BGV2012-02/Anträge/SA06

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BGV2012-02/Anträge/SA06
Last Page Edit: Zener 27.09.2012

Antrag

Die Satzung §4 (8) in ihrer bisherigen Form von

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

ist durch den folgenden Text zu ersetzen:

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht. Eine Berufung an die BGV ist möglich, welche einen diesbezüglichen Schiedsspruch mit 65% relativer Zustimmung aufheben kann, den Fall aber dann dem SG neu vorzulegen hat, dessen Entscheidung dann parteiintern endgültig ist. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Begründung

Der Parteiausschluss sollte rein aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen und in einem ordentlichen und fairen Verfahren durchgeführt und nicht von persönlichen Vorlieben gesteuert werden.

Ich habe versucht die Probleme aus der Anregung bezüglich LSG / SG auf eine für mich sinnvollen Weg einzuarbeiten. Sowohl die Einbindung von LSG als auch das zurückziehen der Initiative sind für mich keine Optionen. Falls die LSG-Variante einen besseren Weg darstellen sollte, dies bitte als Alternative einbringen.

Hinweis: LQFB-Antrag

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