfange zu unterstützen.


Antrag GO002: Wahl der Rechnungsprüfer

  • Eingereicht von Grozius – Mike Kramer


Antragstext: Der LPT möge zwei Mitglieder der LO Steiermark als Rechnungsprüfer für den Abschlussbericht iSd Landesfinanzordnung zum 31. 12. 2012 wählen.

Erklärung von Grozius: § 3 (4) LGO


Antrag GO003: Trennung Amt/Mandat

  • Eingereicht von Fuchsy - Franz Fuchs


Antragstext: Gewählte politische Mandatsträger und Mandatsträgerinnen (bspw. Gemeinderat, Landes- und Bundesparlamentarier, etc) müssen spätestens mit dem Antritt des Mandats ihre gewählte Funktion innerhalb der Piratenpartei zurücklegen. Ausnahmen dieser Ämtertrennung sind möglich, sobald die Geschäftsfähigkeit der Ortsgruppe oder Landesorganisation gefährdet ist oder falls beim auf der Wahl folgenden Landesparteitag/Ortsparteitag keine geeigneten Kandidaten oder Kandidatinnen für die entsprechende Position gewählt werden. Ohne Ausnahme ist die finanzielle Vergütung: Mandatsträger oder Mandatsträgerinnen dürfen nicht sowohl als Amtsträger oder Amtsträgerin der Piratenpartei oder gewählter Mandatar oder Mandatarin eine doppelte finanzielle Vergütung beziehen. Finanzielle Vergütungen der Öffentlichkeit, die aufgrund dieser Regelung vom Mandatsträger nicht bezogen werden können, sind im vollem Umfang einer sozial-karitativen Einrichtung zu spenden. Die Spenden sind transparent öffentlich zu dokumentieren.


Antrag GO004: Sozialtopf

  • Eingereicht von Fuchsy - Franz Fuchs


Antragstext: Spätestens mit Beginn der Funktionsperiode des neuen Grazer Gemeinderats ist ein Sozialtopf der Piratenpartei Steiermark einzurichten. Mit diesem Sozialtopf sind nichtkommerzielle Gemeinwohlprojekte zu fördern. Über die Förderung entsprechender Projekte entscheidet der Landesvorstand auf fristgerechten Antrag. Mandatsträger und Mandatsträgerinnen steirischer Piraten auf allen Ebenen haben in den Sozialtopf mindestens 5% ihres Brutto-Gehalts, das sie aufgrund ihrer politischen Funktion beziehen, monatlich in den Sozialtopf einzuzahlen. Zusätzliche Spenden nimmt der Sozialtopf von Organisationen und Individualpersonen an. Der Sozialtopf ist vollständig transparent zu führen: Der Stand und monatliche Aktualisierungen der Zu- und Abgänge sind auf der Website der Piratenpartei Steiermark zu dokumentieren. Über die ordnungsgemäße Anwendung wacht die Landesgeschäftsführung.


Antrag GO005: Liquid Democracy

  • Eingereicht von lava


Antragstext: Steirische Entscheidungen über Liquid-Democracy-Tools bedürfen gleicher Regeln, Zahlen und Quoren, wie in „Real-Life“-Abstimmungen.

  • Stimmberechtigte Mitglieder sind auch über Liquid Democracy stimmberechtigt.
  • Die Akkreditierung kann auf dem LPT oder bei der LGF erfolgen. Die Akkreditierung für LQFB muss nur einmal erfolgen. Für die Akkreditierung ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises notwendig.
  • Für Abstimmungen und Beschlüsse gelten die gleichen Regelwerke, Quoren, und Mehrheitsregeln wie auf Landesebene.
    • Das bedeutet insbesondere: Die Menge der Stimmberechtigten ist die Menge der stimmberechtigten Piraten (nicht die Menge der registrierten User). Das zu erreichende Quorum für eine Abstimmung ist das gleiche wie auf einem LPT. Als anwesend gelten alle Personen, die der Abstimmung beigewohnt haben, d. h. die Abstimmung im Internet „gelesen“ haben. Das bedeutet insbesondere, dass, wenn eine Person die Abstimmung gelesen hat, aber nicht abgestimmt hat, sie sich der Stimme enthalten muss, um gezählt zu werden.
    • Die LGF kann die Akkreditierung an ihr vertrauenswürdige Personen weiter delegieren.

Erklärung von lava: Um Programmatik abseits der Parteitage weiterzubringen, brauchen wir LiquidFeedback als zweites Standbein. Der Antrag ist aus Niederösterreich von PiratPapaJoe und gigi übernommen und wurde dort einstimmig ohne Enthaltungen und ohne Gegenstimmen angenommen. Effektiv können wir dann die gleichen Regelwerke verwenden, die Niederösterreich jetzt schon verwendet, und zeitnah Programmpunkte beschließen.


Antrag GO006: Liquid Democracy/LPT - Quoren


Antragstext: Der LPT möge beschließen, das alle Gegenanträge zu bereits eingebrachten und verabschiedeten Anträgen, oder Anträge, die die Aufhebung eines vorigen Antrags vollständig oder auch nur in Teilen be- bzw. erwirken, das gleiche bzw. ein größeres prozentuelles Stimmabgabe-Quorum aufweisen – dies soll für alle Abstimmungen gelten, bei Liquid Democracy sowie beim LPT.

Begründung: Ein z. B. in der Frühgeschichte wohlweislich und durch viele Mitglieder gemachter, schwer erarbeiteter Beschluss kann später durch nur wenige (bei fixen Quoren) aufgehoben werden. Dadurch wird die Arbeit in der Partei teilweise erschwert und nur wenige können die Arbeit vieler zunichte machen. Dies muss vermieden werden, da sich die Partei sonst im Stillstand befindet.

Ergänzung: Dies bedeutet auch, dass das jeweilige Quorum der ehemaligen Abstimmung bekannt sein muss, im LQFB ist das ohnehin vorhanden, bei LPTs wird es auch protokolliert. Bei einem „Gegenantrag“ muss auf den ehemaligen Antrag ebenso wie auf das damalige Quorum referenziert werden. Da das Quorum immer auf einem Verhältnis beruht, ist die Anzahl der Mitglieder in der Partei bzw. in diversen Systemen davon nicht abhängig. Auch bei schrumpfender Mitgliederanzahl können auch „starke“ Anträge somit wieder „besprochen“ werden. Es wird lediglich vermieden, dass eine nur sehr geringe Anzahl an Personen zu jederzeit die Arbeit von u. U. vieler sehr einfach zunichte machen kann.


Antrag GO007: Änderung der LGO, §2 Abs. 2 - Akkreditierung


Antragstext: Der LPT möge die Änderung des §2 (2) der LGO mit dem Passus der Akkreditierung ergänzen und das wie folgt beschließen:

  • §2 (2) "Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und akkreditiert wurden. Das Akkreditieren erfolgt beim einem LTP (automatisch), ansonsten bei einem geplanten Termin mit der LGF (Mitgliederbetreuung der LO) nach Vorlage eines Identifikationsnachweises."

Begründung: Der aktuelle §2 (2) bezieht sich noch auf die alte Vorgehensweise/Regelung. Nun ist bei Bundesbelangen bzw. auch im LQFB 2.0 eine Akkreditierung notwendig. Da auch die LO Stmk eine LQFB-Instanz besitzt und das Regelment für das komplette LQFB gilt sowie LQFB in der LO Stmk auch zur Entscheidungsfindung verwendet werden soll, muss die LGO diesbzgl. angepasst werden – auch um eine u. U. spätere Sittenwidrigkeit zu vermeiden.


Antrag GO008: Änderung bzw. Ergänzungen des §3 der LGO


Antragstext: Der LPT möge die Änderung bzw. Ergänzung des Paragraphen 3 der LGO wie folgt beschließen:

  • §3 (2) "Der Landesvorstand (LV) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der LO:Stmk zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt. Nachbesetzungen, Veränderungen und Aufstockungen auf eine ungerade Zahl an Mitgliedern dieses Organs, sofern keine Ersatzmitglieder existieren, können bei jedem LPT auf einen diesbezüglich positiv abgestimmten Antrag erfolgen. Nicht gewählte Kandidaten zum Landesvorstand gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesvorstands (mit Reihung je nach Zustimmung) nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben. Der Landesvorstand ist für die inhaltliche Arbeit der LO zuständig."
  • §3 Abs. 3: "Die Landesgeschäftsführung (LGF) setzt sich aus zumindest drei Mitgliedern der LO:Stmk zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt. Nachbesetzungen, Veränderungen und Aufstockungen auf eine ungerade Zahl an Mitgliedern dieses Organs, sofern keine Ersatzmitglieder existieren, können bei jedem LPT auf einen diesbezüglich positiv abgestimmten Antrag erfolgen. Nicht gewählte Kandidaten zur Landesgeschäftsführung gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesgeschäftsführers (mit Reihung je nach Zustimmung) nachrücken können, wenn sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben. Die Aufgaben der LGF können, sofern keine Nachrücker zur Verfügung stehen, auch durch Mitglieder des LV übernommen werden. Die Landesgeschäftsführung ist für die operative Arbeit der LO zuständig. Für verschiedene Aufgabenbereiche existieren spezielle Funktionen/Positionen der LGF, die durch den Beschluss einer Geschäftsführersitzung, wobei die erste spätestens 7 Tagen nach dem LPT stattzufinden hat, zu besetzen sind (alle Funktionen sind gleichberechtigt im Organ):
    • (a) Der Koordinator übernimmt die Gesamtkoordination aller Tätigkeiten der LGF, plant alle Treffen der LGF und koordiniert die Arbeit der Taskforces.
    • (b) Der Schatzmeister regelt alle finanziellen Belange sowie auch das Bestellwesen, ist für die Budgeterstellung verantwortlich, führt Buch, ermöglicht eine transparente Darstellung der Finanzen in der Öffentlichkeit und führt allfällige Bankkonten und/oder Barkassen.
    • (c) Der Administrator regelt den technischen Betrieb und ist für die Aktualität aller Medien ebenso wie für die Benutzerkontenregelung aller Systeme verantwortlich.

Falls weitere Mitglieder in der LGF vorhanden sind, können folgende Positionen/Funktionen bei Bedarf besetzt werden, ansonsten übernehmen diese vorrangig alle übrigen Mitglieder der LGF und/oder gegebenenfalls des LV. Die Aufgaben der Mitgliederverwaltung und des Pressesprechers müssen verpflichtend wahrgenommen werden, alle übrigen sind optional und erst bei Bedarf zu besetzen.

    • (d) Die Mitgliederverwaltung betreut alle Mitglieder, führt alle Mitgliederlisten und regelt alle Belange betreffend Mitgliedsbeiträgen. Ebenso ist sie für die Vergabe von Benutzerkonten der unterschiedlichen Systeme und deren Rechte zuständig.
    • (f) Der Pressesprecher ist für die Kommunikation mit allen auswärtigen Medien verantwortlich. Er übernimmt die fertigen Pressetexte aus LQFB, vom LV oder den Taskforces und Support Units und korrigiert und publiziert diese.
    • (g) Die Rechtsabteilung regelt alle Belange zu Rechtsfragen und entscheidet bei jeder Aktion/Veranstaltung zur rechtlichen Übereinstimmung. Sie betreut alle Mitglieder in Rechtsfragen zur LO Steiermark.
    • (h) Die Infoabteilung (Statistik & Archiv) sammelt alle Information aus anderen Medien, bewertet Trends, erstellt Analysen und versorgt selbstständig bei Bedarf alle Organe und Funktionen der LO mit wesentlichen Informationen.

Alle Funktionen/Positionen lit. (a) bis (h) können ihre Aufgaben auch in einer eigens dafür gegründeten Landes-Support-Unit (LSU) unter Zuhilfenahme andere Mitglieder wahrnehmen. Alle gewählten und bestätigten LGF müssen zumindest eine Funktion ausfüllen und können ihre zugeteilte Rolle nicht an eine andere Person, die zur Ansprechperson einer möglichen Support Unit bestimmt wurde, übertragen, sie stellen stets selbst diese Ansprechperson dar. Das Delegieren von Positionen/Funktionen an vertrauenswürdige Mitglieder oder eine LSU ist, sofern die Positionen/Funktionen nicht mehr besetzt werden können (z.B. keine Nachrücker, vollständige Auslastung aller Kapazitäten der LGF oder des LV), möglich."

Begründung: In Ausnahmesituationen, bei Abgang, Untätigkeit oder Ausscheiden (aus welchem Grunde auch immer) von Personen eines Organs der LO Steiermark, wird diese – auch auf Grund der geringen Zahl an Personen in Organen und/oder bei Mangel an Nachrückern – handlungsunfähig. Dies gefährdet die komplette LO in vielerlei Hinsicht und erschwert jegliche weitere Arbeit. Mit der Änderung der LGO des Paragraphen 3 ändert sich am aktuellen Zustand nichts – es kann unbesorgt normal weitergearbeitet werden –, er wurde auch auf Grund der bereits getätigten Erfahrungen gestaltet und lässt auch einen Spielraum für die Zukunft. Lediglich die Möglichkeit von Personenwahlen außerhalb der jährlichen LPTs sowie die genauere Beschreibung der Funktionen und Aufgaben der LGF wurden eingebaut. Der Antrag stellt eine Ergänzung dar und ermöglicht in Notfällen noch einen Handlungs- bzw. Entscheidungsspielraum der LO und stellt keinen Machtgewinn in irgendeiner Form für den LV oder die LGF dar.


Antrag GO009: Änderung bzw. Ergänzungen des §4 der LGO - LQFB/TF-Arbeit


Antragstext: Der LPT möge die Änderung bzw. Ergänzung des Paragraphen 4 der LGO wie folgt beschließen:

  • §4 (2) "Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landesorganisation jederzeit formlos eingebracht werden. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen."
  • §4 (3) "Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV hinausgehen oder mit dieser gleichgesetzt sind, können auch ausserhalb eines LPT vorgenommen werden. Das hierfür geeignete technischer Hilfsmittel ist mit LQFB (ab Version 2.2, aufrufbar unter https://lqfb.piratenpartei.at/ ) vorhanden, es gelten in diesem Zusammenhang sowie auch zusätzlich folgende Punkte:
    • (a) Wenn Initiativen bzw. Anträge die Beschlussfähigkeit eines LPT erreichen bzw. überschreiten, sind sie solch einem Beschluss gleichgestellt.
    • (b) Wenn Initiativen bzw. Anträge die Beschlussfähigkeit eines LPT nicht erreichen, sind sie einem LV-Beschluss zumindest gleichgestellt (können aber durch einen solchen auch wieder aufgehoben werden).
    • (c) Personenwahlen können nur auf einem LPT erfolgen."
  • §4 (4) "Parteipositionen, die durch einer Taskforce (TF) bzw. Landestaskforce (LTF) (Arbeitsgruppen) erarbeitet und innerhalb dieser bereits abgestimmt wurde, sowie nach einer 14-tägigen öffentlichen Vorlageperiode durch die Koordination (sowie keinen bestehenden Einwänden in diesem Prozess) folglich als Parteiposition bestätigt wurden, sind einer erfolgreichen LQFB-Abstimmung gleichzusetzen. Das Quorum hierbei (für den Vergleich mit anderen Abstimmungen bzw. für Gegenanträge oder Kippmöglichkeiten der Abstimmung selbst) ist die Anzahl der TF-Mitglieder multipliziert mit einem Faktor 1,5 („Expertenfaktor“)."
  • §4 (5) (verschoben von Absatz auf 4 auf 5) "Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV-Sitzung behandelt werden."

Begründung:

  • zu §4 (4)

Die Arbeit der Taskforces muss mit Anträgen/Initiativen Einzelner „zumindest“ gleichgestellt sein, sonst führen wir das System der Taskforces (Arbeitsgruppen) ad absurdum. Aktuell gibt es noch keinen definierten Weg (Workflow), wie die Arbeit von Taskforces überhaupt zur Parteiposition wird. Obiger Antrag bietet die Möglichkeit, dies zu definieren, ohne andere Instanzen einzuschränken oder ihnen einen minderwertigeren Status zu verleihen. Es ermöglicht, die Arbeit einer Taskforce in sehr geringer Zeit zur Parteiposition zu machen, ohne Mitglieder zu hintergehen oder nicht darüber zu informieren. Auch können gravierende Fehler sowie sonstige stilistische Fehler noch korrigiert werden. Die Arbeit der Mitglieder in der Taskforce wird somit honoriert.

  • zu §4 (2)

Wenn LQFB-Anträge das Quorum erreichen, so sind sie LV-Beschlüssen ohnehin gleichgestellt bzw. höherwertig und machen eine Nachbehandlung bei einer LV-Sitzung sinnlos (wirkungslos).

  • zu §4 (3)

Wie bereits in Antrag A001 beschrieben handelt es sich hierbei um eine Verankerung und nicht nur um eine mögliche „Nennung“ von LQFB als Entscheidungsinstanz, die im Grunde genommen in der LGO schon vorhanden war, aber nicht definitiv beschrieben wurde. Es wurde aber auch hierbei bedacht, dass je nach Quorum LQFB dem LPT, einer TF-Positionsentscheidung oder dem LV in der Gewichtung entspricht. Es bestehen somit unterschiedliche Werkzeuge. um die Arbeit der Piratenpartei voranzutreiben, ohne sich gegenseitig zu behindern, aber dennoch mit der Möglichkeit, Fehlentscheidungen rückgängig zu machen. Ebenfalls kommen wir hiermit unserer Rolle als Verfechter der Basis- und direkten Demokratie um ein gewaltiges Stück näher.

Gegenanträge

Zusatzanträge zu diesbzgl. Gegenanträgen


Antrag GO010: Änderung der LGO - Korrektur von §5


Antragstext: In §5 (2) der aktuellen LGO der LO Steiermark ist von Anerkennung die Rede, obwohl (2) erst die Gründung behandelt. Andererseits ist in (3) (Anerkennung) lit. a dann von „Die Gründung einer Ortsgruppe ist allen Piraten durch den Landesvorstand zu Kenntnis zu bringen.“ die Rede. Da Gründung und Anerkennung zwei unabhängige Handlungen darstellen, also die Anerkennung erst nach erfolgreicher Gründung überhaupt erfolgen kann (Anerkennen kann man nur Existentes), bitte ich um die Korrektur (inkl. dem Entfernen obsoleter Floskeln) dieser beiden Passus und der Ergänzung um einen weiteren wie folgt:

  • §5 (2), lit b.: "Der Landesvorstand hat die Gründung zu publizieren."
  • §5 (3), lit a.: "Der Landesvorstand entscheidet über die Anerkennung einer Ortsgruppe."
  • Hinzufügen von §5 (3), lit d.: "Die Anerkennung einer Ortsgruppe ist allen Piraten der LO Steiermark durch den Landesvorstand zur Kenntnis zu bringen."

Begründung: Der aktuelle Text ist verwirrend und so einfach nicht korrekt.


Antrag GO011: Bestätigung des Piratenkodex

  • Eingereicht von Grozius – Mike Kramer


Antragstext: Der LPT möge die Aufnahme des von der LO Steiermark ausgearbeiteten bzw. erweiterten Piratenkodex in die Landesgeschäftsordnung beschließen. Die Umsetzung erfolgt durch Einfügung des neuen (4) in §1 LGO: „Die steirischen Piraten bekennen sich zur strikten Einhaltung des Piratenkodex im Anhang I dieser LGO.“

Erklärung von Grozius: Als Grundwertekatalog ist die Verankerung des Piratenkodex in der LGO wohl nur Formsache.

Zusatzanträge

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