BGV2012-02/Anträge/Alles

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BGV2012-02/Anträge/Alles
Last Page Edit: Vilinthril 9.10.2012

Inhaltsverzeichnis

Satzungsänderungsantrag 34: Änderung der Abkürzung „PPÖ“ -> „Piraten“

Initiative 44 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 21 / 22 / 33

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

Der derzeitige §1. (1)

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

wird ersetzt durch:

(1) Die „Piratenpartei Österreichs – Die Piraten“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Weiters möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass in allen offiziellen Dokumenten (wie Satzung, Geschäftsordnung, …) „die PPÖ“ durch „die Piraten“ ersetzt und ggf. die Grammatik des umgebenden Satzes entsprechend angepasst werde.

Begründung
Der Namenszusatz „die Piraten“ sowie die Abkürzung „Piraten“ statt „PPÖ“ werden aus mehreren Gründen vorgeschlagen:

  1. „PPÖ“ wird auch (und das schon sehr lange) von den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs verwendet.
  2. „PPÖ“ ist rein optisch leicht mit „FPÖ“ verwechselbar.
  3. Allgemeiner strahlt „PPÖ“ eine gewisse Abgehobenheit aus, während „Piraten“ (zumindest für mich) deutlich mehr die Basisnähe betont – wir alle sind (die) Piraten!
  4. Schon jetzt verwenden Medien, wenn sie über uns schreiben, weit gehend den Begriff „Piraten“, eher selten den Begriff „PPÖ“.

Eine Anmerkung noch: Es geht bei diesem Antrag keineswegs um die Abschaffung des Begriffs „Piratenpartei“ – dies soll weiterhin Namensbestandteil bleiben, wir sind eine politische Partei und bekennen uns auch dazu; auch der Konnex zur Piratpartiet soll dadurch gewahrt bleiben. Es geht hierbei lediglich um den Namenszusatz „die Piraten“ sowie um die Verwendung von „Piraten“ statt „PPÖ“, wenn es um Abkürzungen geht.

Initiative 45 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 61 / 5 / 10

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

Der derzeitige §1. (1)

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

wird ersetzt durch:

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Weiters möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass in allen offiziellen Dokumenten (wie Satzung, Geschäftsordnung, …) „die PPÖ“ durch „die Piraten“ ersetzt und ggf. die Grammatik des umgebenden Satzes entsprechend angepasst werden.

Begründung
Die Abkürzung „Piraten“ statt „PPÖ“ wird aus mehreren Gründen vorgeschlagen:

  1. „PPÖ“ wird auch (und das schon sehr lange) von den Pfadfindern und Pfadfinderinnen Österreichs verwendet.
  2. „PPÖ“ ist rein optisch leicht mit „FPÖ“ verwechselbar.
  3. Allgemeiner strahlt „PPÖ“ eine gewisse Abgehobenheit aus, während „Piraten“ (zumindest für mich) deutlich mehr die Basisnähe betont – wir alle sind (die) Piraten!
  4. Schon jetzt verwenden Medien, wenn sie über uns schreiben, weit gehend den Begriff „Piraten“, eher selten den Begriff „PPÖ“.

Eine Anmerkung noch: Es geht bei diesem Antrag keineswegs um die Abschaffung des Begriffs „Piratenpartei“ – dies soll weiterhin der Name unserer Partei bleiben, wir sind eine politische Partei und bekennen uns auch dazu; auch der Konnex zur Piratpartiet soll dadurch gewahrt bleiben. Es geht hierbei lediglich um die Verwendung von „Piraten“ statt „PPÖ“, wenn es um Abkürzungen geht.

Dies ist ein Alternativantrag, bei dem der Vollname der Partei gleich bleibt und nur die Kurzform von „PPÖ“ zu „(die) Piraten“ geändert wird.

Antwort auf Anregung „Achtung bei Bezeichnung auf Wahlzettel“: Das ist in einer separaten Initative bereits berücksichtigt: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/46.html



Satzungsänderungsantrag 35: Festlegung der Abkürzung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“

Initiative 46 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 60 / 4 / 5

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung wie folgt geändert werde:

In §1. (1) wird an geeigneter Stelle (vor „ist eine politische Partei“) folgender Text eingefügt:

Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“,

Begründung
Unabhängig von den Anträgen zur Änderung der Abkürzung von „PPÖ“ zu „(die) Piraten“ sollte bei Wahlantritten auf jeden Fall das Kürzel „PIRAT“ verwendet werden, da „PPÖ“ auf den ersten Blick ähnlich aussieht wie „FPÖ“ und sich „PIRAT“ von den anderen Wahlzettelkürzeln stark abhebt, was nur zu unserem Vorteil sein kann.

Antwort auf Anregung „gegeninitiative #35“: Sorry, ich weiß nicht, was du meinst. Das hier ist Thema #35? Falls du #34 meinst: Nein, in der Begründung ist explizit erwähnt, dass das nichts mit der anderen Änderung zu tun hat.

Antwort auf Anregung „Dieser Name muss dann in unserer Satzung und folglich dem BMI vorliegen“: Bitte sinnverstehend lesen – das hier ist eine Satzungsänderung (und muss auf der BGV abgestimmt werden), no na steht das dann in der Satzung. (Weiters müsste es allerdings eigentlich gar nicht in der Satzung stehen; zu Wahlen treten keine Parteien an, sondern Wahllisten, das hat rechtlich eigentlich gar nicht so viel miteinander zu tun.)




Satzungsänderungsantrag 75: Gendern in der Satzung

Initiative 135 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag auf Bundessatzungsänderung:

"§6 (5) Mitglieder werden geschlechtsneutral als ´Pirat´ bezeichnet.

§6 (6) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu bezeichnen."

soll geändert werden zu

"§6 (5) Mitglieder und Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen sind geschlechtsspezifisch zu bezeichnen."

Begründung
die österreichische Piratenpartei zählt unter den Piratenparteien Europas zu denen mit dem niedrigsten Frauenanteil. Im Zuge der Öffnung bzw. Attraktivierung der Piratenpartei für Frauen sind daher weitgehende Änderungen notwendig.

Zu einer dieser Bemühungen gehört auch das Erlauben des Begriffs "Piratin".

Der Begriff der "Piratin" ist sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch im Journalismus als auch bei den anderen Piratenparteien Europas üblich.

Ich verweise nur auf Anne Bonny und Mary Read, zwei Piratinnen des 17. bzw. 18 Jahrhundert mit im Übrigen hochinteressanten Lebensgeschichten.

Der Begriff der "Piratin" kommt beispielsweise in den Piratenpartei-Foren unzählige Male vor, eine Anpassung der Statuten an die längst schon praktizierte Realität ist so gesehen überfällig.

Was den Plural betrifft, könnte man aus Gründen der Einfachheit den Begriff "Piraten" verwenden:

"Mitglieder und Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen sind - so die Zeit bzw. der Raum es erlauben - geschlechtsspezifisch zu bezeichnen"

Initiative 191 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:

Ich beantrage "§6 (5): Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Pirat“ bezeichnet." ersatzlos zu streichen und die derzeitigen Absätze 6-13 entsprechend vorzureihen.

Begründung
1. Sinnhaftigkeit einer derartigen Bestimmung:

Als ich diese Bestimmung erstmals in der Satzung gelesen habe wusste ich, dass daraus eine Genderdiskussion entstehen würde. Vorweg: Ich finde Diskussionen über Gleichbehandlung der Geschlechter notwendig und nützlich!

Diese erschöpft sich aber leider oft im sehr kontroversiellen Thema der "Genderung" der Sprache.

Ich finde, man reibt sich an diesem Thema auf, ohne Fortschritte zu erzielen.

Siehe zB die Diskussion ums: http://de.wikipedia.org/wiki/Binnen-I. Ob diese Maßnahme und ähnliche Maßnahmen etwas bewirken ist zweifellos umstritten. Warum streitet man darüber und setzt sich nicht für Maßnahmen ein, die sicher eine Veränderung bewirken?

Zusammenfassend halte ich diese Diskussion für müßig, wenn nicht gar kontraproduktiv, weil es ein Thema ist, das polarisiert - derartige Themen haben es an sich, andere, gleich wichtige, aber nicht so polarisierende Themen zu überlagern. Ich kenne Menschen, die zB für verpflichtende Quoten auch für die Privatwirtschaft sind, sich aber dennoch am "Gendering" stoßen und die dieses ablehnend, den Feminismus generalisierend als Bevormundung der Bürger wahrnehmen - das tut mir leid!

Das Problem ist betrifft aber nicht nur dieses Frage: Polarisierende Themen entzweien Menschen, die in vielen Bereichen eigentlich ähnlicher Meinung wären und lässt ihr Weltbild manchmal als geradezu antithetisch erscheinen.

2. Bestimmungen über verpflichtende Ausdrucksweise vs. mein liberales Weltbild

Ich bin dafür, dass jeder Mensch selbst entscheiden kann, ob er/sie gendern will oder nicht. Weder Regeln, die es verbieten, noch jene, die dazu verpflichten, entsprechen meinem liberalen Weltbild:

Man kann mit rechtlichen Regelungen viel bewirken, aber weder der Staat, noch eine Partei, noch sonst irgendwer hat dem/der Einzelnen vorzuschreiben, wie er/sie sich auszudrücken hat.

Ich sehe es aber als Abwägungsfrage und es ist zu akzeptieren, wenn jemand das gendern/nicht gendern als so wichtig ansieht, dass es einen rechtlichen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit rechtfertigt - für mich tut es das nicht.

Initiative 254 von mî†õm²

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

beibehaltung von:

"Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Pirat" bezeichnet."

Begründung
Die Bezeichnung "Pirat" spiegelt die Postgender-Ausrichtung der PPÖ wider. Welches Geschlecht ein Mensch hat, ist im Internet unbedeutend. Deshalb soll es auch im normalen Leben unbedeutend sein. Männer, Frauen, Kinder, Transsexuelle, Intersexuelle und sonstige hier unerwähnte Formen, mit denen die Natur die menschliche Existenz vielfältig bereichert, sind gleichberechtigt. Wo es für guten Lesefluss notwendig ist, verwendet die PPÖ eine geschlechtsspezifische Bezeichnung; stellt dabei jedoch explizit fest, dass alle Menschen gleichermaßen gemeint sind. Jedem Pirat steht es frei, "Piratin" oder andere Bezeichnungen zu verwenden, jedoch lehnen wir komplizierte Schreibweisen mit Binnen-I, Gender-Gap, oder dergleichen ab.

---

die begründung entspricht dem § der GO in meinem satzungsentwurf (

> https://forum.piratenpartei-wien.at/viewtopic.php?f=79&t=3895

). weiters is mir völlig unverständlich, warum hier versucht wird, mit "amtsträger und amtsträgerinnen" eine verkomplizierung von texten zu erreichen, wo dies doch einer der hauptgründe is, warum die leute sich von den Grünen abwenden.



Satzungsänderungsantrag 125: LPT-Quoren

Initiative 210 von lava

Abstimmungsergebnis: 34 / 3 / 17

Die Bundessatzung soll in § 13 wie folgt geändert werden:


Alter Text

(5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.


Neuer Text

(5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%.

Begründung
Langfristig werden wir nicht dazu in der Lage sein Quoren - insbesondere in dieser Höhe - zu erreichen. Wir sollten sie daher rechtzeitig - also jetzt - senken oder streichen.

Initiative 2087 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Beschlussfähigkeit LGV

Antrag:zu Satzung § 13. Die Landesorganisationen (LOs) (5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.

Ändern von §13 (5) auf

Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Anwesenheit eines LV Mitglieds und Zuwarten je einer Stunde erniedrigt sich das Anwesenheitserfordernis der Mitglieder um je 50% der ursprünglichen 20% der Stimmberechtigten um beschlussfähig zu sein. Die Absenkung um 50% kann beliebig wiederholt werden, jedoch erreicht der LPT unter einer Mindestanzahl von 12 Stimmberechtigten keine Beschlussfähigkeit.**

Begründung
bei Mitgliederanstieg Beschlussfähigkeit bewahren, Vereinheitlichung des Wordings (an verschiedenen Stellen ist von LGV, an anderen von LPT die Rede)**



Satzungsänderungsantrag 126: BGV-Quoren

Initiative 211 von lava

Abstimmungsergebnis: 29 / 5 / 20

In der Bundessatzung soll in § 8 Absatz (2) gestrichen werden:


Alter Text

(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

Begründung
Langfristig werden wir nicht dazu in der Lage sein Quoren - insbesondere in dieser Höhe - zu erreichen. Wir sollten sie daher rechtzeitig - also jetzt - senken oder streichen.


Initiative 2088 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Beschlussfähigkeit BGV

Antrag:zu Satzung § 8. Die Bundesgeneralversammlung (BGV) (2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

Ändern von §8 (2) auf

Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Anwesenheit eines BGF-Mitglieds und Zuwarten je einer Stunde erniedrigt sich das Anwesenheitserfordernis der Mitglieder um je 50% der ursprünglichen 10% der Stimmberechtigten und eine Mindestanzahl von 24 Stimmberechtigten erreicht wird um beschlussfähig zu sein. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.

Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Anwesenheit eines LV Mitglieds und Zuwarten je einer Stunde erniedrigt sich das Anwesenheitserfordernis der Mitglieder um je 50% der ursprünglichen 20% der Stimmberechtigten. Die Absenkung um 50% kann beliebig wiederholt werden, jedoch erreicht die BGV unter einer Mindestanzahl von 23 Stimmberechtigten keine Beschlussfähigkeit mehr.**

Begründung
bei Mitgliederanstieg Beschlussfähigkeit bewahren**



Satzungsänderungsantrag 145: Frauenquote in BV und EBV

Initiative 240 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzungsänderungantrag
In die Bundessatzung ist einzufügen:

"§5 (6) Bei Wahlen im Rahmen einer Bundesgeneralversammlung (BGV) stehen mindestens 20% der Positionen im Bundesvorstands sowie im Erweiterten Bundesvorstand (EBV) jeweils Frauen und Männern zu. Falls keine Frau bzw. kein Mann kandidiert, so bleibt pro 5 Positionen eine Position unbesetzt. Falls die BGV eine Bundesvorstandsgrösse von 3 oder weniger Mitgliedern beschließt, so ist die Frauenmindestquote von 20% bzw. die Männermindestquote in derselben Höhe nur auf den EBV anzuwenden."

Begründung
Die Frauenmindestquote von 20% ist eine weitere Maßnahme, um die Piratenpartei Österreichs für Frauen attraktiver zu machen. Ich weise darauf hin, dass 20% ohnehin eine relativ niedrige Quote ist (bei einem Parlamentseinzug wäre es die niedrigste Quote aller Parlamentsparteien, und der zweitniedrigste Frauenanteil aller Parlamentsparteien), aber doch ein Fortschritt im Vergleich zum Bestehenden.

Initiative 808 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzungsänderungantrag
In die Bundessatzung ist einzufügen:

"§5 (6) Bei Wahlen im Rahmen einer Bundesgeneralversammlung (BGV) stehen 50% der Positionen im Bundesvorstands sowie im Erweiterten Bundesvorstand (EBV) jeweils Frauen und Männern zu. Falls keine Frau bzw. kein Mann kandidiert, so wird die Position in bisheriger Form ohne Berücksichtigung des Geschlechts besetzt. Falls die BGV eine Bundesvorstandsgrösse einer ungerade Zahl von Mitgliedern beschließt, so ist soweit Kanditat,Innen verfügbar, maximal die Anzahl Gesamt/2+1 durch diejenige Gruppe (Frauen, Männer) zu besetzen, die zu diesem Zeitpunkt im EBV noch unterrepräsentiert ist. ( EBV: 19 Positionen. 16 Männer, 3 Frauen -> BV: 3 Positionen : 3 Frauen, 2 Männer ) Bei ungerader Zahl von Positionen für den EBV ist derjenigen Gruppe eine Position mehr zu geben, die weniger Kanditaten stellt. (Kanditaten&Innen: 38, 15 Frauen, 32 Männer -> EBV: 10 Frauen , 9 Männer -> BV: 3 Männer, 2 Frauen )

Begründung
Die repräsentatkve Frauen/Männerquote von 50% ist eine weitere Maßnahme, um die Piratenpartei Österreichs für Frauen attraktiver zu machen. 50% entspricht fast genau dem Bevölkerungsanteil der Merkmalsgruppen. Die Überrepräsentation im BV der im EBV unterrepräsentierten Gruppe soll dieses Ungleichgewicht ausgleichen. Es ist ausdrücklich KEINE Frauenquote, sondern soll immer jene Merkmalsgruppe bevorzugen die unterräpresenteirt ist.

Initiative 810 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Es soll keine Änderung an der Bundessatzung durchgeführt werden

Begründung
Die Einführung von Quoten entspricht nicht dem piratischen Denken, dass die Unterteilung nach Geburtsmerkmalen wie Herkunft, Hautfarbe oder Geschlecht ablehnt. Quoten fixieren die Spaltung der Partei in einzelne Interessensgruppen und führen oft zu weiteren Spannungen, statt zum Abau von solchen.



Satzungsänderungsantrag 222: Satzungsbestimmung zur Veröffentlichung der Satzung

Initiative 404 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag auf Beschluss folgender Satzungsbestimmung auf der nächsten BGV:

§... - Veröffentlichung und Hinterlegung von Satzung und Geschäftsordnungen

(1) Änderungen der Satzung und Geschäftsordnungen sind möglichst ohne Verzug einzuarbeiten. Die aktualisierte Version ist sodann in physischer Form auszudrucken und von allen Mitgliedern des BV zu unterschreiben.

(2) Diese authentische Version der Satzung ist von der Bundesgeschäftsführung in physischer Form ....(ORT)...... zu hinterlegen. Im Internet ist diese aktuelle und unterfertigte Fassung eingescannt unter der URL .... zu veröffentlichen.

Die physisch hinterlegte und unterfertigte Version genießt die Vermutung der Gültigkeit.

Begründung
Die Satzung muss laut Parteiengesetz in einer periodischen Druckschrift abgedruckt und beim Innenministerium hinterlegt werden.

Diese Vorschrift ist jedoch nur eine Publizitätsnorm, aber keine Voraussetzung für die interne Gültigkeit der Satzung. Es ist schon öfter vorgekommen, dass die Veröffentlichung erst Wochen nach dem Beschluss erfolgt ist. In dieser Zeit besteht Rechtsunsicherheit

Außerdem hat die Partei ein eigenes Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Gültigkeit der Satzung.

Es sollten nicht unterschiedliche Satzungen im Internet herumgeistern.

Die Tatsache, dass die Satzung an verschiedenen Orten im Internet liegt und oft Verwirrung herrscht, was jetzt die authentische Version ist, muss geändert werden.

Diese Versionen sind nicht immer übereinstimmend und bei Unklarheiten müsste jedesmal das Protokoll eingesehen werden, welches auch nicht in fälschungssicherer Form aufbewahrt ist.

Schon kleine Änderungen können den Bedeutungsgehalt ändern und würden kaum auffallen.

Ich bitte um Vorschläge wo die Dokumente hinterlegt werden sollen (Absatz 2).



Satzungsänderungsantrag 230: Änderung Taskforces -> Arbeitsgruppen

Initiative 414 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Bundessatzung beschließen:

Änderung von:

"§ 15. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

in neu:

"§ 15. Die Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von AGs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

Weiters sollen der Terminus "Taskforce" und die Abkürzung "TF" in allen der Satzung untergeordneten Geschäftsordnungen und in allen Veröffentlichung durch "Arbeitsgruppe" und "AG" ersetzt werden.

Begründung
Der Anglizismus Taskforce ist für viele, vor allem älter Menschen, nicht verständlich.

Vor allem für eine Partei die sich durch den Kodex zum Pazifismus bekennt, ist ein aus dem militärischen stammender Begriff für die Bezeichnung einer Arbeitsgruppe nicht glücklich gewählt und wirkt in der Öffentlichkeit eher pupertär als einer ernstzunehmenden Partei würdig.

Anmerkung: Unterscheidung operativ/inhaltlich als eigene Initiative eingebracht.

Initiative 415 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Bundessatzung beschließen:

Änderung von:

"§ 15. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

in neu:

"§ 15. Die Taskforces (TF) und Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und Taskforces zu operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.

(2) Arbeitsergebnisse von AGs und TFs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln."

Weiters sollen der Terminus "Taskforce" und die Abkürzung "TF" in allen der Satzung untergeordneten Geschäftsordnungen und in allen Veröffentlichung, die inhaltliche TFs betreffen, durch "Arbeitsgruppe" und "AG" ersetzt werden. Falls bisher sowohl inhaltliche als auch operative Taskforces gemeint waren, sollen entsprechnde Passagen mit "und Arbeitsgruppen"/ "und AGs" oder "oder Arbeitsgruppe"/"oder AG" sinngemäß und grammatisch richtig erweitert werden.

Begründung
Der Anglizismus Taskforce ist für viele, vor allem älter Menschen, nicht verständlich.

Vor allem für eine Partei die sich durch den Kodex zum Pazifismus bekennt, ist ein aus dem militärischen stammender Begriff für die Bezeichnung einer Arbeitsgruppe nicht glücklich gewählt und wirkt in der Öffentlichkeit eher pupertär als einer ernstzunehmenden Partei würdig.

Wenn man aber unbedingt an diesem Begriff festhalten möchte, so plädiere ich dafür ihn nur für operative TFs zu verwenden, um diese besser von inhaltlichen TFs unterscheiden zu können.



Satzungsänderungsantrag 288: Abschaffung von Minderheitenpositionen im Parteiprogramm

Initiative 518 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Streichung des Absatz (7) von §8 der Satzung mit aktuellem Wortlaut:

(7) Bei Programmbeschlüssen sind Minderheitsmeinungen, auf welche zumindest 10 % der Stimmen entfallen, auf Verlangen in den Text aufzunehmen und als solche gesondert auszuweisen.

Begründung
Auf einer BGV reichen derzeit wahrscheinlich 10 Personen aus um eine Minderheitsmeinung durchzusetzen.

Viele Programmbeschlüsse werden gegeneinander abgestimmt. Wenn nun die Minderheit für einen Antrag stimmt und gegen einen anderen, kann die Minderheit - die fast immer mehr als 10 % der Stimmen erhält (abgesehen von absoluten Kernthemen) - verlangen den Text zusätzlich aufzunehmen.

Da hier auch keine Einschränkung vorhanden ist bzgl. Länge etc. ist es durchaus möglich dass bei längeren Texten dem Leser des Programms nicht bewusst ist dass dies eine Minderheitenmeinung ist. Bei umstrittenen Positionen könnte es sogar Leser und Parteimitglieder deutlich stören dass gewissen Positionen und Aussagen ein Forum geboten wird.



Satzungsänderungsantrag 294: Reduktion des Programmwirrwarrs (Abschaffung von Fach- und expliziten Wahlprogrammen)

Initiative 528 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen, in der Bundessatzung § 8 Absatz (4) wie folgt anzupassen:


Antrag

Alter Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über: das Parteiprogramm, Fachprogramme und bundesweite Wahlprogramme, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die PPÖ ist.

Neuer Text

(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die PPÖ ist.

Begründung
Fachprogramme sind IMHO generell entbehrlich; das Wahlprogramm sollten wir in irgendeiner Form aus dem vollen Parteiprogramm zusammenstellen, aber das sollte IMHO kein eigener separater Programmtyp sein. Wir sind durch LQFB ohnehin sehr dynamisch darin, was in unserem Programm steht, und haben nicht das Problem der Analogparteien, dass das Programm von vor zehn Jahren verstaubt wirkt, da wir dieses ja stetig anpassen.



Satzungsänderungsantrag 345: Abschaffung des EBV

Initiative 614 von Max Mustermann

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Das Gremium des erweiterten Bundesvorstandes wird aus der Satzung und der Geschäftsordnung der Piratenpartei ersatzlos gestrichen.

Wo notwendig, wird die Satzung und die Geschäftsordnung dahin abgeändert, dass alle Entscheidungen, die bisher der EBV gefällt hat, zukünftig per LQFB oder ein anderes adäquates Werkzeug der Online Demokratie entschieden werden.

Begründung
Der EBV hat die Funktion, zwischen den Bundesgeneralversammlungen wichtige Entscheidungen zu treffen.

Alle Entscheidungen, die der EBV seit dem 1. April getroffen hat, hätten auch per Liquid Feedback getroffen werden können.

direkterer Willensentscheid

LQFB erlaubt der Basis, unmittelbarer seine Meinung zu äußern als dies durch für einen Zeitraum gewählten EBV Delegierten möglich ist.

Vertretung

Piraten, die durch ein derzeitiges Mitglied des EBV zwischen den Bundesgeneralsversammlungen vertreten werden möchten, können dieses Mitglied der Piratenpartei per Stimmendelegation dazu ermächtigen.

Vor allem die Möglichkeit, in LQFB eine Delegation einer Person jederzeit zu entziehen, wird von Piraten als erheblicher Vorteil gesehen. Daher sollten wir ihn auch nutzen.

öffentliche Abstimmung

Der EBV stimmt öffentlich ab. Auch das LQFB System bedient sich öffentlicher Abstimmungen. Damit sind LQFB Abstimmungen in dieser Hinsicht EBV Abstimmungen gleichwertig.

Sonstiges

Unter https://forum.piratenpartei-wien.at/viewtopic.php?f=71&t=4587 wurden verschiedenste Aspekte dieser Änderung bereits diskutiert.

Satzungsänderungsantrag 491: Stimmrecht für jedes BGF-Mitglied im EBV

Initiative 976 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Änderung von §11 Absatz (2) der Bundessatzung:

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.

Streichung des 2. Satzes und damit Erweiterung des Stimmrechtes der BGF auf jedes einzelne Mitglied zu folgender neuen Formulierung:

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu fünf weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.

Begründung
Die Einschränkung des Stimmrechts der BGF auf eine Stimme im EBV führte bisher zu Verwirrungen bezüglich der Abstimmungen und der Beschlussfähigkeit ohne nennenswerten zusätzlichen Gewinn. Daher sollte diese Regelung gestrichen werden.

Zusatzantrag 2130 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Aktuell: § 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

streichen!

Aktuell: GO §8

(8): Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.

streichen!

Begründung
Die BGF wird künftig von der BGV gewählt. Die personelle Überschneidung ist nicht zielführend.

Satzungsänderungsantrag 504: EBV als Notfallsgremium

Initiative 1014 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:

§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

Alter Text:

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.

Neuer Text:

(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zusammen, wenn akute Entscheidungen nötig sind, um zu verhindern, dass die Partei oder die von ihr verfolgten Ziele Schaden nehmen. Die begründete Einberufung kann durch (a) 1% der stimmberechtigten Parteimitglieder, (b) jeweils 33% der Mitglieder von BV, BGF oder LR, (c) 20% seiner Mitglieder oder (d) in finanziellen Angelegenheiten durch die RP erfolgen.

Begründung
Die Absicht, die Entscheidungsgewalt für Alltagsentscheidungen an die Mitglieder per Liquid Democracy zu verlagern, ist begrüßenswert. Es ergibt jedoch Sinn, ein Gremium zu haben, das in unvorhergesehenen Notfällen (technische Probleme mit LD, vermutete Manipulation, akutes parteischädigendes Verhalten, dysfunktionale Organe, usw) schneller zusammentreten und eingreifen kann als eine Bundesgeneralversammlung. Das Gremium benötigt daher keine regulären Sitzungen, sehr wohl aber ein Einberufungsrecht für signifikante Minderheiten in der Partei (1% der Mitglieder, 33% eines Organs).

Durch diese Neuformulierung soll klar gemacht werden, dass der EBV sich nicht mit den folgenden Themen beschäftigen soll, mit denen in den letzten Sitzungen viel Zeit verschwendet wurde:

  • Nachrichtenfrequenz EBV-Mailverteiler → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • LOLS (Wien) Netzpolitik → kein Beschluss eines Bundesgremiums nötig
  • Pro Hausverstand für Wolf → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • Distanzierung von einem Forumspost → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • Anfrage an Tommi über Mailaussendung → kein Beschluss eines Gremiums nötig
  • Einberufung von BGVen im Februar und Mai 2013 → LQFB
  • Annulierung des Umlaufbeschlusses zur Auflösung der TF-Medien → LQFB
  • Meinungsbild zum neuen Mitgliedsformular-Entwurf → LQFB
  • Impressum des Forums → LQFB mit konkretem Entwurf, dann Auftrag an Technik
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  • usw. …

Folgende Beispielthemen aus den letzen Sitzungen wären hingegen sehr wohl weiterhin EBV-Themen:

  • Dafür sorgen, dass das Schiedsgericht seinen Verpflichtungen nachkommen kann
  • Nachbesetzung der vakanten Positionen in der BGF um Beschlussfähigkeit wiederherzustellen
  • Untersuchungskommission hai.at






Satzungsänderungsantrag 407: BV/EBV -> Parteisekretariat/BV

Initiative 750 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Auf Ansuchen von hellboy bringe ich für die TF LQFB hiermit folgenden Antrag ein (Änderungen sind fett hervorgehoben):

Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:


§ 5. Organe

Alter Text

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs). (3) Sitzungen von BV, LR, EBV, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs. (4) BV, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.


Neuer Text

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Parteisekretariat (PS), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesparteitage (LPTs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs). (3) Sitzungen von BV, PS, LR, BGF, SG und LVs sollen vorzugsweise persönlich stattfinden. Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ist jedoch möglich. Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs. (4) PS, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl iS dieser Satzung bestehen.


§ 9.

(An dieser Stelle keine Hervorhebung durch Fettdruck, da vollständige Ersetzung.)


Alter Text

§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum “Schatzmeister” ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.


Neuer Text

§ 9. Das Parteisekretariat (PS)
(1) Das PS koordiniert das politische Tagesgeschäft und die organisatorischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Es begleitet die Programmarbeit.
(2) Es besteht aus drei jeweils dreiköpfigen Abteilungen:
(2a) Techniksekretariat (TS)
Das TS ist mit der Wartung und Verbesserung der technischen Infrastruktur der Piraten betraut. Es entscheidet über die Tauglichkeit von Hardware und Software, die in der Partei zum Einsatz kommt. Die Aufgaben unterteilen sich in:

  • Wartung und Errichtung der Serverstruktur
  • Wartung und Errichtung sämtlicher Tools für Kommunikation und Liquid Democracy
  • Bewertung der Tauglichkeit und Sicherheit von Hard- und Software aller Art

(2b) Mediensekretariat (MS)
Das MS ist für die Medienbetreuung aller Organe, die Aussendungen an die Medien sowie die Sammlung aller medialen Erwähnungen der Piraten zuständig. Die Aufgaben unterteilen sich in:

  • Redaktion
  • Koordination
  • Dokumentation

(2c) Verwaltungssekretariat (VS)
Das VS ist für die Koordination aller Organe und anderer Organisationseinheiten der Piraten zuständig. Es unterstützt speziell die BGF und die LGFen bei der Mitgliederverwaltung. Es kümmert sich um die Verwaltung und Verteilung aller Werbemittel.
(3) Bei Gesamtausfall des PS bestellt jede Landesorganisation ein Mitglied des PS. Unter diesen bestellt der BV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Das PS tritt zumindest vierzehntägig zu Sitzungen zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.


§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

Alter Text

(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.


Neuer Text

(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte (wie Finanz- und Mitgliederverwaltung) betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.
(6) (gestrichen)


§ 11.

Alter Text

§ 11. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) (1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. (2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme. (3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Quartal zu Sitzungen zusammen. Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden. (4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.


Neuer Text

§ 11. Der Bundesvorstand (BV) (1) Der BV ist zwischen BGVen das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. (2) Er besteht aus den Mitgliedern von PS, LR, BGF und bis zu sieben weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des BV sind, führen für die BGF gemeinsam eine Stimme. (3) Der BV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen. Er kann von PS, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden. (4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFen der Stimme zu enthalten.

Begründung
Siehe Forumspostings von hellboy.

TL;DR: Bundesvorstand wird durch ein klarer strukturiertes, in drei Teile geteiltes (Technik, Medien, Verwaltung) und größeres Parteisekretariat ersetzt (der Namenswechsel soll auch einen Wechsel im Selbstverständnis der Amtsführenden mit sich bringen); der Erweiterte Bundesvorstand „erbt“ den einfacheren Titel „Bundesvorstand“.

Zusatzantrag 2137 von Peter "wörtherseepirat" Dumrailer

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung möge die Bundessatzung in §5 um (6) erweitern:

(6) Alle Organwalter der in §5(1) angeführten Organe dürfen nicht Mitglied eines mit politischen Inhalten befassten Organs einer anderen Partei oder politisch tätigen Organisation sein oder eine außenwirksame Funktion ausüben. Das Mitwirken in einer solchen Funktion bei einer Bürgerinitiative kann mit Zustimmung des Landesvorstandes jener Landesorganisation, der das Mitglied angehört, oder des Bundesvorstandes erfolgen. Davon ausgenommen sind:

  • Bundesgeneralversammlung;
  • Landesparteitage;
  • Schiedsgerichte;
  • Die Funktion eines Rechnungsprüfers in der Piratenpartei Österreichs und ihrer Unterorganisationen oder in einer anderen Partei oder politischen Organisation.

Tätigkeiten in den Interessensvertretungen der Dienstgeber und -nehmer, das sind auch Wirtschafts- und Arbeiterkammer, Industriellenvereinigung und Gewerkschaft, sind explizit erlaubt.

Begründung
Wenn jemand im mehreren politischen Parteien oder Organisationen eine Funktion in einem entscheidungsfähigen Organ ausübt, so kommt es zwangsläufig zu Unvereinbarkeiten und Interessenskonflikten.

Initiative 2128 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ANTRAG "Aufgabenstrukturierung light"

Die BGV möge die Satzung in folgenden Punkten abändern:

§ 9. Der Bundesvorstand (BV)

Alter Text (Ausschnitt):

(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum “Schatzmeister” ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.

(3) Bei Gesamtausfall des BV...

Neuer Text (Ausschnitt):

(1) Der BV koordiniert die Aktivitäten der Mitglieder.

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl an gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat.

(3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind jeweils die Koordination von (a) Parteiorganen, (b) Mitgliederwerbung und Neumitgliederbetreuung, (c) Innenkommunikation, (d) Außenkommunikation, (e) Programm und (f) Wahlen.

(4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden. Andernfalls erfolgt die automatische Einberufung einer BGV für Neuwahlen.

(5) Bei Gesamtausfall des BV...


§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

Alter Text (vollständig):

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.

(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.

(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.

(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.

(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.

(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Neuer Text (vollständig):

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen und Infrastruktur nach den Bedürfnissen der Mitglieder und des BV.

(2) Sie besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl an gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat.

(3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind (a) Bundesschatzmeister (Finanzen), (b) technische Infrastruktur und (c) Mitgliederverwaltung.

(4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung der BGF auf der Website veröffentlicht werden. Andernfalls erfolgt die automatische Einberufung einer BGV für Neuwahlen.

(5) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der BV entsprechend der GO einen Ersatz.

Begründung
Die Absicht, die Aufgaben, die momentan von BV und BGF übernommen werden, besser zu strukturieren, ist begrüßenswert. Mehrere Argumente sprechen jedoch gegen den Antrag:

  • Die Benennung als "Sekretariat" erweckt den Anschein, dass dort die meiste Arbeit passieren soll. Vielmehr soll die Arbeit in der Basis (u.A. organisiert in Taskforces) geschehen und nur durch Amtsträger koordiniert werden.
  • Die Zuteilung der Aufgaben zwischen BV/PS und BGF ist zu unklar, vor allem was die Abgrenzung von "Verwaltungssekretariat" und BGF angeht. Dieser Entwurf teilt die Aufgaben klarer zu: Infrastrukturverwaltung

bei der BGF, Koordination von Parteiaktivitäten beim BV.

  • Die explizite Erwähnung der Zuständigkeit für Technik ist gut. Als Infrastrukturbereitstellung ist sie im Vorstand jedoch falsch angesiedelt.
  • Die Benennung von 27 Personen mit dem Titel "Vorstand" wirft ein falsches Licht und würde zu Missinterpretationen der Medien führen.
  • Die zugeteilten Verantwortlichkeiten scheinen zu starr und beliebig. Es ist davon auszugehen, dass manche wichtigen Themen nicht von den 3 Sekretariaten abgedeckt sind. Dieses Problem versucht dieser Antrag

durch flexiblere Zuteilung von "Kernaufgaben" zu lösen, gleichzeitig aber alle BVs gleichberechtigt zu lassen (also nicht nur auf die jeweilige Kernaufgabe zu begrenzen).

Der Antrag lässt dabei absichtlich offen, ob die Zuteilung dieser Kernaufgaben per BGV-Wahl, per Abmachung, per Rotationsprinzip o.Ä. erfolgt. Unter http://ppoe.piratenpad.de/struktur gibt es Details, wie ich mir eine mögliche Aufschlüsselung der Zuständigkeiten vorstellen könnte. Ich finde aber, dass dieser Punkt flexibel bleiben muss und nicht in der Satzung bis auf den letzten Buchstaben vorgegeben werden soll.



Satzungsänderungsantrag 408: Zeitraum für Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung

Initiative 753 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:


Alter Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.


Neuer Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder eine Landesgeschäftsführung (LGF).

Begründung
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Sechs Monate erscheint mir eine besser geeignete Frist dafür.

Man könnte andenken, sie stattdessen in den Sympathisantenstatus überzuführen; da dieser aber in der Satzung sonst nicht vorkommt und eine Änderung der BGO in diesem Punkt beantragt wurde, wollte ich das hier nicht in die Satzung festschreiben, das kann man ggf. immer noch in der BGO nachträglich tun.

Weitere Änderung: kann erfolgen ? erfolgt

Initiative 754 von wilcox

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:

Alter Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Neuer Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zwölfmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Begründung
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Ein Jahr erscheint mir eine besser geeignete Frist dafür.

Initiative 755 von wilcox

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Beibehaltung der jetzt gueltigen Regelung:

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

Initiative 759 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:


Alter Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.


Neuer Text

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung erfolgt nach mehr als dreimonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder eine Landesgeschäftsführung (LGF).

Begründung
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Drei Monate haben sich manche im Forum als Option gewünscht, deswegen auch hier.

Man könnte andenken, sie stattdessen in den Sympathisantenstatus überzuführen; da dieser aber in der Satzung sonst nicht vorkommt und eine Änderung der BGO in diesem Punkt beantragt wurde, wollte ich das hier nicht in die Satzung festschreiben, das kann man ggf. immer noch in der BGO nachträglich tun.

Weitere Änderung: kann erfolgen ? erfolgt



Satzungsänderungsantrag 409: LPT -> LGV

Initiative 756 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, dass in Satzung und Bundesgeschäftsordnung alle Erwähnungen von Landesparteitag bzw. LPT durch Landesgeneralversammlung bzw. LGV angepasst werden.

Begründung
Dies soll dazu dienen, um die Bezeichnungen innerhalb der Regelwerke der Piratenpartei Österreichs zu vereinheitlichen; wenn es auf Bundesebene GV heißt, sollte es auch auf Landesebene GV heißen. (Vor allem, weil es ja keine Landesparteien gibt, ist die Bezeichnung „LPT“ IMHO widersinnig.)

Antwort auf Anregung „Änderung der Erklärung“: Danke, mein Fehler, ich war damals ja noch nicht dabei. :)

Initiative 764 von antha

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

In sämtlichen Regelwerken der Piratenpartei Österreichs möge die Bezeichnung LPT verwendet werden. Sofern sich die Bezeichnung LGV noch in einem der Regelwerke findet, möge diese in LPT abgeändert werden.

Begründung
Dies soll dazu dienen, um die Bezeichnungen innerhalb der Regelwerke der Piratenpartei Österreichs entsprechend der Abstimmungsergebnisse der GV 2011 in Linz zu vereinheitlichen.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 417: Neue Schiedsgerichtsordnung

Initiative 771 von Franz, ipitimp, Vilinthril,

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die folgenden Änderungen an Satzung und BGO beschließen sowie die folgende SGO beschließen, welche die alte SGO vollinhaltlich ersetzt:


Schiedsgerichtsordnung

§ 1. Grundlagen

  • (1) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Instanzen, dem Länderschiedsgericht (LSG) und dem Bundesschiedsgericht (BSG).
  • (2) Das Länderschiedsgericht bildet die erste Instanz, das Bundesschiedsgericht die Berufungsinstanz.
  • (3) Befangenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
  • (4) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
  • (5) Die Schiedsrichter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzung, der Geschäftsordnungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung, die Geschäftsordnungen (allgemein) und die Schiedsgerichtsordnung (im Speziellen) nach Wortlaut und Sinn aus.
  • (6) Die Schiedrichter sollten sich jeder Aussage über laufende Verfahren enthalten. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die SR, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
  • (7) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
  • (8) Änderungen der SGO sind auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung von Parteirechten verbunden scheint oder keine solche wesentliche Beeinträchtigung von einer Streitpartei unverzüglich geltend gemacht wird.


§ 2. Zusammensetzung

  • (1) Die Mitglieder des BSG werden auf der BGV gemäß der BWO gewählt. Die Anzahl der Bundesschiedrichter (BSR) beträgt entweder drei oder fünf; die Zahl wird auf der BGV vor der Wahl bestimmt. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern BSR aus dem BSG ausscheiden. Wenn der Vorsitzende des BSG aus dem BSG ausscheidet, ist gemäß Ziffer 3 ein neuer Vorsitzender des BSG zu bestimmen.
  • (2) Sollte die Anzahl der Mitglieder des BSG unter die von der BGV beschlossene fallen, ernennt der EBV bis zur nächsten BGV interimistische BSR.
  • (3) Die BSR bestimmen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden des BSG. Kommen die BSR zu keiner Einigung, so ist der bei der Wahl auf der BGV Erstgereihte der Vorsitzende des BSG.
  • (4) Jede LO wählt gemäß ihrer LGO einen LSR als Mitglied des LSG. Enthält die LGO keinen expliziten Paragraphen zur Wahl des LSR, so ist dieser auf der LGV gemäß der BWO oder LWO zu wählen. Nicht gewählte Kandidaten können gemäß ihrer Reihung bei der Wahl nachrücken, sofern der LSR aus dem LSG ausscheidet. Ist für eine LO kein LSR gewählt bzw. kein Nachrücker verfügbar und besteht keine andere Regelung in der LGO, so kann der LV interimistisch bis zur nächsten Wahlmöglichkeit einen LSR bestimmen.
  • (5) Mit der Wahl zum BSR erlischt eine eventuelle Funktion als LSR. Amtierende BSR können nicht zum LSR gewählt werden, ohne ihre Funktion als BSR zurückzulegen.
  • (6) Das LSG bildet eine Grundmenge von Schiedsrichtern, aus denen für die erstinstanzliche Behandlung eines Antrags gemäß § 3 ein Senat bestimmt wird.


§ 3. Einberufung

  • (1) Die Aufforderung zur Einberufung des Schiedsgerichts kann durch jedes Parteimitglied schriftlich an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG erfolgen.
  • (2) Mit der Aufforderung ist der Sachverhalt ausführlich darzulegen und zu begründen. Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und zumindest Folgendes enthalten: Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller); Name des anderen Streitpartners (Antragsgegner), sofern es sich um ein Streitverfahren handelt; klare, eindeutige Anträge; eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). Dem Schiedsgericht sind möglichst umfassende Informationen für die Führung des Verfahrens vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  • (3) Der Vorsitzende des BSG hat zu prüfen, ob das Schiedsgericht für den Antrag zuständig ist; andernfalls ist der Antrag an das zuständige Organ zu verweisen, das ihn verpflichtend zu behandeln hat. Ist das Schiedsgericht zuständig, der Antrag aber formal nicht korrekt, kann dieser an den Antragsteller zur Verbesserung zurückgewiesen werden.
  • (4) Der Vorsitzende des BSG beruft zufällig aus den Mitgliedern des LSG einen Senat für die erstinstanzliche Behandlung des Antrags; ein Senat besteht aus drei Mitgliedern. Die zufälligen Auswahl muss transparent und vor Zeugen stattfinden.
  • (5) Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4 berufen.
  • (6) Bei der Einberufung ist jedem Antrag ein eindeutiges Aktenzeichen zuzuweisen. Dieses setzt sich zusammen aus LSG/BSG und dem Einreichdatum, erforderlichenfalls mit dem Zusatz einer Litera.
  • (7) Können keine drei Mitglieder zu einem Senat berufen werden, ist ein Senat mit einem oder zwei Mitgliedern einzuberufen.
  • (8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG für die Einberufung kann in Vertretung durch zwei beliebige BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.


§ 4. Verfahrensbestimmungen

  • (1) Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu protokollieren und zu begründen. Sitzungen sind mindestens drei Tage zuvor öffentlich anzukündigen. Sitzungen finden mindestens alle vier Wochen statt, außer das Schiedsgericht trifft mit allen beteiligten Streitparteien eine anderslautende Übereinkunft.
  • (2) Jede Streitpartei ist vom Beginn des Verfahrens zu informieren und hat die Möglichkeit, binnen angemessener, vom Schiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen zwei Wochen) eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Das Verfahren ist außerdem unter Berücksichtigung des Datenschutzes allen Parteimitgliedern kundzutun.
  • (3) Die Schiedsrichter haben jede Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen und zu evaluieren. Sie haben dazu gegebenenfalls das Recht, bei Organen oder Parteimitgliedern zusätzliche Einschätzungen und Berichte binnen angemessener Frist anzufordern. Den Schiedsrichtern ist Einblick in alle Protokolle zu gewähren.
  • (4) Sitzungen des Schiedsgerichts sind zumindest für die Streitparteien zugänglich und nach Möglichkeit öffentlich, z. B. über Mumble, abzuhalten. Streitparteien haben auch während der Sitzungen das Recht auf die Darstellung ihrer Sichtweise und können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
  • (5) Das Urteil wird mit einfacher Mehrheit aller am Verfahren beteiligten Schiedsrichter gefällt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, inklusive abweichender Meinungen samt Begründung einzelner beteiligter Schiedsrichter, muss öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • (6) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.
  • (7) Zustellungen per E-Mail sind zulässig, sofern die jeweilige Streitpartei keinen begründeten Einwand erhebt.
  • (8) Streitparteien können vor dem Bundesschiedsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Länderschiedsgerichts erheben. Eine Berufung erfolgt schriftlich binnen angemessener, vom Länderschiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen einer Woche) ab erstinstanzlicher Urteilsverkündung durch die berufende Streitpartei an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG. Die Behandlung der Berufung erfolgt in einem ordentlichen Verfahren durch das gesamte BSG.
  • (9) Eine Berufung gegen ein Urteil des Bundesschiedsgerichts ist (unbeschadet der Beschlussfassungskompetenz anderer Parteiorgane) nicht möglich.


§ 5. Verfahrensarten

§ 5.1 Streitverfahren

  • (1) Streitverfahren ist jede an das Schiedsgericht herangetragene Auseinandersetzung zwischen Piraten und Nicht-Piraten, zwischen Piraten oder zwischen Piraten und Organen der Piratenpartei, die nicht vom Schiedsgericht als Prüfung von Parteibeschlüssen oder Auslegung von Parteidokumenten im Sinne dieser SGO betrachtet wird. Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.
  • (2) Streitparteien in Streitverfahren sind alle Personen mit nachgewiesenem rechtlichen Interesse am Streitgegenstand, die dem Verfahren beitreten wollen. Das Schiedsgericht hat sich um Verständigung potenzieller Streitparteien zu bemühen.
  • (3) Antragsteller tragen die Beweislast, Dies gilt sinngemäß für jeden verfahrensimmanenten Antrag.
  • (4) Das Schiedsgericht kann in seinem Urteil, aber auch bereits während des Verfahrens angemessene Verfügungen betreffs der Streitparteien festlegen. Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.
  • (5) Das Urteil in einem Streitverfahren erlangt erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 5.2 Prüfung von Parteibeschlüssen

  • (1) Parteimitglieder können sie betreffende Parteibeschlüsse anfechten. Die Betroffenheit eines Parteimitglieds beurteilt das Schiedsgericht. Programmentschlüsse sind inhaltlich nicht anfechtbar.
  • (2) Das beschlussfassende Organ hat Parteistellung und muss bei sonstigem Verfall seiner Parteirechte binnen angemessener Frist nach Aufforderung durch das Schiedsgericht sowohl eine begründete Stellungnahme als auch einen informierten Verfahrensvertreter samt Kontaktdaten bekannt geben.
  • (3) Bis zum Beschluss eines erstinstanzlichen Urteils gilt der zu prüfende Parteibeschluss. Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 5.3 Auslegung von Parteidokumenten

  • (1) Parteidokumente iSd SGO sind die Satzung, Geschäftsordnungen sowie jegliche sonstige schriftliche Organisationsvorschriften. Programmbestandteile gelten nicht als Parteidokumente iSd SGO.
  • (2) Parteimitglieder können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen. Das Schiedsgericht kann Auslegungsanträge von Parteimitgliedern ohne weitere Begründung ablehnen, sofern ihm diese nicht relevant erscheinen.
  • (3) Parteiorgane können die Auslegung von Parteidokumenten verlangen.
  • (4) Bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren gilt das erstinstanzliche Urteil, außer das Schiedsgericht beschließt Abweichendes.


§ 6. Verfahrensdauer

  • (1) Erstinstanzliche Verfahren haben zum Ziel, möglichst rasch ein Urteil herbeizuführen. Deswegen gilt hier eine maximale Verfahrensdauer von vier Wochen.
  • (2) Berufungsverfahren sollen eine höhere Gewichtung haben und haben aufgrund der intensiveren Untersuchung eine maximale Verfahrensdauer von drei Monaten.
  • (3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen.
  • (4) Wird beim LSG die maximale Verfahrendauer überschritten, so kann das BSG eine Auflösung des Senats und eine Neueinberufung durchführen.
  • (5) Sollte die Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens überschritten werden, kann der EBV die inaktiven BSR des Amtes entheben, falls diese nach Ermessen des EBV unerreichbar sind und es ihrerseits keine erklärende Stellungnahme gibt. Ob eine Stellungnahme ausreicht, liegt ebenfalls im Ermessen des EBV.


BGO § 2. Mitgliedschaft

Alter Text

  • (3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.


Neuer Text

(gestrichen – wird in der Schiedsgerichtsordnung unter § 5.1 geregelt)


Satzung § 4. Mitgliedschaft

Alter Text

  • (8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Neuer Text

  • (8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


Satzung § 16. Das Schiedsgericht

Alter Text

  • (1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV gewählt. Sie dürfen weder BV, BGF, LR, EBV oder einem LV angehören. Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört. Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten. Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der SGO.
  • (2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
  • (3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO-, Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
  • (4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO.
  • (5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 5 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.


Neuer Text

  • (1) Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Schiedsgerichts.
  • (2) Das Schiedsgericht ist ein echtes Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
  • (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
  • (4) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters. Details regelt die SGO.
  • (5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung über Parteirechte der Streitparteien treffen.



Begründung
Komplettüberarbeitung der SGO durch Franz, ipitimp und Vilinthril, mit zusätzlichem Input von gigi und attx

Ausschluss sollte besser das SG regeln. Rest selbsterklärende Anpassungen, bitte ggf. im Forum nachfragen.

Derzeitige Dokumente siehe auch:

Zusatzantrag 2117 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 5.1 Streitverfahren

Alt:

(4) […] Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. […]

Neu:

(4) […] Parteiausschlüsse können (außerhalb einer BGV) nur in einem Parteiausschlussverfahren einstimmig verfügt werden. […]

Zusatzantrag 2119 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 2. Zusammensetzung

Alt:

(1) […] Die Anzahl der Bundesschiedrichter (BSR) beträgt entweder drei oder fünf; die Zahl wird auf der BGV vor der Wahl bestimmt. […]

Neu:

(1) […] Die Anzahl der Bundesschiedsrichter (BSR) wird von der BGV auf eine ungerade Zahl festgelegt. […]

§ 3. Einberufung

Alt:

(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG für die Einberufung kann in Vertretung durch zwei beliebige BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

Neu:

(8) Die Funktion des Vorsitzenden des BSG kann in Vertretung durch jeden BSR ausgeübt werden, sofern der Vorsitzende des BSG nicht binnen einer Woche aktiv wird.

§ 6. Verfahrensdauer

Alt:

(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen.

Neu:

(3) Sollte einer der Schiedsrichter oder eine der Streitparteien für längere Zeit unerreichbar sein, so kann er oder sie eine Verfahrensverlängerung beantragen, die vom BSG – sind BSR selbst betroffen, vom EBV – behandelt wird.

Satzung § 16. Das Schiedsgericht

Alt:

(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung über Parteirechte der Streitparteien treffen.

Neu:

(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung (inklusive verhältnismäßiger Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden) über die Rechte als Parteimitglieder der Streitparteien treffen sowie beantragte Maßnahmen durch mildere ersetzen.


Satzungsänderungsantrag 1001: Parteiausschluss in geheimer Wahl

Initiative 2001 von eduardo

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Nachdem das Meinungsbild "Abstimmungen zu Personen und persönlichen Angelegenheiten nicht öffentlich" https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/464.html mit einer Mehrheit von 26 ja/9 nein angenommen wurde, ist es nur logisch, dass Parteiausschlüsse als personenbezogene Abstimmungen nur geheim durchgeführt werden dürfen.

Ich beantrage daher folgende Regelung in die Satzung in §4 als Absatz aufzunehmen:

"Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden."

Begründung
Diese Regelung ist unabhängig davon, ob nun ein gewähltes Gremium oder die Basis abstimmt. Diese Regelung sagt auch nichts über das Wahlverfahren aus oder über die zur Wahl genutzte Technologie aus (z.B. Präsenzwahl, Briefwahl oder online Wahl)

Satzungsänderungsantrag 1006: Bundeskoordination statt Bundesvorstand

Initiative 2006 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ANTRAG

Alle Instanzen von "Bundesvorstand" oder "BV" soll in Satzung, GO, Website und anderen Dokumenten durch "Bundeskoordination" ("Bundeskoordinatorin", "Bundeskoordinator", "Mitglied der Bundeskoordination", "Bundeskoordinatoren", "BK") ersetzt werden.

Begründung
Die Rolle der Bundesvorstandsmitglieder ist bei der Piratenpartei im Vergleich zu allen anderen Parteien eine viel eher koordinierende, organisierende und repräsentierende. In den Medien wird der Titel immer wieder falsch verstanden, unlängst z.B. als "Piraten-Chef":http://derstandard.at/1345166922429/Transparenz-unverzichtbar Um unsere interne Organisationsstruktur besser nach außen zu kommunizieren, sollten wir die Rolle umbenennen.

Satzungsänderungsantrag 1012: Neustrukturierung Bundesgeschäftsführung

Initiative 2012 von anjobi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ich stelle hiermit den Antrag die Bundessatzung wie folgt anzuändern. Bundessatzung

AKTUELL:

§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Neu

§ 10. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)
(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeistern. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
(4)

  • a. Bei Ausfall des Bundesschatzmeisters wählt der EBV entsprechend

der GO einen Ersatz.

  • b. Bei Ausfall eines Landesschatzmeisters wird entsprechend der

jeweiligen LGO ein Ersatz bestellt.

(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe, und der Prüfung der von den Landesschatzmeistern erstellten Berichten betraut.
(6) Die BGV kann beschließen, dass die BGF mit dem BV ident ist.

Satzungsänderungsantrag 1014: Erwirken geheimer Abstimmungen

Initiative 2014 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 6. Allgemeine Regelungen

(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.

soll ergänzt werden durch Absatz (8), die Nummerierung der nachfolgenden Absätze wird um 1 erhöht

(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Jede Abstimmung muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Begründung
Bei Personenwahlen und kritischen Themen wie Minderheitenthemen ist eine geheime Wahl auf Verlangen von Mitgliedern zu ermöglichen, selbst wenn eine Mehrheit dies offen abstimmen würde und dafür eine Mehrheit existiert. Das persönliche Recht des Wahlgeheimnisses und daran gebunde persönliche Ausübgung des Stimmrechtes ist über ein mehrheitliches Interesse zur offenen Abstimmung zu

Initiative 2110 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, der Bundessatzung in §6 folgenden Text als neuen Absatz hinzuzufügen:

(8) Jede Abstimmung muss auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Begründung
Der Originalantrag sieht 3 Personen vor. Das sind bei größeren Versammlungen oder in LiquidFeedback sehr wenige. 10% wäre außerdem mit GO-Antrag 2051 von MoD konsistent.


Satzungsänderungsantrag 1018: Mitgliederaufnahme durch BGF

Initiative 2018 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
Änderung der Satzung von §4 Absatz (3) von bisher:

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV)

zu neu:

(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF).

Begründung
Bereits bisher wurden die Mitglieder durch die Bundesgeschäftsführung als Teil ihrer Verwaltungstätigkeit aufgenommen. Mit dieser Änderung soll das vorhandene Procedere auch in der Satzung nachgezogen werden und zukünftiges Konfliktpotential vermieden werden. Zudem würde es den derzeitigen Prozess mit Bestätigung durch den Bundesvorstand (BV) beschleunigen und vereinfachen.

Bei der Aufnahme von Mitgliedern handelt es sich um einen formalen Akt, welcher keinerlei außenpolitische Aktivität darstellt. Gegen jede Aufnahme oder Ablehnung kann Berufung beim SG und der BGV vorgenommen werden.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1019: Streichen von §4 Abs 8 Referenz auf §3 Abs 3

Initiative 2019 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Änderung von §4 Abs 8 der Satzung


Regelung alt
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.


ist zu ändern in Regelung neu
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Begründung
Diese Korrektur stellt eine reine Formalität dar, da der §3 Abs 3 der Satzung nie als Ausschlussgrund konzipiert war, es sich bei dieser Regelung bereits beim Design um einen Irrtum handelte, welcher lediglich bis heute nicht korrigiert wurde.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1020: Neuregelung BV (beratende Stimmen BGF und EBV)

Initiative 2020 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
In der Satzung ist §9 Absatz (2) von derzeit

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Der BV kann durch Beschluss ein Parteimitglied zum "Schatzmeister" ernennen bzw. diesen Titel wieder entziehen. Der Schatzmeister ist mit der Finanz- und Mitgliederverwaltung betraut.

durch den folgenden Text zu ersetzen:

(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern. Die BGF und der EBV entsenden zusätzlich je einen Vertreter mit beratender Stimme.

Begründung
Der Teil der Ernennung des Schatzmeisters durch den BV kam durch einen Irrtum des Antragstellers von SA23 zustande und die Entfernung des Bundessprechers war wichtiger als das (hoffentlich nicht geplant auszuübende) Recht des Eingriffs in die BGF.

Die Nachbesetzung der BGF ist bereits durch den EBV gewährleistet, eine Sonderberechtigung für den BV ist hier nicht notwendig.

Desweiteren habe ich die beratenden Vertreter wieder mit aufgenommen.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1021: Legalitätsprinzip

Initiative 2021 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
Erweiterung der Satzung im §5. Organe um einen Absatz (6) mit folgendem Wortlaut:

(6) Die Organe der Partei handeln nach dem Legalitätsprinzip, wonach ihnen alles verboten ist, was nicht explizit erlaubt ist. Außnahmen sind im Einzelfall möglich, um Ideen den Vorrang vor dem Tagesgeschäft zu gewähren.

Begründung
Da es immer wieder zu diesbezüglichen Diskussionen kommt, sollte dieses Prinzip aus der österreichischen Verfassung auch in unserer Verwaltung explizit Einzug finden.

Das Prinzip aus dem Privatrecht, wonach alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, würde für unsere Satzung bedeuten, dass fast alles erlaubt ist, da fast nichts verboten ist, welches für die Organe Willkür bedeutet.


Quellen
Legalitätsprinzip in der Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung (andere Grundprinzipien: Bundesstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung und Grundrechte) und besagt gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG (Österreich) bzw. Art. 5 Abs. 1 BV (Schweiz), dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf - es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes.

Verwaltungsrecht von RA Koch: http://www.ra-koch.at/verwaltungsrecht_steuerrecht_verfassungsrecht.htm

Getragen wird das Verwaltungsrecht vor allem vom Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und im Rahmen dessen vom Legalitätsprinzip, um Willkür auszuschließen und sicherzustellen, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden darf (kein Verwaltungshandeln und auch keine Verordnung gegen oder ohne Gesetz).

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1022: Streichung des Bundessprechers aus §9 (6)

Initiative 2022 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Streichung des Absatz (6) von §9 der Satzung mit aktuellem Wortlaut:

(6) Der Bundessprecher kommuniziert die Standpunkte der Bundespartei.

Begründung
Die Funktion des Bundessprechers ist nicht mehr vorhanden. Die Streichung des Absatzes hätte bereits auf der letzten Bundesgeneralversammlung (BGV) mit beschlossen werden sollen. Dieser war zwar als SA26 geplant gewesen, wurde aber bereits vor Beginn der BGV zurück gezogen.

Diese Initiative ist eine Reaktion auf eine entsprechende Anmerkung im Forum Wien.

Hinweis: LQFB-Antrag

Satzungsänderungsantrag 1023: Änderung Ausschlussantrag

Initiative 2023 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag
Die Satzung §4 (8) in ihrer bisherigen Form von

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

ist durch den folgenden Text zu ersetzen:

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht. Eine Berufung an die BGV ist möglich, welche einen diesbezüglichen Schiedsspruch mit 65% relativer Zustimmung aufheben kann, den Fall aber dann dem SG neu vorzulegen hat, dessen Entscheidung dann parteiintern endgültig ist. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Begründung
Der Parteiausschluss sollte rein aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen und in einem ordentlichen und fairen Verfahren durchgeführt und nicht von persönlichen Vorlieben gesteuert werden.

Ich habe versucht die Probleme aus der Anregung bezüglich LSG / SG auf eine für mich sinnvollen Weg einzuarbeiten. Sowohl die Einbindung von LSG als auch das zurückziehen der Initiative sind für mich keine Optionen. Falls die LSG-Variante einen besseren Weg darstellen sollte, dies bitte als Alternative einbringen.

Hinweis: LQFB-Antrag

Initiative 2103 von lava

Abstimmungsergebnis: 10 / 12 / 29

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Streichung des folgenden Satzes aus §4 (4):

Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

Änderung von §4 (6):

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

zu:

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung.

Streichung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Streichung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organ nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst:

In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen.

In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts.

Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Streichung des Werkzeugs "Parteiausschluss". Dies ist vll. etwas radikal, gerne können Alternativen mit schwächeren Abstufungen eingebracht werden. Warum stelle ich diesen Antrag? Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.

Das Werkzeug funktioniert einfach nicht. Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich... Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen!

Initiative 2104 von lava

Abstimmungsergebnis: 18 / 13 / 20

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §4 (4):

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

zu:

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen, oder die durch die Bundesgeneralversammlung ausgeschlossen wurden.

Änderung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

zu:

(8) Über Ausschluss entscheidet die Bundesgeneralversammlung (BGV) ohne Begründung in geheimer Abstimmung mit Mehrheit von 70% ihrer Stimmrechte. Eine Berufung ist nicht möglich.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

zu:

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich während einer BGV über die Versammlungsleitung an die BGV gestellt werden.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organs nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst: In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen. In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts. Diese können gemäß der Satzung nur von einer BGV beschlossen werden.

Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Beschränkung des Werkzeugs "Parteiausschluss" auf die BGV. Ausschlussanträge können auch nur während einer BGV eingebracht werden um die Parteischädigung zuvor zu minimieren. Warum stelle ich diesen Antrag? Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:

  • das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
    • welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
  • grobe Missachtung von Beschlüssen
    • Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
  • parteischädigendes Verhalten
    • In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.

Das Werkzeug funktioniert einfach nicht. Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich... Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen!



Satzungsänderungsantrag 1028: Hinterlegung der Satzung.

Initiative 2028 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzungsänderungsantrag § 18 - Übergangsbestimmungen

aktuell: (5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, der Bundessprecher „Bundesvorstandsvorsitzender“, sowie ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF. Ebenso treten die Funktionen als Bundessprecherstellvertreter erst dann in Kraft. neu:

(5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF.

Satzungsänderungsantrag 1029: Satzungsänderungen per Liquid Democracy

Initiative 2029 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, der Bundessatzung in §6 folgenden Text als neuen Absatz hinzuzufügen:
Text
Die Bundessatzung wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der Liquid Democracy beschlossen oder geändert.

Begründung
Die regelmäßige Veröffentlichung in einer Druckschrift ist seit diesem Jahr nicht mehr nötig. Auch die Hinterlegung beim Innenministerium ist nach der Gründung nicht mehr nötig. Daher bringe ich diesen Punkt ein. Was spricht dagegen?

  • Satzung ist sehr grundlegend für die Partei; unbedachte Änderungen hier können sehr gefährlich sein.

Was spricht dafür?

  • dynamischere Struktur der Partei
  • mögliche Änderungen zwischen Bundesgeneralversammlungen
  • bessere Diskussionen zu Satzungsänderungsanträgen als bei Bundesgeneralversammlungen, wo oft wenig Zeit zur Diskussion bleibt

Zusatzantrag 2115 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §3 (4) das Regelwerk „Satzungsänderung direkt“ hinzufügt werden:

  • Antrag zur Änderung der Satzung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
    • Mehrheit: > 7/10

Entsprechend werde auch in §4 (3) folgender Text ergänzt:

  • Im Themenbereich Satzung, Parteistruktur stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Geschäftsordnungsänderung direkt
    • Geschäftsordnungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderung direkt
    • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung

Satzungsänderungsantrag 1034: Ordnungsmaßnahmen

Initiative 2034 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag zur Änderung der Satzung: Ordnungsmaßnahmen

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt aus § 4. (Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft) der Bundessatzung zu streichen:

"(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen."

und folgende Punkte an passender Stelle mit angepasster Nummerierung in die Bundessatzung einzufügen:

"§ # - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Österreichs und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Österreichs. Der Erweiterte Bundesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Erweiterten Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Erweiterte Bundesvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Unterorganisationen können in ihren Geschäftsordnungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Unterorganisation wirken für die Gesamtpartei. (4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens. (5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Österreichs sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen. (6) Verstößt eine Landes- oder Regionalorganisation schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Organisationen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung eines gewählten Organes nachgeordneter Organisationen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Landes- oder Regionalorganisationen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom höchsten Organ zwischen den Generalversammlungen einer höheren Organisation getroffen. Die Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme treffenden Organisation hat die Ordnungsmaßnahme auf der nächsten Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § # Absatz 6 entscheidet die Bundesgeneralversammlung auf Antrag des Erweiterten Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit. (8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen."

Begründung
Angepasste Version aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Ich denke uns fehlt die Möglichkeit Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.

Satzungsänderungsantrag 1035: Überarbeitung Misstrauensantrag

Initiative 2035 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag zur Änderung der Satzung: Misstrauensantrag

Die BGV möge beschließen, folgenden Punkt unserer Bundessatzung zu ändern:

Der alte Text im §19 Misstrauensantrag "(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder."

soll durch flogenden neuen Text ersetzt werden: "(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie jene Mitglieder, welche zur Wahl dieses Organs Stimmrecht besitzen, berechtigt."

Begründung
Der Misstrauensantrag gehört repariert. Außerdem wird er in der derzeitigen Formulierung (falls um "berechtigt" erweitert) mMn falsch angewendet und entspricht eher einer Ordnungsmaßnahme.

Initiative 2053 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage die BGV möge den alten § 19 der Bundessatzung durch unten stehenden Text ersetzen:

Alter Text

§19 - Misstrauensantrag

(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.

(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrags, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der zur Einbringung berechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist wird über den Antrag abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle zur Einbringung eines Misstrauensantrages berechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Der Abstimmungsmodus wird in der WO festgelegt. Die einzelnen Organe können in ihrer GO Zusatzregelungen erlassen, sofern diese der allgemeinen WO nicht widersprechen.

(4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine relative Mehrheit.

Neuer Text §19 - Misstrauensantrag

(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes beeinflusst hätten.

(3) Mitglieder des EBV können nur durch Mitgliederentscheid abgesetzt werden.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von den einbringenden Mitgliedern bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine verbindliche Abstimmung ist erst möglich, wenn auf Bundesebene mindestens 10 Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen – auf Landesebene reichen fünf Mitglieder.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei begründet.

Initiative 2116 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Neuer Text §19 - Misstrauensantrag (NEU) (1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes bestimmt hätten.

(3) Mitglieder des EBV können nur durch Mitgliederentscheid auf einer BGV abgesetzt werden.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von jedem der einbringenden Mitglieder bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine Abstimmung ist erst verbindlich durchzuführen, wenn auf mindestens x^0.3 weitere Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Ein Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist nur mit Begründung der länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei zulässig. Streitfälle über die Begründung entscheidet der EBV.

Initiative 2129 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 19 der satzung möge durch folgenden Text ersetzt werden:


(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Um den Verlust der Organstellung nach sich zu ziehen, müssen x^0,7 an der Abstimmung teilnehmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Außerdem geht die Organstellung verloren, wenn sich x^0,64 mit Dreiviertel-Mehrheit dafür aussprechen (x ist die Gesamtanzahl aller stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs). Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.

(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung eines Misstrauensantrags abgeschlossen sein. Wird die Abstimmung digital durchgeführt, muss die Stimmabgabe mindestens sieben Tage lang möglich sein. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag muss auch immer die Möglichkeit bieten, sich für eine geheime Abstimmung auszusprechen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen und gilt als automatisch als unverbindlich und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verwiesen, wenn sich eine relevante Anzahl von Mitgliedern dafür ausspricht. Relevant ist die Anzahl, wenn diejenigen, die sich für eine geheime Abstimmung aussprechen, bei gleichförmiger/gleichgerichteter Stimmabgabe für oder wider den Amtsverlust, die Entscheidung theoretisch gegen oder zugunsten des Amtsverlustes beeinflusst hätten. Stimmabgaben, die sich für oder gegen den Misstrauensantrag und gleichzeitig auch für die geheime Abstimmung aussprechen, werden nur hinsichtlich der Wahl der geheimen Abstimmung mitgezählt. Zustimmung oder Ablehnung des Misstrauensantrages werden also für die Beurteilung der Relevanz nur von jenen Personen gezählt, die sich nicht gleichzeitig auch für die geheime Abstimmung ausgesprochen haben.

(3) Werden gewählte Organe ausgeschlossen, so kann weiterhin ein Misstrauensantrag gemäß § 19 eingebracht werden, der – wenn sich die Mitglieder gegen den Amtsverlust aussprechen – den Ausschluss aufhebt. In diesem Fall ist der Antrag als „Vertrauensfrage“ zu betiteln.

(4) Ein Misstrauensantrag kann von fünf Parteimitgliedern eingebracht werden und von den einbringenden Mitgliedern bis zum Beginn der Abstimmung wieder zurückgezogen werden.

(5) Eine verbindliche Abstimmung ist erst möglich, wenn auf Bundesebene mindestens 10 Mitglieder den Misstrauensantrag unterstützen – auf Landesebene reichen fünf Mitglieder.

(6) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

a.) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder

b.) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat. Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder Auswirkungen auf die Bundespartei begründet.



Satzungsänderungsantrag 1062: Verbindlichkeit von Abstimmungsergebnissen

Initiative 2062 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage, die BGV möge folgende Bestimmung in die Satzung aufzunehmen:

Satzungsbestimmung:

§... Verbindlichkeit von Abstimmungsergebnissen - Antrag auf Veröffentlichung

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete zu allgemeinen Vertretungskörpern der Piratenpartei Österreichs sollen Positionen, die von Mitgliederversammlungen oder mittels des, von der Piratenpartei gemäß der LDO eingesetzten Liquid Democracy Tools beschlossen wurden, nach Außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist jedenfalls eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, müssen Parteimitglieder ihre Meinung stets als Privatmeinung kennzeichnen, Abgeordnete dürfen in diesem Fall frei nach ihrem Gewissen abstimmen, sollen ihre Entscheidung aber möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.

(2) Jedes Mitglied kann durch einen „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die ausschließlich die Frage beinhaltet, ob a) eine in Absatz 1 genannte Person zumindest grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat oder seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat. c) Eine Handlung oder Abstimmung eines Organs mit piratischen Grundwerten vereinbar ist.

Im momentan laut Liquid-Democracy-Ordnung genutzten Abstimmungswerkzeug ist sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene je ein Bereich „Anträge auf Veröffentlichung gemäß §... (2) der Bundessatzung“ einzurichten.. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über derartige Anträge jedenfalls vor Personenwahlen zu erfolgen. Dieser "Antrag auf Veröffentlichung" ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Die Möglichkeit der Rechtfertigung an einem Ort mit gleicher Publizität muss bestehen.

(3) Die Quoren für die Annahme einer Antrages nach Absatz 2 sind die gleichen wie bei einem Programmbeschluss und variieren daher je nach gewähltem Quoren-Regelwerk.

(4) Bei Annahme eines Antrages gemäß Absatz 2 ist dieser zu publizieren. Die Publikation ist an geeigneter Stelle auf der Internetseite www.piratenpartei.at durch die Bundes- oder Landesgeschäftsführung vorzunehmen, die sich dafür Gehilfen bedienen kann. Die alleinige Publikation auf Seiten einzelner Landesorganisationen ist unzureichend.

(5) Gegen diese Veröffentlichung oder deren konkrete Formulierung kann das Schiedsgericht angerufen werden, welches ab seiner Konstitution binnen 2 Wochen zu entscheiden hat, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit geänderter Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat binnen dieser Frist - längstens jedoch bis zu 6 Wochen ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung - aufschiebende Wirkung.

Begründung
Begründung zur konkret beantragten Satzungsänderung:

1. Warum in die Satzung: Weil diese Bestimmung grundlegend ist und besonders wichtig, sodass es wünschenswert wäre, wenn es eines erhöhten Quorums für deren Abänderung bedürfte. Es ist keine programmatische Entscheidung, sondern betrifft den vorgelagerten Prozess der Entscheidungsfindung. Sie ist quasi Grundlage für alle Programmanträge. Sie ist für die Partei von grundlegender Bedeutung, da sie das vage Bekenntnis zur Basisdemokratie stützt. Die Aufnahme diese Bestimmung in die Satzung wäre ein Bekenntnis zur Akzeptanz von basisdemokratisch beschlossenem Programm. Die Regelungen über den Prozess der Willensbildung müssen rechtlich über den Ergebnissen (=Programm) stehen, die dieser hervorbringt, weil nur die rechtmäßige Entstehung eine Norm legitimieren kann.

2. Führt Basisdemokratie nicht zur „Diktatur der dummen Masse“? Das kommt auf das verwendete Mittel an. Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen führen eher (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach bestimmter Zeit) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.

3. Warum auch Erfassung von Abgeordneten - warum nicht freies Mandat: Das freie Mandat verfolgt dasselbe Ziel, wie die hier beantragte Satzungsänderung. Das freie Mandat soll das weisungsunabhängige Abstimmungsverhalten des Abgeordneten zum Wohle der Allgemeinheit sichern. Da früher Basisdemokratie mangels Internet nicht ausreichend umsetzbar war, sah man im freien Mandat die einzige Möglichkeit, eine Stimmabgabe im Auftrag von einzelnen Außenstehenden zu verhindern. Mittlerweile wissen wir, dass diese Verfassungsbestimmung in der Praxis nie den gewünschten Effekt erzielte. Zwar ist ein rechtlicher Klubzwang nicht möglich, jedoch war dieser durch die faktische Klubdisziplin auch nie nötig. Das Problem bei den „etablierten Parteien“ besteht jedoch darin, dass die Parteilinie von „oben“ oder „außen“ oktroyiert wird. Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen, führen (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach einigen Monaten) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung. Das ist sehr zu begrüßen, weil niemand kann sich überall auskennen. Wenn jeder Abgeordnete aber nach seinem Gewissen abstimmt, führt das entweder zu einer Entscheidung „aus dem Bauch heraus“, oder er holt sich von Außenstehenden Expertise – als Experten bieten sich immer gerne Personen mit wirtschaftlichen Interessen an. Man muss beim freien Mandat also nicht nur dem Mandatar vertrauen, sondern auch seinen Beratern. Die Politiker müssen sich das Vertrauen zwar erst verdienen, jedoch kann man Vertrauen auch durch vorgeschobene Begründungen für seine politische Linie bekommen. Eine dahinterstehende „hidden agenda“ ist kaum zu beweisen (zB die Begründung für ACTA, dass es Gesundheitsschutz vor nachgemachten Medikamenten bietet; oder der Einmarsch im Irak gegen die Massenvernichtungswaffen). Vor allem kann der Berufspolitiker seine Meinung durch Medien ungleich stärker verbreiten als die Masse von Personen, die sich auf dem betreffenden Gebiet tatsächlich auskennt. Da eine „hidden agenda“ durch das freie Mandat nicht verhindert wird, führt sich diese Idee, die eigentlich eine Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit fördern will ad absurdum. Ich gehe davon aus, dass die Konzeption des "freien Mandats" früher als das "geringste Übel" zurecht in die Verfassung aufgenommen wurde. Wir sehen aber nunmehr seit Jahrzehnten, dass das blinde Vertrauen in Personen (deren Gewissen) nicht zu ausgewogenen Gesetzen führt. Daher sollte man meiner Meinung nach nicht bloß Personen , sondern gleich direkt (oder freiwillig indirekt durch Delegation) die konkrete Sachentscheidung demokratisch legitimieren.

4. Ist das freie Mandat nicht Teil der Verfassung und daher eine solche Regelung verfassungswidrig? a) Die Bestimmung regelt keine automatischen Rechtsfolgen für den Abgeordneten. Es ist eine „Soll“-Bestimmung, deren Nichtbeachtung lediglich veröffentlicht wird. b) Das freie Mandat sichert dem Abgeordneten sein Mandat unabhängig davon, was die Partei macht. Auch wenn man als Sanktion den Parteiausschluss vorsehen würde, würde der Mandatar sein Mandat behalten (es entstehen sogenannte „wilde“ Abgeordnete). Anders ausgedrückt: Egal was sich die Partei ausdenkt, um den Abgeordneten an die Basismeinung zu binden, DIE PARTEI HAT NIE EINFLUSS AUF DAS MANDAT. Das freie Mandat kann durch eine solche Bestimmung in einer Parteisatzung gar nicht angetastet werden. Die Sanktion der Partei kann nur sein, die betroffene Person bei der nächsten Wahl nicht mehr aufzustellen oder sich öffentlich von ihr zu distanzieren. Nochmal: Das verfassungsmäßig gewährleistete freie Mandat kann durch Nichts angetastet werden – das ist mit diesem Antrag weder theoretisch möglich noch beabsichtigt.

5. Was, wenn der Abgeordnete die Befolgung eines konkreten Beschlusses nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann? Es ist anzuerkennen, dass der Abgeordnete nicht nur nach Mehrheitsbeschlüssen handeln kann, sondern seine Handlungen auch mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Man kann die Parteimeinung jedoch nicht nur vertreten, wenn man sie inhaltlich aus voller Überzeugung gutheißt. Man kann sie auch deshalb vertreten, weil man mit der Art des Zustandekommens einverstanden ist. Ebenso ist es mit Gesetzen, die von der Mehrheit der Parlamentarier beschlossen wurden. Auch wenn man eine Partei gewählt hat, die dann in Opposition ist, kann man sich an die, von der Mehrheit beschlossenen Gesetze allein deshalb halten, weil man akzeptiert, dass sie demokratisch zustande gekommen sind. Die Überzeugung, dass es grundsätzlich (aber nicht immer) besser ist, die Basis entscheiden zu lassen, sollte bei Vertretern der Partei in den wenigen Fällen, in denen die eigene Meinung davon abweicht, diese ersetzen können. Das ist grundsätzlich von jedem Piraten zu fordern, denn die Partei ist basisdemokratisch (siehe Satzung). Es kann jedoch theoretisch vorkommen, dass ein Beschluss dem Gewissen des Vertreters oder Abgeordneten derart widerspricht, dass es ihm gänzlich unmöglich ist diese Meinung zu vertreten / so abzustimmen. Die Sanktion der Veröffentlichung ist jedoch noch kein Werturteil über den Abgeordneten – sie dient nur der Transparenz. Ob die Piraten dem Betroffenen daraus einen Strick drehen wollen, oder ob seine Entscheidung zwar gegen die Parteilinie verstößt, aber dennoch anzuerkennen ist, wird erst in weiterer Folge bei der nächsten parteiinternen Wahl bestimmt. Anders ausgedrückt: Der Vertreter/Abgeordnete kann trotz Verstoß gegen die vorgeschlagene Bestimmung weiterhin das Vertrauen der Mitglieder genießen.

6. Warum diese Rechtsfolge, warum nur Veröffentlichung?: Weil Transparenz die Durchsetzung der Basisdemokratie in höherem Maße sicherstellt, als nur das bloße Bekenntnis dazu in der Satzung. Was brächten Abstimmungen auf Generalversammlungen oder im Liquid Feedback, wenn deren Ergebnisse ohnehin sanktionslos ignoriert werden könnten? Es besteht nicht nur ein Interesse des Wahlvolkes, dass tatsächlich das getan wird, was vor der Wahl versprochen wurde – auch die Parteimitglieder, die tatkräftig zum Erfolg der Partei beitragen haben ein Anrecht auf transparente Umsetzung ihrer Beschlüsse. Die Publikation der Abweichungen von Parteiprogramm (festgestellt per Abstimmung) allein, führt zu keinen Konsequenzen. Wenn die Abweichung jedoch eindeutig und gravierend ist oder sich kleinere Abweichungen häufen, so kann die Publikation das Vertrauensverhältnis zerstören und einen Abwahlantrag/Parteiausschluss unterstützen. Gleichzeitig stärkt die theoretische Möglichkeit der Publikation das Vertrauen in jene Vertreter der Piratenpartei, die sich keine derartigen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Ein weiteres Argument: Solche Abstimmungen können auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.

Warum reicht nicht die Möglichkeit der Abwahl? Weil die öffentlich preisgegebene Meinung eines Piraten als Partei-Meinung auch meinungsbildend ist (drohende Erklärungsnot kann zu Anpassung der politischen Linie der Basis führen). Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als Themenpartei, die sich nicht in die Schemen "links-rechts" einordnen lassen will. Wenn jedoch ein Sprecher allein durch das Vertrauen das er genießt, seine Privatmeinung öffentlich kundtun darf, zieht das erstens nur neue Menschen an, die mit ihm übereinstimmen, andererseits schreckt es jene ab, die in dieser Frage nicht seiner Meinung sind. Nur der Verweis auf eine basisdemokratische Entscheidung kann die generelle Offenheit der Piraten glaubhaft machen. Die inhaltliche Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit sollte daher nicht von Einzelnen beeinflusst werden können.

Weiteres Argument: Wenn sich aus dem Verhalten eines einzelnen Politikers Ungereimtheiten ergeben, fällt das oft nur einigen Menschen auf – nicht jeder kann sich (faktisch, vom Zeitaufwand her) über das Stimmverhalten jedes einzelnen Politikers informieren. Wenn das aber so wäre, würde man die Vertrauenswürdigkeit des Politikers viel besser einschätzen können. Es würde schon reichen auf MÖGLICHE Ungereimtheiten an zentraler Stelle hinweisen zu können. Warum nicht eine strengere Sanktion: Weil niemand frei von Fehlern ist. Diese Fehler öffentlich zu machen ist eine Sache – ob damit der Betroffene vertrauensunwürdig wird oder aber darüber hinweggesehen werden sollte, muss jedes Parteimitglied selbst entscheiden. Die Veröffentlichung dient nur der Transparenz – ist aber kein Verurteilung des Verstoßes gegen Absatz 1 – es ist eine wertfreie Offenlegung.

7. Schadet eine Veröffentlichung nicht dem Ansehen der Partei: Das Gegenteil ist der Fall. Es zeigt, dass wir es ernst meinen und nicht nur große Reden schwingen. Es stärkt das Interesse, an online Diskussionen und Abstimmungen mitzuwirken und gibt dem Basispiraten das Gefühl, die Politik der Partei mitgestalten bzw mitverfolgen zu können. Das Versprechen durch Mitwirkung als Pirat theoretisch etwas verändern zu können, ist das wichtigste Argument für eine Mitgliedschaft in unserer Partei. Wenn Basisdemokratie nicht nur versprochen sondern auch gelebt wird, hat das außerdem einen Präventionseffekt: Es hält auch Personen, die nur ihre persönliche Meinung durchbringen wollen davon ab, die Piratenpartei für ihre Zwecke missbrauchen zu wollen. Wenn man schon die theoretische Möglichkeit, durch die Piraten Einzelinteressen zu verfolgen ausschließt, schreckt man dadurch Menschen mit „hidden agenda“ von vornherein ab. Die „Aushängeschilder“ der Partei, würden dadurch so integer wie möglich.

8. Wie kann man feststellen, was gegen die Parteilinie ist? Ist das nicht eine Interpretationsfrage? Das stimmt, deshalb wird darüber auch eine Abstimmung gemacht – eine Interpretationsfrage kann nur von interpretierenden Mitgliedern entschieden werden. Der Betroffene hat die Möglichkeit seine Interpretation darzulegen. Wenn bei der Abstimmung eine Mehrheit der Meinung ist, dass seine Interpretation nicht zutrifft und seine Linie von der Parteilinie abweicht, dann stellt sie das fest. Damit können solche Abstimmungen auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann. Die Abstimmung dient also sowohl der Transparenz, als auch der authentischen Interpretation durch die Mitglieder. Sie ist aber keine Schuldzuweisung. Diese kann (an anderer Stelle) folgen, muss aber nicht.

Satzungsänderungsantrag 1090: Neues Organ der Judikative

Initiative 2090 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Die Aufgabe, der Iudikative, der Entscheidung anhand der bestehenden Regeln übernimmt das Schiedsgericht. Ein neues Organ "Berufung" wird geschaffen um Berufungen der getroffenen Entscheidungen zu behandeln.**

Begründung
Derzeit bestimmt der EBV Regeln, sowie entscheidet anhand dieser. Das ist Legislative (Gesetzgebung) und Iudikative (Rechtssprechung) in einem Organ. Das Schiedsgericht hingegen behandelt lediglich die Berufungen der Entscheidungen.**

Bundesgeschäftsordnung

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BGV2012-02/Anträge/Alles
Last Page Edit: Vilinthril 9.10.2012

Geschäftsordnungsänderungsantrag 67: Abstimmungsfenster bei direkten Regelwerken verlängern

Initiative 116 von Romario

Abstimmungsergebnis: 15 / 11 / 16

Das Abstimmungszeitfenster bei den Regelwerken "Programmantrag direkt" und "Geschäftsordnungsänderung direkt" soll von 15 Tagen auf 36 Tage erhöht werden.

Begründung
Somit soll für Offline-Piraten gewährleistet sein, dass sie bei mindestens monatlichen Treffen die Möglichkeit haben über verbindliche Initiativen zumindest abzustimmen.

Initiative 133 von Romario

Abstimmungsergebnis: 21 / 9 / 12

Das Abstimmungszeitfenster bei den Regelwerken "Programmantrag direkt" und "Geschäftsordnungsänderung direkt" soll von 15 Tagen auf 36 Tage erhöht werden. Gleichzeitig soll der Zeitbereich "Eingefroren" auf 5 Tage verkürzt werden.

Begründung
Somit soll für Offline-Piraten gewährleistet sein, dass sie bei mindestens monatlichen Treffen die Möglichkeit haben über verbindliche Initiativen zumindest abzustimmen. Um die Gesamtlaufzeit kurz zu halten soll dafür der Zeitbereich, in dem das Thema eingefroren ist, verkürzt werden.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 87: Neue Bundeswahlordnung

Initiative 153 von Vilinthril,defnordic

Abstimmungsergebnis: 33 / 11 / 5

Die folgende Bundeswahlordnung möge die derzeit gültige ersetzen:


Bundeswahlordnung

§1. Allgemeines
(1) Diese Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf Bundesebene.
(2) Für Wahlen auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen können die Landesorganisationen durch eigene Landeswahlordnungen abweichende Regelungen treffen. In Ermangelung abweichender Regelungen gilt diese Bundeswahlordnung sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auch auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen.


§2. Wahlmodus
(1) Für alle folgenden Wahlmodi wird zunächst eine erste Wahlrunde mit einer Akzeptanzwahl abgehalten. In dieser ersten Wahlrunde kreuzt jeder Wahlberechtigte für jeden Kandidaten „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ an.
(2) Für die Zulassung zur zweiten Wahlrunde nach den unten stehenden Bestimmungen gelten dann je nach zu wählenden Positionen noch Sonderbestimmungen in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter „Ja“-Stimmen-Anteile. Der Begriff des „Ja“-Stimmen-Anteils bezieht sich hierbei immer auf die Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen (also ohne „Enthaltung“-Stimmen) für den betreffenden Kandidaten.
(3) Der Wahlmodus der zweiten Wahlrunde wird im Folgenden näher definiert.


§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen
(1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Gleichreihung nicht zulässig ist, Nichtreihung hingegen zulässig. Sollte ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, werden alle gleichgereihten Kandidaten aus der Reihung entfernt und der Wahlzettel so ausgewertet, als wären diese nichtgereiht gewesen.
(4) Bei Gleichstand entscheidet, sofern eine Reihung der Kandidaten nötig ist, die Anzahl der Erstwahlen, Zweitwahlen, etc. ohne Beachtung von proportionalem Nachrücken. Wenn Kandidaten exakt dieselben Stimmzahlen erhalten, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen.
(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne Ergebnis abgeschlossen werden. Das Amt bleibt somit vakant bzw. es wird kein Kandidat für das politische Einzelmandat bestimmt.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung eines Amtes oder die Nichtbestimmung eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.


§2.b Gruppenamtswahlen
(1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode.
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist (dies entspricht einer Gleichreihung auf den letzten Platz). Gleichreihung sollte zur Findung eines eindeutigen Ergebnisses möglichst vermieden werden; sollte jedoch ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, wird diese auch als solche gewertet.
(4) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, die Reihung der betroffenen Kandidaten aber für das Ergebnis relevant ist, so ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten (ebenfalls nach der Schulze-Methode) um die restlichen Plätze durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen, bis alle Plätze eindeutig vergeben sind.

  • (Beispiel: Wenn in der letzten Auszählungsrunde einer Wahl für ein Gruppenamt mit fünf Plätzen nach Besetzung der ersten drei Plätze zwischen vier Kandidaten keine Reihung möglich ist und sich diese somit ex aequo auf den Plätzen 4–7 befinden, so ist eine Stichwahl zwischen den vier gleichgereihten Kandidaten um die Plätze 4 und 5 durchzuführen.)

(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne vollständiges Ergebnis abgeschlossen werden. In diesem Fall sind nur die eindeutig vergebenen Plätze des Gruppenamts besetzt, die anderen Plätze bleiben vakant.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung von einem oder mehreren Plätzen im Gruppenamt nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.

  • (Beispiel: Nach der Stichwahl in obigem Szenario wird Platz 4 eindeutig vergeben, für Platz 5 ergibt sich aber ein Patt zwischen zwei Kandidaten, das auch in einer zweiten Stichwahl in Stimmengleichstand resultiert. Nach der Ablehnung des Losentscheids wird mit einem entsprechendem 75%-igen Mehrheitsbeschluss die Wahl mit diesem Stand abgeschlossen; es sind nur vier der fünf Plätze des Gruppenamts vergeben, der fünfte bleibt vakant.)


§2.c Wahllistenerstellung
(1) Die Wahllistenerstellung wird analog zu einer Gruppenamtswahl nach §2.b durchgeführt, mit folgenden Anpassungen:
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Es werden die Plätze blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 1–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9–12, zuletzt die Plätze 13+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(4) Für jeden Block ordnet jeder Wahlberechtigte die für diesen Block antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist (dies entspricht einer Gleichreihung auf den letzten Platz). Gleichreihung sollte zur Findung eines eindeutigen Ergebnisses möglichst vermieden werden; sollte jedoch ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, wird diese auch als solche gewertet.
(5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren:

  • Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.
  • Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird.


§3. Auszählung
(1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .)
(2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben.
(3) Die Wahlhelfer sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend in den relevanten Wahlsystemen zu schulen.
(4) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach §7 zu ermöglichen.


§4. Abstimmungsmodus
(1) Dieser Paragraph behandelt Abstimmungen zu Programmanträgen, Geschäftsordnungsänderungen, Satzungsänderungen und sonstigen Beschlüssen auf Mitgliederversammlungen.
(2) Gibt es nur einen Antrag zu einem Thema, so wird dieser (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: einfach per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Erreicht er die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen), so ist der Antrag angenommen, ansonsten abgelehnt.
(3) Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird.
(4) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
(5) Über alle nach Ziffer 4 zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.)

  • (Beispiel: Zu einem Thema, welches die BGO betrifft, werden sechs Anträge A, B, C, D, E und F gestellt. A, B, C und D erhalten die notwendige Mehrheit für eine GO-Änderung, E und F hingegen nicht. Es wird nun zwischen A, B, C und D abgestimmt; Resultat: 31% A, 27% B, 23% C, 19% D. Damit ist Antrag D abgelehnt, es wird unter den verbliebenen Anträgen A, B und C wiederum abgestimmt; Resultat: 42% B, 38% A, 20% C. Nun ist Antrag C abgelehnt, es wird ein letztes Mal unter den verbliebenen Anträgen A und B abgestimmt; Resultat: 57% B, 43% A. Damit ist Antrag B angenommen und alle anderen Anträge zu diesem Thema abgelehnt.)


§5. Fristen und Modalitäten
(1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind.
(2) Bei Wahlen nach §2.c reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum, in Mumble sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können.
(4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest in Mumble und vor Publikum inklusive Livestream) muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest im Forum) muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen.
(5) Aufzeichnungen von Mumble und Livestreams müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden.
(6) Operative Taskforces, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden. Bei Zeitmangel sind die Termine für Live-Gespräche per öffentlicher Auslosung festzulegen.


§6. Wahlantritt
(1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
(2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (auf Bundesebene ist dies der EBV) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampfleiter und beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampfleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt.
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
(5) Das Wahlkampfleiter-Team und die ersten vier Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampfteam.
(6) Das Wahlkampfteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
(7) Ein eigener Schriftführer für das Wahlkampfteam ist zu bestimmen.
(8) Das Wahlkampfteam ernennt Wahlkampfhelfer, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
(9) Das Wahlkampfleiter-Team hat oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampf und kümmert sich um administrative Arbeiten. Die vier Kandidaten besitzen eine gemeinsame Stimme im Wahlkampfteam nach (5) entsprechend der eines einzelnen Wahlkampfleiters; die Kandidaten sollen sich aber primär auf die politische Arbeit konzentrieren.
(10) Im Interesse einer Verhinderung der Konzentration auf einen „Spitzenkandidaten“ sollen die Teilnahme an Podiumsdiskussion und ähnliche Wahlkampfauftritte zumindest unter den ersten vier Kandidaten der Bundesliste aliquot aufgeteilt werden. Eine Entsendung zu Veranstaltungen obliegt dem Wahlkampfteam.


§7. Nachbesetzung
(1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach §2.b gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
(2) Besteht ein Gleichstand zwischen Kandidaten, die zum Nachrücken in Frage kämen, entscheidet das Los. Die betroffenen Kandidaten müssen dem Losentscheid und Losverfahren im Vorfeld zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung aller Kandidaten, wird die Gruppe übergangen und der nächste fix Platzierte in das Amt erhoben.
(3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach §2.a gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden.
(4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf.



Appendix zu den Wahlsystemen

§A. Instant-runoff Voting
Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt:

Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt.

  1. Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig.
  2. Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind.


Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird.

  • (Anmerkung: Im Interesse einer schnelleren Auszählung können auch mehr als nur der letzte aktive Kandidat gestrichen werden: Sofern die Summe der Stimmen der letzten x aktiven Kandidaten geringer ist als die Zahl der Stimmen des (x+1)t-letzten aktiven Kandidaten, können die letzten x aktiven Kandidaten gleichzeitig gestrichen werden, ohne das Ergebnis zu beeinflussen.)

§B. Schulze-Methode
Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:

Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen.

Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.

  1. Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.
  2. Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann



Begründung
gemeinschaftlich erarbeitet in Pad und Forum

Schulze ist die fairste Methode für sehr viele Zwecke, und unter Piraten bereits bekannteste Methode; IRV ist für die Wahl einer Einzelposition sinnvoller.

Antwort auf Anregung „Zu kompliziert?“: Danke für das Lob! Soweit mir bekannt ist, kann jede MV ohnedies den Wahlmodus bei jeder Wahl explizit festlegen und somit sich auch über die BWO hinwegsetzen, insofern gibt es eh noch recht viel Freiheit … Aber irgendwo müssen mal Vorgaben stehen, daher so umfangreich. ;)

Zusatzantrag 2113 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die BWO wie folgt ändern:

§2.b (2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

wird ersetzt durch:

§2.b (2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

Initiative 159 von mî†õm²

Abstimmungsergebnis: 11 / 17 / 21

Antrag

Die folgende Bundeswahlordnung möge die derzeit gültige ersetzen:

Bundeswahlordnung

§1. Allgemeines

  • (1) Diese Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf allen Ebenen.

§2. Wahlmodus

§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen

  • (1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
  • (2) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz.
  • (3) Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den jeweiligen Kandidaten.
  • (4) Liefert die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das los.

§2.b Gruppenamtswahlen

  • (1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode.
  • (2) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz.
  • (3) Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den jeweiligen Kandidaten.
  • (4) Liefert die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das los.

§2.c Wahllistenerstellung

  • (3) Es werden die Plätze blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 1–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9–12, zuletzt die Plätze 13+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
  • (4) Für jeden Block ordnet jeder Wahlberechtigte die für diesen Block antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz.
  • (5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren:

Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.

Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird.

§3. Auszählung

  • (1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .)
  • (2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben.
  • (3) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach §6 zu ermöglichen.

§4. Fristen und Modalitäten

  • (1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind.
  • (2) Bei Wahlen nach §2.c reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
  • (3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache, und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können.
  • (4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ vor Publikum inklusive Livestream muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ im Forum muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen.
  • (5) Aufzeichnungen von Livestreams müssen spätestens einen Tag nach aufnahme via youtube veröffentlicht, und in einer allgemein zugänglichen Webseite gelistet werden.
  • (6) Operative Taskforces, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden.

§5. Wahlantritt

  • (1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
  • (2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (LQFB) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampfleiter. die BGF bzw. LGF beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
  • (3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampfleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt.
  • (4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
  • (5) Das Wahlkampfleiter-Team und die ersten acht Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampfteam.
  • (6) Das Wahlkampfteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
  • (7) Ein eigener Schriftführer für das Wahlkampfteam ist zu bestimmen.
  • (8) Das Wahlkampfteam ernennt Wahlkampfhelfer, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
  • (9) Das Wahlkampfleiter-Team hat oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampf und kümmert sich um administrative Arbeiten. Die acht Kandidaten besitzen eine gemeinsame Stimme im Wahlkampfteam nach (5) entsprechend der eines einzelnen Wahlkampfleiters; die Kandidaten sollen sich aber primär auf die politische Arbeit konzentrieren.
  • (10) Im Interesse einer Verhinderung der Konzentration auf einen „Spitzenkandidaten“ sollen die Teilnahme an Podiumsdiskussion und ähnliche Wahlkampfauftritte zumindest unter den ersten acht Kandidaten der Bundesliste aliquot aufgeteilt werden. Eine Entsendung zu Veranstaltungen obliegt dem Wahlkampfteam.
  • (11) Die acht Kandidaten teilen sich bei themenspezifischen Podiumsdiskussionen in zwei Gruppen. Die erste Gruppe hat ausreichendes Fachwissen zum Themengebiet, die zweite nicht. aus den Personen der ersten Gruppe wird ein kandidat entsendet. Finden sich zu einem Thema nicht genug experten, so können auch nachgereihte Kandidaten entsandt werden. Gibt es zu einem Themenbereich Experten außerhalb der Kandidatenliste, so können auch diese entsandt werden.
  • (12) Wo dies möglich ist, sollen mehrere Kandidaten bei Podiumsdikskussionen teilnehmen bzw. als unterstützung nahe am Podium sitzen, da so eine Unterstützung möglich ist, und dies dem piratischen Weg der gemeinsamen Lösung von Problemen (ähnlich Pads) entspricht.


§6. Nachbesetzung

  • (1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach §2.b gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
  • (3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach §2.a gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden.
  • (4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf.

§7. Misstrauensantrag

  • (1) Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag entspricht im Charakter einer Programmentscheidung und hat deswegen denselben Prinzipien zu folgen; unter anderem muss die Abstimmung demnach öffentlich sein.
  • (2) Die Abstimmung muss via LQFB in verkürztem Verfahren (maximal zwölf Tage gesamtdauer) erfolgen.

§A. Instant-runoff Voting

Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt:

Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt.

Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig.

Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind.

Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird.

§B. Schulze-Methode

Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:

Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen.

Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.

Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.

Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann.

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Begründung
der ursprüngliche vorschlag hatte aus meiner sicht zu viele fehler. ein einbringen von lauter anregungen zum ändern wäre kontraproduktiv.

diese alternative hat als erste version den originalantrag kopiert, rein theoretisch sollte es daher durch die in LQFB vorhandene funktion "versionen vergleichen" möglich sein, die unterschiede durch in grün und rot unterlegte textabschnitte zu erkennen. keine garantie, dass das klappt; hoffen wir aufs beste.

CU TOM



Geschäftsordnungsänderungsantrag 88: Transparenz des Wahlkampfteams

Initiative 154 von Vilinthril,defnordic

Abstimmungsergebnis: 26 / 12 / 21

Der folgende Punkt werde in der BWO hinzugefügt:


§5. Wahlantritt

(11) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampfteams sind öffentlich zu führen und müssen protokolliert und veröffentlicht werden.

Begründung
Auch das Wahlkampfteam sollte im Sinne der Transparenz alle seine Aktivitäten durchgängig offenlegen.

Initiative 155 von Vilinthril,defnordic

Abstimmungsergebnis: 33 / 5 / 21

Der folgende Punkt werde in der BWO hinzugefügt:


§5. Wahlantritt

(11) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampfteams müssen protokolliert, aber erst nach dem Wahltermin veröffentlicht werden. Sitzungen des Wahlkampfteams können unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nicht am Wahlkampf beteiligter Mitglieder stattfinden.

Begründung
Die Transparenz des Wahlkampfteams muss aus taktischen Gründen eingeschränkt sein; eine verzögerte Offenlegung der Wahlkampfteam-Aktivitäten (erst nach der Wahl) erfüllt das Gebot der Transparenz, opfert aber keine potenziellen taktischen Vorteile.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 90: Liquid-Democracy-Ordnung

Initiative 164 von lava

Abstimmungsergebnis: 44 / 6 / 3

Die Geschäftsordnung möge wie folgt geändert werden:

Bundesgeschäftsordnung §11. "Abhaltung von digitalen Abstimmungen" ist in seiner Gänze zu ersetzen durch:

BGO §11. Abhaltung von digitalen Abstimmungen

  • (1) Zusätzlich zur BGV sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Die genauen Details zur Regelung solcher Abstimmungen sind in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.

Weiters tritt die neue Liquid-Democracy-Ordnung mit folgendem Text in Kraft:


Liquid-Democracy-Ordnung

§1. Allgemeines

(1) Liquid Democracy ist ein Konzept, das die Piratenpartei Österreichs benutzt, um basisdemokratische Legitimität mit modernen Mitteln möglichst umfassend zu gewährleisten.
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist LiquidFeedback. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
(3) Es gibt zu jedem Zeitpunkt exakt eine gültige und verbindliche Instanz, die auf einem durch die BGF genehmigten Server aufgesetzt ist und unter der Kontrolle der Piratenpartei Österreichs steht. Die BGF hat für dessen Bekanntmachung an alle Mitglieder und eine kontinuierliche Erreichbarkeit zu sorgen.
(4) Den Landesorganisationen ist es möglich, durch eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Verwendung der Liquid Democracy auf Landesebene gemäß §9 detaillierter regeln.


§2. Gliederung

(1) Die Gliederung in LiquidFeedback spiegelt die Gliederung der Piratenpartei Österreichs wider.
(2) Die höchste Gliederung ist die Gliederung „Bundesweite Themen“. Folgende Untergliederungen für die entsprechenden Landesorganisationen existieren in dieser:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.


§3. Regelwerke

(1) Regelwerke definieren mögliche Abstimmungsmodi.
(2) Die verschiedenen Phasen eines Themas sind wie folgt definiert:

  • „Neu“ ist die Phase von der Erstellung der ersten Initiative eines Themas bis zum spätestmöglichen Wechsel auf „Abgebrochen“ oder „Diskussion“ (abhängig vom „Quorum Thema“). In dieser Phase können Anregungen und Gegeninitiativen eingebracht und Initiativen noch abgeändert und zurückgezogen werden. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≤ 15 Tage.
  • „Diskussion“ ist die Phase, in der Anregungen und Gegeninitiativen eingebracht werden können und Initiativen noch abgeändert und zurückgezogen werden können. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 30 Tage.
  • „Eingefroren“ ist die Phase, in der nur noch Gegeniniatitiven eingebracht werden können, aber keine weiteren Änderungen mehr möglich sind. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 15 Tage.
  • „Abstimmung“ ist die Phase, binnen derer abgestimmt wird. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 15 Tage.

(3) Die Quoren und Mehrheiten sind wie folgt definiert:

  • „Quorum Thema“ ist der nötige Anteil an Interessenten für ein Thema, damit das Thema in die Phase „Diskussion“ gelangt. Dieses Quorum ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≥ 1/10.
  • „Quorum Initiative“ ist der nötige Anteil an Unterstützern für eine Initiative, damit sie bei der Abstimmung als Option zugelassen wird. Dieses Quorum ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≥ 1/10.
  • „Mehrheit“ ist die nötige Mehrheit, die ein Antrag bei der Abstimmung prinzipiell benötigt, um angenommen werden zu können. (Wird mehr als ein Antrag angenommen, so entscheidet die Schulze-Auswertung der Reihungen der verschiedenen angenommenen Anträge über die Wahl des siegreichen Antrags.) Die Mehrheit ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken > 5/10.

(4) Die Regelwerke sind wie folgt definiert:

  • Parteiprogrammantrag direkt
    • Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung des Parteiprogramms zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung des Grundsatzprogramms zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt
    • Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderungsantrag zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 7/10
  • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung, sofern es sich nicht um Satzungs-, Geschäftsordnungs- oder Programmänderungen handelt.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage
  • Meinungsbild (30–40 Minuten)
    • Dieses Verfahren soll nur verwendet werden, wenn eine extrem kurzfristige Abstimmung notwendig ist (z. B. während einer Live-Debatte) und ein späteres Ergebnis gar keinen oder nur eingeschränkten Nutzen hat.
      • Neu: ≤ 00:10:00
      • Diskussion: 00:10:00
      • Eingefroren: 00:10:00
      • Abstimmung: 00:10:00
    • „Quorum Thema“: ≥ 0/10
    • „Quorum Initiative“: ≥ 0/10
  • Meinungsbild (5–6 Tage)
    • Dieses Verfahren soll nur verwendet werden, wenn eine kurzfristige Abstimmung notwendig ist und ein späteres Ergebnis gar keinen oder nur eingeschränkten Nutzen hat.
      • Neu: ≤ 30:00:00
      • Diskussion: 30:00:00
      • Eingefroren: 30:00:00
      • Abstimmung: 60:00:00
    • „Quorum Thema“: ≥ 0/10
    • „Quorum Initiative“: ≥ 0/10
  • Umfrage (kurze Diskussion, lange Abstimmung)
    • Umfrage, um Piraten oder Parteiorganen eine Orientierungshilfe zu geben.
      • Neu: ≤ 1 Tag
      • Diskussion: 22:00:00
      • Eingefroren: 02:00:00
      • Abstimmung: 6 Tage
    • „Quorum Thema“: ≥ 0/10
    • „Quorum Initiative“: ≥ 0/10
  • Meinungsbild (4–5 Wochen)
    • Meinungsbild, um Piraten oder Parteiorganen eine Orientierungshilfe zu geben.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage
  • Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken
    • Mit diesem Verfahren werden die Konfigurationen dieses Systems geändert.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage

(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen weitere Regelwerke einführen.
(6) Eine Änderung der Themenbereiche, Quoren, Fristen und Regelwerke für Abstimmungen ist über einen Antrag des Regelwerks „Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken“ möglich. Derartige Änderungsanträge wirken sich direkt auf dieses Dokument aus.


§4. Themenbereiche

(1) Die Themenbereiche dienen zur besseren Sortierung der verschiedenen Anträge und zur Ermöglichung einer separaten Stimmendelegation an eine Person je Themenbereich.
(2) Die Themenbereiche der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind die folgenden:

  • Bildung, Wissenschaft, Forschung
  • Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz
  • Europa, Außen, Internationales, Frieden
  • Gesundheit, Drogen-/Suchtpolitik
  • Gleichstellung, Diversität, Integration
  • Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit
  • Kinder, Jugend, Familie
  • LiquidFeedback-Systembetrieb
  • Sandkasten/Spielwiese
  • Satzung, Parteistruktur
  • Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten
  • Sonstige politische Themen
  • Umwelt, Tierschutz, Verkehr, Energie
  • Wirtschaft, Soziales, Konsumentenschutz

(3) Die Regelwerke in den Themenbereichen der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind wie folgt definiert:

  • In allen Themenbereichen stehen die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Meinungsbild (4–5 Wochen)
    • Meinungsbild (5–6 Tage)
    • Meinungsbild (30–40 Minuten)
    • Umfrage (kurze Diskussion, lange Abstimmung)
  • In allen sachpolitischen Themenbereichen (das sind: Bildung, Wissenschaft, Forschung; Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz; Europa, Außen, Internationales, Frieden; Gesundheit, Drogen-/Suchtpolitik; Gleichstellung, Diversität, Integration; Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit; Kinder, Jugend, Familie; Umwelt, Tierschutz, Verkehr, Energie; Wirtschaft, Soziales, Konsumentenschutz; Sonstige politische Themen) stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Parteiprogrammantrag direkt
    • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich LiquidFeedback-Systembetrieb steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken
  • Im Themenbereich Satzung, Parteistruktur stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Geschäftsordnungsänderung direkt
    • Geschäftsordnungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich Sandkasten/Spielwiese stehen alle Regelwerke zur Verfügung.

(4) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, verfügt die Gliederung jeder Landesorganisation sowie alle darunter liegenden Gliederungen über genau einen Themenbereich „Hauptbereich“, in welchem alle in diesem Dokument definierten Regelwerke zur Verfügung stehen.
(5) Der Begriff „Mitgliederversammlung“ bezieht sich jeweils auf die Mitgliederversammlung der Gliederung, in der ein Antrag eingebracht wurde.
(6) Der Bereich „Sandkasten/Spielwiese“ dient dem Kennenlernen des Systems. Hier eingebrachte Anträge und erfolgte Abstimmungen sind keinesfalls als ernsthaft zu betrachten.


§5. Stimmrecht

(1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in LiquidFeedback.
(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“.
(3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind.
(4) Der Verlust des Stimmrechts beeinflusst keine früheren Aktivitäten des Mitglieds in bereits abgeschlossenen Systemprozessen, jedoch zukünftige Systemereignisse. Findet eine Auszählung erst nach dem Stimmrechtsverlust statt, so zählt die abgegebene Unterstützung, Stimme oder Delegation nicht.
(5) Durch die Satzung oder die Bundesgeschäftsordnung können sich zusätzliche Einschränkungen des Stimmrechts ergeben.


§6. Akkreditierung

(1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in LiquidFeedback einmal initial akkreditiert werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied einer LGF oder bei von BGF oder LGF durch Beschluss legitimierten Personen.
(3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten.
(4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.


§7. Quoren

(1) Die LiquidFeedback-eigenen Quoren werden in den Regelwerken definiert.
(2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.
(3) Ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, hat nur dann unmittelbare Gültigkeit, wenn das Stimmabgabe-Quorum erfüllt wurde. Ansonsten ist der Antragsteller dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback einzubringen und sich um eine bessere Formulierung und Mobilisierung bei der Abstimmung zu bemühen, oder den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Ob ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, das Stimmabgabe-Quorum erreicht hat, wird durch Vergleich der Anzahl während der Abstimmungsphase abgegebener Stimmen mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt des Endes der Abstimmungsphase durch die TF LiquidFeedback ermittelt und öffentlich einsehbar dokumentiert.


§8. Beschlüsse und Abstimmungen

(1) „Beschlüsse“ sind jene Anträge, die bei einem Thema mit einem Regelwerk zur direkten Programmänderung oder zur direkten Ordnungsänderung bei der Abstimmung gewonnen haben und das Stimmabgabe-Quorum erfüllen. Alle anderen Anträge stellen nur Meinungsbilder dar.
(2) Beschlüsse sind mit dem Ende der Abstimmung gültig. Bei allen anderen Abstimmungen obliegt es dem Antragsteller, den Antrag und das Abstimmungsergebnis gegebenenfalls bei einem entsprechenden Organ einzureichen.
(3) Wenn gegenüber der Geschäftsführung der jeweiligen Gliederung mindestens zehn Mitglieder schriftlich eine Abstimmung unter Beschreibung der technischen Unregelmäßigkeit binnen zwei Monaten nach Ende der Abstimmung beanstanden, ist die Abstimmung ungültig. Der Antragsteller ist dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Die Umsetzung von direkten Programmbeschlüssen und Ordnungsänderungen (also die Einarbeitung in Programm bzw. die entsprechende Ordnung) erfolgt durch die TF LiquidFeedback.
(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.
(6) Die Bundesgeschäftsordnung kann zusätzliche Einschränkungen und Prozesse zu Beschlüssen und Abstimmungen treffen.


§9. Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen

(1) Jede Landesorganisation kann in ihrer Landes-Liquid-Democracy-Ordnung in folgenden Bereichen abweichende oder ergänzende Regelungen zu dieser Ordnung beschließen:

  • Sie können nach §2 (3) Untergliederungen für unter der Landesebene existierende Organisationsebenen einführen.
  • Sie können nach §3 (5) zusätzliche Regelwerke für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen einführen.
  • Sie können nach §4 (4) verschiedene Themenbereiche für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen einführen.
  • Sie können nach §5 (3) abweichende Regelungen für das Stimmrecht für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen treffen.
  • Sie können nach §8 (5) abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.


§10. Weitere Zuständigkeiten

(1) Für die Wartung und Instandhaltung des Systems ist die TF LiquidFeedback in Zusammenarbeit mit der TF Technik zuständig.
(2) Die TF LiquidFeedback verpflichtet sich dazu, LiquidFeedback selbst intensiv zu nutzen, um eine möglichst hohe Antragsqualität zu fördern.


§11. Einbindung von Offline-Piraten

(1) Die Ideen zur Einbindung von Offline-Piraten entwickeln sich ständig weiter. Dennoch wird es immer Piraten geben, die LiquidFeedback nicht nutzen werden. Sollte dieser Anteil zu groß werden, wird die direkte Beschlussfähigkeit durch das Stimmabgabe-Quorum aber ohnehin beschränkt.
(2) Zu Akkreditierungszeitpunkten soll nach Möglichkeit ein Rechner mit Zugang zu LiquidFeedback verfügbar sein, über den Offline-Piraten (mit technischer Unterstützung) beispielsweise ihre Stimme delegieren oder bei wichtigen Anträgen abstimmen können.
(3) Die TF LiquidFeedback hilft nach Bedarf und Möglichkeit, LiquidFeedback-Schulungen durchzuführen.
(4) Die TF LiquidFeedback ermöglicht Offline-Piraten und nichtzahlenden Mitgliedern, mittelbar über die TF Anträge und Anregungen in LiquidFeedback einzustellen.


§12. Technische Sicherheit

(1) Die für den Betrieb des LiquidFeedback-Servers zuständigen Personen haben alle Prozesse, die zur Wartung und Sicherung des Servers notwendig sind, in angemessener Weise zu dokumentieren.
(2) Es muss öffentlich einsehbar sein, welche Version von LiquidFeedback eingesetzt wird, und der Quellcode von Modifikationen muss veröffentlicht werden. Außerdem muss der Quellcode von Software, die direkt im Zusammenhang mit der eingesetzten LiquidFeedback-Instanz steht (wie beispielsweise die Anbindung an die Mitgliederverwaltung) öffentlich verfügbar gemacht werden.
(3) Eingestellte Inhalte, die rechtliche Folgen für die Piratenpartei Österreichs haben könnten, werden auf Anweisung der TF Justitia gelöscht. Die Löschung wird protokolliert und die gelöschten Daten der Geschäftsführung der entsprechenden Gliederung sowie der TF Justitia zur Kontrolle vorgelegt.
(4) Datenbank-Dumps werden in einem Abstand von maximal 26 Betriebsstunden angefertigt und zumindest allen angemeldeten, nicht gesperrten Nutzern zur Verfügung gestellt.


Begründung
In den vergangenen Monaten haben sich viele Leute damit beschäftigt, LQFB für die Piratenpartei Realität werden zu lassen. Die ausführlich gefasste LDO (Liquid-Democracy-Ordnung) löst die bisherigen Statuten ab.

Zusatzantrag 2114 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §3 (4) das Regelwerk „sonstiger direkter Beschluss“ hinzufügt werden:

  • Antrag zur direkten Beschlussfassung, sofern es sich nicht um Satzungs-, Geschäftsordnungs- oder Programmänderungen handelt. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde. Der Antrag muss eine eindeutige und explizite Zuweisung der Umsetzung an eine oder mehrere Personen beinhalten. Diese Person oder Personen müssen (Mit-)Initiatoren des Antrags sein und sich damit zur Umsetzung bereit erklärt haben.
    • Neu: ≤ 8 Tage
    • Diskussion: 15 Tage
    • Eingefroren: 8 Tage
    • Abstimmung: 8 Tage
    • Mehrheit: > 6/10

Entsprechend werde auch in §4 (3) folgender Text ergänzt:

  • Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • sonstiger direkter Beschluss
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung

Zusatzantrag 2118 von Jürgen Starkl

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung Liquid-Democracy-Ordnung §7. Quoren Aufnahme eines zusätlichen Punktes: (5) In die Berechnung des Stimmabgabe-Quorums werden nur „Ja“- und „Nein“-Stimmen miteinbezogen, Enthaltungen haben keinen Einfluss auf das Quorum.

Zusatzantrag 2122 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§3. Regelwerke (3) Abstimmungsquorum: Eine Abstimmung in den Regelwerken

  • Parteiprogrammantrag direkt
  • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung [sic!]
  • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung [sic!]
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt

ist nur gültig, wenn eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern von >= 50% mit dafür oder dagegen abgestimmt haben. Sonst wird der Antrag als Meinungsbild gewertet.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 124: Gleichbehandlung von LQFB-Beschlüssen

Initiative 209 von lava

Abstimmungsergebnis: 35 / 5 / 13

Aus der Bundesgeschäftsordnung soll in §13 Absatz (1) gestrichen werden:


Alter Text

  • (1) Sollte per Liquid Democracy ein Programmpunkt beschlossen werden, der einem bei einer BGV beschlossenen widerspricht, so gilt jedenfalls die Entscheidung der BGV.



Begründung
Eine solche Regelung sollte in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt werden.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 128: Stimmabgabe-Quorums in der LDO

Initiative 214 von lava

Abstimmungsergebnis: 25 / 12 / 20

Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §7 Absatz (1) wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.


Neuer Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt 1 Stimme.



Begründung
Dieser Antrag steht in einer Reihe mit i210 und i211, die Streichung der Quoren für die Beschlussfähigkeit.

Formal bleibt das Quorum bei 1 Stimme, damit Referenzen auf das Quorum nicht ungültig werden und eine spätere Einführung eines Quorums ohne Problem möglich ist.

Initiative 215 von lava

Abstimmungsergebnis: 29 / 8 / 20

Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §7 Absatz (1) wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.


Neuer Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.6. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.6 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.



Begründung
In einem unverbindlichen Meinungsbild hatten sich mehr Piraten für die x^0.6 Variante entschieden. Daher sollte diese auch in die LDO übernommen werden.

Initiative 2007 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

An die TF-BGV (in Kopie an einzelne Mitglieder der TF und den ELV der LO:Sbg):

Ein Antrag des erweiterten Landesvorstand an die BGV basierend auf folgendem Beschluss:

{{Abstimmung|wolf|#2| |Erklärung: LQFB-Abstimmung gegen Quorum für LDO (LQFB):https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/214.html Ich finde, dass man gerade jetzt in der Anfangsphase unbedingt Quorenbraucht, da sonst 20 Leute "für die Partei" weitreichende Entscheidungen treffen können. Ergänzend zum Quorum in % könnte man fixe Grenzwerte festlegen: mindestens 200 Teilnehmer um verbindlich zu sein, alles darunter nur Meinungsbilder, ab 10.000 Teilnehmer kein Quorum mehr. |Frage= Soll sich die LO:Sbg dafür einsetzen, dass ein "sich selber anpassendes" Quorum für alle Abstimmungenvia LDO auf Bundesebene verabschiedet wird, mit einem Faktor x^0.6. Das bedeutet, dass das Quorum bei niedriger Grundgesamtheit eine höhere Teilnehmeranzahl verlangt, und bei gößeren Grundgesamtheiten niedrigere. Zusätzlich sollen zwei Grenzwerte gelten: erst ab einer Teilnehmerzahl von 200 (unabhängig von der Grundgesamtheit) sind die Abstimmungen verbindlich, und ab einer Teilnehmerzahl von 10.000 entfällt das Quorum ganz. |Ja=Pässler, Wolf, Rene, Linesman, Heinrich, Graffius |Nein=Franz |Enthaltung=- |Ergebnis=Angenommen }} {{Beschluss| |Zeit=19:50 |Beschluss=Wolf wird sich im EBV dafür einsetzten, sowie in der TF:BGV |Begründung= }}

D.h. die LO:Sbg stellt folgenden Antrag für die BGV:

"LQFB und alle anderen Werkzeuge der LDO sollen ein "sich selber anpassendes" Quorum für alle Abstimmungenmit einem Faktor x^0.6 haben. Zusätzlich sollen zwei Grenzwerte gelten: erst ab einer Teilnehmerzahl von 200 (unabhängig von der Grundgesamtheit) sind die Abstimmungen verbindlich, und ab einer Teilnehmerzahl von 10.000 entfällt das Quorum ganz. Weiters soll gelten, dass die Grundgesamtheit immer alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreich ist, egal wie viele davon für LQFB/LDO akkreditiert sind. Unter 200 Teilnehmer oder bei weniger als x^0.6 Teilnehmer (bis 10.000 Teilnehmer) gelten alle Ergebnisse nur als Meinungsbild und als Auftrag zur weiteren Diskussion."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.

Initiative 2121 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

LQFB und alle anderen Werkzeuge der LDO sollen ein sich selbst anpassendes Quorum für alle Abstimmungen mit einem Faktor x^0.6 haben. Zusätzlich sollen zwei Grenzwerte gelten: Erst ab einer Teilnehmerzahl von 200 (unabhängig von der Grundgesamtheit) sind die Abstimmungen verbindlich, und ab einer Teilnehmerzahl von 10.000 entfällt das Quorum ganz. Weiters soll gelten, dass die Grundgesamtheit immer alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreich ist, egal, wieviele davon für LQFB akkreditiert sind. Unter 200 Teilnehmer oder bei weniger als x^0.6 Teilnehmern (bis 10.000 Teilnehmer) gelten alle Ergebnisse nur als Meinungsbild und als Auftrag zur weiteren Diskussion. Zu einer Abstimmung dürfen nur Initiativen kommen, die das halbe Quorum wie für Abstimmungen erfüllen (also entsprechend viele Unterstützer haben). Diese Regelung gilt rückwirkend auch für alle bisher mit LQFB abgestimmten Initiativen.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 217: Entsendung in den Länderrat

Initiative 394 von Robert 'Menodoros' Kasper

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeschäftsordnung soll in §9(5) wie folgt geändert werden:

Alter Text

  • (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf dem LPT beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Neuer Text

  • (5) Die Entsendung eines Abgesandten in den Länderrat wird auf einem Landesparteitag beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die aufgrund der Wahlen nächstgereihte Person nach. Gibt es aufgrund der Wahlen keine Reihung, steht kein gewählter Kandidat mehr für die Nachrückung zur Verfügung oder wird am Landesparteitag kein Abgesandter entsendet, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.



Begründung
Der bisherige Inhalt des Absatzes ist nicht eindeutig bzw. fehlerhaft. Es gibt keinen Vorsitzenden des Landesvorstandes und die Nachrückung bei einem Rücktritt ist nicht geregelt. Das führt zu Problemen bzw. Diskussionen wie kürzlich in der LO Wien.

Initiative 2089 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:zu BGO § 9. Landesorganisationen (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der LGV beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Ändern von §9 (5) auf

  • (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der Gründungsveranstaltung oder LPT beschlossen. Es ist möglich mehrere Kandidaten zu wählen. Die Ernennung der jeweiligen stimmberechtigten Vertretung aus den Kandidaten erfolgt dann durch den LV. **



Begründung
Ein Länderrat, sollte ab Organisations-existenz vorhanden sein. Der Vorsitzende wurde abgeschafft. Bei Ausfällen, Urlauben, sonstigen Vorfällen verliert die LO nicht das Stimmrecht, sondern der LV kann eine andere, ebenso gewählte Person bestimmen.**



Geschäftsordnungsänderungsantrag 249: Streichen der Möglichkeit von Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen

Initiative 442 von lava

Abstimmungsergebnis: 34 / 21 / 24

Die BGV möge beschließen:

Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll die Möglichkeit gestrichen werden, dass Landesorganisationen mit eigenen Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Liquid-Democracy-Ordnung erweitern können. Das heißt es werden folgende Paragraphen bzw. Absätze gestrichen:

  • §1 (4)
  • §2 (3)
  • §3 (5)
  • §4 (4)
  • §5 (3)
  • §8 (5)
  • §9



Begründung
Es gab im Vorfeld mehrfach Kritik dass es kontraproduktiv sei, wenn die Landesorganisationen lauter unterschiedliche Regelwerke haben.

Ich bringe daher diesen Antrag ein um die Basis dazu zu befragen.

Ich gebe zu Bedenken, dass dies auch bedeuten würde dass regionale Gliederungen (z.B. eine Gliederung "Graz" in der Gliederung "Steiermark") oder regionale Regelwerke (z.B. Umfragen für die Landesvorstände mit unterschiedlichen Laufzeiten) über die bundesweite Liquid-Democracy-Ordnung geregelt werden müssten.

Initiative 658 von gigi

Abstimmungsergebnis: 47 / 9 / 23

In der Liquid-Democracy-Ordnung soll die Möglichkeit erhalten werden, dass Landesordnungen eigene LDOs erstellen können.

Folglich möge diesbezüglich keine Änderung an der LDO vorgenommen werden.

Begründung

  1. Verschiedene Länder haben verschiedene Bedürfnisse - so können in gewissen LOs sowohl eine gewisse Unsicherheit oder andererseits auch ein sehr großes Vertrauen in LQFB bestehen. Diese unterschiedlichen Ansichten und Anforderungen können nicht zwingend durch eine einzige bundesweite Regelung befriedigt werden.
  2. Es ist Rücksicht auf die verschiedenen Regelungen der Landesgeschäftsordnungen zu nehmen. Diese können, ergänzend zur bundesweiten Geschäftsordnung, gewisse Einschränkungen oder Erweiterungen bringen, welche LDO-Ergänzungen erfordern könnten.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 272: Reform der Spendentransparenz

Initiative 482 von wilcox

Abstimmungsergebnis: 53 / 9 / 20

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!


Neuer Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in Abs. 2 genannten Ausnahmen.
  • (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht ohne Zustimmung veröffentlicht sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als 100,00€ durch diese natürliche Person gespendet wurden.



Begründung
Wir halten mit der strikten Veröffentlichung ab dem ersten Cent potentiell Menschen vom Spenden ab, die durch eine direkte Assoziation mit der Piratenpartei Nachteile z.B. im Berufsleben erwarten müssen.

Die Grenze darf natürlich nicht zu hoch sein, daher wurde hier 100,00€ geschrieben - Alternativen können gerne hinzugefügt werden. Ich glaube kaum dass eine 100,00€ Spende unsere politische Meinung so stark beeinflusst dass die Transparenz wichtiger ist als der Datenschutz der Spender.

Initiative 503 von verr

Abstimmungsergebnis: 27 / 8 / 47

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 nicht geändert werden, und bleibt wie folgt:

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!

Initiative 724 von Max Mustermann

Abstimmungsergebnis: 42 / 19 / 21

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!


Neuer Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in Abs. 2 genannten Ausnahmen.
  • (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht ohne Zustimmung veröffentlicht sofern in Summe in den vergangenen 365 Tagen weniger als 500,00€ durch diese natürliche Person gespendet wurden.



Begründung
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass wir mit der strikten Veröffentlichung ab dem ersten Cent potentiell Menschen vom Spenden ab, die durch eine direkte Assoziation mit der Piratenpartei Nachteile z.B. im Berufsleben erwarten müssen.

Die Grenze darf natürlich nicht so hoch sein, dass eine Abhängigkeit vom Spender dadurch entsteht, dass die Piraten das ausfallen dieses einen Spenders merken würde.

Ich glaube nicht dass eine 500,00€ Spende unsere politische Meinung so stark beeinflussen kann, dass die Transparenz wichtiger ist als die Privatsphäre der Spender.

Durch das gleitende Jahr mit den "letzen 365 Tage" entsteht am Jahreswechsel nicht der Effekt, dassein Spender 999 Euro Spenden kann, da die Spenden in zwei unterschiedliche Geschäftsjahre fällt.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 281: Zahlungszeiträume der Mitgliedsbeiträge ändern

Initiative 495 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:


Alter Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.


Neuer Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.



Begründung
Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?

Initiative 591 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:


Alter Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.


Neuer Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.



Begründung
Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?

Die jährliche Entrichtung wird eine massive Entlastung der LGFen und der BGF bewirken.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 282: Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ausschließen

Initiative 496 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge der Bundesgeschäftsordnung in §2 folgenden Text als Absatz hinzugefügen:


Text

Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

Begründung
In der BGO war bisher nicht explizit festgelegt dass eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen ist.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 283: Abschaffung des Status „Sympathisant“

Initiative 498 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Aus der Bundesgeschäftsordnung soll in §2 der Absatz (10) gestrichen werden.


Alter Text

  • (10) Jede natürliche Person kann beim BV den Status „Sympathisant“ beantragen. Sympathisanten erhalten Lese- und Schreibzugriff auf die internen Parteiforen, haben jedoch keinerlei Stimmrecht bei Abstimmungen oder auf Mitgliederversammlungen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.



Begründung
Der Status "Sympathisant" ist hinfällig.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 290: Speichern der Akkreditierungsdetails

Initiative 520 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §4 (3) folgenden Punkt hinzufügen:


Text

Ort, Datum und Methode der letzten Akkreditierung eines Mitglieds, sowie die Person welche die Akkreditierung durchgeführt hat, werden in der Mitgliederverwaltung gespeichert.

Begründung
Durch eine solche Speicherung kann bei digitalen Abstimmungen auf eine Akkreditierung zurückgegriffen werden, d.h. die Identität des Mitglieds wurde überprüft.

Durch Speicherung der letzten Akkreditierung lassen wir offen ob und in welchen Zeiträumen eine erneute Akkreditierung für digitale Abstimmungen vorausgesetzt wird.




Geschäftsordnungsänderungsantrag 420: Zulassung zur Kandidatur

Initiative 778 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Personen, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
  2. Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließlichen Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
  3. Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.



Begründung
Alle Wahlberechtigten sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren. 2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen.

Initiative 779 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs oder Mitglieder von Gruppierungen, mit denen laut einem BGV-Beschluss ein Wahlbündnis besteht, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
  2. Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließlichen Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
  3. Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.



Begründung
Nur Parteimitglieder und Mitglieder von kooperativen Organisationen sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren.

2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen.

Initiative 780 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
  2. Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließlichen Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
  3. Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.



Begründung
Nur Parteimitglieder sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren.

2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 421: „Parteisteuer“ in Höhe von 5%

Initiative 781 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Kandidaten für ein Mandat auf Europa-, Bundes- oder Landesebene haben vor der Wahllistenerstellung einen Vertrag mit der BGF abzuschließen, in dem eine Parteisteuer von 5% ihres Brutto-Einkommens aus der Mandatsausübung für die Dauer der Ausübung dieser durch die Piratenpartei erreichten Mandate vereinbart wird. Dazu sind monatliche Akontozahlungen an die BGF zu entrichten, die 5% des im Bundesbezügegesetz festgelegten Monatsbezugs entsprechen. Eine Abrechnung, in die auch Sonderzahlungen eingerechnet werden, ist zum Ende des Geschäftsjahres durch den Mandatar mit Belegen der BGF vorzulegen.
  2. Die BGF ist angewiesen, jeweils 70% der eingenommenen Parteisteuer laut Ziffer 1 an die aufstellende Gliederung, durch die das Mandat erreicht wurde, zu überweisen.



Begründung
Die Partei braucht eine Parteisteuer um mit diesen Mitteln eine Infrastrur erhalten zu können bzw. um weitere Wahlkämpfe zu finanzieren.

Eine Parteisteuer, die nicht an die Zugehörigkeit zur Partei sondern an das Ausüben des Mandats gebunden ist, soll helfen im Falle des Austrittes eines oder mehrer Mandatare aus zB dem Parlamentsklub oder der Piratenpartei die Finanzierung planbar zu sichern.

Abs. 2 Entspricht unserem derzeitigem Schlüssel BO/LO und wird nur schlagend, wenn zB das Nationalratsmandat durch die Landes- oder Regionalliste erreicht wurde oder bei Landtagsabgeordneten

Initiative 1036 von Georg Sinn

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundeswahlordnung muss nicht um verpflichtende Zwangsabgaben für Mandatsträger ergänzt werden

Begründung
Die Partei braucht keine Parteisteuer, um mit diesen Mitteln eine Infrastruktur erhalten zu können bzw. um weitere Wahlkämpfe zu finanzieren.

Eine sachliche Begründung für diese Maßnahmen kann ich aus den eingegangenen Initiativen nicht erkennen.

Zudem empfinde ich Zwangsabgaben, die nur einen Teil aller Piraten betreffen, nicht als einer sich selbst als sozialliberal bezeichnenden Partei würdig.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1009: Parteispenden nach Richtlinien der Salzburger Landesregierung

Initiative 2009 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

An die TF-BGV (in Kopie an einzelne Mitglieder der TF und den ELV der LO:Sbg):

Ein Antrag des erweiterten Landesvorstand an die BGV basierend auf folgendem Beschluss:

Vorlage:Umlaufbeschluss

Beschluss: Wolf wird sich im EBV dafür einsetzten, sowie in der TF:BGV
Begründung:

D.h. die LO:Sbg stellt folgenden Antrag für die BGV:

"Die LO:Sbg stellt an die BGV folgenden Antrag: für die Veröffentlichung der Parteispenden sollen die strengen Richtlinien gelten welche von der Salzburger Landesregierung beschlossen wurden."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.

Geschäftsordnungsänderungsantrag 1010: Dezentrale BGV

Initiative 2010 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

An die TF-BGV (in Kopie an einzelne Mitglieder der TF und den ELV der LO:Sbg):

Wurde noch nicht abgestimmt, kommt heute zur Abstimmung. Wenn die LO:Sbg sich dagegen ausspricht bringe ich den Antrag als normales Mitglied ein. Ich habe mit mehreren LOs gesprochen und die Idee fand großen Anklang:

{{Abstimmung|Wolf|#8| |Erklärungstext: Parallel zu LQFB sollten die Piraten andere Werkzeuge erproben. Zum Beispiel eine "dezentralen Bundesgeneralversammlung" einmal im Quartal. Das heisst, dass einmal im Quartal zur selben Zeit in allen Landesorganisationen ein "Wahllokal" eingerichtet wird wo die Leute "offline" und via direkter, persönlicher und anonymer Stimmabgabe ihre Meinung Kund tun können. Die "Unart" bei Sitzungen stundenlang zu diskutieren und kaum etwas zu beschliessen muss ein Ende finden. Diksutiert wird vorher: online via Mumble, Chat oder Forum oder offline bei Arbeitstreffen etc. Aber an einem bestimmten Punkt, ob das nun der Wahltag, eine Sitzung, ein Landesparteitag, oder eine Bundesgeneralversammlung ist, wird nur mehr abgestimmt. |Frage= Sollen sich die LO:Sbg dafür einsetzen, dass man versucht das Konzept der "dezentralen Bundesgeneralversammlung" wie oben im Erklärungstext beschrieben testweise umzusetzen? |Ja= |Nein= |Enthaltung= |Ergebnis=Angenommen }} {{Beschluss| |Zeit= |Beschluss= |Begründung= }}

ANTRAG:

"Die PPÖ soll ein Konzept für eine "dezentrale Bundesgeneralversammlung" ausarbeiten und testen um auch Menschen eine Stimme zu geben die vor allem offline sind."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.

Geschäftsordnungsänderungsantrag 1011: Neustrukturierung Bundesgeschäftsführung

Initiative 2011 von anjobi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich stelle hiermit den Antrag zur Bundesgeneralversammlung, die Bundesgeschäftsordnung wie folgt abzuändern. Bundesgeschäftsordnung

Aktuell:

§ 8. Bundesgeschäftsführung

  • (1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
  • (2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
  • (3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.
  • (4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.
  • (5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.
  • (6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.
  • (7) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.
  • (8) Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.

Neu:

§ 8. Bundesgeschäftsführung

  • (1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister regelt die Bundessatzung.
  • (2) Der Bundesschatzmeister muss auf der BGV durch eine Wahl bestimmt werden.
  • (3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters sind dessen Stellvertreter solang ihre Zustimmung bei mehr als 50% +1 Stimme liegt.
  • (4) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.
  • (5) Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1013: Streichung des Geschlechts aus § 2

Initiative 2013 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 2. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

soll geändert werden zu

§ 2. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1026: Verteilte Generalversammlungen

Initiative 2026 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

zu "Verteilte Generalversammlungen"

§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung

Änderung Absatz 2 und neue Absätze 3 + 4 (nachfolgende Absätze werden neu nummeriert):

  • (2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Abhaltung einer BGV als Haupt- oder Nebenaustragungsort einreichen. Die Entscheidung über den Hauptaustragungsort und die Nebenaustragungsorte erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen.
  • (3) Bei verteilten BGVs werden am Ort der Hauptaustragung alle Wahlergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet. Für die sichere Übermittlung der Daten ist auf fortschrittliche Verschlüsselungs-Technologien zurückzugreifen. Die Hauptveranstaltung ist auf allen weiteren Veranstaltungsorten per Livestream zu übertragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, per Liveschaltung Redebeiträge zur Hauptveranstaltung zu übertragen. Als Voraussetzung zur Auszählung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen an einem Austragungsort sind mindestens 3 Stimmabgaben erforderlich.
  • (4) Ab der offiziellen Mitteilung der Tagungsorte können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die TF: BGV zu richten sind.

Zusatz zum bisherigen Absatz (6)

Alt:

  • (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.

Neu:

  • (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden. Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.

Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.

§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung

Neu Abs. 4

  • (4) Nach der offiziellen Begrüßung sind am Haupt-Austragungsort mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollisten, die vorzugsweise aus einer Internationalen Piratenorganisation, oder aus unterschiedlichen LOs stammen müssen, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt. Nebenaustragungsorte benötigen mindestens einen Moderator und eine Wahlkommission, sowie einen von der BGF ermächtigten Vertreter für die Akkreditierung.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1033: Akkreditierung per Ausweis-Scan

Initiative 2033 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Liquid-Democracy-Ordnung in §6 (4) wie folgt abzuändern:
Alter Text
Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.
Neuer Text
Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per Ausweis-Scan, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.

Begründung
Ausweis-Scans waren bis zur Verabschiedung der Liquid-Democracy-Ordnung interimistisch gestattet, haben aber gewisse Sicherheitsprobleme. Es gehört ordentlich geklärt, ob dies trotz der sicherheitstechnischen Mängel weiterhin eine Option sein soll oder nicht.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1043: Protokolle: Fehlerkorrektur und Publikation

Initiative 2120 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Bei Veröffentlichung von Protokollen ist zur Fehlerkorrektur aufzurufen und entsprechende Mechanismen vorzusehen. Ebenso ist bei der Publikation zu veröffentlichen, wer die Protokolle publiziert bzw. ins Internet stellt. Außerdem ist auf eine korrekte „geschlechterneutrale“ („Gendern“) Formulierung zu achten, so wie auch in allen anderen offiziellen Schriftstücken der PPÖ.




Geschäftsordnungsänderungsantrag 1044: Delegationen nur halbes Stimmgewicht

Initiative 2044 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Delegationen im Liquid Feedback sollen künftig nur mehr halbes Stimmgewicht haben oder überhaupt abgeschafft werden. Oder es ist eine Regelung einzuführen, dass bei jeder Delegationsstufe die Stimme 20% ihres Wertes verliert.

Begründung
Verhinderung der Übermacht von Superdelegierten. Unklarheit der Delegationsmotive. Länge mancher Delegationsketten.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1046: Antragskommission - UN-Charta, etc.

Initiative 2046 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Task-Forces, die mit der Durchführung zur Planung von BGV, LGV, LPT betraut sind, haben das Recht, aber nicht die Pflicht, Anträge, die gegen UN-Charta, EU-Grundwerte, österreichische Verfassung oder PPÖ-Bundessatzung zu verstoßen scheinen, an den Antragsteller zur Überdenkung zurückzuverweisen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat aber das Recht, mittels einer Art „Beharrungsbeschluss“ die Behandlung seines Antrages zu erzwingen oder einen Antrag in kurzer Frist zu modifizieren.

Begründung
wenn offensichtlich unzulässige Anträge ausgeschieden werden, können die anderen Anträge besser diskutiert werden, da für sie mehr Zeit zur Verfügung steht.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 1051: Liquid-Democracy-Ordnung: Geheime Abstimmung

Initiative 2051 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage, die BGV möge diesen Paragraphen an geeigneter Stelle in die Liquid Democracy Ordnung einfügen:

§.. Fügt ein Mitglied eine alternative Initiative hinzu, die eine geheime Abstimmung fordert und unterstützen 10% der Interessenten am Thema oder Themengebiet diese Initiative, so ist die Abstimmung unverbindlich und automatisch an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zur geheimen Abstimmung zu verweisen.

Geschäftsordnungsänderungsantrag 1064: Schriftführer bei Organsitzungen

Initiative 2064 von defnordic

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag


Änderung BGO §5

Die Absätze (3) und (5) sollen folgendermaßen geändert werden:

Alter Text:

  • (3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden.
  • (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens enthalten:
  1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
  2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
  3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
  4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
  5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
  • (5) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern im nächsten Protokoll darauf verwiesen wird.
  • (6) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.

Zu:

  • (3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden. Ein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Organs muss hierzu bei jeder Sitzung durch das Organ zum Schriftführer bestimmt werden. Dieses Mitglied hat die Aufgabe, das Protokoll zu führen und bis zur nächsten Sitzung auf einer geeigneten Seite im Wiki zu veröffentlichen. Diese Aufgaben können an eine beliebige Person delegiert werden, die Verantwortung für das Protokoll liegt jedoch beim Schriftführer.
  • (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens in schriftlicher Form im Wiki hinteregt werden, zusätzlich ist eine Tonaufnahme erwünscht. Das schriftliche Protokoll hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
  2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
  3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
  4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
  5. Kernpunkte der Diskussion zu einem Antrag mit Kennzeichnung der Sprecher,
  6. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
  • (5) Alle Beschlüsse des Organs sind mit ihrer Begründung gesammelt in einem Beschlussregister des Organs im Wiki zu veröffentlichen.
  • (6) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern das Protokoll ordnungsgemäß im Wiki eingebracht wurde.
  • (7) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1079: Transparenzstandards für Vorstandsmitglieder und Mandatsträger

Initiative 2079 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Anmerkung: Dies ist eine Initiative aus Deutschland, die z.B. von den Piraten Brandenburg auf dem letzten Parteitag beschlossen wurde.

Vorstandsmitglieder sämtlicher Gliederungsebenen der Piratenpartei Kärnten sowie Abgeordnete/Mandatsträger der Piratenpartei Kärnten bzw. ihrer Fraktionen in Volksvertretungen verpflichten sich an geeigneter Stelle im Internet mindestens folgende Informationen über ihre Tätigkeit zu veröffentlichen und aktuell zu halten:

a) Bezüge (Mandatsträger)

  • Bezüge, die sich auf Grund des Amts/Mandats ergeben
  • Nebeneinkünfte, Höhe, sowie durch welche Tätigkeit (nicht bei kommunalen
  • Mandatsträgern, die lediglich Aufwandsentschädigung erhalten)
  • Ausstattung, die aufgrund des Amts/Mandats bezahlt wird
  • Sonderzahlungen, die sich aus Amt/Mandat ergeben

b) Bezüge (Vorstandsmitglieder)

  • Bezüge, die sich auf Grund des Amts/Mandats ergeben
  • Ausstattung, die aufgrund des Amts/Mandats bezahlt wird
  • Sonderzahlungen, die sich aus Amt/Mandat ergeben (z.B. Reisekostenerstattungen)

c) Parlamentarische/Politische Arbeit und Lobby

  • Treffen mit Lobbyisten und Interessenvertretern, hier insbesondere
  • Datum
  • Personen
  • Organisation sowie
  • Thema des Gesprächs (ggf. mit inhaltlichem Überblick des Gespräches)
  • Gesellschaftliche Anlässe, Empfänge und Politische Abende, an denen man aufgrund seines Amts/Mandats teilgenommen hat
  • Parlamentarische/Politische Initiativen, an deren Ausarbeitung sie beteiligt waren



Begründung
Die Piratenpartei fordert Transparenz. Wir können nur etwas fordern, was wir selbst vorleben.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1091: Neues Organ der Judikative

Initiative 2091 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Aufnahme in die Bundesgeschäftsordnung: Berufung:

  • (1) Das Organ "Berufung" setzt sich aus beliebig vielen freiwilligen Meldungen an Kandidaten zusammen. Jeder Kandidat benötigt bei einem Mindestchorum von 30% der Stimmberechtigten oder auf einer Versammlung eine Zustimmung von >=90% der wählenden Gruppe. Nach Erhalt gelten diese Kandidaten als abgesandt.
  • (2) Ein Fall wird von einem Berufungs-senat behandelt und mit Mehrheit entschieden. Der Senat setzt sich aus je 1 nach Zufallsprinzip bestimmten Person aus Bund, Land und freier Liste aller Piraten zusammen. Ein Bundes-abgesandter wird von den Bundesmitgliedern gewählt, ein Länder-abgesandter von den Länder-mitgliedern, ein Mitglied der freien Liste bedarf keiner Wahl, darf jedoch von der ihm zugehörigen Länderorganisation oder Bundesorganisation durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt werden. Bei einem Fall ist eine Entscheidung zugunsten einer von zwei Parteien zu fällen. Beide Parteien haben das Recht einen Berufungs-Richter aufgrund von nachgewiesener Befangenheit oder nachgewiesenen Vorurteilen abzulehnen. Wird dem nicht freiwillig durch die Mehrheit den Senat stattgeben, entscheidet das Schiedsgericht darüber.
  • (3) Ein Berufungs-richter muss mindestens seit 1 Jahr Mitglied der Piratenpartei sein, und einen vom Schiedsgericht entworfenen Testfragebogen zu 80% korrekt beantworten.**



Begründung
Da in der Berufungsinstanz eine hohe Kenntnis der Piratenpartei vorausgesetzt werden muss, wird vorgeschlagen Kandidaten a) zu prüfen b) eine zeitliche Mindest-mitgliedschaft an der Piratenpartei, sowie einer Gewissens-wahl mit geringem Ablehnungs-quote zu unterziehen.**

Programm

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BGV2012-02/Anträge/Alles
Last Page Edit: Vilinthril 9.10.2012

Programmänderungsantrag 56: Netzneutralität

Initiative 427 von Vilinthril, wilcox

Abstimmungsergebnis: 59 / 22 / 1

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Text

Rundfunk und Medien

Netzneutralität

Die Piratenpartei Österreichs fordert den strikten Schutz der Netzneutralität. Daten müssen ungeachtet ihrer Herkunft und ungeachtet dessen, welche Applikation sie generiert hat, gleichberechtigt und unverändert transportiert werden. Frei nach der Hackerethik „Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen.“ sollen freie Informationen frei bleiben, vernetzt und verbreitet werden.

Nur durch einen neutralen Netzzugang kann sich der Bürger jederzeit aus verschiedenen und unabhängigen Medienquellen informieren und seine Meinung uneingeschränkt äußern. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie und muss somit um jeden Preis erhalten bleiben. Netzneutralität sichert neben der Meinungsfreiheit im Netz aber auch die wirtschaftliche Weiterentwicklung von innovativen Serviceanbietern und verhindert die Entstehung von Informationsmonopolen.

Begründung
Alternative zur anderen Initiative, die Begründung eignet sich eigentlich auch gut als Programmtext und die Formatierung ist angepasst.



Programmänderungsantrag 71: Finanztransaktionssteuer

Initiative 124 von Blutsegelbukanier

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag: Die BGV wolle folgenden Programmpunkt beschließen:

Die Piratenpartei Österreichs tritt zur Verbesserung der Wettbewerbsrahmenbedingungen in der Realwirtschaft sowie zur Beseitigung drohender Gefahren von Finanzmärkten für eine angemessene Besteuerung jeglicher Finanztransaktionen ein.

Begründung
Gemessen an der realen Wirtschaftsleistung bestehen in Österreich (wie auch in der übrigen westlichen Welt) derart große private Finanzvermögen, dass eine reale Bedrohung für die Attraktivität wirtschaftlichen Engagements im Wettbewerb entstanden ist. Diese Bedrohung betrifft nicht nur uns selbst, sondern insbesondere auch nachfolgende Generationen.

Hinzu kommt, dass realwirtschaftliches Engagement wie Arbeit und Betriebsführung steuerlich immerzu gegenüber finanzwirtschaftlichen Vorgängen benachteiligt wird bzw. wurde und bisher wohl in Ermangelung geeigneter Konzepte nicht angedacht wurde, geeignete Vorkehrungen gegen eine übermäßige Abhängigkeit von Finanzmärkten zu treffen, die ihre Kehrseite in der Wirtschaftskrise gezeigt haben.

Als ersten Schritt hin zu einer gesunden Relation von Finanzmärkten hin zu sonstigen Märkten wäre eine Transaktionssteuer einzuführen, die sämtliche Finanztransaktionen im Inland erfasst, eine Besteuerung derselben, gestaffelt je nach dem Risiko vornimmt (minimale Besteuerung im Bereich von Buchungen des täglichen Lebens bei eventueller Anrechnung auf die KESt), einen hohen Datenschutzstandard gewährleistet, aber bei Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses auch geeignet sein müßte, kriminelle Geldflüsse aufzuklären.

Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Besteuerung sämtlicher Finanztransaktionen hin zu einer grundsätzlichen Verstärkung des Zweckbindungscharakters finanzieller Mittel für den Verbrauch oder für jeweils bestimmte Unternehmungen führt. Der Staat muss dabei von seiner alternativlosen Rolle als "Gelddruckautomat" bei Bankenrettungen befreit werden.

Dadurch können in der weiteren Umsetzung eine Reihe von weiteren Wirtschafts- oder Sozialthemen berührt sein sowie eventuell steuerliche Begleitmaßnahmen (zB für Forschung, Entwicklung und start-ups) notwendig werden, die jeweils eine entsprechende Meinungsbildung erfordern.

Initiative 398 von Betriebsdirektor,Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Text

Wirtschaft und Finanzen

Steuern

Finanztransaktionssteuer

Die Piratenpartei Österreichs tritt für eine steuerliche Entlastung der Einkommen auf Arbeit ein. Zur Erhöhung der Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der daraus resultierenden Stärkung des Binnenkonsums fordert die Piratenpartei die Einführung einer angemessenen Besteuerung von Finanztransaktionen. Die Erlöse aus dieser Steuer werden zweckgebunden im vollen Umfang zur Senkung der Steuern auf Einkommen aus Arbeit verwendet.

Begründung
Zur Entschleunigung der Handelsgeschwindigkeiten an den Finanzmärkten (Stichwort HFT – high frequency trading) soll eine Finanztransaktionssteuer eingeführt werden. Diese besteuert jede Einzeltransaktion mit einer minimalen Steuer im Promillebereich des gehandelten Volumens. Diese Steuer kann nicht als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden (z. B. von institutionellen Investoren die entsprechende Zweckgesellschaften betreiben).

Um die Einkommen aus Arbeit nachhaltig zu entlasten und die Möglichkeit der privaten Vermögensbildung wieder zu verbessern, wird diese neue Steuer zweckgewidmet und zur Reduktion der Einkommenssteuer verwendet. Ziel ist es, die überschaubare Finanzierbarkeit von Krediten für einfache Bürgerinnen und Bürger wieder herzustellen und damit zur Vermögensbildung breiter Bevölkerungsschichten beizutragen.


Diskussion

Diskussionslink hinzugefügt: https://forum.piratenpartei-wien.at/viewtopic.php?f=91&t=4823



Programmänderungsantrag 97: Verbot der Beschneidung an Minderjährigen

Initiative 175 von Peter "Ohm" Stadlmaier

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Piratenpartei Österreichs möge folgende Forderung an passender Stelle in ihr Parteiprogramm aufnehmen:


Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Kindern

Medizinisch nicht indizierte Eingriffe in den Körper eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind ausnahmslos verboten. Danach dürfen sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur mit Einwilligung der betroffenen Person und deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Entscheidungen freiwillig und ohne Druck zustande kommen.

Begründung
Auslöser dieser Forderung war das Urteil eines Deutschen Gerichtes (1), welches Beschneidungen von männlichen Kindern aus religiösen Gründen untersagt. Hierauf hat sich auch in Österreich eine Debatte (2) (3) ergeben, in welche sich auch die eigentlich nicht betroffene Katholische Kirche einmischte (4).

Allerdings sind diese Eingriffe zwar die häufigsten, aber es gibt auch noch andere Formen, weswegen der Antrag so formuliert wurde, dass er auch Tätowierungen, Anbringungen von Körperschmuck, Einsetzen von Implantaten, kosmetische Operationen u.Ä. abdeckt.

Alle diese Eingriffe stellen im Prinzip eine Körperverletzung dar, sie verursachen zumindest Schmerzen, meist auch irreversible Änderungen am Körper selbst und können auch traumatisierende Folgen haben. Ausserdem beinhaltet jeder Eingriff ein Risiko, dem man ein Kind nicht ohne zwingenden Grund aussetzen sollte (5).

KINDER SIND NICHT EIGENTUM ODER SPIELBALL IHRER ELTERN!

Quellen:

(1) http://www.n24.de/news/newsitem_8025920.html

(2) http://www.wienerzeitung.at/dossiers/beschneidung/

(3) http://derstandard.at/1339639229661/Nach-Urteil-in-Koeln-Beschneidungsverbot-Oesterreichs-Juden-und-Muslime-schockiert

(4) http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120713_OTS0043/schoenborn-zu-beschneidungsurteil-religioese-erziehung-im-visier

(5) http://www.babycenter.at/baby/gesundheit/beschneidung/

Initiative 301 von verr

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Einleitung
Da es sich hierbei um ein sehr sehr sensibles Thema handelt, stelle ich zur Option, dieses Thema vorerst nicht in unser Parteiprogramm aufzunehmen und somit als Piratenpartei Österreichs dazu keine Stellung zu beziehen.


Antrag

Ich beantrage, die Piratenpartei Österreichs möge zu diesem Thema vorerst nichts in ihr Parteiprogramm aufnehmen. Statt dessen möge sie folgende Position vertreten:

Die Piratenpartei Österreichs lehnt eine gesetzliche Regelung im Schnellverfahren egal in welche Richtung ab. Bei einem Thema, das eine solche Bedeutung für die beteiligten Religionen als auch für die Rechte der Kinder besitzt, kann eine Entscheidung nur in einer breiten gesellschaftlichen Diskussion getroffen werden.

Begründung
Die kontroverse Debatte zeigt, dass es hier keinen Konsens gibt.

Religion ist und bleibt ein sehr sensibles Thema.

Kinderrechte sind und bleiben ein sehr sensibles Thema.

Initiative 515 von Sonstwer

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Die Piratenpartei ist dafür ein Gespräch mit den Führern religiöser Minderheiten zu führen, bevor wir Anträge beschließen, die diese Minderheiten betreffen.

Begründung
Die Piratenpartei möchte ihre Beschlüsse lieber aufgrund einer Basis möglichst vieler Fakten und Meinungen treffen, anstatt vorschnell Beschlüsse über das aktuelle Tagesgeschehen zu machen. Die Beschneidung von Kindern ist ebenso wie der Schutz der Religionsfreiheit ein stark emotionalisierendes Thema.

Hier gilt es kühlen Kopf zu bewahren und möglichst alle Fakten auf den Tisch zu legen.

Wenn wir noch keine beschlossene Meinung haben können wir die Vertreter der betroffenen Religionen fragen

was wir wollen, ohne uns für unsere Meinung rechtfertigen zu müssen, d.h. müssen wir nicht aus einer defensiven Selbstverteidigungshaltung heraus argumentieren.

Wir sind nur offen und neugierig, und nicht voreingenommen.

Wir können möglichst viele Informationen sammeln aufbereiten und dann zur Debatte stellen.

Wir richten den Fokus auf die Religionen und die Art wie beschnitten wird. Lassen die Religionen Stellung nehmen zu möglichen Langzeitfolgen (untermauert durch Statistiken) und Alternativ-Ritualen - ob sie diese befürworten oder streng dagegen sind. bzw. was denn dagegen sprechen würde diese bindend für alle ihren religiösen Untertanen als Ersatz für Beschneidung einzuführen.

Falls sich die religiösen Vertreter nicht mit uns treffen wollen, wird auch diese Weigerung von uns nach Außen offen kommuniziert werden. In diesem Fall haben wir unsere Holschuld, was den Minderheitenschutz angeht erbracht.

--

Anmerkung zur Bemerkung von DiDiogenes:

Die religiösen Führer haben offenbar längst schon alle Fakten zu diesem Thema.

  • > In diesem Fall bitte ich um Links von Stellungnahmen dieser Personen und Zuverfügungstellung dieser in für alle Piraten erreichender Form

Anmerkung zur 2. Bemerkung von DiDiogenes:

Dieser Link hat zwar etwas mit Beschneidung an sich zu tun, stellt aber für mich kein Argument für die Diskussionsverweigerung mit religiösen Oberhäuptern dar.



Programmänderungsantrag 99: Anwalt bei polizeilichen Vernehmungen

Initiative 177 von Peter "Ohm" Stadlmaier

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Piratenpartei Österreichs möge folgende Forderung an passender Stelle in ihr Parteiprogramm aufnehmen:


Recht auf einen Anwalt ab der Erstvernahme

Jeder Beschuldigte soll das Recht haben, ab der ersten Einvernahme einen Anwalt hinzuziehen zu dürfen. Des Weiteren sollen Ermittlungsergebnisse nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden dürfen, wenn sie darauf zurückzuzuführen sind, dass der Beschuldigte nicht korrekt über seine Rechte informiert wurde.

Begründung
Derzeit muss erst dann zwingend ein Anwalt eingeschaltet werden, wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wird. Leider zeigt sich, dass die Polizei bei den Einvernahmen davor die Beschuldigten oft falsch oder unvollständig über ihre Rechte informiert (1).

Diese Erstvernehmungen werden auch gerne benutzt, um dem Beschuldigten (der womöglich zu diesem Zeitpunkt noch unter Schock steht) Aussagen zu entlocken zu denen er nicht verpflichtet wäre (2). Diese Vorgehensweise beinträchtigt erheblich die Grundrechte des Beschuldigten und ist eines modernen Rechtsstaates unwürdig.

Quellen:

(1) http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/718244/Anwalt-soll-schon-beim-Erstverhoer-dabei-sein

(2) http://www.diekriminalisten.at/krb/show_art.asp?id=1513

Initiative 187 von Peter "Ohm" Stadlmaier

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Piratenpartei Österreichs möge folgende Forderung an passender Stelle in ihr Parteiprogramm aufnehmen:


Anwaltspflicht bei Vernehmungen

Polizeiliche Vernehmungen sind nur im Beisein des Anwaltes des zu Vernehmenden zulässig. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass ein Pflichtanwalt diese Aufgabe übernimmt. Des Weiteren sollen Ermittlungsergebnisse nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden dürfen, wenn sie darauf zurückzuzuführen sind, dass diese Rechte des Beschuldigten nicht wahrgenommen wurden.

Begründung
Dies ist eine Verschärfung des ursprünglichen Antrages, die auf der Forderung der American Civil Liberties Union im Fall Miranda vs. Arizona (1) beruht.

Quellen:

(1) http://de.wikipedia.org/wiki/Miranda_v._Arizona



Programmänderungsantrag 162: Transparenz im Banken- und Versicherungssektor

Initiative 280 von DiDiogenes,Betriebsdirektor

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Wirtschaft, Finanzen

Banken und Versicherungen

Transparenz und Kontrolle

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Erhöhung der Transparenz im Banken- und Versicherungssektor aus. Als Mittel dazu sind die Bilanzierungsrichtlinien zu verschärfen, damit Anlagen von fragwürdiger Bonität bzw. Werthaltigkeit besser erkennbar sind, sowie die Finanzmarktaufsicht personell zu stärken. Weiters ist zu unterbinden bzw. zu erschweren, dass Banken Mitarbeiter von der Finanzmarktaufsicht abwerben, um diese zu schwächen. Zu diesem Zweck sind mehrere Maßnahmen möglich: langfristige Verträge, bessere Bezahlung sowie entweder Strafzahlungen bei Wechsel zu Finanzinstituten bzw. finanzinstitutnahen Firmen oder Institutionen einerseits oder Cool-off-Phasen (Abkühlphasen), in denen ehemalige FMA-Mitarbeiter nicht zu Finanzinstituten bzw. finanzinstitutnahen Firmen oder Institutionen wechseln dürfen andererseits.

Des Weiteren sollen Bilanzprüfer und Testierer stärker kontrolliert bzw. kritisiert werden, entweder durch die FMA selbst oder durch Wirtschaftsinstitute.

Zusätzlich sollen Bilanzprüfer welcher Art auch immer betreffend Prüfungsobjekten „rotieren" müssen, d. h. nach 2 Prüfungstätigkeiten nicht mehr dieselbe Firma prüfen dürfen.

Begründung
Es ist klar, dass die erwähnten Mittel bzw. Optionen (Langfristigkeit, Strafzahlungen, Abkühlphasen) teilweise arbeitsrechtlich problematisch sind, aber weil dem eine entsprechende bessere Bezahlung gegenübersteht, gehe ich davon aus, dass es vor den Oberstgerichten halten wird.

Die Gerichte werden sicher in manchen Fällen Probleme haben, "finanzinstitutnahe Firmen und Institutionen" auszujudizieren, aber ich habe Zuversicht, dass sie das schaffen werden.



Programmänderungsantrag 164: Fiskalpolitische Generationengerechtigkeit

Initiative 283 von Drake

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ soll sich für "fiskalpolitische Generationengerechtigkeit" — positive bzw. zumindest ausgeglichene Haushalte über einzelne Legislaturperioden — auf allen Verwaltungsebenen (Gemeinden, Länder, Bund) einsetzen und diese in ihr Programm aufnehmen.

Begründung
Budgetdefizite Jahr für Jahr über lange Zeiträume sind nicht vertretbar. Der Versuch diese auszugleichen kann nicht darin bestehen, auf hohe Inflationsraten zu hoffen oder diese sogar bewusst herbeizuführen, um sich des Problems durch die Hintertür zu entledigen und damit die Bürger gewissermaßen zu enteignen. Die derzeitige Praxis in Österreich sowie dem Großteil der industrialisierten Staaten entspricht schlicht und einfach einer betrügerischen Erhöhung der momentanen Lebensqualität (also der Lebensqualität jener Staatsbürger, die die nächsten Abgeordneten wählen werden) auf Kosten derer zukünftiger Generationen, welche den Schuldendienst für die gegenwärtig eingegangenen Defizite leisten müssen und dadurch selbst Lebensqualität einbüßen werden. Es ist die Pflicht der PPÖ als zukunftsorientierter Partei, hier Position für jene zu ergreifen, die im heutigen Geschehen keine Stimme haben, in der Zukunft jedoch die Leidtragenden der heutzutage praktizierten Schuldenpolitik sein werden.

Die Gerechtigkeit erfordert, dass jede Generation nur jene Güter und Dienstleistungen konsumiert, die sie sich auch leisten kann. In Österreich steigt jedoch die Staatsverschuldung bereits seit Mitte der 1970er Jahre, unabhängig von der jeweiligen Phase im Konjunkturzyklus, kontinuierlich an — und zwar auf Kosten jener, die in den nächsten Jahrzehnten zu Recht Anspruch auf Bildung, Gesundheitsversorgung, eine intakte Infrastruktur oder eine Alterspension erheben werden, deren Finanzierung jedoch aus heutiger Sicht in keinster Weise gesichert scheint.

Eine Möglichkeit, hier die Politik in die Pflicht zu nehmen, besteht in der Forderung nach ausgeglichenen Haushalten über einzelne Legislaturperioden auf allen Ebenen der Verwaltung, also von der Gemeinde bis hin zum Bund. Legislaturperioden für ausgeglichene Haushalte sind zweifellos sehr kurze Perioden. Im Verlgeich zur bestmöglichen Steuerung der Entwicklung der Wirtschaft in einer idealen Welt verzichtet man damit auf wesentliche Freiheitsgrade. Doch wir leben leider nicht in einer idealen Welt, und die Vorteile durch die Selbstdisziplin, welche den Regierenden damit auferlegt wird, wiegen die entstehenden Nachteile vielfach auf. Die Regierenden müssten mit den Ressourcen des Staates, und damit dem Eigentum seiner Bürger, verantwortungsvoll umgehen. Das Verschenken der sogenannten "Wahlzuckerl" mit der Absicht, die Wähler die begangenen Fehler vergessen zu lassen, würde zwangsläufig wegfallen. Ehrlichkeit über den Zustand der Wirtschaft müsste in der Politik Einzug halten.

Diese Forderung schließt keinesfalls die Machbarkeit langfristiger Projekte aus, welche hohe Investitionen erfordern. Die Errichtung von Kraftwerken, Eisenbahnlinien, Autobahnen, Museen, etc. könnte durch die Ausgabe von Infrastruktur- beziehungsweise Projekt-Anleihen finanziert werden. Die Steuerbefreiung solcher Finanzinstrumente würde für die Bürger Anreize schaffen, Kapital für diese der Allgemeinheit zugutekommenden Projekte zur Verfügung zustellen (ein Zusatzantrag "Steuerbefreiung von Infrastruktur- bzw. Projekt-Anleihen" ist im Entstehen).



Programmänderungsantrag 177: Beendigung der staatlichen Bankenhilfen

Initiative 324 von Toni

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die bisherigen Finanzhilfen an die ÖVAG, die Kommunalkredit und die Erste Bank führten bisher zu Milliardenverlusten. Ebenso ist aus heutiger Sicht abzusehen, dass die Hilfe für Griechenland wohl auch zu 100% abzuschreiben sein wird. Mit diesen Milliarden hätten sich alle notwendigen Massnahmen im österreichischen Bildungssektor leicht finanzieren lassen.


Text

Wirtschaft

FInanzmärkte

Banken

Beendigung der staatlichen Bankenhilfen

Die Piraten fordern die Beendigung der staatlichen Bankenhilfen, da damit nur die Verluste sozialisiert werden und die Aktionäre keinen Beitrag leisten.

Begründung
Bisher sind ausnahmslos alle Banken-Rettungsaktionen der Regierung schiefgegangen und wenn die Verluste zu gross sind, wird ohnehin verstaatlicht, d.h. alle dürfen zahlen



Programmänderungsantrag 178: Reform der Sozialversicherungsträger

Initiative 325 von Toni

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Text

Wirtschaft

Sozialversicherung
Die Piratenpartei fordert die Zusammenlegung der österreichischen Sozialversicherungsträger

Begründung
In Österreich verursachen über zwei Dutzend Sozialversicherungsträger enorme Verwaltungs-Kosten. Diese parallel arbeitenden Sozialversicherungsträger existieren hauptsächlich zur Versorgung von Sozialpartnerschafts-Funktionären mit einem weiteren Einkommen zu ihren hauptamtlichen Funktionen und stellen daher ein ökonomisch und politisch durch nichts zu rechtfertigendes Privileg in einem 8,4-Millionen-Staat dar.

Initiative 332 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Text

Wirtschaft und Finanzen

Sozialversichungsträger

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich dafür aus, die derzeit 22 Sozialversicherungsträger so weit zusammenzulegen, dass jeweils ein Träger die volle Kompetenz für Pensionsversicherung, Krankenversicherung bzw. Unfallversicherung hat. Bezüglich der abgedeckten Dienstleistungen und Services fordern wir, dass die zusammengelegten Träger sich an jenen derzeitig existierenden Trägern orientieren, die den Versicherten den umfassendsten und kundenfreundlichsten Zugang zu Sozialleistungen und Absicherung bieten, und ihre Leistungen diesbezüglich nach dem bisherigen Best-Practice-Vorbild ausrichten.

Begründung
Ausführlicher formulierter Gegenantrag; der andere ist schon rein sachlich inkorrekt (es gibt nicht über zwei Dutzend Träger, sondern genau 22) und zu wenig konkret. Weiters gibt es bei einer Zusammenlegung immer die Gefahr einer Nivellierung nach unten, der wir explizit entgegen treten sollten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherung_(%C3%96sterreich)

Initiative 358 von Betriebsdirektor,Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Text

Wirtschaft und Finanzen

Sozialversichungsträger

Die Piratenpartei fordert die Wahlfreiheit der Sozialversicherung für die Versicherten, um durch Wettbewerb die Effizienz der Sozialversicherungsträger zu erhöhen. Die Sozialversicherungsträger unterliegen einer Versicherungspflicht und können Klienten nicht ablehnen. Es ist explizit gewünscht, dass Sozialversicherungsträger Angebotspakete schnüren können. Es steht den Sozialversicherungsträgern frei zu fusionieren, um bessere Angebote erbringen zu können.

Der Basisleistungsumfang der Sozialversicherungsträger wird gesetzlich fixiert, um eine Mindestversorgung auf hohem Standard zu gewährleisten. Es steht den Sozialversicherungsträgern frei, darüber hinaus bessere Leistungen anzubieten. Den Sozialversicherungsträgern wird dabei die Einhebung gewisser Selbstbehalte erlaubt, welche unterhalb einer gewissen Einkommensgrenze aber automatisch aufgehoben werden.

Begründung
In Österreich herrscht eine föderale Struktur bei den Sozialversicherungsträgern. Um die Effizienz dieser Kassen zu verbessern, sollen gemäß diesem Vorschlag künftig die Unternehmen nicht einem Sozialversicherungsträger zugewiesen werden, sondern sich diesen aussuchen dürfen. Der Mitarbeiter wird bei der Versicherung versichert, mit der das Unternehmen einen Vertrag aushandelt. Die fixe Zuweisung der Selbstständigen und Freiberufler an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bzw. die anderen Sozialversicherungsträger wird aufgehoben.

Ziel ist, dass dadurch Veränderungsdruck und damit eine Effizienzsteigerung bei den Sozialversicherungsträgern erreicht wird. Der obige Vorschlag arbeitet nach den Prinzipien Freiwilligkeit und Wettbewerb (im Gegensatz zu anderen Vorschlägen, die eher mit Gesetz, Zwang und Kontrolle „von oben“ arbeiten).

Antwort auf Anregung „Wahlfreiheit für die Versicherten und nicht für die Unternehmen“: Das war natürlich ohnehin so gemeint, hab's jetzt klargestellt.



Programmänderungsantrag 179: Offenlegung der Steuerleistungen

Initiative 331 von Toni

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle ins Parteiprogramm aufgenommen werden


Text

Steuern

Transparenz

Offenlegung der individuellen Steuerleistung von Menschen und Unternehmen

Die PPÖ möge die österreichische Bundesregierung auffordern, analog zum schwedischen Modell eine öffentlich einsehbare Liste der Steuerleistung der in Österreich steuerpflichtigen Menschen und Unternehmen zu publizieren, um endlichl Transparenz im Land der grössten Verteilungs-Ungerechtigkeit zu schaffen.

Begründung
Damit könnte eine neue Kultur der Stuerehrlichkeit entstehen.

Initiative 346 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Folgendes soll ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Transparenz

Einkommen und Steuerleistungen

Die Pratenpartei Österreichs befürwortet die Offenlegung aller Einkommen, Förderungen, Sozialleistungen und Steuerleistungen.

Initiative 659 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ein piratischer Grundwert ist der Schutz der Privatsphäre.

Daraus könnte man ableiten, dass die eigene Einkommenssteuererklärung oder -Summe nicht veröffentlicht werden soll.

Der Antrag i331 führt nicht an, inwiefern "eine neue Kultur der Steuerehrlichkeit" durch den Vorschlag genau entstehen soll und warum die zu erwartenden Vorteile den Einschnitt der Privatsphäre aufwiegen.

Er ist daher abzulehnen und gegenebenfalls fundierter neu auszuarbeiten.

Dem Parteiprogramm soll nichts hinzugefügt werden.



Programmänderungsantrag 250: Anpassung der Präambel „Bildung“ zum neuen Abschnitt „Open Access in der Bildung“

Initiative 446 von lava

Abstimmungsergebnis: 66 / 4 / 1

Die Programm-BGV möge folgende Passage aus dem Abschnitt Bildung unter die Sub-Überschrift Open Access in der Bildung zu verschieben und gleichzeitig durch den neuen Text zu ersetzen:


Alter Text

Bildung
Erst durch das Internet ist es möglich Wissen durch relativ geringen Aufwand weltweit frei zur Verfügung zu stellen. Leider wird diese Möglichkeit nach wie vor vernachlässigt,besonders im Hochschulbereich. Die Akzeptanz von Lernplattformen geht in Österreich nur schleppend voran, entsprechend wenige Lernmaterialien sind online verfügbar. Die wenigen die verfügbar sind, werden zumeist durch Zugangsbeschränkungen geschützt, so dass nur Kursteilnehmer Zugriff darauf bekommen können. Dabei würde es viel mehr Sinn machen, die Unterlagen zumindest für inskribiert Studierende frei verfügbar zu machen. Auf diesem Weg wäre es viel einfacher zu entscheiden ob sich die Belegung des Kurses auch wirklich lohnt. Die Lehrenden würden damit wiederum sicherstellen, dass sie tatsächlich interessierte Studierende vor sich sitzen haben. Am Ende würden beide Seiten davon profitieren. Aber auch Außenstehenden würden frei verfügbare Lehrmaterialien helfen. Nicht jeder hat die finanziellen, kulturellen oder strukturellen Möglichkeiten sich ohne weiteres ausbilden zu lassen. Es darf nicht sein, dass benachteiligten Menschen der Zugang zum Wissen verwehrt wird. Einen Anfang hat 2002 das MIT (Massachusetts Institute of Technology) mit seinem OpenCourseWare-Projekt (OCW) gemacht, in dem inzwischen über 1800 Kursunterlagen online gestellt wurden. Eine Reihe von Universitäten sind dem Beispiel gefolgt. Aber auch die UNESCO prägte in diesem Jahr einen Begriff: “Open Educational Resources” (OER). OER hat wie OCW zur Aufgabe Lehrmaterialen weltweit frei verfügbar zu machen. Forderungen:

  • Förderung offener Lehrmaterialien
  • Zugangsbeschränkungen abbauen
  • Verbesserung der technischen Infrastruktur
  • Finanzielle Unterstützung des Bildungswesens


Neuer Text

Bildung

Open Access in der Bildung
Erst durch das Internet ist es möglich, Wissen durch relativ geringen Aufwand weltweit frei zur Verfügung zu stellen. Leider wird diese Möglichkeit nach wie vor vernachlässigt, besonders im Hochschulbereich. Die Akzeptanz von Lernplattformen geht in Österreich nur schleppend voran, entsprechend wenige Lernmaterialien sind online verfügbar; die wenigen, die verfügbar sind, werden zumeist durch Zugangsbeschränkungen geschützt, sodass nur Kursteilnehmer Zugriff darauf bekommen. Dabei wäre es deutlich sinnvoller, die Unterlagen zumindest für alle inskribierten Studierenden frei verfügbar zu machen. Auf diesem Weg wäre es viel einfacher zu entscheiden, ob sich die Belegung eines Kurses auch wirklich lohnt. Die Lehrenden würden dadurch wiederum sicherstellen, dass tatsächlich interessierte Studierende in ihren Kursen sitzen. Am Ende würden beide Seiten davon profitieren.

Aber auch Außenstehenden würden frei verfügbare Lehrmaterialien helfen. Nicht jeder hat die finanziellen, kulturellen oder strukturellen Möglichkeiten, sich um eine formale Ausbildung zu kümmern. Es darf nicht der Fall sein, dass diesbezüglich Benachteiligten der Zugang zum Wissen verwehrt bleibt. Einen Anfang hat 2002 das Massachusetts Institute of Technology mit seinem OpenCourseWare-Projekt gemacht (OCW), in dem inzwischen über 2000 Kursunterlagen online gestellt wurden. Eine Reihe von anderen Universitäten sind dem Beispiel mittlerweile gefolgt. Auch die UNESCO setzte 2002 durch die Prägung des Begriffs Open Educational Resources (OER) im Rahmen des Forum on the Impact of Open Courseware for Higher Education in Developing Countries einen wichtigen Schritt. OER hat wie OCW das Ziel, Lehrmaterialen weltweit frei verfügbar zu machen.

Aus diesen Gründen fordert die Piratenpartei Österreichs die Förderung offener Lehrmaterialien, den Abbau von Zugangsbeschränkungen zu solchen Lernmaterialien, eine Verbesserung der technischen Infrastruktur und allgemein finanzielle Unterstützung des Bildungswesens, damit möglichst viele Menschen Zugang zu freien Lernmaterialien bekommen können.

Begründung
Die vorhandene Passage ist nicht als Präambel für den Bereich Bildung geeignet und kann auch nicht zu einer guten Präambel umgebaut werden. Hier geht es um konkrete Forderungen im Bereich "Open Access in der Bildung". Ich beantrage eine Verschiebung da mir kein Antrag bekannt ist der diesen vorhandenen Programmpunkt inhaltlich ersetzt. Sollte ein solcher eingebracht werden würde ich vorschlagen als Alternativ-Initiative zu dieser Initiative eine Streichung der Passage zu beantragen.

Dieser Antrag bedeutet keine Streichung von Inhalten sondern lediglich das Verschieben und Umformulieren unter eine genauere Sub-Überschrift unter der Überschrift Bildung.

https://lqpp.de/int/at/initiative/show/339.html 16 / 7 / 0

Zusatzantrag 2126 von Maldonado

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage zum Text der Initiative 446 folgenden Zusatz:

Der freie Zugang zu Lernmaterialien ist auch in außeruniversitären Lerneinrichtungen (bei Kursen jeglicher Art) anzustreben.

Begründung
{{{Begründung}}}

Zusatzantrag 2127 von Maldonado

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Als akkreditiertes Mitglied der Piratenpartei Österreichs beantrage ich die Änderung der Sub-Überschrift „Open Access in der Bildung“ auf „Freier Zugang zu Lernmaterialien“.

Begründung
Auch wenn an Hochschulen bzw. Universitäten bereits inskribierte Studierende den Begriffsinhalt von "Open Access" aus dem folgenden Text erschließen können müssten, so ist doch zu bedenken, dass die meisten Österreicher (vor allem Nichtakademiker) gegen Anglizismen allergisch sind, wenn es dafür leicht verständliche deutsche Wörter gibt. Darüber hinaus ist die Muttersprache ein Kulturgut, mit dem man behutsam umgehen sollte.


Programmänderungsantrag 252: Überarbeitung der Präambel „Privatsphäre“

Initiative 738 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 56 / 4 / 2

Die Programm-BGV möge folgende Passage aus dem Abschnitt Privatsphäre ersetzen:


Alter Text

Die Privatsphäre ist ein menschliches Grundbedürfnis, das dem Menschen die persönliche Entfaltung garantiert. Leider erkennt die Gesellschaft die enorme Wichtigkeit der Privatsphäre immer erst, wenn sie stark eingeschränkt wird. Denn wohin solche Einschränkungen führen können haben uns die Biedermeierzeit und der Nationalsozialismus bereits gezeigt.

Die Überwachung sollte daher immer begrenzt und kontrolliert sein. Die Privatsphäre ist unbezahlbar und darf nur im äußersten Notfall ausgehebelt werden. Eine richterliche Genehmigung und Kontrolle muss verpflichtend sein. Starke Kontrollmechanismen müssen dafür sorgen, dass die Bürger vor Missbrauch geschützt sind. Gleichzeitig müssen die Bürger im Nachhinein über die Überwachung informiert werden und bei ungerechtfertigtem Einsetzen von Überwachungsmaßnahmen, entschädigt werden.

Das Ganze erfordert eine Aufstockung von Personal an Gerichten, insbesondere von Richtern. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSK 2000) sieht vor, dass Daten nur dann erhoben werden dürfen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Doch dieser Grundsatz wird von den meisten Unternehmen ignoriert. Internetprovider speichern bei Flatrates die Verbindungen mit, Arbeitgeber fordern Daten ein, die sie nicht benötigen, usw. Deshalb muss das Prinzip der Datensparsamkeit durch einen besseren Kontrollmechanismus, beispielsweise durch einen Datenschutzbeauftragten, konsequent durchgesetzt werden.

Forderungen:

  • Keine Vorratsdatenspeicherung, keine Flugpassagierüberwachung, kein Polizeitrojaner und kein automatisierter Kennzeichenabgleich
  • Novellierung des SPG, Standortdatenabfrage nur mit richterlicher Kontrolle
  • Stärkere Durchsetzung des Datenschutzgesetzes 2000, Videoüberwachung nur mit Genehmigung
  • Aufwertung der Datenschutzkommission, Einsetzen eines Datenschutzbeauftragtem nach Deutschem Vorbild
  • Finanzielle Entschädigungen bei Datenverlust, sowie Bußgelder für die entsprechenden Unternehmen


Neuer Text

Die Wahrung der Privatsphäre ist ein menschliches Grundbedürfnis, welches dem Menschen die persönliche Entfaltung garantiert. Leider erkennt die Gesellschaft die enorme Wichtigkeit des Schutzes der Privatsphäre immer erst, wenn dieser stark eingeschränkt wird. Wohin solche Einschränkungen führen können, haben uns die Biedermeierzeit und der Nationalsozialismus bereits gezeigt.

Überwachung sollte daher immer begrenzt und kontrolliert sein. Der Schutz der Privatsphäre ist unbezahlbar und darf nur im äußersten Notfall ausgehebelt werden – richterliche Genehmigung und Kontrolle muss verpflichtend sein. Starke Kontrollmechanismen müssen dafür sorgen, dass die Bürger vor Missbrauch geschützt sind; gleichzeitig müssen die Bürger im Nachhinein über die Überwachung informiert werden und bei ungerechtfertigtem Einsetzen von Überwachungsmaßnahmen entsprechend entschädigt werden.

Dies erfordert eine Aufstockung des Personal an den Gerichten, insbesondere eine Anstellung von mehr Richtern. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sieht vor, dass Daten nur dann erhoben werden dürfen, wenn diese unbedingt notwendig sind; dieser Grundsatz wird jedoch von vielen Unternehmen ignoriert. Internetprovider speichern bei Flatrates die Verbindungen mit, Arbeitgeber fordern Daten ein, die sie gar nicht benötigen, usw. Deshalb muss das Prinzip der Datensparsamkeit durch einen besseren Kontrollmechanismus, beispielsweise durch einen Datenschutzbeauftragten, konsequent durchgesetzt werden.

Begründung
Der vorhandene Absatz soll als Präambel für den Bereich Privatsphäre dienen und in die Problematik einführen. Konkrete Forderungen und genauere Beschreibungen werden in den neu eingebrachten Anträgen beschrieben.

https://lqpp.de/int/at/initiative/show/299.html 11 / 8 / 7



Programmänderungsantrag 253: Überarbeitung der Präambel „Patente“ als „Patentrecht“

Initiative 449 von lava

Abstimmungsergebnis: 62 / 2 / 0

Die Programm-BGV möge den Abschnitt Patente im Parteiprogramm in Patentrecht umbenennen.

Die Programm-BGV möge folgende Passage aus dem Abschnitt Patentrecht ersetzen:


Alter Text

Private Monopole sind die wohl größte Gefahr für unsere Gesellschaft. Sie sind es deswegen, weil sie direkt zu überteuerten Preisen und hohen versteckten Kosten für die Bürger führen. Patente sind offiziell gebilligte Monopole auf Ideen. Große Unternehmen patentieren fieberhaft so viel wie möglich um die Zahl ihrer Patente stetig zu steigern. Diese Patente werden dann oft dazu verwendet um Kleinunternehmer gar nicht erst in der Riege der großen Firmen mitspielen zu lassen. Die zunehmende Monopolisierung führt zu keinerlei Verbesserung des Kundennutzens, des Preises oder der Qualität. Im Gegenteil, das Patentrecht wird dazu verwendet, Preise auf ein Niveau zu hieven, die ein freier Markt nie möglich machen würde, und Beschränkungen einzuführen, die dieser nie akzeptieren würde. Wir wollen die Möglichkeiten zur Schaffung von unnötigen und schädlichen Monopolen beschränken. Auch verhindern Patente wissenschaftliche Innovationen, da Wissenschaftler nicht ungehindert forschen und entwickeln können. Weiters ist ihre ethische Anwendung strittig, da es beispielsweise in den USA üblich ist, Operationsmethoden zu patentieren.Aber auch Patente auf lebensrettende Medikamente sind unmenschlich und nicht akzeptabel. Seit einiger Zeit haben Firmen inzwischen ein noch lukrativeres Geschäftsfeld für sich entdeckt:

Trivialpatente:

Trivialpatente sind Patente auf Dinge, die nicht Innovativ sind sondern ledi-glich dazu dienen ein Geschäftsfeld vor Konkurrenten abzuschotten. Sie sind das beste Beispiel dafür, welch absurde Ausmaße die unkontrollierte Patentwut der Firmen angenommen hat.

Bekannte Trivialpatente sind:

  • Patent auf den Fortschrittsbalken bei Computerprogrammen
  • Patent auf Schaukeln
  • Patent auf Kundenbewertungen

Forderungen:

  • Verhinderung von Trivialpatenten durch strengere Patentierungsregeln
  • Öffnung des Patentmarktes für Klein- und Mittelbetriebe
  • Ein Ende der Behinderung der Wissenschaft durch bestehende Patente
  • Patente müssen zeitlich begrenzt sein


Neuer Text

Private Monopole sind wohl eine der größten Gefahren für die freie Entfaltung und Wissensverbreitung in unserer Gesellschaft, weil sie direkt zu überteuerten Preisen und hohen versteckten Kosten für die Bürger führen und die Innovation einschränken. Patente sind offiziell gebilligte Monopole auf Ideen. Große Unternehmen patentieren fieberhaft soviel wie möglich, um die Zahl ihrer Patente stetig zu steigern. Diese Patente werden dann oft dazu verwendet, um Kleinunternehmer gar nicht erst in der Riege der großen Firmen mitspielen zu lassen. Die zunehmende Monopolisierung führt zu keinerlei Verbesserung des Kundennutzens, des Preises oder der Qualität – im Gegenteil wird das Patentrecht dazu verwendet, Preise auf ein Niveau zu heben, die ein tatsächlich freier Markt nie möglich machen würde, und Beschränkungen einzuführen, die dieser nie akzeptieren würde.

Wir wollen die Möglichkeiten zur Schaffung von unnötigen und schädlichen Monopolen beschränken. Auch verhindern Patente wissenschaftliche Innovationen, da Wissenschaftler nicht ungehindert forschen und entwickeln können. Weiters ist ihre ethische Anwendung strittig, da es beispielsweise in den USA möglich ist, Operationsmethoden und biologische „Innovationen“ zu patentieren. Auch Patente auf lebensrettende Medikamente sind unmenschlich und nicht akzeptabel. Seit einiger Zeit haben Firmen inzwischen ein noch lukrativeres Geschäftsfeld für sich entdeckt: Trivialpatente sind Patente auf Dinge, die in keiner Weise innovativ sind, sondern lediglich dazu dienen, ein Geschäftsfeld vor Konkurrenten abzuschotten. Sie sind das beste Beispiel dafür, welch absurde Ausmaße die unkontrollierte Patentierfreudigkeit der Firmen mittlerweile angenommen hat.

Aus diesem Grund spricht sich die Piratenpartei Österreichs für klare Schranken für Patente ein, um die freie Wissensverbreitung zum Wohle aller zu fördern und dem Markt die Freiheit zu geben, die er braucht, um tatsächlich der Allgemeinheit zu nützen.

Begründung
Der Absatz soll als Präambel für den Bereich Patentrecht dienen und in die Problematik einführen. Konkrete Forderungen und genauere Beschreibungen werden in den neu eingebrachten Anträgen beschrieben.

Die Änderung der Überschrift des Abschnitts sorgt dafür dass es einheitlicher mit der Überschrift "Urheberrecht" wird.

https://lqpp.de/int/at/initiative/show/300.html 18 / 8 / 3



Programmänderungsantrag 289: Anpassung der Präambel „Grundrechte“ als neue Präambel „Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie“

Initiative 521 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der unter „Grundrechte“ stehende Text werde als Präambel unter „Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie“ verschoben und wie folgt angepasst:


Alter Text

Mehr Demokratie wagen

Die Piratenpartei Deutschlands sieht Demokratie als die bestmögliche Herrschaftsform, da nur eine echte Demokratie ein faires und gerechtes Miteinander sowie den Ausgleich der Interessen Einzelner innerhalb des Staates ermöglicht.


Mehr Teilhabe

Wir Piraten streben eine möglichst hohe demokratische Gleichberechtigung aller Menschen an. Deswegen ist es Ziel der Piratenpartei, die direkten und indirekten demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten jedes Einzelnen zu steigern und die Partizipation jedes einzelnen Mitbürgers an der Demokratie zu fördern.


Neue Wege erkennen

Digitale Medien erhöhen die Geschwindigkeit des Informationsaustausches in der Gesellschaft enorm. Es ist in der heutigen Zeit ein Leichtes, große Mengen an Informationen zu durchsuchen und jedem zugänglich zu machen. Das alles ermöglicht ganz neue und vorher undenkbare Lösungsansätze für die Verteilung von Macht im Staate; vor allem dezentralere Verwaltungen und die Einführung verteilter Systeme werden auf diese Weise stark vereinfacht. Die digitale Revolution ermöglicht der Menschheit eine Weiterentwicklung der Demokratie, bei der die Freiheit, die Grundrechte, vor allem die Meinungsfreiheit sowie die Mitbestimmungsmöglichkeiten jedes Einzelnen gestärkt werden können. Die Piratenpartei sieht es als Ihre Aufgabe an, die Anpassung der gelebten Demokratie in der Bundesrepublik an die neuen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts zu begleiten und zu gestalten.


Gewaltenteilung und Freiheit stärken

Eine möglichst große und sinnvolle Gewaltenteilung im Staat erachten wir Piraten als absolut notwendig. Gerade die Unabhängigkeit der Judikative, vor allem des Bundesverfassungsgerichtes, gilt es zu stärken und zu fördern, da es sich mehrfach als Schützer der Grundrechte der Einzelnen vor Legislative und Exekutive erwiesen hat. Wir Piraten sind überzeugt, dass die Gemeinschaft einzelne Mitbürger nicht bevormunden darf. Damit der Bürger eine wohl überlegte Entscheidung treffen kann, benötigt er eine gute, dezentrale, möglichst unabhängige, vielstimmige und stets wachsame Publikative aus Presse, Blogs und anderen Formen von medialer Öffentlichkeit. Sie ist daher für das einwandfreie Funktionieren der Demokratie unabdingbar. Diese kritische Publikative zu ermöglichen und vor Einschränkungen zu schützen, sehen wir als wichtige Aufgabe des Staates und eines jeden Demokraten an. Im Gegensatz zu Bevormundung ist es die Aufgabe des Staates, die Grundrechte des Einzelnen zu achten und zu wahren und ihn vor Grundrechtseinschränkungen, auch gegenüber der Mehrheit, zu schützen. Die Freiheit des Einzelnen findet dort seine Grenzen, wo die Freiheit eines anderen unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.


Mehr Demokratie beim Wählen

Wir Piraten setzen uns für mehr Freiheit und Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten in den Parlamenten ein. Um Fraktionsdisziplin und Parteiendruck zu verringern, muss der Einfluss der Wähler auf die personale Zusammensetzung der Parlamente gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist auch für die Wahlen auf Bundes- und Landesebene die Möglichkeit zu schaffen, Kandidaten verschiedener Parteien zu wählen (Panaschieren) und auch gezielt einzelne Kandidaten durch Kumulieren zu stärken. Der Einfluss taktischer Stimmabgabe ist zu verringern, damit kleine und neue Parteien ihr reales Wählerpotential ausschöpfen können.


Neuer Text

Die Piratenpartei Österreichs sieht Demokratie als die bestmögliche Herrschaftsform, da nur eine echte Demokratie ein faires und gerechtes Miteinander sowie den Ausgleich der Interessen Einzelner innerhalb eines Staates ermöglicht.

Digitale Medien überbrücken räumliche Distanzen und verbreiten Information schneller und gleichberechtigter, als dies bislang der Fall war. Es ist heute einfacher denn je, Information zu finden, zu sammeln oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das alles ermöglicht ganz neue und vorher undenkbare Lösungsansätze für die Verteilung von Macht im Staat; vor allem dezentralere Verwaltungen und die Einführung verteilter Systeme werden auf diese Weise stark vereinfacht.

Die digitale Revolution ermöglicht der Menschheit eine Weiterentwicklung der Demokratie, bei der die Freiheit, die Grundrechte, die Meinungsfreiheit sowie die Mitbestimmungsmöglichkeiten jeder und jedes Einzelnen gestärkt werden können. Die Piratenpartei sieht es als Ihre Aufgabe an, die Anpassung der gelebten Demokratie in der Republik an die neuen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts zu begleiten und zu gestalten.

Eine möglichst starke und sinnvolle Gewaltenteilung im Staat erachten wir Piraten als absolut notwendig. Gerade die Unabhängigkeit der Judikative (vor allem des Verfassungsgerichtshofs) gilt es zu stärken und zu fördern, da sich diese mehrfach als Schützer der Grundrechte der Einzelnen vor Legislative und Exekutive erwiesen hat.

Wir Piraten sind überzeugt, dass die Gemeinschaft einzelne Mitbürger nicht bevormunden darf. Damit der Bürger eine wohlüberlegte Entscheidung treffen kann, benötigt er eine gute, dezentrale, möglichst unabhängige, vielstimmige und stets wachsame Medienlandschaft aus Presse, Blogs und anderen Formen von medialer Öffentlichkeit. Diese ist daher für das einwandfreie Funktionieren der Demokratie unabdingbar. Eine kritische Medienlandschaft zu ermöglichen und vor Einschränkungen zu schützen sehen wir als wichtige Aufgabe des Staates und eines jeden Demokraten an.

Es ist Aufgabe des Staates, die Grundrechte des Einzelnen zu achten und zu wahren und ihn vor Grundrechtseinschränkungen, auch durch eine Mehrheitsmeinung, zu schützen. Die Freiheit des Einzelnen findet dort seine Grenzen, wo die Freiheiten anderer unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, sich in die Politik einzubringen. Die Piratenpartei Österreichs steht für eine Politik, bei der jede und jeder mitmachen kann. Die Piratenpartei Österreichs setzt sich dafür ein, das Wahlrecht zu modernisieren, damit die einzelne Bürgermeinung und -stimme wieder mehr Gewicht bekommt.

Die Prinzipien „Open Government“ und „Open Data“ wollen wir in den Strukturen und Verfahren von Politik und Verwaltung etablieren und so zu einem neuen Politikstil beitragen.

Begründung

  • sprachliche Überarbeitung
  • ein Absatz werden durch eine andere Präambel obsolet (https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/376.html)
  • Zwischenüberschriften entfernt (unpassend für den neuen Status als Präambel, die durch zahlreiche schon in LQFB eingestellte Anträge ergänzt werden wird)

Antwort auf Anregung „Ersetzen Bundesverfassungsgericht - Verfassungsgerichtshof“: Ups, übersehen, danke. Ich hab den Text nicht von den Deutschen, sondern nur den alten angepasst – der war wohl von den Deutschen. ;)

Antwort auf Anregung „hatten wir tatsächlich im Alten Text Deutschland drinnen stehen ?“: Ja! Im Wiki hat's nur Tommi wegen hochgradiger Peinlichkeit ohne Beschluss schon korrigiert.



Programmänderungsantrag 405: Überarbeitung der Präambel „Datenschutz“

Initiative 745 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Programm-BGV möge folgende Passage aus dem Abschnitt Datenschutz ersetzen:


Alter Text

Datenschutz

Der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz gewährleisten Würde und Freiheit des Menschen. Die moderne freiheitlich-demokratische Gesellschaftsform wurde in der Vergangenheit auch unter Einsatz zahlloser Menschenleben erkämpft und verteidigt.

Das 20. Jahrhundert kennt viele Diktaturen, deren Schrecken wesentlich durch den fehlenden Respekt vor dem einzelnen Menschen und durch allgegenwärtige Kontrolle gekennzeichnet war. Von den technischen Mitteln heutiger Zeit haben aber die Diktatoren aller Zeiten nicht einmal zu Träumen gewagt. Die überwachte Gesellschaft entsteht momentan allein dadurch, dass sie technisch möglich geworden ist und den Interessen von Wirtschaft und Staat gleichermaßen dient. Die Piratenpartei sagt dieser Überwachung entschieden den Kampf an. Jeder einzelne Schritt auf dem Weg zum Überwachungsstaat mag noch so überzeugend begründet sein, doch wir Europäer wissen aus Erfahrung, wohin dieser Weg führt, und dahin wollen wir auf keinen Fall.


Informationelle Selbstbestimmung

Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden. Dazu müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten völlig unabhängig agieren können. Neue Methoden wie das Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person herangezogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den Betreibern zentraler Datenbanken einen durchsetzbaren und wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft und gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der Daten haben.

Erhebung und Nutzung biometrischer Daten und Gentests erfordern aufgrund des hohen Missbrauchspotentials eine besonders kritische Bewertung und Kontrolle von unabhängiger Stelle. Der Aufbau zentraler Datenbanken mit solchen Daten muss unterbleiben. Generell müssen die Bestimmungen zum Schutze personenbezogener Daten die Besonderheiten digitaler Daten, wie etwa mögliche Langlebigkeit und schwer kontrollierbare Verbreitung, stärker berücksichtigen.

Gerade weil die Piratenpartei für eine stärkere Befreiung von Information, Kultur und Wissen eintritt, fordert sie Datensparsamkeit, Datenvermeidung und unabhängige Kontrolle von personenbezogenen Daten, die für wirtschaftliche oder Verwaltungszwecke genutzt werden und damit geeignet sind, die Freiheit und die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers unnötigerweise zu beschränken


Neuer Text

Datenschutz

Der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz gewährleisten Würde und Freiheit des Menschen. Die moderne demokratische Gesellschaftsform wurde in der Vergangenheit auch unter Einsatz zahlloser Menschenleben erkämpft und verteidigt.

Allein das 20. Jahrhundert kennt viele Diktaturen, deren Schrecken wesentlich durch den fehlenden Respekt vor dem einzelnen Menschen und durch allgegenwärtige Kontrolle gekennzeichnet war. Von den technischen Mitteln heutiger Zeit haben aber die Diktatoren aller Zeiten nicht einmal zu träumen gewagt. Die überwachte Gesellschaft entsteht momentan allein dadurch, dass sie technisch möglich geworden ist und den Interessen von Wirtschaft und Staat gleichermaßen dient. Die Piratenpartei Österreichs sagt dieser Überwachung entschieden den Kampf an. Jeder einzelne Schritt auf dem Weg zum Überwachungsstaat mag noch so überzeugend begründet sein – wir Europäer wissen jedoch aus Erfahrung, wohin dieser Weg führt; dahin wollen wir auf keinen Fall, und deswegen lehnen wir diese Entwicklung entschieden ab.

Das Recht auf Wahrung der Privatsphäre ist ein unabdingbares Fundament einer demokratischen Gesellschaft. Die Meinungsfreiheit und das Recht auf persönliche Entfaltung sind ohne diese Voraussetzung nicht zu verwirklichen. Systeme und Methoden, die der Staat gegen seine Bürger einsetzen kann, müssen der ständigen Bewertung und genauen Prüfung durch gewählte Mandatsträger unterliegen. Wenn die Regierung Bürgerinnen und Bürger beobachtet, die nicht eines Verbrechens verdächtig sind, ist dies eine grundsätzlich inakzeptable Verletzung des Bürgerrechts auf Privatsphäre. Jedem Bürger muss das Recht auf Anonymität garantiert werden, das unserer Verfassung innewohnt. Die Weitergabe personenbezogener Daten vom Staat an die Privatwirtschaft hat in jedem Falle zu unterbleiben.

Das Briefgeheimnis soll zu einem generellen Kommunikationsgeheimnis erweitert werden. Zugriff auf die Kommunikationsmittel oder die Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern darf der Regierung nur im Falle eines sicheren Verdachts erlaubt werden, dass die Betroffenen ein Verbrechen begehen werden. In allen anderen Fällen soll die Regierung annehmen, ihre Bürgerinnen und Bürger seien unschuldig, und ihr Grundrecht auf Datenschutz wahren. Diesem Kommunikationsgeheimnis muss ein starker gesetzlicher Schutz gegeben werden, da Regierungen wiederholt gezeigt haben, dass sie bei sensiblen Informationen nicht vertrauenswürdig sind.

Speziell eine verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten widerspricht nicht nur der Unschuldsvermutung, sondern auch allen Prinzipien einer rechtsstaatlichen demokratischen Gesellschaft. Der vorherrschende Kontrollwahn stellt eine weitaus ernsthaftere Bedrohung für unsere Gesellschaft dar als der internationale Terrorismus und erzeugt ein Klima des Misstrauens und der Angst. Flächendeckende Videoüberwachung öffentlicher Räume, fragwürdige Rasterfahndungen und zentrale Datenbanken mit unbewiesenen Verdächtigungen sind Mittel, deren Einsatz wir strikt ablehnen.


Informationelle Selbstbestimmung

Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden. Dazu müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten völlig unabhängig agieren können. Neue Methoden wie das Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person herangezogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den Betreibern zentraler Datenbanken einen durchsetzbaren und wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft und gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der Daten haben.

Erhebung und Nutzung biometrischer Daten und Gentests erfordern aufgrund des hohen Missbrauchspotenzials eine besonders kritische Bewertung und Kontrolle von unabhängiger Stelle. Der Aufbau zentraler Datenbanken mit solchen Daten muss unterbleiben. Generell müssen die Bestimmungen zum Schutze personenbezogener Daten die Besonderheiten digitaler Daten, wie etwa mögliche Langlebigkeit und schwer kontrollierbare Verbreitung, stärker berücksichtigen.

Gerade weil die Piratenpartei Österreichs für eine stärkere Befreiung von Information, Kultur und Wissen eintritt, fordert sie Datensparsamkeit, Datenvermeidung und unabhängige Kontrolle von personenbezogenen Daten, die für wirtschaftliche oder Verwaltungszwecke genutzt werden und damit geeignet sind, die Freiheit und die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers unnötigerweise zu beschränken.

Begründung
Der vorhandene Programmtext soll als Präambel für den Bereich Datenschutz dienen und in die Problematik einführen; er wurde inhaltlich überarbeitet und ergänzt.

Der Punkt „Informationelle Selbstbestimmtheit“ bleibt als erstes Subthema erhalten und wurde auch nur minimal korrigiert.

Programmänderungsantrag 1048: Evaluierung Bagatellabgaben

Initiative 2048 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ fordert die Evaluierung aller Bagatellsteuern und Bagatellabgaben, wie beispielsweise der „Luftabgabe“ in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen.

Programmänderungsantrag 1049: Offenlegung aller Termingeschäfte öffentlicher Körperschaften

Initiative 2049 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ fordert die Offenlegung aller Termingeschäfte öffentlicher Körperschaften (auch Länder und Gemeinden), insbesondere im Bereich der Landwirtschaft.

Begründung
Möglichkeit, dass derartige Termingeschäfte zum Nutzen von Bauern, aber zum Schaden von Gemeinden durchgeführt wurden.

Programmänderungsantrag 1050: Aufhebung der Geheimhaltungsklauseln aller itworks-Verträge

Initiative 2050 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ fordert die Aufhebung der Geheimhaltungsklauseln aller itworks-Verträge, die Evaluierung der „Transitarbeitskräfte“ und der Kollektivverträge BABE und BAGS, und gegebenenfalls ihre Aufhebung bzw. Eingliederung in reguläre KVe.

Programmänderungsantrag 1002: Grundsatzprogramm

Initiative 2002 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text soll das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Österreichs werden.

TEXT

Piratische Politik hat das Ziel, die folgenden Grundwerte in Balance zueinander möglichst arbeits-, ressourcen- und kapitaleffizient, unbürokratisch und für die Betroffenen leicht verständlich umzusetzen:

1. Freiheit

Wir Piratinnen und Piraten stehen für die politische, gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Freiheit jedes einzelnen Menschen, sein Leben so gestalten zu können, wie er es für richtig hält, solange die Freiheit der anderen geachtet wird. Neben der Freiheit von Zwängen, allem voran der freien Bestimmung über den eigenen Körper, gehört dazu auch die aktiv herzustellende Freiheit zur Selbstentfaltung und Teilhabe.

2. Gemeinschaft

Jede und jeder Einzelne profitiert davon, in einer Gesellschaft zu leben, in der es niemandem schlecht geht. Alle Menschen müssen die gleichen Chancen zur Selbstverwirklichung und dasselbe Recht auf Mitbestimmung haben. Plattformen und staatliche Leistungen müssen diskriminierungsfrei und unbestechlich allen zugänglich sein. Positive Errungenschaften sollen nicht auf Kosten anderer erreicht werden.

3. Offenheit

Es kommt der Gemeinschaft zugute, wenn Ideen, Wissen, Meinungen, Kulturgüter und Werkzeuge möglichst uneingeschränkt ausgetauscht und geteilt werden können. In einer offenen Gesellschaft sichern Vielfalt und Heterogenität Fortschritt und Widerstandsfähigkeit – neuen Blickwinkeln und Dissens wird Platz gegeben.

4. Mitbestimmung

Je niedrigschwelliger die Teilnahme in einem System möglich ist und je nachvollziehbarer die Auswirkungen der eigenen Handlungen darin sind, desto produktiver und verantwortungsbewusster werden Menschen daran teilhaben. Machtkonzentrationen stehen wir skeptisch gegenüber. Qualitätsvolle, ausgewogene Lösungen erreichen wir eher, wenn sich alle Menschen beteiligen können – je nach individueller Kompetenz und Interessenslage für verschiedene Themen entweder repräsentativ oder direkt.

5. Mündigkeit

Um mündig, produktiv und verantwortungsbewusst handeln, sich entfalten und teilhaben zu können, bedarf es einiger essenzieller Voraussetzungen: Freiheit von Existenzangst, Bildung in Grundfähigkeiten und dem Umgang mit Grundwerkzeugen, Bewusstsein für offen stehende Möglichkeiten sowie eine umfassend gewahrte Privatsphäre.

6. Transparenz

Korruption und Missstände gedeihen im Verborgenen. Daher muss das Handeln der Verwaltung, aber auch von Organisationen in Gesellschaft und Wirtschaft durchsichtig und überprüfbar werden. Verwaltungsdaten im Interesse der Allgemeinheit müssen frei zugänglich gemacht werden. Die Daten Einzelner genießen hingegen großen Schutz.

7. Veränderung

Technologische und soziale Bedingungen ändern sich schneller als Gesetze und Institutionen. Staatliche Leistungen und Einrichtungen müssen regelmäßig im Lichte geänderter Umstände neu durchdacht und Gesetze auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Eventuelle negative soziale Effekte müssen abgefedert werden, ohne deswegen Veränderung an sich aufzuhalten zu versuchen.

8. Innovation

Kreative Leistungen bringen unsere Gesellschaft weiter. Wir begrüßen Innovation, Effizienzsteigerung und Automatisierung, die unseren Lebensstandard erhöhen, sofern sie den anderen Grundwerten nicht entgegen stehen. Wenn Innovation durch Erhaltungsinteressen unterdrückt wird, muss der Staat für erstere Partei ergreifen. Mit Hilfe des Internets können piratische Grundwerte besser als je zuvor verwirklicht werden. Vernetzte Individuen übernehmen Aufgaben, die bisher zentralistisch oder kommerziell organisiert werden mussten. An diesen Kommunikationstechnologien müssen alle teilhaben können. Ihr Potenzial darf nicht durch regulative Eingriffe beeinträchtigt oder gegen die Freiheit der Einzelnen eingesetzt werden.

9. Mitgefühl

Wir fühlen uns unseren Mitmenschen gegenüber zur Solidarität verpflichtet, unterstützen Schwächere und schützen die Rechte gesellschaftlicher Minderheiten. Wir respektieren alle gleichermaßen, außer jene, die Hass und Intoleranz verbreiten. Missstände suchen wir bei Systemen, bevor wir Individuen verurteilen. Aus Fehlern darf und soll gelernt werden. Gewalt lehnen wir ab, Tierleid wollen wir verhindern.

10. Nachhaltigkeit

Es ist Aufgabe des Staates, die Interessen zukünftiger Generationen schon heute zu vertreten. Wir planen über die nächste Legislaturperiode und die eigene Lebenszeit hinaus und versuchen diese Denkweise generell in der Gesellschaft zu verankern. Jede Handlungsweise, die nicht beliebig wiederholt werden kann, ist nur eine Zwischenlösung, deren Folgen für Ressourcen und Umwelt abgeschätzt werden müssen. Schulden des Staates sind Belastungen unserer Nachkommen – sie dürfen daher nur für wertschöpfende Investitionen, zum Gegensteuern von Konjunkturschwankungen und Krisen und in anderen Ausnahmesituationen aufgenommen werden.

11. Widerstandsfähigkeit

Unsere Gesellschaft und ihre Infrastruktur müssen undemokratischen Angriffen widerstehen können. Totalitären oder extremistischen Tendenzen wird keinerlei Platz gegeben. Organisationen müssen damit umgehen können, dass Macht korrumpiert, und tatsächlich unter Beweis gestellte Fähigkeiten, nicht das bloße erfolgreiche Navigieren von Hierarchien belohnen. Einzelne Unternehmen dürfen keine kritische Systemrelevanz erlangen. Wir schätzen die Widerstandsfähigkeit dezentraler Systeme und bekennen uns zum Subsidiaritätsprinzip.

12. Internationalität

Geographische Grenzen sollen Menschen nicht an ihrer freien Entfaltung hindern. Unsere Gemeinschaft ist global: Fortschritte unserer Gesellschaft sollen nicht auf der Ausbeutung anderer basieren, sondern allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Erde zugute kommen. Wir unterstützen weltweit alle, die unsere Prinzipien teilen.

Begründung

  • Woher kommt dieser Text?

Diese Grundwerte sind das Endprodukt eines dreimonatigen offenen Prozesses. Sie waren seit 20.6. im Pad editierbar [1], seit 28.6. im Forum zur Diskussion [2] und seit 1.9. in LQFB als Meinungsbild http://lqfb.piratenpartei.at/t?299 http://lqfb.piratenpartei.at/t?300 http://lqfb.piratenpartei.at/t?301 http://lqfb.piratenpartei.at/t?302 http://lqfb.piratenpartei.at/t?303 http://lqfb.piratenpartei.at/t?304 http://lqfb.piratenpartei.at/t?305 http://lqfb.piratenpartei.at/t?306 http://lqfb.piratenpartei.at/t?307 http://lqfb.piratenpartei.at/t?308 http://lqfb.piratenpartei.at/t?309

  • Warum ein Ersatz für den bisherigen Kodex?

Der Kodex, der als Flyertext der deutschen Piraten begann und dort nie offiziell abgestimmt wurde, vermischt politische Grundwerte (in welche Richtung wir die Welt verändern wollen) mit Tugenden im Umgang miteinander und ist daher nicht als Basis des Programms geeignet.

  • Warum überhaupt gemeinsame Grundwerte?

Grundwerte sollten elementare Werte sein, die uns verbinden – aber gleichzeitig insgesamt einzigartig genug sind, um uns von anderen politischen Gruppen zu unterscheiden. Sie beschreiben das WARUM hinter dem Rest des Programms (nicht das WIE und meist nicht das WAS) und haben längerfristig Bestand als einzelne Programmpunkte. Dadurch, dass sie möglichst auf jedes Politikfeld anwendbar sind, können sie Taskforces als grober Leitfaden dienen und uns ermöglichen, auf Fragen nach unserer Meinung zu bisher unabgestimmten Themen zu antworten: "Auch da wollen wir unsere Grundwerte umsetzen".

Initiative 2003 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der bisherige "Piratenkodex" soll an sämtlichen Stellen (Parteiprogramm falls dort vorhanden, Website, Flyer) durch diesen Text ersetzt werden.

TEXT

Piratische Politik hat das Ziel, die folgenden Grundwerte in Balance zueinander möglichst arbeits-, ressourcen- und kapitaleffizient, unbürokratisch und für die Betroffenen leicht verständlich umzusetzen:

1. Freiheit

Wir Piratinnen und Piraten stehen für die politische, gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Freiheit jedes einzelnen Menschen, sein Leben so gestalten zu können, wie er es für richtig hält, solange die Freiheit der anderen geachtet wird. Neben der Freiheit von Zwängen, allem voran der freien Bestimmung über den eigenen Körper, gehört dazu auch die aktiv herzustellende Freiheit zur Selbstentfaltung und Teilhabe.

2. Gemeinschaft

Jede und jeder Einzelne profitiert davon, in einer Gesellschaft zu leben, in der es niemandem schlecht geht. Alle Menschen müssen die gleichen Chancen zur Selbstverwirklichung und dasselbe Recht auf Mitbestimmung haben. Plattformen und staatliche Leistungen müssen diskriminierungsfrei und unbestechlich allen zugänglich sein. Positive Errungenschaften sollen nicht auf Kosten anderer erreicht werden.

3. Offenheit

Es kommt der Gemeinschaft zugute, wenn Ideen, Wissen, Meinungen, Kulturgüter und Werkzeuge möglichst uneingeschränkt ausgetauscht und geteilt werden können. In einer offenen Gesellschaft sichern Vielfalt und Heterogenität Fortschritt und Widerstandsfähigkeit – neuen Blickwinkeln und Dissens wird Platz gegeben.

4. Mitbestimmung

Je niedrigschwelliger die Teilnahme in einem System möglich ist und je nachvollziehbarer die Auswirkungen der eigenen Handlungen darin sind, desto produktiver und verantwortungsbewusster werden Menschen daran teilhaben. Machtkonzentrationen stehen wir skeptisch gegenüber. Qualitätsvolle, ausgewogene Lösungen erreichen wir eher, wenn sich alle Menschen beteiligen können – je nach individueller Kompetenz und Interessenslage für verschiedene Themen entweder repräsentativ oder direkt.

5. Mündigkeit

Um mündig, produktiv und verantwortungsbewusst handeln, sich entfalten und teilhaben zu können, bedarf es einiger essenzieller Voraussetzungen: Freiheit von Existenzangst, Bildung in Grundfähigkeiten und dem Umgang mit Grundwerkzeugen, Bewusstsein für offen stehende Möglichkeiten sowie eine umfassend gewahrte Privatsphäre.

6. Transparenz

Korruption und Missstände gedeihen im Verborgenen. Daher muss das Handeln der Verwaltung, aber auch von Organisationen in Gesellschaft und Wirtschaft durchsichtig und überprüfbar werden. Verwaltungsdaten im Interesse der Allgemeinheit müssen frei zugänglich gemacht werden. Die Daten Einzelner genießen hingegen großen Schutz.

7. Veränderung

Technologische und soziale Bedingungen ändern sich schneller als Gesetze und Institutionen. Staatliche Leistungen und Einrichtungen müssen regelmäßig im Lichte geänderter Umstände neu durchdacht und Gesetze auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Eventuelle negative soziale Effekte müssen abgefedert werden, ohne deswegen Veränderung an sich aufzuhalten zu versuchen.

8. Innovation

Kreative Leistungen bringen unsere Gesellschaft weiter. Wir begrüßen Innovation, Effizienzsteigerung und Automatisierung, die unseren Lebensstandard erhöhen, sofern sie den anderen Grundwerten nicht entgegen stehen. Wenn Innovation durch Erhaltungsinteressen unterdrückt wird, muss der Staat für erstere Partei ergreifen. Mit Hilfe des Internets können piratische Grundwerte besser als je zuvor verwirklicht werden. Vernetzte Individuen übernehmen Aufgaben, die bisher zentralistisch oder kommerziell organisiert werden mussten. An diesen Kommunikationstechnologien müssen alle teilhaben können. Ihr Potenzial darf nicht durch regulative Eingriffe beeinträchtigt oder gegen die Freiheit der Einzelnen eingesetzt werden.

9. Mitgefühl

Wir fühlen uns unseren Mitmenschen gegenüber zur Solidarität verpflichtet, unterstützen Schwächere und schützen die Rechte gesellschaftlicher Minderheiten. Wir respektieren alle gleichermaßen, außer jene, die Hass und Intoleranz verbreiten. Missstände suchen wir bei Systemen, bevor wir Individuen verurteilen. Aus Fehlern darf und soll gelernt werden. Gewalt lehnen wir ab, Tierleid wollen wir verhindern.

10. Nachhaltigkeit

Es ist Aufgabe des Staates, die Interessen zukünftiger Generationen schon heute zu vertreten. Wir planen über die nächste Legislaturperiode und die eigene Lebenszeit hinaus und versuchen diese Denkweise generell in der Gesellschaft zu verankern. Jede Handlungsweise, die nicht beliebig wiederholt werden kann, ist nur eine Zwischenlösung, deren Folgen für Ressourcen und Umwelt abgeschätzt werden müssen. Schulden des Staates sind Belastungen unserer Nachkommen – sie dürfen daher nur für wertschöpfende Investitionen, zum Gegensteuern von Konjunkturschwankungen und Krisen und in anderen Ausnahmesituationen aufgenommen werden.

11. Widerstandsfähigkeit

Unsere Gesellschaft und ihre Infrastruktur müssen undemokratischen Angriffen widerstehen können. Totalitären oder extremistischen Tendenzen wird keinerlei Platz gegeben. Organisationen müssen damit umgehen können, dass Macht korrumpiert, und tatsächlich unter Beweis gestellte Fähigkeiten, nicht das bloße erfolgreiche Navigieren von Hierarchien belohnen. Einzelne Unternehmen dürfen keine kritische Systemrelevanz erlangen. Wir schätzen die Widerstandsfähigkeit dezentraler Systeme und bekennen uns zum Subsidiaritätsprinzip.

12. Internationalität

Geographische Grenzen sollen Menschen nicht an ihrer freien Entfaltung hindern. Unsere Gemeinschaft ist global: Fortschritte unserer Gesellschaft sollen nicht auf der Ausbeutung anderer basieren, sondern allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Erde zugute kommen. Wir unterstützen weltweit alle, die unsere Prinzipien teilen.

Begründung

  • Woher kommt dieser Text?

Diese Grundwerte sind das Endprodukt eines dreimonatigen offenen Prozesses. Sie waren seit 20.6. im Pad editierbar [3], seit 28.6. im Forum zur Diskussion [4] und seit 1.9. in LQFB als Meinungsbild http://lqfb.piratenpartei.at/t?299 http://lqfb.piratenpartei.at/t?300http://lqfb.piratenpartei.at/t?301 http://lqfb.piratenpartei.at/t?302 http://lqfb.piratenpartei.at/t?303 http://lqfb.piratenpartei.at/t?304 http://lqfb.piratenpartei.at/t?305 http://lqfb.piratenpartei.at/t?306 http://lqfb.piratenpartei.at/t?307 http://lqfb.piratenpartei.at/t?308 http://lqfb.piratenpartei.at/t?309

  • Warum ein Ersatz für den bisherigen Kodex?

Der Kodex, der als Flyertext der deutschen Piraten begann und dort nie offiziell abgestimmt wurde, vermischt politische Grundwerte (in welche Richtung wir die Welt verändern wollen) mit Tugenden im Umgang miteinander und ist daher nicht als Basis des Programms geeignet.

  • Warum überhaupt gemeinsame Grundwerte?

Grundwerte sollten elementare Werte sein, die uns verbinden – aber gleichzeitig insgesamt einzigartig genug sind, um uns von anderen politischen Gruppen zu unterscheiden. Sie beschreiben das WARUM hinter dem Rest des Programms (nicht das WIE und meist nicht das WAS) und haben längerfristig Bestand als einzelne Programmpunkte. Dadurch, dass sie möglichst auf jedes Politikfeld anwendbar sind, können sie Taskforces als grober Leitfaden dienen und uns ermöglichen, auf Fragen nach unserer Meinung zu bisher unabgestimmten Themen zu antworten: "Auch da wollen wir unsere Grundwerte umsetzen".

Programmänderungsantrag 1004: POSITIONSPAPIER LAIZISMUS

Initiative 2004 von gizmo

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

POSITIONSPAPIER LAIZISMUS (Entwurf 01.05.2012)

STANDPUNKTE

Die Piraten fordern die strikte Trennung von Staat und Religion.

Die Republik Österreich hat allen sich auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Personen die Gewissen- und Religionsfreiheit zu gewährleisten. Religionsfreiheit umfasst das Recht auf freie Wahl der Religion sowie das Recht auf Freiheit von Religion.

Dementsprechend soll die Bundesregierung Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl mit dem Ziele aufnehmen, Konkordat und andere zwischen diesem und der Republik Österreich abgeschlossene Verträge aufzulösen.

Die Republik Österreich hat sich gegenüber Religionen und Weltanschauungen neutral zu verhalten. Die unterschiedliche Anerkennungspraxis von Kirchen und Religionen in Österreich widerspricht dieser von der Republik selbst postuliertenNeutralitätspflicht.

Strafverfolgungen aufgrund des § 188 des Strafgesetzbuches (StGB ?Herabwürdigung religiöser Lehrern) sind einzustellen und dieser Paragraph aufzuheben.

Jedes Eintreten für religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, ist im Sinne des Artikels 20 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte zu verbieten. Der Staat hat darüber zu wachen, dass auch Religionslehrer bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden. Der Hinweis auf Tatsachen betreffend die Involvierung von Kirchen oder Religionsgesellschaften in vergangene oder gegenwärtige Verbrechen wie Menschenverbrennungen oder Kinderschändungen darf nicht als Eintreten für religiösen Hass angesehen werden.

Aus dem Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz heraus ist nicht einzusehen, warum ein Geistlicher im Falle der Verhaftunganders zu behandeln sind als andere Personen und im Sinne des Artikels XX des Konkordats ?mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden? soll.

Kirchen und Religionsgesellschaften sollen ihre Finanzierung ausschließlich selbst in die Hand nehmen.

Das der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche eingeräumte Privileg der Entsendung eines Vertreters in den Publikumsrat gemäß § 28 des ORF Gesetzes ist abzuschaffen.

Der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen soll durch einenEthikunterricht für alle ersetzt werden. Religionen und Weltanschauungen sollen in diesem Unterricht gleichermaßen behandelt und nach wissenschaftlichen Kriterien verglichen werden.

Dementsprechend sind Kruzifixe oder andere religiöse oder weltanschauliche Symbole aus Schulgebäuden des Bundes und der Länder zu entfernen bzw. deren Anbringung zu untersagen.

Dementsprechend sind auch die nur für die römisch-katholische und für die evangelische Kirche vorgesehenen Sitze im Publikumsrat des ORF zu streichen.

Auch treten die Piraten auch dafür ein, dass die Republik Österreich die Praxis der gesetzlichen Anerkennung von Kirchen oder Religionsgesellschaften einstellt und die Gesetze, die eine solche Anerkennung ausdrücken, aufhebt oder im Sinne des Prinzips der Trennung von Staat und Religion abändert. Im Falle der Änderung ist auf dieGleichbehandlungen aller Religionen und Weltanschauungen zu achten, Diskriminierungen sind zu vermeiden und notwendige Anpassungen an geltende EU-Vorschriften vorzunehmen.

Weiters treten die Piraten dafür ein, finanzielle Zuwendungen an Kirchen und Religionsgesellschaften einzustellen, die lediglich deren Aufrechterhaltung, der Erleichterung der Religionsausübung oder der Missionierung dienen. Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ist einzustellen oder auf andere Weltanschauungsgemeinschaften auszudehnen. Religiöse Gebäude sind von den sie benützenden Kirchen ? oder Religionsgesellschaften zu erhalten. Staatliche Zuwendung für die Erhaltung religiöser Gebäude sollen im Einzelfall nur dann möglich sein, wenn Kirche bzw. Religionsgesellschaft bewiesen hat, dass sie das Gebäude nicht aus eigenem Vermögen oder Einkünften erhalten kann.

Die Republik Österreich soll entsprechend ihrer finanziellen Zuwendungen Einfluss auf Projektauswahl und Personalverwaltung vonkaritativen Organisationen wie Caritas geltend machen, um Ungleichgewichte zugunsten einer Religion oder Weltanschauung hintanzuhalten.

Auch konfessionelle Privatschulen, die Zuwendungen von der Republik erhalten, sind dazu zu verpflichten, das von der Republik zu garatierende Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit ihrer Schüler und Angestellten zu respektieren.

Ebenso soll nur die Republik in den von ihr erhaltenen theologischen Fakultäten in personeller und administrativer Hinsicht bestimmend sein.

Die bisher von Militärseelsorgern erbrachten Leistungen sollen von gesetzlich geprüften Lebens- und SozialberaterInnen oder PsychologInnen erbracht werden.

Die Verpflichtung der Bürgermeister, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben, soll abgeschafft werden (§ 20 Abs. 7 des Meldegesetzes).

Die Nachfrage nach dem religiösen Bekenntnis ist aus amtlichenFormularen zu entfernen.

Begründung
In Österreich gibt es keine Trennung von Kirche und Staat. Konkordate mit der römisch-katholischen und gesetzliche Sonderstellungen für andere Kirchen und Religionsgesellschaften haben ein Geflecht zwischen Staat und Religion geschaffen, die Privilegien und in einem modernen, post-feudalen Staat überflüssige gegenseitige Abhängigkeiten schaffen.

Die Geldflüsse des Staates, d.h. des österreichischen Steuerzahlers an die verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften, sind erheblich und oft nicht nachvollziehbar. In Österreich gibt es 14 solcher gesetzlich anerkannten Vereinigungen.

In Österreich ist die größte religiöse Vereinigung nach wie vor die römisch-katholische Kirche. nachdem die Kirche das Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes verkündete, wurde ein erstes Konkordat aus 1855 im Jahre 1874 formell aufgehoben. Auch den heutigen Piraten ist jedes Unfehlbarkeitsdogma zutiefst zuwider. Während der austro-faschistischen Diktatur wurde ein neues Konkordat mit dem Heiligen Stuhl ausgehandelt und 1934 in Kraft gesetzt (BGBl. Nr. II/1934). 1957 wurde das Konkordat von der neuerstandenen Republik Österreich anerkannt. Auf eine Kündigungsklausel wurde verzichtet, doch sind viele Bestimmungen in der Zwischenzeit obsolet geworden.

Das Konkordat sieht in seinem Artikel V vor, dass die wissenschaftliche Heranbildung des Klerus an den vom Staate zu erhaltenden katholisch-theologischen Fakultäten oder an den von den zuständigen kirchlichen Stellen errichteten theologischen Lehranstalten zu erfolgen hat. Die innere Einrichtung sowie der Lehrbetrieb der vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten unterliegt dem Kirchenrecht und kirchlicher Zustimmung. Abgesehen davon, dass sich die Republik Österreich damit dem Recht eines autokratisch geführten und Frauen diskriminierenden Völkerrechtssubjektes unterwirft, widerspricht diese Vorgehensweise dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre.

1960 wurde dann zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl ein Vertrag zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen mit dem Ziel abgeschlossen, da Konkordat aus 1934 zu ändern und zu ergänzen (BGBl. Nr. 195/1960). Mit einem sechsten Zusatzvertrag wurden 2009 u.a. jährliche Zuwendungen der Republik an die Katholische Kirche auf ? 17.250.000 erhöht (BGBl. III Nr. 120/2009). Auch dieser Vertrag aus 1960 enthält keine Kündigungsklausel.

Ein weiterer Vertrag aus 1962 über die Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich regelt mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (BGBl. Nr. 273/1962). In diesem Vertrag verpflichtete sich der Staat, ?den gesamten Personalaufwand für alle Religionslehrer an den öffentlichen Schulen? zu übernehmen. Allein für das Schuljahr 2011/2012 sind das Kosten von fast ? 82 Mio. Immerhin behielten sich die Republik die Republik bei diesem Vertrag aus 1962 vor, ?/bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur des öffentlichen Schulwesens oder wesentlicher Änderung der staatsfinanziellen Lage Verhandlungen über eine Modifikation des Vertrages zu begehren/?. Beide Bedingungen für eine Neuverhandlungen liegen vor.

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet zudem, dass jedermann die Gewissens- und Religionsfreiheit unter gleichen Bedingungen und soweit das öffentliche Interesse dem nicht entgegensteht, zu erlauben ist. Das öffentliche Interesse ist insbesondere dann verletzt wenn Handlungen aus einem religiösen und weltanschaulichen Motiv gesetzt werden, die gegen die Gesetze der Republik verstoßen.

Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher wurde am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat eingerichtet. § 28 des ORF Gesetzes sieht vor, dass die römisch-katholische und die evangelische Kirche je ein Mitglied in den Publikumsrat zu entsenden. Dies stellt nicht nur gegenüber anderen Kirchen und Religionsgesellschaften dar, sondern auch gegenüber der Gruppe de Konfessionslosen ein nicht zu rechtfertigendes Privileg dar.

Vielen Kirchenvertreter leiten die Existenzberechtigung ihrer Kirche stark von ihrer gemeinnützigen Arbeit ab. Allerdings werden z.B. die Kosten für Caritas, die sich jährlich über eine halbe Milliarde Euro belaufen, zu weniger als 5% von der römisch-katholischen Kirche getragen. Die Republik soll daher entsprechend ihren Einfluss auf Projektauswahl und Personalverwaltung geltend machen, um Ungleichgewichte zugunsten einer Religion oder Weltanschauung hintanzuhalten.

Die römisch-katholische Militärseelsorge hat der Republik Österreich alleine im Jahre 2010 ? 2.820.000.- an Personalkosten und rund ? 80.000.- an Sachaufwand gekostet. Für die evangelische Militärseelsorge sind rund ? 1.080.000.- an Personalkosten und rund ? 18.000.- an Sachaufwand entstanden. Durch die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages sind dem Staat von 2009 bis 2012 Steuergelder in Höhe von etwa ? 420 Mio. entgangen. begünstig sind allerdings nur gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaften und nicht andere Weltanschauungsgemeinschaften.

? 286,4 Mio. zahlt das Unterrichtsministerium jährlich allein für konfessionelle Privatschulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

REFERENZEN: http://www.parlament.gv.at/PAKT/PAD/index.shtml?NRBR=NR&GP=XXIV&PAD=51588&anwenden=Anwenden&PADVHG=ALLE&listeId=125&FBEZ=FP_025 http://forum.piratenpartei.de/viewtopic.php?f=201&t=21203 http://derstandard.at/1332324281924/Kirchenfinanzierung-Finanzministerin-entgehen-heuer-120-Millionen-Euro http://derstandard.at/1288659357400/Userfrage-Konkordat-Abschaffung-traegt-wenig-zur-Trennung-von-Kirche-und-Staat-bei?seite=6 http://othes.univie.ac.at/3238/1/2008-10-17_9715296.pdf http://www.bmukk.gv.at/ministerium/kultusamt/index.xml http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120403_OTS0099/kirchliche-privatschulen-sind-kostenersparnis-fuer-staat http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120403_OTS0141/schulamt-der-erzdioezese-wien-verschleiert-staatliche-subventionen-volksbegehren-gegen-kirchenprivilegien-fordert-transparenz

Programmänderungsantrag 1024: Allgemeine Stellungnahme gegen Populismus

Initiative 2024 von gizmo

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag Zur Aufnahme ins Parteiprogramm Allgemeine Stellungnahme gegen Populismus

Nach der richtigen und nötigen Distanzierung von rechtem Gedankengut, scheint es an der Zeit, daß sich die Piraten vom Populismus, egal ob links oder rechts, ebenfalls klar distanzieren.

Die Piraten wollen mithilfe der von ihnen genutzten technischen Mittel die Politik völlig neu gestalten. Sie wollen echte, gut ausgearbeitete Konzepte propagieren, keine leeren Slogans. Sie wollen die Menschen informieren und überzeugen, und nicht mit billiger Stimmungsmache auf Wählerfang gehen. Sie wollen ehrlich und transparent ihr Programm erarbeiten, und sich nicht von Erfolgshunger zu leeren Versprechungen hinreißen lassen. Und schließlich wollen sie im ehrlichen Dialog auch mit politisch Anderdenkenden zu klaren Standpunkten finden, und sich nicht in das alltägliche persönliche und populistische Hick-Hack der gewöhnlichen politischen Akteure hineinziehen lassen.

Für die Piraten hat sich generell die Einteilung in klassisch Links/Rechts überholt. Beispiel: Sündenböcke gibt es sowohl bei "Linken" als auch bei "Rechten": Bei den "Linken" sind es die Banken, USA, Finanzindustrie ... - bei "Rechten" sind es Ausländer, Muslime, Leute die das klassiche Familienbild zerstören etc.

"Hier geht es um die Frage, wie Inhalte der Politik weitergegeben und präsentiert werden. Merkmale von Populismus als Strategie sind emotionale Kampagnen, in denen vereinfachende Lösungen auf komplexe Probleme gegeben werden. Oftmals beinhaltet diese Form des Populismus eine opportunistische Politik, deren Hauptziel es ist, hohe Wähleranteile zu erhalten. http://de.wikipedia.org/wiki/Populismus ... _Strategie <http://de.wikipedia.org/wiki/Populismus#Populismus_als_Strategie> In der populistischen Politik wird also auf Kosten hoher Wähleranteile das "eigentlich sinnvolle" vernachlässigt.

Dazu gilt es mit der Schaffung einer Infrastruktur zum strukturierten Austausch von Argumenten/Studien/Informationen/Expertenmeinungen etc. der vereinfachten Darstellung politischer Themen entgegenwirken; je mehr man es schafft, Leute dazu zu bringen nur rationale Argumente zu verwenden, desto weniger Chancen hat Populismus. Man muss den Spagat zwischen "alles an Information kann abgebildet werden" und "die Information muss rational sein" schaffen. Zum Teil indem man manche Argumentationsstrukturen vorgibt (z.B.: Was ist das Problem, welche Lösungsalternativen gibt es, welche Studien gibt es dazu - was sind die Auswirkungen dieser Lösungsalternativen, welche Gründe haben Experten, sich für eine dieser zu entscheiden). Im wesentlichen kommt es ja bei fast allem auf 2 Punkte an: Ist-Situation (korrektes feststellen notwendig) und Soll-Situation (man muss die Auswirkungen objektiv abschätzen). Im Idealfall sollte sich dann die Abstimmung nur darum drehen, welche Auswirkungen man bevorzugt und welche nicht, aber die Auswirkungen sollten "objektiv festgestellt" werden. Auch muß ein Mittelweg zwischen allgemein verständlicher Formulierung und nötiger sprachlicher Präzision gefunden werden. Es gilt also: sowenig information wie möglich, aber trotzdem soviel wie nötig. In solchen Fällen muss man so viel Vertrauen aufgebaut haben, dass man den Leuten sagen kann "hey, es ist zwar zu kompliziert, das zu erklären, aber hier habt ihr einen langen Text der es erklärt und ihr könnt uns vertrauen dass wir versuchen, das beste zu erreichen".

"Oft wird auch jede politische Forderung polemisch als Populismus bezeichnet, die dem echten oder vermuteten Mehrheitswillen der Bevölkerung entspricht, aber im Widerspruch zu eigenen Zielsetzungen steht, besonders wenn diese unpopulär sind, aber (tatsächlich oder vorgeblich) aus „höherer Einsicht“ resultieren. Dies wird von Kritikern als gestörtes Verhältnis zur Demokratie gewertet." (Wikipedia) Die Piraten wollen tatsächlich diese "höhere Einsicht" erlangen. Die Frage stellt sich also, wie man Argumente statt Slogans bingt, ohne daß es ein billiger Slogan ist. Wir denken, indem man die Begründung statt den Inhalt verwendet - Um das beste für die Menschen erreichen zu können, müssen wir die besten, nicht die kürzesten Konzepte entwickeln.


Programmänderungsantrag 1027: Urheberrecht Präambel

Initiative 2027 von Rene Dyma

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, dass der folgende Text den bisherigen Programmtext unter der Überschrift „Urheberrecht“ als Präambel ersetzen möge:


Urheberrecht

Die Piratenpartei Österreichs wird im Nationalrat eine Reform des Urheberrechts einleiten. Diese Reform soll in insofern in das bestehende Urheberrecht eingreifen, als dass es sich dem digitalen Wandel nicht mehr verschließt, Missverständnisse und Missstände ausräumt und das in die Schieflage geratene Gleichgewicht zwischen Urhebern, Rechteverwertern und der Allgemeinheit zugunsten der Kulturschaffenden und Verbraucher wiederherstellt.

Für diese Reform sollen die im Urheberrecht verankerten Zugeständnisse an die Allgemeinheit, die Urheberrechtsschranken, deutlich ausgeweitet werden. Ferner soll die Geltungsdauer des Urheberrechts herabgesenkt werden. Die derzeitige Dauer von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers führt den Sinn des Urheberrechts, nämlich den Urheber zu schützen, ad absurdum.

Im Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst freien Zugang zu Bildung und Kultur sowie im Interesse der Urheber an einer gestärkten Position gegenüber den Rechteverwertern soll die Urheberrechtsreform der Piratenpartei Österreichs zu Ungunsten der derzeit unverhältnismäßig bevorteilten Rechteverwerter folgende Kernmerkmale beinhalten: Das Recht auf Privatkopie und die Erstellung von Remixes und Mashups soll erleichtert werden, Kopierschutzmaßnahmen sollen komplett untersagt werden und Tauschbörsen legalisiert werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine möglichst freie Verbreitung und ein freier Umgang mit Kultur sich positiv auf die Entwicklung des Kulturgütermarktes auswirken [1].

Im Bildungskontext soll die Mediennutzung frei von Urheberrechtsabgaben erfolgen können. Bildung ist ein viel zu wichtiges Gut, um es unnötig vielen Einschränkungen zu unterwerfen. Bildung ist Motor für Wissen, Wirtschaft, Innovation und Kreativität und unentbehrlich für die Weiterentwicklung einer Gesellschaft sowie der souveränen Teilhabe ihrer Mitglieder an dieser. Des Weiteren sollen in diesem Bereich zusätzlich neue Geschäftsmodelle auf der Basis von freien Lizenzen angeregt werden. Ferner sollen insbesondere Lehrende und Referenten mit einer Reform aus der rechtlichen Grauzone geholt werden.

[1] Filesharingbericht der holländischen Regierung http://www.scribd.com/doc/76424564/Ups-and-Down-Author-is-Ed-Translation-Final

Zusatzantrag 2111 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage die Streichung der Referenz und der Fußnote aus dem Programmpunkt, welcher mit Antrag 2027 beschlossen wurde.

Begründung
Referenzen auf Webseiten sind ungünstig, da unser Programm weniger dynamisch ist als Webseiten. Ändert sich der Text unter dem referenzierten Link, brauchen wir mindestens zwei Monate, um die Referenz zu ändern. Wir müssen außerdem nicht referenzieren. Das Programm ist kein Lehrdokument, sondern eine Vorgabe für uns, wie wir zu verschiedenen Themen Stellung beziehen (z. B. in den Legislativen oder in der Außenvertretung).

Programmänderungsantrag 1054: Nichteinführung der „Smartmeter“

Initiative 2054 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ fordert die Nichteinführung der „Smartmeter“ in dieser Form.

Begründung
Datenschutzrechtliche Bedenken.

Programmänderungsantrag 1055: Zusammenführung der Aufgaben- und der Einnahmenkompetenz

Initiative 2055 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ fordert die Zusammenführung der Aufgaben- und der Einnahmenkompetenz bei Bund, Ländern und Gemeinden.

Begründung
Dass z.B. das Land Lehrer einstellt, die dann der Bund bezahlen muss, soll in Zukunft unmöglich sein.

Programmänderungsantrag 1056: Transparenz und Bestandsaufnahme der ausgegliederten Betriebe

Initiative 2056 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ fordert Transparenz und Bestandsaufnahme der ausgegliederten Betriebe bzw. von Teilen des öffentlichen Diensts bzw. von Teilen behördenähnlicher Institutionen, danach einen Vergleich der ausgegliederten Betriebe mit anderen Sektoren (klassischer öffentlicher Dienst, Privatsektor). Ebenso fordert die PPÖ ein Rechnungshofkontrollrecht für ausgegliederte Betriebe sowie ausgegliederte Teile des öffentlichen Diensts bzw. von Teilen behördenähnlicher Institutionen.

Programmänderungsantrag 1057: Pensionsantrittsalter erhöhen

Initiative 2057 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Um die Jungen zu entlasten, die über ihre Pensionsbeiträge in Rahmen der Lohnnebenkosten oder ihre Steuern die Pensionen der Alten zu finanzieren haben, ist das Pensionsantrittsalter zu erhöhen, die Anzahl der Frühpensionen bzw. Invaliditätspensionen zu reduzieren (z.B. durch Nachbegutachtung), sowie ein System der Abschläge einzuführen bzw. zu verstärken.

Programmänderungsantrag 1058: Senkung der Mitarbeitergrenze

Initiative 2058 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die PPÖ setzt sich für die Senkung der Mitarbeitergrenze von 250 auf 50 ein, ab der laut diverser Artikel der EU-Datenschutzverordnung 2012 ein Datenschutzbeauftragter einzuführen ist.

Programmänderungsantrag 1059: Datenschutzkommission ist personell aufzustocken

Initiative 2059 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die österreichische Datenschutzkommission ist personell aufzustocken. Die Strafrahmen für Verletzung von Datenschutzgesetzen sind zu erhöhen.

Programmänderungsantrag 1060: solidarische und transparente Entwicklungszusammenarbeit

Initiative 2060 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Es wird beantragt, im Programm der Piratenpartei Österreichs an geeigneter Stelle einzufügen. Für den Fall der Ablehnung des Gesamtantrages gelten die einzelnen Ziffern als separate Anträge eingebracht.


1. Präambel:
Die Piratenpartei schließt solidarische Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ausdrücklich in ihr politisches Programm für verantwortungsvolles globales Handeln ein, und orientiert sich dabei an der UN-Menschenrechtskonvention. Vorrangiges Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist es, allen Menschen ein Leben in Würde und Freiheit zu ermöglichen. Wir wollen die Menschen in den Partnerländern darin unterstützen, eigenständige sozio-ökonomische Strukturen auszubilden, die Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung zu befriedigen und eine gerechte Zivilgesellschaft aufzubauen. Es dürfen nur Maßnahmen finanziert werden, die neutralen oder positiven Einfluss auf die globale Umwelt haben, kriegerische Auseinandersetzungen vermeiden, und den Rechten und Lebensgrundlagen der betroffenen Menschen zuträglich sind. Transparenz bei Planung, Durchführung und Evaluierung betrachten wir als notwendige Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit. Ausbau und vereinfachter Zugang zu internationalen Kommunikationsnetzen gewinnen in dieser Perspektive eine zentrale Bedeutung.


2. Mindestziele einer solidarischen Entwicklungszusammenarbeit:

Die Piratenpartei sieht in den folgenden Mindestzielen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche, solidarische Entwicklungszusammenarbeit:

a. Stärkung der Zivilgesellschaft – wie sie sich in Kooperativen, Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), Gewerkschaften, Berufsverbänden, lokalen Initiativen und Menschenrechtsorganisationen manifestiert.
b. Stärkung der Rechte und Handlungsmöglichkeiten von Frauen.
c. Konzentration auf Grundbedürfnisse: Nahrung, Gesundheit, Bildung, Habitat.
d. Einfacher, grenzenloser Zugang zu Info und politischer Teilhabe für alle.
e. Priorität für umweltschonende, die Energiewende fördernde Maßnahmen.
f. Angemessene, neutrale Kontrolle von Planung, Umsetzung und Mittelverwendung bei allen Maßnahmen der öffentlich finanzierten Entwicklungszusammenarbeit.


3. Förderung der Zivilgesellschaft in Partner-Regionen ist unser strategisches Ziel

Umfassende Finanztransfers an Staaten und ihre Regierungen haben sich – wie weltweite Erfahrung fast durchgehend zeigt – oft als reine Verschwendung erwiesen. Deshalb sollten selbst „befreundeten“ Regierungen in Partner-Regionen nur dann - begrenzte - Mittel für den Ausbau der Basisversorgung der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden, wenn sie sich auch eindeutig den Prinzipien der „Guten Regierungsführung“ verpflichtet haben. Damit wird ausdrücklich nicht eine Privatisierung von staatlichen und öffentlichen Basis-Leistungen in der Versorgung mit Wasser, Energie, Wohnraum und Bildung gefordert. Vielmehr soll vermieden werden, dass sich innerhalb des Staatapparats - und auf Kosten der großen Mehrheit - Kleptokratien und diktatorische Strukturen herausbilden, die auch noch durch Entwicklungszusammenarbeit mitfinanziert werden. Jede Förderung von Rüstungsexporten oder Militärhilfe lehnen wir strikt ab. Mittel der Entwicklungszusammenarbeit dürfen niemals militärische Güter oder Leistungen umfassen; auch nicht für die sog. „Innere Sicherheit“. Wenn überhaupt eine solche Förderung ins Auge gefasst wird (z.B. die aktuelle Ausbildung der Polizei in Afghanistan), dann muss dies als Leistung aus den Etats der jeweiligen Ministerien/Aufgabenbereiche deklariert, durch Parlamente genehmigt, und zeitnah kontrolliert werden.


4. Dezentrale Strukturen und Zusammenarbeit in der Vielfalt erhöhen soziale Akzeptanz und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

Gross-Organisationen wie Entwicklungsbanken, Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), EuropeAid die von Österreich oder EU mit der Finanzierung und Durchführung von Entwicklungszusammenarbeit-Leistungen beauftragt sind, müssen reformiert werden, damit sie den Zielen einer solidarischen Entwicklungszusammenarbeit überhaupt wieder gerecht werden können. Dazu gehören eine deutlich bessere öffentliche Kontrolle bei der Bestellung von Leitungs-Personal, ebenso wie massiv erhöhte Transparenz bei Planung, Umsetzung und Abrechnung von öffentlichen Geldern. Derselbe Maßstab ist auch an die Organisationen der Vereinten Nationen und ihrem Umfeld anzulegen. Bei aller grundsätzlichen Wertschätzung für die Ziele der Vereinten Nationen kann nicht weiter hingenommen werden, dass ein Vielzahl von Koordinations- und Durchführungsorganisationen der VN in Partnerländern einen grotesken Aufwand für überbezahltes internationales Personal, aufwendige Logistik und kafkaeske Verwaltung betreiben - finanziert aus öffentlichen Mitteln. Auch in der Entwicklungszusammenarbeit ist Größe allein noch kein Nachweis für Effizienz; und schon gar keine Garantie für verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln.

Bessere Ergebnisse bei deutlich geringeren Kosten, nachhaltigere Wirkung, und ernstgemeinte „Hilfe zur Selbsthilfe“ können vielmehr die vielfältigen kleinen und mittleren Nicht-Regierungs-Organisationen (NRO) und öffentliche wie private Stiftungen leisten. Diese – natürlich nur wenn auch sie sich den für die Gross-organisationen geforderten Transparenz-Kriterien unterwerfen - sollten aus unserer Sicht mehr Verantwortung als Träger einer solidarischen Entwicklungszusammenarbeit übernehmen. Dazu müssen ihre Leistungsfähigkeit durch eine institutionelle Basisförderung gesichert, und Anreize zu multi-sektoraler und grenz-überschreitender Kooperation geschaffen werden. Vor allem aber können und sollen diese aus der europäischen Zivilgesellschaft entstandenen Organisationen ihrerseits Treibriemen für die Förderung der zivilen Transformation und friedlichen Kooperation in den Partner-Regionen sein. Schon historisch sind sie dafür geprägt - und besser als alle vergleichbaren Institutionen geeignet. So können sie mit viel höherer Akzeptanz und Glaubwürdigkeit arbeiten – sowohl in den Heimat- als auch in den Partner-ländern - und die Ziele einer innovativen Entwicklungszusammenarbeit in breitem Konsens verwirklichen.


5. Not und Entwicklungshilfe sind 2 Seiten derselben Medaille:

Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit, sind für die Piratenpartei als gemeinsame Aufgabe der „Nord-Süd Kooperation“ in einem Ministerium zu bündeln, welches das Themenfeld Entwicklungszusammenarbeit auch im Namen führt. Jede eventuelle Nothilfe muss von vornherein als erster Schritt einer nachhaltigen Entwicklungszusammenarbeit geplant und umgesetzt werden. Hilfeleistungen bei Katastrophen sind sofort zu koppeln mit nachhaltigen Gegenmaßnahmen, damit Nothilfe auch langfristige Abhilfe bewirken kann. Derzeit verschlingt die sog „Nothilfe“ gewaltige Mittel, die dann für eine sinnvolle Entwicklungszusammenarbeit fehlen. Diese fehlgeleitete Almosen-politik kann und darf so nicht fortgeführt werden! Vielmehr soll Entwicklungszusammenarbeit den Menschen in Partner-Regionen dazu verhelfen, mittelfristig nicht mehr auf Unterstützung angewiesen zu sein. Das kann nur über den Aufbau und die gezielte Förderung autonomer zivilgesellschaftlicher Strukturen gelingen, die durchaus mit staatlichen Strukturen zusammenarbeiten können und sollen; aber zugleich so gestärkt sind, dass sie sich jeglicher Gängelei und Zensur widersetzen - und als international anerkannte Partner agieren können.


6. Zentrale Entwicklungshemmnisse wie Korruption und Intransparenz müssen überwunden werden.

Die österreichischen und europäischen Träger der Entwicklungszusammenarbeit tragen Mitverantwortung dafür, dass öffentliche und private Mittel nur ethisch vertretbar und korrekt eingesetzt werden. Notwendige Korruptionsprävention kann durchaus die sozio-kulturelle Eigendynamik in Partner-Regionen berücksichtigen und Bevormundung vermeiden, aber doch international gültigen Standards zum Durchbruch verhelfen. Wir fordern deshalb:

a. Korruptionsprävention und -bekämpfung sind als Querschnittsaufgaben aller Institutionen und Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit zu behandeln.
b. Verhaltensregeln - „Codes of Conduct“ - für alle MitarbeiterInnen von Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sind zu präzisieren und international anzuwenden.
c. Veröffentlichung von Projektvereinbarungen und volle Transparenz der Mittelverwendung bei Planung und Durchführung von Entwicklungszusammenarbeit-projekten.
d. Strikte Sanktionierung von Fehlverhalten und Schutz von Hinweisgebern.


7. Die Finanzierung dieser solidarischen Entwicklungszusammenarbeit muss langfristig gesichert werden.

Die Republik Österreich hat sich schon vor vielen Jahren dem internationalen Ziel verpflichtet, 0,7% des Bruttosozialprodukt (BSP) für die Entwicklungszusammenarbeit aufzuwenden. Dieses Versprechen muss in der kommenden Legislaturperiode endlich eingelöst werden. Wir fordern deshalb eine jährliche Erhöhung des relevanten Etats, sodass bis 2017 die Zielmarke von 0,7% erreicht ist. Zur Deckung der damit verbundenen Mehrausgaben können unter anderem die Erlöse aus einer weltweit einzuführenden Finanztransaktionssteuer („Tobin-Tax“) sowie einer erhöhten Abgabe auf Spekulationsgeschäfte mit Lebensmitteln und ökologisch sensitiven Gütern herangezogen werden.

Begründung
Die programmatischen Aussagen der Piratenpartei zur Entwicklungszusammenarbeit beschränken sich bislang auf die Forderung nach Transparenz und die Aufzählung der Millenniumsziele. Das ist zu wenig; und sagt vor allem gar nichts darüber aus, wie diese hehren Ziele denn eigentlich erreicht werden sollen, und welche strukturellen und politischen Veränderungen dafür nötig wären.

In einer Zeit globaler Krisen und Herausforderungen – von Arabischem Frühling und Krieg in Afghanistan über Nahrungsmittelknappheit und Klimawandel bis hin zur Zerstörung von Lebensräumen und Kulturen indigener Völker – darf Entwicklungspolitik nicht mehr als Spielwiese von Dilettanten oder Anhängsel klassischer Außenpolitik behandelt werden. Vielmehr ist eine solidarische Nord-Süd Politik gefordert, zu deren Formulierung und Umsetzung die österreichische Partei und internationale Bewegung der Piraten einen selbstbewussten Beitrag leisten will und kann. Deshalb wird beantragt, die nachfolgenden Grund-Aussagen an geeigneter Stelle in das Programm der PPOe einzufügen. Anmerkung: Dies ist die austrifizierte Version des Antrag der AG Entwicklungspolitik für das Programm der Piratenpartei Deutschlands. Die deutschen Piraten haben im November 2012 die Möglichkeit, über diesen Antrag abzustimmen.

Programmänderungsantrag 1061: Globales Handeln

Initiative 2061 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Es wird beantragt, im Programm der Piratenpartei Österreichs an geeigneter Stelle einzufügen. Für den Fall der Ablehnung des Gesamtantrages gelten das Leitmotiv und die einzelnen Ziffern als separate Anträge eingebracht.


Globales Handeln

Leitmotiv des globalen Handelns der Piratenpartei ist das Engagement für Menschenrechte und eine gerechte Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Wir treten weltweit für die Förderung der Zivilgesellschaft und die Lösung von Konflikten mit friedlichen Mitteln ein.

(1) National wie international sind wir für mehr Demokratie und Bürgerbeteiligung und unterstützen alle, die mehr Demokratie wagen - Staaten, Völker und einzelne Menschen. Als Teil einer transnationalen Bewegung streben wir einen gerechten, weltweiten Interessen-Ausgleich an.

(2) Wir fördern eine freiwillige Einbindung aller Völker und Menschen in eine globale Gemeinschaft gemäß der UN-Menschenrechtskonvention. Dies erfordert die Reform und Demokratisierung internationaler und transnationaler Organisationen und die Unterstützung von gleichberechtigter Teilhabe jedes Individuums.

(3) Das Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist international gültig. Jeder Mensch hat überall und jederzeit Anspruch auf Achtung seiner international anerkannten Menschenrechte - einschließlich seiner materiellen Grundbedürfnisse.

(4) Viele wirtschaftspolitische Absprachen dienen nicht der Fairness sondern sichern einmal erworbene Vorteile ab. Dies geschieht vielfach zum Nachteil der Verbraucher in Österreich und Europa sowie der einfachen Menschen in wirtschaftlich schwächeren Volkswirtschaften. Deshalb setzen wir uns weltweit für die autonome Entwicklung von Partnern auf Augenhöhe und für eine faire internationale Handelsordnung ein.

(5) International ist Transparenz in Verhandlungen und Verträgen ebenso wichtig wie im nationalen Rahmen. Jeder Bürger hat grundsätzlich das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, außer solchen, die höherwertige Rechte verletzen. In diesen Fällen müssen gesonderte Lösungen gefunden werden.

(6) Die Teilhabe am digitalen Leben in der werdenden transnationalen Gesellschaft ist ein zentrales Gut. Piraten sind für freien internationalen Wissensaustausch; diesem dürfen z.B. Urheberrecht, Sortenschutz und Patentrechte nicht entgegenstehen. Einerseits muss die Verfügbarkeit des Wissens für die Menschheit, andererseits eine angemessene Belohnung der Arbeit der Erfinder, Künstler und Publizisten gewährleistet sein. Traditionelle agri-kulturelle und medizinische Verfahren und Produkte indigener Völker dürfen keinesfalls von kommerziellen Unternehmen patentiert und exklusiv vertrieben werden.

(7) Wir Piraten setzen uns für zivile Konfliktlösungen ein und wollen die Friedens- und Konfliktforschung stärker fördern. Wir unterstützen das Konzept von unbewaffneter, ziviler Krisenprävention.

Begründung
Anmerkung: Dies ist die austrifizierte Version des Antrag der AG Entwicklungspolitik für das Programm der Piratenpartei Deutschlands. Die deutschen Piraten haben im November 2012 die Möglichkeit, über diesen Antrag abzustimmen.

Die Grundsätze basieren auf einem Text der AG Außenpolitik, der bei mehreren Sitzungen ab dem 16. Mai 2012 erarbeitet und bei einer Gruppensitzung während der Potsdamer Konferenz nochmals überarbeitet wurde. Die daraus entstandenen 6 Punkte wurden bei einem Treffen der AG Friedenspolitik um einen 7. Punkt erweitert und teilweise umformuliert; in dem Bemühen, breit konsensfähige Formulierungen zu finden und zugleich eine - über klassische Aussenpolitik hinausweisende - Perspektive der Piraten deutlich zu machen.

Bei zwei Mumble-Sitzungen der AG Außenpolitik stand der Text in der jeweils aktuell überarbeiteten Version ebenfalls auf der Tagesordnung. Am 13. 8., einem bei einer Sitzung der AG Außenpolitik vereinbarten Termin, gab es eine Sitzung mit Mitgliedern der AGs Entwicklungspolitik, Außenpolitik und Friedenspolitik. Das Konsens-Ergebnis dieser Sitzung ( zu sehen im Protokoll ) wurde von der UG Verteidigung der AG Außenpolitik, von der AG Entwicklungspolitik und der AG Friedenspolitik weiter bei AG-Sitzungen besprochen.

Auf Anregung der AG Entwicklungspolitik wurde der letzte Satz bei Punkt 6 eingebracht. Leichte sprachliche Änderungen entstanden teilweise in direkter Absprache von den Beauftragten der AGs Friedenspolitik und Entwicklungspolitik (Alfred Horn und Markus Hoffmann).

Die Idee der Präambel kam von der AG Entwicklungspolitik und wurde leicht verändert von allen Unterzeichnern übernommen.

Bei der Sitzung der AG Entwicklungspolitik am 29. 8. 2012 wurde der Titel "Globales Handeln" beschlossen und die Initiative mit dem vorliegenden Text abgesegnet. Damit ist der Text dieser Initiative von der AG Entwicklungspolitik und der AG Friedenspolitik offiziell abgesegnet und unterstützt.

[http://wiki.piratenpartei.de/AG_Au%C3%9Fenpolitik/AP-Leitseite-AP_Grunds%C3%A4tze Weitere Informationen zur Entstehungsgeschichte]


Programmänderungsantrag 1067: Freie Verfügbarkeit der Fahrpläne

Initiative 2067 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Umwelt, Verkehr und Energie

Verkehr

Freie Verfügbarkeit der Fahrpläne im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Die Piratenpartei Österreichs fordert die freie Verfügbarkeit der Fahrplandaten des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, wie ÖBB oder Verkehrsverbünde, beispielsweise im Rahmen einer Creative Commons Lizenz. Mittelfristig sollen auch die aktuellen Daten inkl. Verspätungen über geeignete Schnittstellen verfügbar werden.

Begründung
Die Verfügbarkeit der Fahrplandaten des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, wie ÖBB oder Verkehrsverbünde, ermöglicht eine Reihe von Anwendungen zur Steigerung der Attraktivität dieser Dienste. Gerade Smartphone Apps bieten eine Reihe von attraktiven Möglichkeiten. Da der öffentliche Nah- und Fernverkehr von umfangreichen Subventionen profitiert, ist es auch Privatunternehmen zumutbar, diese kostenfrei und ohne verwertungsrechtliche Einschränkungen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht auf freiwilliger Basis erfolgt, kann dies Teil der Ausschreibungsbestimmungen werden. Da es im Programm noch keinen Unterpunkt Verkehr gab, habe ich mich an der lqfb Struktur orientiert. Aus meiner Sicht kann das Redaktionsteam entscheiden, wo der Antrag bei Annahme eingeordnet wird.

Programmänderungsantrag 1068: Transparenz in Haushalt und Verwaltung als eigenes Kapitel

Initiative 2068 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag Im Wahlprogramm möge folgende den Teilbereich Transparente Strukturen in der öffentlichen Verwaltung aus Inneres und Justiz zu einem eigenen Kapitel „upgraden“
Transparenz in Haushalt und Verwaltung
Die Piratenpartei Österreichs unterstützt die Schaffung transparenter Strukturen, um das Vertrauen in Politik und Verwaltung zu stärken. Dabei darf die Transparenz aber nicht nur Elemente des Haushalts aufgreifen, sondern muss auch bei Entscheidungsfindungen, Vertragsabschlüssen und bei Berichten zu politischen Themen angewandt werden. Grundsätzlich soll das Informationsrecht des Bürgers hin zu einer Informationspflicht der Verwaltung entwickelt werden. Die Prinzipien von Open Data sollen auch an dieser Stelle eingehalten werden. Der Rechnungshof soll dafür Sorge tragen, dass die Transparenz des öffentlichen Eigentums nicht durch Verschachtelung von Unternehmensbeteiligungen umgangen wird. Sowie die Unterkapitel
Haushaltspolitik

Verwaltung
einfügen

Programmänderungsantrag 1069: Transparente Haushaltspolitik und Open Government

Initiative 2069 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Haushaltspolitik

Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Haushaltspolitik

Transparente Haushaltspolitik und Open Government als Grundlage für Effizienz und Effektivität
Antrag Die Piratenpartei Österreichs ist der Überzeugung, dass ein solides Haushalten nur mit Effizienz (Die Dinge richtig tun) und Effektivität (Die richtigen Dinge tun) funktionieren kann, die auf den Prinzipen der transparente Haushaltspolitik basiert. Neben den bereits genannten Punkten sind für uns die Prinzipien der Open Government Bewegung ein zentrales Element erfolgreicher Landespolitik. Durch Transparenz, offenes Haushaltswesen, barrierefreien Zugang zu Haushaltsdaten aber auch Fairness und Verantwortungsbewusstsein wird mehr Beteiligung und Kontrolle erreicht.

Begründung
Open Government ist ein Synonym für die Öffnung von Regierung und Verwaltung gegenüber der Bevölkerung und der Wirtschaft. Offene Verwaltungen erlauben es Politikern und Bürgern, Entscheidungsprozesse nach zu vollziehen und damit beurteilen zu können, ob Mittel sinnvoll eingesetzt werden.

Programmänderungsantrag 1070: Barrierefreier und maschinenlesbarer Haushalt

Initiative 2070 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Haushaltspolitik

Barrierefreier und maschinenlesbarer Haushalt
Die Piratenpartei Österreichs setzt sich dafür ein, dass die Haushaltsrechnungen, Haushaltsentwürfe und Unterlagen über die mittelfristige Finanzplanungen auf Bundes-, Landes-, Bezirks-und Gemeindeebene spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage an das zuständige Gremium und mindestens vier Wochen vor dem Termin einer beschlussrelevanten Sitzung des Gremiums nicht nur als PDF - Dokument, sondern auch in einer Weise digital veröffentlich werden (vorzugsweise Tabellendokument, OfficeOpenXML (OOXML) oder Open Document Format (ODF)), die eine weitergehende Auswertung der Unterlagen durch interessierte Bürgerinnen und Bürger barrierefrei und maschinenlesbar zulässt. Die Unterlagen zur Haushaltsplanung sollen vollständig digital einsehbar sein und neben den Haushaltsansätzen des Vorjahres auch die Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres, die Haushaltsansätze des kommenden Haushaltsjahres und auch die vollständigen Begründungen je Einzelposition enthalten. Vorbemerkungen, Erklärungen zu Deckungsfähigkeiten sowie die Anlagen zum Haushaltsplan sind ebenso digital auszuweisen.

Begründung
Nur durch die frühzeitige Darstellung der Haushaltsplanung und der eröffneten Möglichkeit, die zugehörigen Dokumente nach frei festzulegenden Kriterien zu filtern, kann bürgernahe Transparenz in Haushaltsfragen gewährleistet werden. Datenschutzrechtliche Gründe, die einer Veröffentlichung zu widerstehen, existieren nicht. Vielmehr haben die Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen Rechtsanspruch auf diese Informationen und müssen sich zumindest darauf verlassen können, dass die Verordneten des beschlussgebenden Gremiums hinreichende Möglichkeiten zur Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen hatten.

Um einen handhabbaren Umgang mit den Datenmengen zu gewährleisten, sind die Haushaltspläne barrierefrei und maschinenlesbar zu publizieren, Beispielsweise als Tabellendokument oder ggf. einfach als html oder Textfile, jedoch nicht als ein gescanntes pdf. Da der Haushaltsentwurf und der anschließende Beschluss sich in jedem Fall an der bestehenden Rechtsgrundlage, der Bedarfssituation und der Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten orientiert, ist eine rechtswidrige oder auch nur kontraproduktive Umgestaltung der Haushaltsansätze durch diese geschaffene Transparenz erschwert. Vielmehr wird einer ungewollten Manipulation der Haushaltszahlen vorgebeugt. Eine Überprüfung der Dokumente auf durchgeführte Änderungen zum vorherigen Ansatz ist jederzeit möglich. Die durch die geforderte Vorveröffentlichung geschaffene Transparenz erleichtert die Kommunikation mit den Bürgern, stärkt den beschlossenen Entwurf das zuständige Gremium und beugt einer ungewollten Einflussnahme vor.

Programmänderungsantrag 1071: Einführung der Doppik

Initiative 2071 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Haushaltspolitik

Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens auf Bundes-, Landes-, Bezirks und Gemeindeebene

Die Piratenpartei setzt sich für ein modernes und homogenes Rechnungswesen in staatlichen Bereichen ein und unterstützt zur Förderung der Transparenz die Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens auf allen Ebenen der Verwaltung zum Jahr 2018.

Begründung
Die doppelte Buchführung (Doppik) hat die Jahrhunderte alte Kameralistik in vielen Verwaltungen bereits abgelöst. Doppik bietet bessere Informationen zu Vermögen und Mittelherkunft (Eigen-, Fremdkapital und Rückstellungen), wodurch die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandels gesteigert werden kann und für den Bürger die Transparenz erhöht wird.

Die Doppik enthält insbesondere die Auflistung der Vermögenswerte, eine Bilanzierung sowie eine Gewinn und Verlust-Rechnung. Somit ist beispielsweise der Abbau von "Tafelsilber" (durch Verkäufe von Immobilien und landeseigener Betriebe) nachvollziehbar, gleichzeitig sind Rückstellungen für Pensionen bilanziell auszuweisen. Beim Verkauf von Eigentum wird auch ersichtlich, um welchen Anteil das Gesamtvermögen sich verändert.

Ein doppisches Rechnungswesen stellt durch den systematischen Verbund der Ergebnis-, Finanz-, und Vermögensrechnung darüber hinaus sicher, dass die Geschäftsvorfälle nicht mehrfach erfasst werden müssen und eröffnet dadurch Einsparpotentiale. Neben den möglichen Einsparpotentialen im Verwaltungsbereich des Landes können interessierte Bürgerinnen und Bürger leichter als bisher nachvollziehen, wie ihre Steuergelder verwendet werden und sich so ein eigenes Bild von der wirtschaftlichen Situation des Landes machen. Entscheidungen der Landesregierung und der Einzelressorts können leichter nachvollzogen und kritischer begleitet werden. Die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in politische Prozesse wird gefördert.

Programmänderungsantrag 1072: Antizyklische Haushaltspolitik

Initiative 2072 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Haushaltspolitik

Antizyklische Haushaltspolitik

Die PIRATEN stehen für eine langfristig solide Haushaltspolitik. Dies erreichen wir durch eine antizyklische Haushaltspolitik. Dabei werden in wirtschaftlich schlechten Zeiten verstärkt Ausgaben zur Belebung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes getätigt, gleichzeitig werden in wirtschaftlich guten Zeiten Überschüsse zum Schuldenabbau erwirtschaftet.

Begründung
Durch verstärkte Ausgaben zur Belebung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes kann Rezessionen (Konjukturabschwung) aktiv entgegengewirkt werden. Gleichzeitig wird nach Ende einer Rezession mit den vermehrten Steuereinnahmen vorsichtig gewirtschaftet und Schulden abgebaut.

Programmänderungsantrag 1073: Haushaltskonsolidierung

Initiative 2073 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Haushaltspolitik

Haushaltskonsolidierung

Die Piratenpartei fordert die Konsolidierung des Bundeshaushaltes. Wir setzen uns dafür ein, die bestehenden Strukturen und staatlichen Beihilfen zu überprüfen und zu optimieren. Die Haushaltspolitik der PIRATEN orientiert sich hierbei an den programmatischen Beschlüssen des Bundespartei.

Begründung
Die Finanzsituation des Landes bietet keine Alternative zur Haushaltskonsolidierung. Das Land wird langfristig gezwungen sein, nur mit seinen eigenen Einnahmen auszukommen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltskonsolidierung


Programmänderungsantrag 1074: Transparenzbeauftragter und Whistleblowerstelle

Initiative 2074 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Verwaltung

Transparenzbeauftragter und Whistleblowerstelle

Die Piratenpartei Kärnten sieht im Angesicht des über Jahrzehnte gewachsenen Filzes in der Kärntner Landespolitik die Notwendigkeit einer organisatorisch und finanziell unabhängigen Transparenzbeauftragten und einer Whistleblowerstelle. Der Transparenzbeauftragte oder einer seiner Mitarbeiter soll im Landtag, in den Ausschüssen und bei Sitzungen der Landesregierung rede und antragsberechtigt sein. Transparenzbeauftragter und Whistleblowerstelle haben neben Mediationsmöglichkeiten auch die Option zur Einleitung von zivil oder strafrechtlichen Verfahren. In Strafverfahren haben sie das Recht, Anträge auf Fortführung des Verfahrens zu stellen.

Programmänderungsantrag 1075: Veröffentlichungspflicht für Verträge (und Geschäfte) mit Privaten Externen

Initiative 2075 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Verwaltung

Veröffentlichungspflicht für Verträge (und Geschäfte) mit Privaten Externen (Firmen/Vereinen etc.) über 50.000 Euro

Die Piratenpartei ist der Überzeugung, dass der Informationsanspruch von Abgeordenten und Bürgern in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung das Betriebsgeheimnis von Unternehmen oder anderen Organisationen überwiegt. Verträge des Landes (inkl. Landtag), welche eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro überschreiten sind daher öffentlich zugänglich.

Programmänderungsantrag 1076: Von Politik entsandte Vertreter in Aufsichtsräte – Entpolitisierung

Initiative 2076 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Verwaltung

Von Politik entsandte Vertreter in Aufsichtsräte – Entpolitisierung
Die Piratenpartei Kärnten lehnt die Entsendung von Politikern sowie leitenden (politischen) Mitarbeitern der Verwaltung in Aufsichtsräte durch das Land ab. Dazu gehören Abgeordnete (aller Volksvertretungen vom ehrenamtlichen Gemeinderat bis zum EU Abgeordneten), Mitarbeiter in Fraktionen oder Parteien, Mitarbeiter in den Parteien nahe stehenden Parteiakademeien/Bildungswerken, Mitarbeitern von Vorfeldorganisationen sowie Mitarbeitern in den Kammern.

Zusätzlich lehnen wir die Entsendung von Mitgliedern der Geschäftsführung eines öffentlichen Unternehmens in den Aufsichtsrat eines andern ab.

Des Weiteren fordern wir eine dreijährige Karenzzeit nach Ausscheiden aus einem der oben genannten Funktionen, bevor eine Entsendung in einen Aufsichtsrat möglich ist.

Programmänderungsantrag 1077: Verwaltung

Initiative 2077 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag
Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Verwaltung
Die Piratenpartei möge den Satz

Der Rechnungshof soll dafür Sorge tragen, dass die Transparenz des öffentlichen Eigentums nicht durch Verschachtelung von Unternehmensbeteiligungen umgangen wird.

Streichen und durch


Verschachtelungs- und Beteiligungsverbot

Ausgelagerte Teile der Verwaltung wie GmbHs, Anstalten öffentlich Rechts etc. mit einem Landesanteil von mehr als 25% sollen die hier formulierten Transparenzgebote nicht durch Auslagerung bzw Beteiligung an weiteren Gesellschaften unterlaufen. Für erforderliche Kooperationen (z.B. Verkehrsverbund) können Kooperationsverträge, virtuelle Unternehmen oder informelle Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) genutzt werden. Der Rechnungshof erhält volle Prüfrechte über diese Unternehmen bzw. Vertäge

An dieser Stelle ersetzen

Programmänderungsantrag 1078: Anonymisierte Bewerbungen

Initiative 2078 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Transparenz in Haushalt und Verwaltung

Verwaltung

Anonymisierte Bewerbungen

Im gesamten öffentlichen dienst sowie den öffentlichen Unternehmen bzw. ausgelagerten Verwaltungsbereichen des Landes wird zur Stärkung der Chancengleichheit und Reduzierung von Filz und Ämterpatronage auf anonymisierte Bewerbung umgestellt. Dabei werden Informationen, die zur Identifikation einer Person dienen vor entfernt (z.B. Name, Name der Schule, nicht jedoch der Schulabschluss, etc).

Dies kann durch Online-Bewerbungen, Formulare per E-Mail oder Post oder eine nachträgliche Anonymisierung durch eine unabhängige Stelle, etwa durch Schwärzungen erfolgen.

Bewerbungen, die durch die, über die Aufnahme/Anstellung entscheidende Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, sind unbeachtet zu lassen. Darauf ist bei der Stellenausschreibung explizit an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.


Programmänderungsantrag 1080: Freie Selbstbestimmung von geschlechtlicher und sexueller Identität bzw. Orientierung

Initiative 2080 von Fuchsy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:
Kinder, Jugend und Familie

Familienrecht

Freie Selbstbestimmung von geschlechtlicher und sexueller Identität bzw. Orientierung
Die Piratenpartei steht dem binären biologische Geschlechtermodell männlich/weiblich und dessen Rollenmustern kritisch gegenüber und fordert auch in diesem Punkt die Selbstbestimmung des Indiviuums. Um diese zu ermöglichen, fordert die Piratenpartei bei der Erfassung des biologischen Geschlechts neben „männlich“ und „weiblich“ zusätzlich die Option „keine Angabe“ zuzulassen, sofern eine binäre Einordnung nicht ausdrücklich – etwa aus medizinischen Gründen – notwendig ist.

Um die freie Selbstbestimmung zu ermöglichen und zu fördern, tritt die Piratenpartei für einen verpflichtenden aufklärerischen Sexualkundeuntericht an Schulen ein, der die verschiedenen Identitäten und Orientierungen vorurteilsfrei vermittelt. Auch der Umgang mit verschiedenen Verhütungsmethoden soll darin vermittelt werden, nicht zuletzt, um ungewollten Schwangerschaften vorzubeugen. Der Aufklärungsunterricht ist als Querschnittsmaterie ohne eigenes Unterrichtsfach zu verstehen.

Programmänderungsantrag 1081: Freie Selbstbestimmbarkeit des Zusammenlebens

Initiative 2081 von Fuchsy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:
Kinder, Jugend und Familie

Familienrecht

Freie Selbstbestimmbarkeit des Zusammenlebens
Das traditionelle Familienmodell und moderne Lebensgemeinschaften stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern ergänzen sich, sind gleichwertig und sind auch gleichberechtigt vor dem Gesetz zu behandeln. Die persönliche Wahl des Modells ist als völlig wertungsfrei zu betrachten.

Vor diesem Hintergrund vertritt die Piratenpartei die Einführung einer eingetragenen Partnerschaft für Heterosexuelle sowie die Öffnung der Ehe vor dem Standesamt für gleichgeschlechtliche Paare. Der Staat hat die selbstbestimmte Form des Zusammenlebens Gleichberechtigter zu respektieren. Sowohl wirtschaftliche als auch soziale Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund unterschiedlicher Herkunft, Ethnie oder Lebensweise sind unzulässig. Die Piratenpartei setzt sich für eine Festschreibung des Verbots der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung im Verfassungrang – konform mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – ein.

Programmänderungsantrag 1082: Förderung von Familie und modernen Lebensgemeinschaften

Initiative 2082 von Fuchsy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:
Kinder, Jugend und Familie

Familienrecht

Förderung von Familie und modernen Lebensgemeinschaften
Kinder sind eine Bereicherung für unsere Gesellschaft; Kinder zu haben darf zu keinem Nachteil führen. Die Piratenpartei fordert die umfassende Unterstützung für Lebensgemeinschaften mit Kindern. Aufbauend darauf soll jedem Kind ab dem 1. Lebensjahr ein kostenloser Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden. Das letzte Kindergartenjahr soll für alle Kinder verpflichtend sein, um mögliche Defizite vor dem Schuleintritt auszugleichen. Die sprachliche Frühkindpädagogik hat einen besonders hohen Stellenwert.

Neben dem „klassischen“ Familienmodell spricht sich die Piratenpartei für die Akzeptanz „alternativer“ Gemeinschaften mit Kindern aus. Sowohl verschiedengeschlechtliche als auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit Kindern sind als vollwertige Familien anzuerkennen; dementsprechend sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften der klassischen Familie in allen Punkten gleichzustellen. Dies gilt sowohl in Bezug auf das Adoptionsrecht als auch der rechtlichen, sozialen und gesellschaftlichen Stellung allgemein.

Die Betreuung von Kindern ist eine verantwortungsvolle Aufgabe für Männer und Frauen gleichermaßen. Kinderbetreuung darf nicht zu Nachteilen in Beruf und Karriere führen – im Gegenteil sollen Berufstätigkeit und Kinderbetreuung bestmöglich vereinbar sein.

Initiative 2112 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:
Kinder, Jugend und Familie

Familienrecht

Förderung von Familie und modernen Lebensgemeinschaften
Neben dem „klassischen“ Familienmodell spricht sich die Piratenpartei für die Akzeptanz „alternativer“ Gemeinschaften mit Kindern aus. Sowohl verschiedengeschlechtliche als auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit Kindern sind als vollwertige Familien anzuerkennen; dementsprechend sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften der klassischen Familie in allen Punkten gleichzustellen. Dies gilt sowohl in Bezug auf das Adoptionsrecht als auch der rechtlichen, sozialen und gesellschaftlichen Stellung allgemein. Die Betreuung von Kindern ist eine verantwortungsvolle Aufgabe für Männer und Frauen gleichermaßen. Kinderbetreuung darf nicht zu Nachteilen in Beruf und Karriere führen – im Gegenteil sollen Berufstätigkeit und Kinderbetreuung bestmöglich vereinbar sein.

Begründung
Gegenantrag, der den 1. Absatz weglässt, weil bereits im Programm – bis auf „Das letzte Kindergartenjahr soll für alle Kinder verpflichtend sein, um mögliche Defizite vor dem Schuleintritt auszugleichen. Die sprachliche Frühkindpädagogik hat einen besonders hohen Stellenwert.“, und dieser Teil ist bereits seit September 2010 umgesetzt.

Programmänderungsantrag 1083: Selbstbestimmungsrecht der Frau

Initiative 2083 von Fuchsy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:


Kinder, Jugend und Familie

Familienrecht

Selbstbestimmungsrecht der Frau
Die Piratenpartei akzeptiert das verantwortungsvolle Selbstbestimmungsrecht des erwachsenen Individuums über seinen eigenen Körper. Dies impliziert die eigenverantwortliche Entscheidung der Frau über Schwangerschaftsabbrüche. Die Piratenpartei tritt für einen legalen Schwangerschaftsabbruch bis inklusive zum 3. Schwangerschaftsmonat ein, über diesen Zeitraum hinausgehend nur bei entsprechender gesundheitlicher Indikation, etwa bei Risiken für das Leben der Frau.

Programmänderungsantrag 1084: Freier Zugang zu Bildung

Initiative 2084 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Die Piratenpartei setzt sich für den freien und uneingeschränkten Zugang zu Bildung ein.**

Begründung
Piratencodex**

Programmänderungsantrag 1085: Privatisierung Verbot von Aufgaben der Gesundheit, Bildung und Sicherheit und polizeilicher Aufgaben

Initiative 2085 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Die Piratenpartei spricht sich gegen die Privatisierung von wichtigen öffentlichen Aufgaben wie Gesundheit, Bildung und Sicherheit aus. Polizeiliche Aufgaben, im Bereich der Gesetze und Verordnungen dürfen keinesfalls nicht durch Unternehmen ausgeführt werden. **

Begründung
Der Zugang zu Bildung sowie medizinischer Versorgung muss für jeden Bürger zur Verfügung stehen und darf nicht abhängig von Einkommen und sozialen Möglichkeiten stehen. Dies muss in öffentlicher Hand bleiben. Die Piratenpartei spricht sich gegen die Privatisierung von Aufgaben der Sicherheit und polizeilichen Aufgaben im Bereich der Gesetze und Verordnungen aus. Aufgaben, wie die Erteilung von Strafen im Verkehrsbereich, dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden. Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen bedürfen eines Vertrauens des Bürgers, müssen gerecht stattfinden und dürfen daher nicht gewinn-orientierten Unternehmungen erteilt werden.**

Programmänderungsantrag 1086: Politische Transparenz

Initiative 2086 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Die Piratenpartei setzt sich für den Ausbau der Transparenz in allen Bereichen ihres politischen Wirkens ein.**

Begründung
Piratencodex**


Programmänderungsantrag 1092: Recht auf Grundversorgung

Initiative 2092 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Die Piratenpartei sieht die Aufgabe der Obsorge und Erhaltung des Lebens seiner Bürger als Aufgabe des Staates. Jeder hat das Recht auf eine Grundversorgung. Im Zweifel des Ausfalles dieser Versorgung muss der Staat diese Versorgung übernehmen. Die Piratenpartei sieht als Grundversorgungs-bedürfnisse:

  • atembare Luft,
  • Nahrungsmittel & Trinken,
  • Wärme,
  • Schlaf, einen dauerhaften, sicheren, beheizten, behüteten Platz mit Bett und Dach,
  • Heilung, medizinische Behandlung,
  • Strom,
  • öffentlicher Verkehr,
  • Bildung und
  • Zugang zu vernetzter Information und Austausch, wie Telefon und Internet

Hat ein Bürger nicht die Mittel für diese Grundversorgung aufzukommen müssen sie ihm vom Staat unbürokratisch zur Verfügung gestellt werden.**

Begründung
In Ohio erfror ein alter Mann, weil ihm der Strom abgestellt wurde 1 <http://theboard.blogs.nytimes.com/2009/01/27/about-that-93-year-old-man-who-froze-to-death/>. Es muss verhindert werden, dass Menschen verhungern oder anderwertig aufgrund fehlender Grundbedürfnisse sterben. Die Aufgabe der Obsorge seiner Bürger obliegt dem Staat. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und damit verbunden ein Recht auf eine Grundversorgung. Interpretation: Das bedeutet für Hungernde, sie müssen zu Essen bekommen, Für Obdachlose, ein Recht auf einen Heimplatz, für Frierende, ihnen darf die Heizung nicht abgeschaltet werden, für Wissensdurstige, ihnen muss ein Weg zur Bildung ermöglicht werden, für Kranke, sie müssen behandelt werden. Öffentlicher Verkehr muss sichergestellt werden, der Zugang zu Bildung, wie auch Nutzung von Telefon und Internet muss ermöglicht werden.**

Programmänderungsantrag 1093: Recht auf Gleichberechtigung

Initiative 2093 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Jeder Mensch muss wertfrei von Religion, Herkunft, Etnologie, Geschlecht, Alter oder sonstigen von ihm nicht änderbaren Eigenschaften gesehen und behandelt werden.**

Begründung
Codex Interpretation: Das bedeutet insbesondere eine Absage an jegliche Bevorzugung aufgrund Religion, Herkunft, Etnologie, Geschlecht, Alter oder sonstigen nicht änderbaren Eigenschaften.**

Programmänderungsantrag 1094: Steuer als ökonomisches Steuerungs-mittel

Initiative 2094 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

  • Steuer als ökonomisches Steuerungs-mittel zur Umsetzung ökologischer Interessen*

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Die Piratenpartei tritt für die Verwendung und Umstellung von Steuer als ökonomisches Steuerungsmittel für ökologische Nachhaltigkeit ein.

Eine schrittweise Umstellung schon vorhandener Steuern hierzu wird angestrebt. Der ökologische Fußabdruck, inklusive Transport, die ökologischer Auswirkung der Nutzung, sowie die nach Gebrauchsende anfallenden Entsorgungs-, bzw. Dekontaminierungskosten sollen in die Berechnung einfließen. Zusätzlich soll ein in einer vergleichbaren Skala zu den Produkten - wenn möglich auf dem Produkt - und auf einer Webseite öffentlich zugänglich sein. Bei Umstellung tritt die Piratenpartei jedoch dafür ein, das nicht als versteckte Steuerhöhung zu tarnen, sondern verpflichtet sich dazu, das Gesamtsteueraufkommen durch die Steuern der Produktkategorie nicht zu erhöhen. Als erster Schritt wird eine Steuerreform der derzeit PS-basierenden motorbezogenen Steuer angestrebt. Ein schadstoffarmes, aber PS-stärkeres Auto (Hybrid, Elektro, sparsames Auto) Auto wird günstiger als ein PS schwaches, aber Schadstoffhöheres.**

Begründung
Um Steuer als ökonomisches Steuerungs-Mittel zur Umsetzung ökologischer Interessen zu nutzen, soll als grundsätzliches Paradigma eingeführt werden, dass Umweltfreundliches mit geringerer Steuer als Umweltschädlicheres belastet wird. Interpretation: Das bedeutet insbesondere eine Überlegung einer Luxussteuer für besonders umweltschädliche Produkte. Ev. die Einführung einer Luxussteuer. Und die Überlegung einer Steuerfreiheit oder gravierenden Senkung für lokale biologischen Produkte, wie die des lokalen Bauers. Ebenso eine Änderung in der Besteuerung von Kraftfahrzeugen, weg von der derzeitigen "PS" - Pferdestärken Besteuerung hin zu einer Besteuerung nach Schadstoff-austausch. Ein schadstoffarmes, aber PS-starkes Auto wird günstiger. Ein schadstoffreiches, aber PS-schwaches Auto wird teurer. Das bedeutet einen ökonomischen Anreiz für Auto-hersteller in jeder PS-Kategorie zu schadstoffarmen Autos.**

Programmänderungsantrag 1095: Leiharbeiter

Initiative 2095 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Die Piratenpartei fordert eine automatische Anstellung einer Person, sobald diese durchgehend einen zu bestimmenden Zeitraum mehr als 50% oder mehr seiner Zeit an einem Standort dieser Firma verbringt oder diesen Zeitraum gleich oder mehr als 50% für eine Firma tätig sind. Eine Ausnahme stellt eine Tätigkeit mehr als 50% für eine Firma durch eine Drittfirma im Rahmen eines Auftrags zur Herstellung eines Gesamtproduktes dar, an dem die Firma nicht exklusive Nutzungsrechte erhält oder die Tätigkeit nicht in die Tätigkeiten der Firma fällt. In Tätigkeiten einer Firma fällt jede Aufgabe, für die es in der Firma eine Gruppe/Team/Abteilung gibt.**

Begründung
Leiharbeiter werden von Unternehmen heute als täglich kündbare Mitarbeiter von Drittfirmen bestellt. Ist die Person gekündigt, muss die Drittfirma den Mitarbeiter aufgrund Wegfall's seiner Tätigkeit zu entlassen. Das ist eine Aushebelung sämtlicher über Jahrzehnte errungen Arbeitnehmerrechte und ist nicht mehr im Einklang eines respektvollen Umgangs einer Firma mit ihren Mitarbeitern. Das von Unternehmen vorgebrachte Argument ist die nicht dauerhafte Notwendigkeit an Spezialisten, bzw. Mitarbeiter. Interpretation: Der Bau eines neuen Gebäudes durch eine Drittfirma ist möglich, ohne die Bauarbeiter selbst anzustellen. Die Leiharbeit in Abteilungen der Firma (Callcenter, Human Ressources, Technik oder anderen Abteilungen der Firma) jedoch nicht.**

Programmänderungsantrag 1096: Kein Waffenverbot für Zivildiener

Initiative 2096 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Die Piratenpartei fordert eine Abschaffung des Waffenverbots für Zivildiener.**

Begründung
Das Waffenverbot gilt seit Einführung des Zivildienstes 1975. Das Waffenverbot wurde eingeführt, weil der Zivildienst bei seiner Gründung dafür gedacht war, eine Möglichkeit zu schaffen, um nicht Dienst mit der Waffe leisten zu müssen. Bis 1994 musste bei der Stellung eine "kommissionelle Gewissensprüfung" abgelegt werden. Es wurde sozusagen ein Eid geschworen, dass man den Dienst mit der Waffe verweigere. Seit 1991 ist dies nicht mehr notwendig. Mit Gesprächen über die Abschaffung des verpflichtenden Bundesheeres wird das Verbot zum Relikt der Vergangenheit und unnötig diskriminierendes Gesetz. Auch benötigen die karitativen Organisationen Zivildiener, diese sollen nach der Tätigkeit gleich gestellt sein.**

Programmänderungsantrag 1097: Veranstaltungs-Selbstkosten

Initiative 2097 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Die Piratenpartei fordert, dass die Kosten von zuvor bekannten Polizeieinsätzen für gewinnorientierte Veranstaltungen, wie z.B.: Fußballspiele, Konzerte, den Veranstaltern vorab bekannt gemacht und dieser Betrag nach Veranstaltung dem Veranstalter verrechnet wird.**

Begründung
Veranstaltungen, z.B. Fußballspiele, Konzerte, aber auch andere Großereignisse bedürfen oftmals eines Großeinsatzes der Polizei. Die Kosten der Polizei werden von der Allgemeinheit getragen, die Verursacher sind die Besucher der Veranstalter und die Nutznießer die Veranstalter. Den Veranstalter, als Nutznießer der Einnahmen sollen - sofern die Veranstaltung gewinnorientiert ist - sollen die Kosten des zu erwartenden Polizeieinsatzes zur Gänze im Vorfeld bekannt gemacht und nach der Veranstaltung verrechnet werden. Ausgenommen hiervon sind Demonstrationen und Kundgebungen im öffentlichen Interesse.**

Programmänderungsantrag 1098: Fokus der Polizei auf Kriminalitätsprevention und Bekämpfung

Initiative 2098 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden: Die Piratenpartei spricht sich für eine bessere Ausstattung der Polizei bei gleichbleibendem oder höheren Personalstand, sowie der Limitierung der polizeilichen Zeit auf einen maximalen prozentualen Wert der Zeit, die für Verkehrsdelikte verwendet wird.**

Begründung
Seit 1990 ist die Zahl der Anzeigen gestiegen, die Zahl der Verurteilungen jedoch jedoch auf die Hälfte zurück gegangen: 2. Mehrfach wird die Zeit der Polizei aufgrund von geforderter Einnahmenquoten aus Strafen jedoch nicht zur Verbrechens-aufklärung, sondern zur Entdeckung von Verkehrsdelikten. Ein weiterer Grund ist die für den heutigen Technologiestand verbesserungswürdige Ausstattung der Polizei.**

Programmänderungsantrag 1099: Urheberrecht und Patenrecht

Initiative 2099 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden:

Urheberrecht und nicht-kommerzielle Vervielfältigung

Der uralte Traum, alles Wissen und alle Kultur der Menschheit zusammenzutragen, zu speichern und heute und in der Zukunft verfügbar zu machen, ist durch die rasante technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte in greifbare Nähe gerückt. Wie jede bahnbrechende Neuerung erfasst diese vielfältige Lebensbereiche und führt zu tief greifenden Veränderungen. Es ist unser Ziel, die Chancen dieser Situation zu nutzen und vor möglichen Gefahren zu warnen. Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheberrechts beschränken jedoch das Potential der aktuellen Entwicklung, da sie auf einem veralteten Verständnis von so genanntem "geistigem Eigentum" basieren, welches der angestrebten Wissens- oder Informationsgesellschaft entgegen steht.

Keine Beschränkung der Kopierbarkeit

Systeme, welche auf einer technischen Ebene die Vervielfältigung von Werken be- oder verhindern ("Kopierschutz", "DRM", usw.), verknappen künstlich deren Verfügbarkeit, um aus einem freien Gut ein wirtschaftliches zu machen. Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab.

Darüber hinaus behindern sie auf vielfältige Art und Weise die berechtigte Nutzung von Werken, erschaffen eine vollkommen inakzeptable Kontrollierbarkeit und oft auch Überwachbarkeit der Nutzer und gefährden die Nutzung von Werken durch kommende Generationen, denen der Zugang zu den heutigen Abspielsystemen fehlen könnte.

Zusätzlich stehen die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Etablierung einer lückenlosen und dauerhaft sicheren Kopierschutzinfrastruktur im Vergleich zu ihrem gesamtwirtschaftlichen Nutzen in einem extremen Missverhältnis. Die indirekten Folgekosten durch erschwerte Interoperabilität bei Abspielsystemen und Software erhöhen diese Kosten weiter.

Freies Kopieren und freie Nutzung

Da sich die Kopierbarkeit von digital vorliegenden Werken technisch nicht sinnvoll einschränken lässt und die flächendeckende Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Lebensbereich als gescheitert betrachtet werden muss, sollten die Chancen der allgemeinen Verfügbarkeit von Werken erkannt und genutzt werden. Wir sind der Überzeugung, dass die nichtkommerzielle Vervielfältigung und Nutzung von Werken als natürlich betrachtet werden sollte und die Interessen der meisten Urheber entgegen anders lautender Behauptungen von bestimmten Interessengruppen nicht negativ tangiert.

Es konnte in der Vergangenheit kein solcher Zusammenhang schlüssig belegt werden. In der Tat existiert eine Vielzahl von innovativen Geschäftskonzepten, welche die freie Verfügbarkeit bewusst zu ihrem Vorteil nutzen und Urheber unabhängiger von bestehenden Marktstrukturen machen können.

Daher fordern wir, das nichtkommerzielle Kopieren, Zugänglichmachen, Speichern und Nutzen von Werken nicht nur zu legalisieren, sondern explizit zu fördern, um die allgemeine Verfügbarkeit von Information, Wissen und Kultur zu verbessern, denn dies stellt eine essentielle Grundvoraussetzung für die soziale, technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung unserer Gesellschaft dar.

Förderung der Kultur

Wir sehen es als unsere Verantwortung, die Schaffung von Werken, insbesondere im Hinblick auf kulturelle Vielfalt, zu fördern. Positive Effekte der von uns geforderten Änderungen sollen im vollen Umfang genutzt werden können. Mögliche, aber nicht zu erwartende negative Nebenwirkungen müssen bei deren Auftreten nach Möglichkeit abgemindert werden.

Ausgleich zwischen Ansprüchen der Urheber und der Öffentlichkeit

Wir erkennen die Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk in vollem Umfang an. Die heutige Regelung der Verwertungsrechte wird einem fairen Ausgleich zwischen den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber und dem öffentlichen Interesse an Zugang zu Wissen und Kultur jedoch nicht gerecht. Im Allgemeinen wird für die Schaffung eines Werkes in erheblichem Maße auf den öffentlichen Schatz an Schöpfungen zurückgegriffen. Die Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum ist daher nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten von essentieller Wichtigkeit.

Es sind daher Rahmenbedingungen zu schaffen, welche eine faire Rückführung in den öffentlichen Raum ermöglichen. Dies schließt insbesondere eine drastische Verkürzung der Dauer von Rechtsansprüchen auf urheberrechtliche Werke unter die im TRIPS-Abkommen vorgegebenen Fristen ein.

Patentwesen

Im Wandel vom Industriezeitalter zum Informationszeitalter entwickeln sich die weltweit herrschenden Patentregelungen teilweise vom Innovationsanreiz zum Innovationshemmnis. Der Versuch, mit althergebrachten Mitteln die Zukunft zu gestalten, wird den grundlegenden Veränderungen in der Welt nicht nur immer weniger gerecht, er stellt auch beispielsweise in den Bereichen der Patentierung von Erkenntnissen der Genforschung und Biotechnologie und im Bereich der Softwarepatente eine große Gefahr für die Gesellschaft von morgen dar. Grundsätzlich wollen wir einen freieren Markt ohne die hinderlichen Beschränkungen der derzeitigen Patentpraxis erreichen. Wir fordern, dass das Patentsystem reformiert oder durch sinnvollere Regelungen ersetzt wird. Keinesfalls darf es durch innovationsfeindliche Regelungen ergänzt werden.

Abbau privater Monopole und offene Märkte

Generell sind ein zunehmender Abbau von Monopolen und eine Öffnung der Märkte erklärtes politisches Ziel unserer Partei. Patente als staatlich garantierte privatwirtschaftliche Monopole stellen grundsätzlich eine künstliche Einschränkung der allgemeinen Wohlfahrt dar, die einer ständigen Rechtfertigung und Überprüfung bedarf.

Stellt die Patentierung industrieller Güter in der Vergangenheit auch nach allgemeiner Ansicht eine (weder belegbare, noch widerlegbare) Erfolgsgeschichte dar, so haben sich doch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfindens in der postindustriellen und globalisierten Gesellschaft grundlegend gewandelt. Der verstärkt internationale Wettbewerb führt darüber hinaus vermehrt zu einer zweckentfremdeten Nutzung des Patentsystems, bei der man oft keinerlei Ausgleich für die Gesellschaft mehr erkennen kann. Dem zunehmenden Missbrauch von Patenten wollen wir daher Einhalt gebieten. Patentierung von Trivialitäten oder sogar die Blockierung des Fortschritts durch Patente soll unter allen Umständen verhindert werden.

Dies gilt auch und im Besonderen für den Bereich der Pharmaindustrie. Der hohe Geldbedarf und die monopolartige Struktur dieses Marktes bedürfen einer Reorganisation, um die gesellschaftlichen Ressourcen sinnvoll einzusetzen und nicht durch Blockaden und zum Vorteil Einzelner zu vergeuden. Patente auf Pharmazeutika haben darüber hinaus zum Teil ethisch höchst verwerfliche Auswirkungen.

Patente in der Informationsgesellschaft

Wirtschaftlicher Erfolg ist in der Informationsgesellschaft zunehmend nicht mehr von technischen Erfindungen, sondern von Wissen und Information und deren Erschließung abhängig.

Das Bestreben, diese Faktoren nun ebenso mittels des Patentsystems zu regulieren, steht unserer Forderung nach Freiheit des Wissens und Kultur der Menschheit diametral entgegen.

Wir lehnen Patente auf Lebewesen und Gene, auf Geschäftsideen und auch auf Software einhellig ab, weil sie unzumutbare und unverantwortliche Konsequenzen haben, weil sie die Entwicklung der Wissensgesellschaft behindern, weil sie gemeine Güter ohne Gegenleistung und ohne Not privatisieren und weil sie kein Erfindungspotential im ursprünglichen Sinne besitzen. Die gute Entwicklung klein- und mittelständischer IT-Unternehmen in ganz Europa hat beispielsweise gezeigt, dass auf dem Softwaresektor Patente völlig unnötig sind.

Begründung
Die Piratenpartei Österreichs hat bisher keine Position zu diesem Kernthema „Urheberrecht und Patentrecht“ im Programm. Das ist das deutsche Programm hierzu. Dort haben sich die Piraten unter anderem aufgrund des neuartigen Zugangs zum Urheberrecht und Patentrecht geschafft eine Wählerschaft zu mobilisieren. Diese Position entspricht der internationalen Ideologie der Piraten.**

Programmänderungsantrag 1100: Grundversorungs- Infrastruktur in Staatshand

Initiative 2100 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden:Eine Privatisierung von Basis-infrastruktur lehnt die Piratenpartei ab.

Begründung
Infrastruktur die verkauft und zurück geleast wird, oder dem Bürger verrechnet wird, stellt einen Gewinn aus öffentlicher Hand für Unternehmen dar und fördert das kurzfristige Denken, ein öffentliches Gut zu verkaufen, z.B.: eine Wasserleitung, um sie teurer zurück-zuleasen, um ein ausgeglichenes Jahresbudget zu haben und den Folge-generationen Verbindlichkeiten und Schulden aufzuerlegen.**

Programmänderungsantrag 1101: Teilhabe an digitalem Leben

Initiative 2101 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:In das Programm soll aufgenommen werden:

Teilhabe am digitalen Leben

Der Wandel zur digitalen Gesellschaft stellt einen enormen Entwicklungssprung dar. Sie wirkt sich massiv auf unser soziales Leben, politische Prozesse und unser wirtschaftliches Handeln aus. Freie Kommunikation wirkt wie ein Katalysator für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und legt mit den neuen digitalen Technologien bisher ungeahnte Potenziale frei. Der freie Informationsfluss schafft mündige Bürger, die in der Lage sind ihre Freiheit wirkungsvoll gegen totalitäre Tendenzen zu verteidigen. Die freie Vernetzung ermöglicht es Angebot und Nachfrage aller Art einfach zusammenzubringen. Die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation sind aus der modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken und müssen auch durch staatliches Handeln sichergestellt und sogar gefördert werden.

Zugang zur digitalen Kommunikation

Die Kommunikation über digitale Netzwerke, wie das Internet, hat bereits einen hohen Stellenwert und gewinnt immer weiter an Bedeutung. Ohne die Möglichkeit zur Teilhabe ist weder echte Meinungsfreiheit noch die freie Entfaltung der Persönlichkeit mehr möglich.

Der Zugang zur digitalen Kommunikation ermöglicht es voll am sozialen Leben teilzuhaben, frei zu publizieren, sich Zugang zu öffentlichen Informationen zu verschaffen und sich damit weiterzubilden, sowie sich auch online wirtschaftlich oder kulturell zu betätigen. Er darf weder dauerhaft noch temporär und weder vollständig noch teilweise unterbunden werden.

Stattdessen muss sichergestellt werden, dass jedes Mitglied der Gesellschaft die Möglichkeit zu angemessenem Zugang zur digitalen Kommunikation erhält. Dieser muss auch in ländlichen Regionen die notwendige Qualität und Datenübertragungsrate anbieten, um an den gängigen Nutzungsmöglichkeiten voll teilhaben zu können. Keine Ortschaft darf von der vollwertigen Teilhabe am digitalen Leben ausgeschlossen sein, weder im Festnetz noch bei der mobilen Nutzung. Zu diesem Zweck müssen die verfügbaren Frequenzen einer breiten, zivilen und demokratischen Nutzung zur Verfügung stehen. Bei der Reservierung und Vergabe von Frequenzbereichen muss der gesellschaftliche Nutzen ihrer Verwendung und die Bereitstellung eines Zugangs für alle Interessierten Vorrang vor monetären Interessen haben.

Um wirtschaftliche Hindernisse am Zugang zur digitalen Kommunikation auszuräumen, ist jedem Mitglied der Gesellschaft eindeutig das Recht zur Teilhabe zuzusprechen. Für alle, die nicht die finanziellen Mittel haben, um die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, müssen die sozialen Sicherungssysteme den Erwerb und Betrieb der notwendigen Technik ermöglichen.

Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Kommunikation

Die digitale Gesellschaft teilt sich für ihre Kommunikation das weltumspannende Internet und viele daran angeschlossene Teilnetzwerke, die von einer Vielzahl an Providern betrieben werden. Sie bilden einen virtuellen öffentlichen Raum, dessen Nutzung jedem gleichermaßen zur Verfügung stehen muss. Die Kontrolle über diesen virtuellen öffentlichen Raum durch die Betreiber seiner Teilnetzwerke darf nicht dazu genutzt werden einzelne Kommunikationsteilnehmer gezielt einzuschränken. Sowohl die Anbieter eines Dienstes als auch dessen Konsumenten würden von einer gezielten Sperrung oder Drosselung ihrer Übertragungen auf inakzeptable Weise eingeschränkt. Nur wenn jeder Nutzer und jeder Dienst, der von ihm angeboten wird, gleich behandelt wird, kann sich auch jeder in gleichem Maße frei im Internet entfalten. Die Diskriminierung einzelner würde die Monopolbildung fördern, die Innovationskraft des Internets insgesamt schmälern und zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit führen.

Um die Freiheit im Internet für alle zu erhalten, muss die Neutralität und Gleichbehandlung aller Nutzer durch die Netzbetreiber durch staatliche Regulierung sichergestellt werden. Auch um den Betrieb einzelner Dienste, die hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit der Netzwerkkapazität haben, sicherzustellen, darf diese Netzneutralität nur dann durchbrochen werden, wenn ein entsprechender Ausbau der Kapazitäten nicht mehr möglich ist.

Der Ausbau der Netze und ihre Modernisierung müssen auf Dauer sichergestellt werden. Er darf nicht durch Monopolbildung auf den Kommunikationswegen gefährdet werden. Um durch permanenten Wettbewerb Investitionen und neue Innovationen zu fördern, dürfen keine neuen Infrastrukturmonopole gewährt und keine alten weiter aufrechterhalten werden. Stattdessen muss eine hohe Dezentralisierung angestrebt werden, insbesondere durch Förderung von nichtkommerziellen Projekten, die in diesem Sinne agieren.

Die Garantie der freien und gleichberechtigten Nutzung des öffentlichen Teils des Internets muss vom Staat nicht nur gegen die Interessen der Firmen durchgesetzt werden, die ihn betreiben, sondern auch selbst abgegeben werden. Einen staatlichen Zwang zur Filterung oder Manipulation der übertragenen Daten darf es nicht geben. Eine konsequente Gleichbehandlung aller Daten in neutralen Netzwerken kann nur dann wirklich sichergestellt werden, wenn diese grundsätzlich ohne Ansicht der Inhalte und unabhängig davon, wer der Absender oder Empfänger ist, übertragen werden. Die Analyse der zu übertragenden Daten mittels Deep Packet Inspection darf vom Staat nicht verlangt und den Betreibern der Teilnetzwerke des öffentlichen Internets nicht erlaubt werden.

Die Bekämpfung von Kriminalität im Internet muss dort stattfinden, wo sie am wirkungsvollsten ist: Bei den Absendern und Empfängern der unzulässigen Daten. Sie ist die Aufgabe der staatlichen Behörden, die dafür mit dem Gewaltmonopol ausgestattet wurden. Es ist nicht die Aufgabe von Zugangsprovidern und Netzbetreibern gegen Kriminalität im virtuellen öffentlichen Raum Internet vorzugehen. Sie dürfen daher nicht zu privatwirtschaftlichen Ermittlungsbehörden gemacht, mit Kompetenzen zur eigenmächtigen Gefahrenabwehr ausgestattet oder sogar zum Strafvollzug eingesetzt werden. Diese Provider sind dafür verantwortlich, dass der ordentliche Betrieb des freien Internets gesichert und der Zugang dazu allen Mitgliedern der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, nicht jedoch wofür diese ihre Netzwerke verwenden. Sie dürfen nicht für die kriminellen Handlungen ihrer Kunden verantwortlich gemacht und in Haftung genommen werden.

Umgang mit digitaler Technologie lernen

Das Internet und weitere digitale Medien führen unweigerlich zu großen gesellschaftlichen Umbrüchen. Sie erweitern die Möglichkeiten zur freien Entfaltung und erschaffen dadurch neue Chancen und Risiken. Eine moderne Gesellschaft muss sich diese Entwicklungen zu Nutze machen, indem sie sie wissenschaftlich begleitet und die erworbene Medienkompetenz an alle ihre Mitglieder weitergibt. Jeder muss in der Lage sein von neuen Errungenschaften zu profitieren und sich durch einen kompetenten und kritischen Umgang mit den Medien vor Gefahren schützen können.

Zur Vermittlung von Medienkompetenz müssen die Schulen sowohl inhaltlich als auch technisch immer auf der Höhe der Zeit sein. Der kritische Umgang mit modernen Medien, ihre effektive Nutzung und die kreative Gestaltung müssen in Bildungseinrichtungen fest in den Lehrauftrag integriert werden. Dabei kommt neben den Schulen auch den Eltern eine wichtige Rolle zu. In der komplexen Medienwelt müssen die Eltern die notwendige Hilfe bekommen, um mit der Entwicklung schritthalten zu können. Für eine gelungene Erziehung müssen sie die Welt, in der ihre Kinder aufwachsen, ihre Möglichkeiten und Gefahren kennen und verstehen.

Bei dieser rasanten Entwicklung darf niemand einfach zurückgelassen werden. Auch ältere Menschen müssen die Möglichkeit haben so umfänglich am digitalen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie sie es wünschen. Die Erkenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft auf dem Gebiet der Medienkompetenz müssen daher auch älteren Generationen über Bildungsangebote aller Art zur Verfügung gestellt werden. Die speziellen Bedürfnisse von Senioren sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie eine generelle Barrierearmut. Sie müssen in elementaren Bereichen der Medien gefördert und bei staatlichen Angeboten berücksichtigt werden.

Digitale Gesellschaft weltweit

Die freie Kommunikation über digitale Netzwerke ermöglicht unserer Gesellschaft die klassischen Freiheitsrechte wie die Meinungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu stärken. Sie schafft informierte Bürger und stärkt den demokratischen Diskurs, während neue Wirtschaftsbereiche entstehen und zum Wohlstand der Gesellschaft beitragen. Anstrengungen zur Etablierung freier Kommunikationsnetzwerke sind daher auch in anderen Ländern zu begrüßen und zu unterstützen. Sie ermöglichen weltweit demokratischere Regierungsformen, informiertere und tolerantere Gesellschaften und damit stabilere Strukturen. Der Aufbau freier Kommunikationsnetzwerke muss - wo immer sinnvoll - zu einem Teil der deutschen Entwicklungshilfe werden.

Freie Kommunikationsnetzwerke werden weltweit immer wieder von Zensurbestrebungen bedroht. Diese richten sich dabei in der Regel gegen die eigene Bevölkerung und gegen die Freiheit der eigenen Bürger. Zensur darf auch in anderen Ländern in keinem Fall von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt werden. Die technischen Voraussetzungen dafür dürfen nicht selbst geschaffen und bei anderen nicht akzeptiert werden. Initiativen - politischer wie technischer Natur - zur Untergrabung von Filtersystemen sind im Rahmen außenpolitischer Möglichkeiten zu unterstützen.

Begründung
Die Teilhabe am digitalen Leben ist eine wichtige Position der deutschen Piratenpartei. Das ist die Übernahme der Position aus dem deutschen Programm.**

Programmänderungsantrag 1102: Mitarbeiterbeteiligung

Initiative 2102 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Die Piratenpartei spricht sich für eine verpflichtende Mitarbeiterbeteiligung berechnet anhand eines Prozentsatzes des Gewinns bei Unternehmen aus, sowie eine Ausnahme aus dieser Berechnung bei Kapitalabwanderung bei Investitionen von Unternehmen im Ausland. Ebenso für die Einführung einer Steuer bei Kapitalabwanderung an Investitionen in das Ausland von Unternehmen.

Begründung
Mitarbeiter sollen beteiligt werden, Kapital nicht so einfach abwandern können.

Sonstige

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BGV2012-02/Anträge/Alles
Last Page Edit: Vilinthril 9.10.2012

Sonstiger Antrag 46: Regelung der Mitgliedsbeiträge

Initiative 65 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 24 / 13 / 13

Dies ist als Meinungsbild gedacht, wie in Zukunft mit den Mitgliedsbeiträgen umgegangen werden soll.

Derzeit greifen zwei Regelungen ineinander: Es gibt einen Beschluss, dass der bundesweite Mitgliedsbeitrag zu 70% den LO zugute kommt. Andererseits haben einige Landesorganisationen die Einhebung monatlicher Landesbeiträge eingeführt, andere planen dies ebenso.


Meines Erachtens sind beide Regelungen gleichzeitig zuviel des Guten bzw. benachteiligen die BO zu stark, die ja für die Infrastruktur und einige andere Dinge finanziell aufkommen muss.

Mein Vorschlag wäre daher folgender:


Antrag

Der bundesweite Mitgliedsbeitrag soll in vollem Umfang der BO zugute kommen. Stattdessen soll den Landesorganisationen empfohlen werden, €2/Monat als Landesbeitrag einzuheben.

Wie auch derzeit sollen zur Entlastung der BGF Mitgliedsbeitrag und Landesbeitrag von den LO (also den LGF) eingehoben werden und der Mitgliedsbeitrag an die BO weiter überwiesen werden.

Initiative 75 von WinstonSmith

Abstimmungsergebnis: 12 / 25 / 13

Ich beantrage, dass

1) die Höhe eines Mindest-Mitgliedsbeiträge (dzt 2.00 Euro/Monat) wie bisher auf BGV beschlossen wird

2) die Organisation der Einhebung der Mitgliedsbeiträge von den LO dezentral durchgeführt wird

3) die Mitgliedsbeiträge der einer LO zugeordneten Mitglieder auf das Konto der jeweiligen LO eingezahlt werden

4) die Mitgliedsbeiträge von keiner LO zugeordneten Mitgliedern auf das Konto der BO eingezahlt wird

5) bis zur Vorlage eines Finanzplanes durch die BO (zuständig: BGF) die LO's 60 Eurocent/Monat und LO Mitglied an die BO überweisen

(das entspricht einem vorläufigen Schlüssel von 70:30 LO:BO)

6) Nach Vorlage des Finanzplanes durch BGF ein Fixbetrag von jeder LO (abhängig von der Mitgliederzahl der jeweiligen LO) an die BO zur Deckung der geplanten Ausgaben abgeführt werden soll

7) Die BO nimmt in ihren Finanzplan den Budgetposten "Reserve für Unvorhersehbares/unerwartete Sonderausgaben/nicht planbar" auf.

8) Die LO's können in Eigenveraantwortung (Beschluß Landesparteitag oder Äquivlent) einen Zuschlag zum Mindestbeitrag beschließen, der zu 100% in der LO bleibt. Spenden werden davon nicht berührt.

Ceterum Censeo: Die Piratenpartei soll weder Kredite aufnehmen, noch in der Hoffnung auf spätere Geldflüsse aus der staatlichen Parteienfinanzierung mehr Geld ausgeben, als sie einnimmt. Wir finanzieren uns rein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden! Ich halte auch nichts von der Finanzierung aus Merchandising Artikeln: Das ist ein "über den Tisch ziehen" des Kunden, wenn er mehr zahlt, als es dem Warenwert entspricht. Werbeartikel, zB Piratenleiberl, Kaffehäferl or whatever sind zum Selbstkostenpreis abzugeben. Wenn uns jemand sponsern will, dann soll er/sie das als SPENDE deklarieren. Wir sind weder ein Fußballklub, noch ein Kleintierzüchterverein - sondern eine politische Bewegung mit Anspruch auf moralische Prinzipien.

Initiative 76 von defnordic

Abstimmungsergebnis: 17 / 16 / 17

Jedes Mitglied soll seinen Mitgliedsbeitrag monatlich selbst festlegen können. Der Mindestbeitrag soll von der BGF festgelegt werden, nach oben hin bestehen nur rechtliche Grenzen, um auf diesem Weg nicht die Spendentransparenz zu umgehen.

Der Verteilungsschlüssel Bund/Land oder der fix einer Gliederung zuzuordnende Teil kann vom Mitglied bei der Überweisung selbst festgelegt werden. Ohne eine genauere Definierung durch das Mitglied ist dieser Schlüssel in Absprache zwischen LOs und BO festzulegen und gegebenenfalls in zeitlichem Abstand anzupassen, um auf allen Ebenen einen fairen Anteil der Finanzmittel zur Verfügung zu haben.

LO-Beiträge fallen mit diesem Vorschlag gänzlich weg.

Begründung
Die freie Wahl des Mitgliedsbeitrags ermöglicht es jedem Mitglied, die Piraten innerhalb der persönlichen Finanzgrenzen zu unterstützen.

Initiative 2065 von anjobi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen, der Mitgliedsbeitrag der Piratenpartei Österreichs wird auf monatlich 5 Euro angehoben, hiervon gehen 2 Euro monatlich an den Bund und 3 Euro an die jeweilige Landesorganisation, bei Mitgliedern ohne LO Zuordnung entfällt diese Aufteilung und der Beitrag verbleibt zu 100% bei der Bundesorganisation.

Die BGV möge außerdem beschließen, das mit Annahme dieses Antrages sämtliche LGV Entscheidungen einen eigenen Länderbeitrag betreffend aufgehoben sind.

Initiative 2066 von anjobi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen, der Mitgliedsbeitrag der Piratenpartei Österreichs wird auf monatlich 5 Euro angehoben, hiervon gehen 2 Euro monatlich an den Bund und 3 Euro an die jeweilige Landesorganisation, bei Mitgliedern ohne LO Zuordnung entfällt diese Aufteilung und der Beitrag verbleibt zu 100% bei der Bundesorganisation.

Die BGV möge außerdem beschließen, das mit Annahme dieses Antrages sämtliche LGV Entscheidungen einen eigenen Länderbeitrag betreffend aufgehoben sind.

Weiters wird die Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf jährlich geändert und Vorauszahlungen ausgeschlossen. Der Beitragszeitraum beläuft sich von 01.01.d.J. - 31.12.d.J.

Initiative 2134 von burnoutberni

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Frei wählbarer Mitgliedsbeitrag mit Untergrenze 5€ und Obergrenze 50€ (detailliert)

Die Finanzordnung der PPÖ soll dahingehend geändert werden, dass der Mitgliedsbeitrag frei durch das Mitglied wählbar sein soll, wobei eine Untergrenze von 5€ und eine Obergrenze von 50€ eingeführt wird.

Die Untergrenze ist geplant, um "1-Cent-Mitgliedschaften" zu verhindern, während die Obergrenze zur Prävention von Verschleierung von Spenden (Spendentransparenz) vorgesehen ist. Gleichzeitig sollen die Unterorganisationen nicht mehr eigene Beiträge einheben dürfen, sondern über einen fixen Verteilungsschlüssel beteiligt werden. Dieser Verteilungsschlüssel sieht die fixe Verteilung von 2 € an die Bundesorganisation vor, während der Rest des Beitrages den Landesorganisationen zur Verfügung gestellt wird. Etwaige Orts-, Bezirks-, oder andere Unterorganisationen abgesehen von der Landesorganisation sollen am Anteil der Landesorganisation beteiligt werden. Dies ist in der jeweiligen Landesgeschäfts- bzw. Landesfinanzordnung zu regeln. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen bei der Bundesgeschäftsführung ohne Angabe von Gründen einen verminderten Mitgliedsbeitrag von € 1 monatlich zu beantragen. Dieser soll jeweils zur Hälfte an die BO und an die LO fließen. Sollte ein Mitglied sich keiner LO zugeordnet haben wird der gesamte Mitgliedsbeitrag der BO zur Verfügung gestellt.

Konkret möge die BGV Folgendes beschließen:

1. §2 Abs. 1 der Bundesfinanzordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied frei wählbar, der Betrag darf jedoch nicht €5,– pro Monat unter- oder €50,– pro Monat überschreiten. Die Bundesgeschäftsführung darf auf Antrag den Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder auf €1,– pro Monat senken. Solchen Anträgen ist auch ohne Angabe von Gründen stattzugeben. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben."

2. §3 Abs. 3 der Bundesfinanzordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Ein Anteil von €2,– pro Monat des Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds fließt zur freien Verwendung in das Budget der Bundesorganisation. Der Rest des Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds fließt zur freien Verwendung in das Budget der jeweiligen Landesorganisation. Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, fließen zur Gänze zur freien Verwendung in das Budget der Bundesorganisation. Bei verminderten Mitgliedsbeiträgen von €1,– pro Monat wird der Mitgliedsbeitrag jeweils zur Hälfte auf die Bundesorganisation und die jeweilige Landesorganisation aufgeteilt. Zweckgebundene Einnahmen sind der jeweiligen Unterorganisation oder sonstigen Entität der Piratenpartei Österreichs zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Einnahmen sind Teil des Budgets der Bundesorganisation."



Sonstiger Antrag 154: Trennung von administrativen Zugängen zur Technik

Initiative 267 von lava

Abstimmungsergebnis: 27 / 20 / 12

Die BGV möge beschließen, dass die Bundesgeschäftsführung und die Taskforce Technik dazu angehalten sind, Administratoren zu möglichst wenigen Systemen Zugriff zu geben. Insbesondere sollte kein Mitglied, auch nicht die Bundesgeschäftsführung oder der Bundesvorstand, administrativen Zugang zu mehr als 5 Systemen haben.

Die Bundesgeschäftsführung soll administrative Zugänge „abgeben“ bzw. das Passwort soll durch die Taskforce Technik geändert werden, sodass es der Bundesgeschäftsführung nicht mehr verfügbar ist, sofern der administrative Zugang der Bundesgeschäftsführung für den Betrieb des Service nicht essentiell, d.h. der reguläre Betrieb ohne administrativen Zugang der Bundesgeschäftsführungen nicht möglich ist.

Durch die völlig dezentrale Administration durch verschiedene Personen sinkt das Risiko eines größeren Ausfalls durch Sabotagen, beispielsweise nach einem Angriff auf die IT eines Administrators, durch vorsätzliche oder fahrlässige Passwortbekanntgabe gegenüber Dritten, durch vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Systeme.

Wir sollten aus der Vergangenheit lernen und deshalb dringend diese Empfehlung gegenüber Bundesgeschäftsführung und Taskforce Technik aussprechen.

Außerdem soll die Taskforce Technik und die Bundesgeschäftsführung öffentlich (beispielsweise im Wiki) dokumentieren, welche Personen bei den einzelnen Services administrativen Zugang haben.

Zur Anregung von Franz:

Ich hatte egtl. auch eher max. 3 administrative Zugänge pro Person angedacht. 5 ist schon sehr viel. Sobald wir die Resourcen haben sollten wir es weiter senken. Im Idealfall irgendwann mal auf 1.

Die TF Technik hat auf der anderen Seite schon festgelegt dass mindestens 3 Personen administrativen Zugang zu einem Service haben. D.h. wenn eine Person ausfällt ist das kein Problem. Dass 3 gleichzeitig ausfallen und das Passwort nicht mehr hergeben können oder wollen ist unwahrscheinlich.

Initiative 277 von verr,Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 42 / 5 / 12


Antrag
Die BGV möge beschließen, dass die Taskforce Technik dazu angehalten ist, Administratoren zu möglichst wenigen Systemen gleichzeitig Zugriff zu geben. Insbesondere sollte keine Person administrativen Zugang zu allen Systemen haben. Zur verbesserten Kommunikation müssen alle Personen mit administrativem Zugang Mitglied der Taskforce Technik sein; eine Liste dieser Personen soll im Wiki aktuell gehalten werden.

Alle Bundes- und Landes-Organe sollen administrative Zugänge zu Bundes-IT-Systemen „abgeben“ bzw. das Passwort soll durch die Taskforce Technik geändert werden, sodass es keiner Person, die ein Organ innehat, mehr verfügbar ist.

Begründung
Durch die völlig dezentrale Administration durch verschiedene Personen sinkt das Risiko eines größeren Ausfalls durch Sabotagen, beispielsweise nach einem Angriff auf die IT eines Administrators, durch vorsätzliche oder fahrlässige Passwortbekanntgabe gegenüber Dritten, durch vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Systeme.

Aus Sicherheitsgründen ist es sinnvoll, administrative Zugriffe so weit wie möglich getrennt zu halten, und daher operative Administration und technische Administration nicht in die selben Hände zu legen.



Sonstiger Antrag 251: Vereinheitlichung „FLOSS“ und „freie Lizenzen“ im Programm

Initiative 447 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen den Lektoren die Möglichkeit zu geben, das Programm bezüglich der folgenden Begriffe zu vereinheitlichen:

  • Begriffe wie "Open Source *", "freie Software", "lizenzfreie Software" etc. pp. sind durch "FLOSS *" zu ersetzen.
  • Begriffe wie "Creative Commons", "CC-Lizenz", "GPL", "GNU Public License" etc. pp. sind durch "freie Lizenzen" zu ersetzen.



Begründung
In den verschiedenen Anträgen werden viele verschiedene Bezeichnungen für die oben genannten Begriffe verwendet. Das sollte vereinheitlicht werden damit das Programm besser lesbar wird.

Warum nicht eine Blanko-"Lektoren vereinheitlichen sämtliche Begriffe"? Weil es Begriffe geben könnte die vom Antragsteller und der BGV beabsichtigt sind die keine Wertung oder explizit eine Wertung enthalten. Bei den oben genannten Begriffen bzw. Begriffskategorien sehe ich diese Wertung nicht.

Wofür steht FLOSS? Free/Libre Open Source Software

Warum FLOSS und nicht Open Source, etc.? Weil FLOSS weiter geht als Open Source. Ich kann auch Open Source Software und diese nur unter einer Lizenz verbreiten die z.B. keine Veränderung des Source Codes erlaubt. FLOSS ist das was wir eigentlich mit Open Source meinen.

Warum "freie Lizenzen"? Weil das die allgemeinste Bezeichnung für die genannten Lizenzen/Begriffe ist.

In LQFB: https://lqpp.de/int/at/initiative/show/320.html 14 / 4 / 8



Sonstiger Antrag 278: Angleichung des Programms

Initiative 491 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Programm-BGV möge beschließen, dass nach Abstimmung und Festlegung der Inhalte des Wahlprogramms vom Vorstand eine Gruppe aufzustellen ist, welche die folgenden Aufgaben unmittelbar nach Ende der BGV vor der Veröffentlichung des Programms durchführt:

  1. Angleichung der Formatierung
  2. Angleichung von Überschriften
  3. Sortierung der der Überschriften und Programmabschnitte in eine sinnvolle Reihenfolge
  4. Angleichung der Bezeichnungen innerhalb der verschiedenen Programmabschnitte. (z.B.: PIRATEN, Piratenpartei Österreichs, Piraten Österreich, Piratenpartei, etc.)
  5. Überprüfung und evtl. Korrektur der Wortwahl in den verschiedenen Programmabschnitten.
  6. Beseitigung von Rechtschreibfehlern.
  7. Beseitigung von Zeichensetzungs- und Leerstellenfehlern.
  8. Erstellung eines Glossars

Insbesondere die Punkte 3., 4., 5. und 8. sind mit Rücksprache an den Ersteller des Programmantrages zu erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der Wunsch des Erstellers Majorität.

Die Gruppe hat ihre Arbeit transparent zu machen.

Begründung
Unser Programm/Wahlprogramm soll in der fertigen Fassung „aus einem Guss“ erscheinen und nicht wie ein zusammen gestückeltes Werk.

angepasst von: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2012.2/Antr%C3%A4ge#SA004

In LQFB: https://lqpp.de/int/at/initiative/show/279.html 16 / 5 / 9

Initiative 497 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, dass die TF LiquidFeedback im Zuge der Einarbeitung von Programmbeschlüssen sowohl aus LQFB als auch von BGV berechtigt wird, folgende Aufgaben laufend durchzuführen:

  1. Angleichung der Formatierung
  2. Angleichung von Überschriften
  3. Sortierung der der Überschriften und Programmabschnitte in eine sinnvolle Reihenfolge
  4. Angleichung der Bezeichnungen innerhalb der verschiedenen Programmabschnitte. (z.B.: PIRATEN, Piratenpartei Österreichs, Piraten Österreich, Piratenpartei, etc.)
  5. Beseitigung von Rechtschreibfehlern.
  6. Beseitigung von Zeichensetzungs- und Leerstellenfehlern.
  7. Erstellung eines Glossars

Insbesondere die Punkte 3., 4. und 7. sind mit Rücksprache an den Ersteller des Programmantrages zu erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der Wunsch des Erstellers Majorität.

Die Arbeit hat transparent vor sich zu gehen.

Begründung
Unser Programm/Wahlprogramm soll in der fertigen Fassung „aus einem Guss“ erscheinen und nicht wie ein zusammen gestückeltes Werk.

Programm entsteht nicht nur auf der BGV, sondern auch stetig in LQFB; die TF LQFB ist schon jetzt damit betraut, direkte Beschlüsse aus LQFB und auch von BGVen einzuarbeiten, dies sollte also IMHO in den Aufgabenbereich dieser TF fallen.

Initiative 2105 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Programm-BGV möge beschließen, dass nach Abstimmung und Festlegung der Inhalte des Wahlprogramms vom Vorstand eine Gruppe aufzustellen ist, welche die folgenden Aufgaben zur Überarbeitung des Programms durchführt:

  1. Angleichung der Formatierung
  2. Angleichung von Überschriften
  3. Sortierung der Überschriften und Programmabschnitte in eine sinnvolle Reihenfolge
  4. Angleichung der Bezeichnungen innerhalb der verschiedenen Programmabschnitte. (z. B.: PIRATEN, Piratenpartei Österreichs, Piraten Österreich, Piratenpartei, etc.)
  5. Überprüfung und evtl. Korrektur der Wortwahl in den verschiedenen Programmabschnitten.
  6. Beseitigung von Rechtschreibfehlern.
  7. Beseitigung von Zeichensetzungs- und Leerstellenfehlern.
  8. Erstellung eines Glossars
  9. Anpassung der Satzbeginne etc. wie "Die Piratenpartei Österreichs fordert", "Wir fordern", "Wir stehen für", "Die Piraten stehen für", etc., sodass ein sprachlich besserer Fließtext entsteht.

Insbesondere die Punkte 3., 4., 5., 8. und 9. sind mit Rücksprache an den Ersteller des Programmantrages zu erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der Wunsch des Erstellers Majorität. Die Gruppe hat ihre Arbeit transparent zu machen.

Begründung
Unser Programm/Wahlprogramm soll in der fertigen Fassung „aus einem Guss“ erscheinen und nicht wie ein zusammen gestückeltes Werk. angepasst von: http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2012.2/Antr%C3%A4ge#SA004

Initiative 2106 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, dass die TF LiquidFeedback im Zuge der Einarbeitung von Programmbeschlüssen sowohl aus LQFB als auch von BGV berechtigt wird, folgende Aufgaben laufend durchzuführen:

  1. Angleichung der Formatierung
  2. Angleichung von Überschriften
  3. Sortierung der Überschriften und Programmabschnitte in eine sinnvolle Reihenfolge
  4. Angleichung der Bezeichnungen innerhalb der verschiedenen Programmabschnitte. (z. B.: PIRATEN, Piratenpartei Österreichs, Piraten Österreich, Piratenpartei, etc.)
  5. Beseitigung von Rechtschreibfehlern.
  6. Beseitigung von Zeichensetzungs- und Leerstellenfehlern.
  7. Erstellung eines Glossars
  8. Anpassung der Satzbeginne etc. wie "Die Piratenpartei Österreichs fordert", "Wir fordern", "Wir stehen für", "Die Piraten stehen für", etc., sodass ein sprachlich besserer Fließtext entsteht.

Insbesondere die Punkte 3., 4., 7. und 8. sind mit Rücksprache an den Ersteller des Programmantrages zu erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der Wunsch des Erstellers Majorität. Die Arbeit hat transparent vor sich zu gehen.

Begründung
Unser Programm/Wahlprogramm soll in der fertigen Fassung „aus einem Guss“ erscheinen und nicht wie ein zusammen gestückeltes Werk. Programm entsteht nicht nur auf der BGV, sondern auch stetig in LQFB; die TF LQFB ist schon jetzt damit betraut, direkte Beschlüsse aus LQFB und auch von BGVen einzuarbeiten, dies sollte also IMHO in den Aufgabenbereich dieser TF fallen.



Sonstiger Antrag 419: Antritt zur NRW

Initiative 777 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgenden Beschluss fassen:

Die Piratenpartei Österreichs tritt zur nächsten Nationalratswahl, die spätestens im Herbst 2013 stattfindet, an.

Wahlkampfleiter (Zustellbevollmächtigte(r) laut NRWO) und Wahlkampfteam sowie Kandidaten für die Bundesliste der Piratenpartei Österreichs zu dieser Wahl, werden auf einer BGV im 1. Halbjahr 2013 gewählt. Die Erstellung der Landes- und Regionallisten hat durch den jeweiligen LPT oder die jeweilige LGV vor dieser BGV zu erfolgen.

Sollte die Wahl sehr kurzfristig angesetzt werden, so ernennt der EBV, wie in der Wahlordnung vorgesehen, den Wahlkampleiter.

Begründung
Laut §3 Abs. 1 unserer derzeit gültigen Wahlordnung bzw. §5 Abs. 1 des neuen Wahlordnungsentwurfs mit 87% Zustimmung im Meinungsbild ( https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/153.html ) braucht es diesen Beschluss um bei der Nationalratswahl 2013 antreten zu können.

Die strategische Ausrichtung der Piratenpartei Österreichs, und so auch die nächsten nötigen Schritte sind von dieser Entscheidung abhängig.

Sonstiger Antrag 1005: Piratenkodex

Initiative 2005 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

ANTRAG

Der folgende Text soll als neues Dokument namens "Piratenkodex" beschlossen und auf der Website veröffentlicht werden.

TEXT

1. Offen

Wir sind eine offene und stetem Wandel unterworfene Gemeinschaft, vereint durch die Absicht, die Welt aktiv zum Positiven zu verändern, gemeinsame Grundwerte und grobe Übereinkunft über Verhaltensweisen. Wir laden alle, die diese Grundsätze teilen, zur Mitarbeit ein und heißen sie mit offenen Armen willkommen. Wir halten Lagerbildung, die die Welt binär in „uns“ und „die anderen“ einteilt, für unzulässig vereinfachend.

2. Emanzipatorisch

Unausgeglichenen Machtverhältnissen stehen wir skeptisch gegenüber. Amtsträger sind VertreterInnen, ModeratorInnen, VerwalterInnen und DienstleisterInnen, nicht Vorgesetzte der Mitglieder. Wir wissen, dass man informelle Hierarchien nicht verhindern kann – bemühen uns aber, diese offen und meritokratisch zu gestalten. Wir ermöglichen gleiches und effizientes Mitspracherecht durch die direkte Mitbestimmung und das Delegationsprinzip des Liquid Democracy-Konzepts, das wir allen Mitgliedern näherbringen und kontinuierlich verbessern.

3. Agil

Es gibt weit mehr zu tun, als wir mit den uns zur Verfügung stehenden Ressourcen abdecken können. Daher akzeptieren wir unperfekte Zwischenlösungen und verlieren uns nicht in der Bearbeitung hypothetischer Probleme. Worte und Ideen zählen weniger als Umsetzungen, auch wenn sie unperfekt sein mögen. Mitglieder sollen mutig, eigenverantworlich und mit Selbstinitiative handeln. Im Gegenzug zu Transparenz und klarer Kommunikation gewähren wir ausreichend Handlungsspielraum durch einen Vorschuss an Vertrauen und Verantwortung. Wer eine Idee hat, die nach eigenem Ermessen unkontroversiell ist, die Partei voranbringt und kein Geld kostet, wird motiviert sie nach positiver Rücksprache mit anderen Mitgliedern umzusetzen. Dabei soll darauf geachtet werden, die eigene Meinung nicht in der Öffentlichkeit als die der Partei darzustellen.

4. Teamfähig

Wir wissen, dass Basisdemokratie nicht skaliert und nicht jede/r in alles persönlich einbezogen werden kann. Wir erlauben anderen bereitwillig und unbürokratisch, im Namen der Gemeinschaft zu handeln. Bis zu einem Beweis des Gegenteils gehen wir davon aus, dass alle Menschen mit besten Absichten handeln, zerpflücken ihre Aktivitäten nicht und bieten wo möglich zuerst Hilfe und dann erst Kritik an. Wird unser Vertrauen enttäuscht, geben wir die Verantwortung jedoch auch schnell wieder weiter. Wir vermeiden es, von bloßen Indizien auf eine Basismeinung zu schließen, die wir dann als Argument für unseren Standpunkt heranziehen. Umgekehrt akzeptieren wir entgegengesetzte Mehrheitsmeinungen – außer, wenn sie grob gegen unsere Grundwerte oder Minderheitenrechte verstoßen.

5. Neugierig

Piraten haben nicht zu allem und jedem eine Antwort – wir haben aber viele Fragen. Wir wollen zuhören und lernen – nehmen aber den Ist-Zustand nur als Ausgangspunkt und trauen uns, Dinge neu und weiter zu denken. Neben der großen, fernen Zukunftsvision entwickeln wir immer auch konkrete, sofort umsetzbare Maßnahmen.

6. Objektiv

Wir wägen Ideen unabhängig von ihrer Herkunft nach objektiven Kriterien ab. Wir enthalten uns unzulässiger Vereinfachungen und Vorurteile und lassen Emotionen nicht unseren Verstand beeinträchtigen. Wir überzeugen andere mit Argumenten und schüren oder instrumentalisieren keine Ängste. Wir teilen die Welt nicht schwarzweißmalend in „gut“ und „böse“ ein. So, wie wir selbst nicht schubladisiert werden wollen, versuchen wir auch andere nicht aufgrund einzelner Meinungen auf fixe Ideologien und Stereotype zu reduzieren. Wir versuchen, uns jener Befangenheiten bewusst zu sein, die unsere Objektivität einschränken, und trachten ständig nach Selbstverbesserung.

7. Vielfältig

Wir wollen eine vielfältige, nicht gleichgeschaltete Gemeinschaft sein, in der Mitglieder ihre Eigenständigkeit erhalten und in der Meinungsverschiedenheiten und kritische Stimmen Platz haben. Um für alle zugänglich zu sein, arbeiten wir daran, eine diskriminierungsfreie Gruppe zu sein – uns stets bewusst, dass Diskriminierung nicht nur bewusst und vorsätzlich passiert. Dazu versuchen wir, uns unserer Privilegien bewusst zu werden, und gehen auf unterrepräsentierte Gruppen auch explizit zu. Auch introvertiertere Menschen binden wir ausdrücklich ein.

8. Transparent

Wir schätzen die Vorteile radikaler Transparenz: Die systematische Offenheit für Partizipation, aber auch Überprüfbarkeit wiegt schwerer als die temporären strategischen Vorteile und das kontrolliertere Bild nach außen, die restriktive Informationspolitik ermöglichen mag. Daher gibt es bei uns keine Geheimnisse. Wir kommunizieren zukünftige und dokumentieren vergangene Tätigkeiten und daraus gewonnene Erkenntnisse so, dass sie für andere auffindbar und nachvollziehbar sind und andere mithelfen oder dort weiterarbeiten können, wo wir aufgehört haben.

9. Ehrlich

Piraten kann man nicht kaufen: Nicht nur unsere Transparenz und Offenheit machen uns unbestechlich. Wir sind uns der eigenen Fehlbarkeit bewusst und geben Wissenslücken zu, statt sie zu kaschieren zu versuchen. Fehler einzugestehen kann unangenehm sein, aber einen widerlegten Standpunkt weiter zu vertreten ist schlimmer. Wir erlauben auch anderen, beim Dazulernen das Gesicht zu wahren. Wir versprechen nur, wovon wir überzeugt sind, es halten zu können.

10. Konstruktiv

Wir pflegen einen ehrlichen und direkten, aber respektvollen Umgangston. Wir argumentieren sachlich, versuchen rhetorische Fehlschlüsse zu vermeiden und verzichten auf persönliche Untergriffe. Wir lassen andere zu Wort kommen und ausreden, setzen unsere Argumente nicht mit Lautstärke durch und greifen niemals zu Bedrohung oder physischer Gewalt. Wir erlauben uns Handlungen konstruktiv zu kritisieren, gehen aber grundsätzlich davon aus, dass andere gute Absichten haben und maßen uns nicht an, die Motivation hinter ihren Taten zu kennen. Zwischenmenschliche Konflikte versuchen wir lieber im Vier-Augen-Gespräch oder mit Mediation zu lösen, anstatt sie in der Öffentlichkeit auszutragen. Auf Trolle und Provokation fallen wir nicht herein.

11. Flauschig

Wir vergessen nie, dass wir alle Menschen mit guten und schlechten Tagen, Fähigkeiten und Unvollkommenheiten sowie Emotionen und Bedürfnissen sind. Wir sind nett zueinander, spenden Dank für Engagement und loben jene, die Erfolge erzielen. Gefühle sollen weder versteckt noch an anderen ausgelassen werden, sondern dürfen direkt angesprochen werden, ohne belächelt oder abgetan zu werden.

12. Sachbezogen

Wir schätzen zwar jede/n Einzelne/n und ihr/sein Engagement, die Sache ist uns aber schlussendlich wichtiger als einzelne Personen und sogar die Partei. Niemand ist Piratin oder Pirat, um Karriere zu machen oder sich selbst darzustellen. Macht selbst ist niemals unser Ziel, sondern bloß ein Mittel zur Erreichung unserer inhaltlichen Ziele. Wir fühlen uns der Gesamtgesellschaft und nicht nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe verpflichtet. Wir halten uns so gut wie möglich von Populismus und Opportunismus fern. Wir sind zwar kompromissfähig, opfern aber unsere Grundsätze und das, was nach unserem besten Wissen und Gewissen die Wahrheit ist, niemals dem Maximieren von Macht oder Wählerstimmen.

13. Zivilcouragiert

Wenn jemand diese Verhaltensweisen grob oder wiederholt missachtet, weisen wir darauf höflich, aber bestimmt hin. Wir fordern die Einhaltung nicht nur dann, wenn wir uns davon persönlichen Vorteil erhoffen, und auch, wenn wir nicht selbst direkt betroffen sind oder uns mit der verursachenden Person inhaltliche Einigkeit oder Freundschaft verbindet. Wenn sich die Lage zuspitzt, greifen wir nach unseren Möglichkeiten deeskalierend ein.

Begründung
Es soll sich hierbei um eine "offizielle", aber nicht aber bindende Absichtserklärung handeln, wie wir miteinander umgehen und unsere Ziele gemeinsam verfolgen. Zuwiderhandeln soll nicht geahndet werden. Es stärkt aber die Zivilcourage, andere darauf verweisen zu können, wenn sie gegen diese Verhaltensweisen grob verstoßen. Dieser Kodex listet nicht nur generelle Tugenden auf, sondern ist viel spezifischer auf unsere Situation ausgerichteter als das bisherige "Piratenkodex"-Dokument. Der Kodex soll mit normaler Mehrheit im LQFB jederzeit adaptiert werden können.

Zusatzantrag 2107 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Streichen aller Binnen-I-Vorkommnise („Innen“, etc.) aus dem Piratenkodex. D. h. es wird im Interesse der einfacheren Lesbarkeit die maskuline Form verwendet.

Zusatzantrag 2108 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ersetzen aller Binnen-I-Vorkommnisse („Innen“, etc.) aus dem Piratenkodex durch Beidnennung der Geschlechter.

Sonstiger Antrag 1008: Wiederaufnahme von hellboy

Initiative 2008 von Tiburtius

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Beitrittsgesuche sind mit den erforderlichen Daten an die Bundesorganisation zu stellen.

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

(4) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.

(5) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.

(6) Die Entscheidung ist allen Parteimitgliedern unmittelbar zugänglich zu machen.

(7) Die Berufung an das Schiedsgericht erfolgt gemäß der Schiedsgerichtsordnung.

(8) Ein erneuter Beitritt ist nur durch Beschluss der BGV möglich.

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

(10) Jede natürliche Person kann beim BV den Status „Sympathisant“ beantragen. Sympathisanten erhalten Lese- und Schreibzugriff auf die internen Parteiforen, haben jedoch keinerlei Stimmrecht bei Abstimmungen oder auf Mitgliederversammlungen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Einleitung


Text

Themenbereich

Antrag auf Aufhebung des Parteiausschlusses von Sylvester“hellboy“Heller
Ich stelle hiermit den Antrag an die BGV als obersten Entscheidungsträger auf Aufhebung des Parteiausschlusses und die Wiederaufnahme von Sylvester“hellboy“Heller in die Piratenpartei Österreichs.

Begründung
Laut der Urteilsbegründung des Schiedsgerichtes – wobei der Ablauf mir persönlich als „Feme“ vorkommt – wurden Zeugen nicht befragt, es wurden persönliche Ansichten („macht keinen guten Eindruck“), offensichtliches Mobbing und vor allem mangelnde Transparenz betrieben. Es kann doch nicht sein, daß Mitglieder auf derartige Weise behandelt werden, Aufmümpfige mit Klagen bedroht und die Geschichte im Endeffekt vertuscht werden soll.

Initiative 2124 von The Tib

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich ersuche die BGV um Vorreihung dieses Antrages, um bei eventueller Annahme Hrn. Heller die Möglichkeit der Stimmabgabe zu weiteren Abstimmungen der BGV zu ermöglichen.

Begründung
Wenn es zu längeren Wortmeldungen (Langsamsprecher), Abstimmungsauszählungen, Gegenreden oder GO-Reden kommt, wäre dieser Antrag aus Zeitmangel evtl. nicht mehr abstimmbar und somit diese wichtige Causa unerledigt.

Initiative 2123 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV beschließt folgende Maßnahmen, um die Piratenpartei Österreich vor dem fortwährendem parteischädigendem Verhalten von Sylvester 'hellboy' Heller zu schützen:

  • Sylvester 'hellboy' Heller darf nicht wieder in die Piratenpartei Österreich aufgenommen werden.
  • Sylvester 'hellboy' Heller darf in keiner Taskforce oder Arbeitsgruppe Mitglied sein.
  • Sylvester 'hellboy' Heller darf von keinem Organ, keiner Landesorganisation und keinem Mitglied direkt oder indirekt mit Tätigkeiten, die mit der Piratenpartei Österreich zusammenhängen, beauftragt werden.
  • Die Beiträge von Sylvester 'hellboy' Heller im neuen Bundesforum haben ausschließlich und auf unbegrenzte Zeit moderiert zu werden, und im alten (Wiener) Forum ist er permanent zu sperren oder es ist eine gleichwertige Regelung wie im neuen Bundesforum, sofern technisch möglich, anzuwenden.
  • Die Administratoren im Chat werden angehalten, bei entsprechenden Verfehlungen von Herrn Sylvester 'hellboy' Heller diesen sofort zu sperren bzw. in geeigneter Weise einzugreifen.

Sonstiger Antrag 1015: Neuwahl Bundesvorstand

Initiative 2015 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Tagesordnungspunkt

  • Neuwahl Bundesvorstand



Begründung
Es sind während der aktuellen Wahlperiode bereits 2 Bundesvorstände zurückgetreten. Um wieder einen von der Basis bestätigtes Organ zu haben, soll dieser neu gewählt werden. Dies soll auch wiedergewählten Mitgliedern entsprechenden Rückhalt geben und mögliche Spannungen zwischen Organ und Basis nehmen.

Zusatzantrag 2135 von gigi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage zusätzlich die Neuwahl des erweiterten Bundesvorstands.

Begründung
Während der aktuellen Wahlperiode ist bereits 1 erweiterter Bundesvorstand ausgeschlossen worden und gegen einen zweiten wird zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Ausschlussverfahren angestrebt. Durch die Neuwahl soll zusätzlich den eventuell wiedergewählten Mitgliedern Rückhalt gegeben und mögliche Spannungen zwischen Organ und Basis genommen werden.

Sonstiger Antrag 1016: Neuwahl Bundesgeschäftsführung

Initiative 2016 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Tagesordnungspunkt

  • Neuwahl Bundesgeschäftsführung



Begründung
Während der aktuellen Wahlperiode wurde eine Ersetzung durch den EBV durchgeführt. Um wieder einen von der Basis bestätigtes Organ zu haben, soll dieser neu gewählt werden. Dies soll auch wiedergewählten Mitgliedern entsprechenden Rückhalt geben und mögliche Spannungen zwischen Organ und Basis nehmen.

Sonstiger Antrag 1017: Neuwahl Schiedsgericht

Initiative 2017 von Zener

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Tagesordnungspunkt

  • Neuwahl Schiedsgericht



Begründung
Es sind während der aktuellen Wahlperiode bereits einige Probleme im Schiedsgericht aufgetreten. Um wieder einen von der Basis bestätigtes Organ zu haben, soll dieses neu gewählt werden. Dies soll vor allem den Stellenwert des Organs innerhalb der Partei festigen.


Sonstiger Antrag 1025: Erhöhung der Einschreibegebühr

Initiative 2025 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschliessen, die Einschreibegebühr anzuheben.

a.) Erhöhung der Einschreibegebühr auf 3 Euro

b.) Erhöhung der Einschreibegebühr auf 5 Euro

Initiative 2109 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Einschreibegebühr aufzuheben.

Begründung
Die Einschreibegebühr bringt nur Verwirrung und kann genauso durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt werden.


Sonstiger Antrag 1030: Bundesforum öffentlich

Initiative 2031 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen:
Text
Alle Piraten sollten in allen Bereichen Schreibrechte erhalten. Ein Ausschließen von anderen Piraten auf Orts- oder Landesebene oder auch in Taskforces ist nicht mit den piratischen Grundsätzen vereinbar. Zur Aufrechterhaltung von sinnvoller Diskussionsführung soll natürlich moderiert werden, aber ein prinzipielles Ausschließen anderer Piraten sollte nicht ermöglicht werden.

Begründung
Trennende Elemente innerhalb der Partei sollten wir reduzieren. Das Ausschließen von Gruppen bzw. das Ausgrenzen trennt Piraten. Wir sollten stärker an unserem Zusammenhalt arbeiten anstatt daran, uns gegenseitig möglichst auszugrenzen.

Initiative 2032 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen:
Text
Alle Forenbereiche sollen auch für Nicht-Piraten schreibbar sein. Die Piraten stehen für Transparenz, aber auch für die möglichst einfache Mitarbeit aller an Politik Interessierten.

Begründung
Interne Foren, auch zeitlich begrenzte, bringen die Personen dazu unbedachter zu schreiben. Dies wirkt sich einerseits negativ auf die Diskussionskultur aus, andererseits werden Äußerungen getätigt, die man auf einer öffentlichen Liste nicht tätigen würde. Werden diese Daten nun irgendwie öffentlich gemacht, durch irgendeinen Piraten oder im Falle von zeitlich begrenzt internen Foren einfach nach Ablauf der Geheimhaltungsfrist, kann ein erheblicher innerparteilicher Schaden sowie auch ein Schaden in der Außendarstellung entstehen.


Sonstiger Antrag 1039: IRC Channel als offizielles Kommunikationsmedium

Initiative 2039 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage die Bestätigung des IRC-Channels "#piratenpartei.at" als offizielles Kommunikationsmedium der Piratenpartei Österreichs

Initiative 2040 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Aufnahme des IRC Channels #piratenpartei.at in die Liste der Kommunikationsmedien der Piratenpartei Österreichs

Ich beantrage hiermit, das der IRC-Chat-Kanal #piratenpartei.at als offizielles Kommunikationsmedium der Piratenpartei aufgeführt, verzeichnet und behandelt wird.

Begründung
Der IRC-Chat hat sich als schnelles, direktes Medium bewiesen und ist für eine schnelle Ansprache und Klärung von Problemen, Anfragen sowie Verteilung neuer Medien sehr geeignet und in einer netzaffinen Community auch gut geeignet, um effektiv und rasch zu kommunizieren.


Sonstiger Antrag 1063: Keine Satzungs- und GO-Änderungen

Initiative 2063 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag: Ich beantrage die jetzige Satzung und alle Geschäftsordnungen bei der BGV nicht zu verändern.

Begründung
Dieser Antrag wird zurückgezogen, sofern in den nächsten 2 Wochen bis zum Ende der Frist für Änderungsanträge nicht noch wichtige Anträge zur Änderung einzelner §§ zu stellen sind. Anträge von mir werden nunmehr als Gegenanträge zu diesem eingebracht.

Initiative 2131 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Satzung, §10. Piratenkabinett (PK)

(1) Das PK vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen, besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei.

(2) Das PK besteht aus TFs, die die thematische Arbeit koorrdinieren und nach außen kommunizieren. Die Einteilung dieser Themenbereiche ist mit einem adäquaten Tool der LD zu definieren.

(3) Wenn für einen Themenbereich kein oder kein geeigneter Sprecher gefunden wird, obliegt die Kommunikation der entsprechenden Inhalte dem Mediensekretariat.

(4) Das PK ist gleichzeitig ein Wahlvorschlag. Aus diesem wählt die Nominierungs-BGV die Kandidatenliste.

Die nachfolgenden Paragraphen sind entsprechend umzunummerieren.

GO, § 10. Piratenkabinett (PK)

(1) Die Einteilung der Themenbereiche hat mit LQFB zu erfolgen.

(2) Jede TF muss durch ein Kernteam, die Themensprecher, geleitet werden. Das Kernteam sollte drei Mitglieder umfassen, allerdings ist interimistisch auch ein Kernteam mit nur einem Mitglied zulässig. Diese vertreten die TF nach innen und außen und koordinieren die Arbeit. Die Themensprecher werden mittels LQFB bestimmt.

(3) Bei Gründung ist ein klar definierter Aufgabenplan und eine Geschäftsordnung zu erstellen.

(4) Die TF muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern regelmäßig zugänglich machen. Die Diskussion mit allen Parteimitgliedern soll dauerhaft erfolgen.

(5) Neben den Themensprechern kann die TF eine beliebige Anzahl Mitarbeiter haben. Sie haben sich als Interessenten zu melden, um aufgenommen zu werden, und können nur mittels LQFB abgewiesen werden.

(6) Im Falle eines Wahlantritts sind die Miglieder des PK vor allen anderen Kandidaten zu nominieren. Die Wahl der Kandidatenliste hat auf einer Nominierungs-BGV stattzufinden.

Die nachfolgenden Paragraphen sind entsprechend umzunummerieren.

Begründung
Das PK ist einem permanenten Kandidatengrill ausgesetzt, was die Medienerfahrenheit und den Umgang mit Diskussionen und freier Rede verbessert. Gegrillt soll so wie vor jedem Medienauftritt werden, damit auch immer derjenige, der von der konkreten Materie am meisten versteht und diese und unseren Standpunkt dazu auch am besten kommunizieren kann am jeweiligen Medienevent teilnimmt.

Wir haben nicht viele Piraten, die beim Umgang mit den Medien und in Diskussionen einen guten Stand haben. Durch das permanente Grillen werden immer mehr Piraten diese Skills erlernen, und wir werden eine breitere Personalbasis bekommen.

Initiative 2133 von mitom2

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

vorwort:

grundsätzlich die hier

> http://forum.piratenpartei-sbg.at/viewtopic.php?f=168&t=865&p=6709#p6708

zu findende version mit folgenden änderungen:

a) alternativversion aus § 11) Landesschiedsgericht, hier

> http://forum.piratenpartei-sbg.at/viewtopic.php?f=168&t=887

b) alternativversion aus § 12) Gremium, hier

> http://forum.piratenpartei-sbg.at/viewtopic.php?f=168&t=888

c) alternativversion § 15) Länderrat, hier

> http://forum.piratenpartei-sbg.at/viewtopic.php?f=168&t=891

die alternativversion sieht den entfall des Länderrats vor, die nachfolgenden paragraphen rücken entsprechend je eine nummer nach oben.

d) änderung in § 9) Juraten, hier

"Die Juraten sind außerdem das Aufsichtsorgan laut PartG § 1 (4)."

diese hinzufügung war notwendig, da das PartG seit Juli 2012 in einer neuen version gilt, nachzulesen hier

> http://forum.piratenpartei-sbg.at/viewtopic.php?f=41&t=1099#p8499

text des entwurfs:

Satzung I. Name, Zweck, Existenzgrundlage.

§ 1) Die Piratenpartei Österreich, kurz PPÖ, Hashtag #ppoe, ist eine politische Partei der Republik Österreich mit Sitz in Wien. Ihre Ziele sind der Schutz der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte, unter besonderer Berücksichtigung der digitalen Entwicklung des 21. Jahrhunderts, sowie die basisdemokratische Beteiligung der Bürger, sowohl an Wahltagen, als auch dazwischen.

§ 2) Sie verwendet dabei verschiedene Methoden der Liquid Democracy (LD) ["flüssige Demokratie"] - einem Konzept, bei dem direkte und repräsentative Demokratie fließend ineinander übergehen. Sie kann Programm, Geschäftsordnung (GO), sowie nachrangige Regelwerke - diese Satzung ausgenommen - mit mindestens 60-prozentiger Zustimmung via LD ergänzen und ändern.

§ 3) Das Antreten zu einer Wahl kann nicht durch Unterschriften von Nationalratsabgeordneten, sondern nur durch Sammeln ausreichender Unterstützungserklärungen erfolgen.

§ 4) Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Pirat" bezeichnet.


II. Transparenz und Schutz der Privatsphäre.

§ 5) E-Mails, die an *verwaltung@* gesendet werden, unterliegen dem Schutz der Privatsphäre; sie beschränken sich auf Belange der Mitgliedschaft in der PPÖ bzw. einer Landesorganisation (LO) und den zugehörigen mitgliedsbeiträgen. Sämtliche anderen Mails, sowie sämtliche anderen Tools und Programme, die wir nutzen, sind im sinne der gläsernen Politik für jeden interessierten Bürger ohne jedwede Beschränkung oder Bedingung vollkommen einsehbar.

§ 6) Spenden an die PPÖ oder eine ihrer Unterorganisationen sind bis zu einem jährlichen (Jänner - Dezember) Betrag von € 50,- pro Person / Institution / Firma / etc. anonym möglich. Darüber hinausgehende Spenden werden binnen einer Woche durch die Verwaltung (VE) unter Nennung des Namens des Spenders, der Summe, sowie dem Verwendungszweck (sofern angegeben) veröffentlicht.


III. Organe der Partei und Vertretung nach außen.

§ 7) Generalversammlung: (Legislative)

Die Generalversammlung (GV) ist das höchste willensbildende Organ der Partei. Sie findet mindestens alle zwölf Monate statt. Sie kann die Satzung mit einer Zustimmung von mindestens 70 %, die Geschäftsordnung (GO) mit einer Zustimmung von mindestens 60 %, sowie ihr Programm mit einer Zustimmung von mindestens 50 % und einer Stimme ändern. Sie kann verteilt auf mehrere Orte stattfinden, sofern dies keinem Gesetz widerspricht und die gleichberechtigte Teilnahme aller Lokalitäten gewährt wird. Sie wählt die Besetzung der Organe in der Reihenfolge: Juraten (JU), Schiedsgericht (SG), Geschäftsführung (GF); weitere Organe nach Tagesordnung. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (GO).

§ 8) Basis: (Legislative)

Die Basis ist zwischen den jeweiligen Generalversammlungen (GVen) die höchste Legislative der Partei. Sie vertritt die PPÖ politisch nach außen; jeder Pirat darf in Interviews seine Meinung vertreten. Sie bestimmt durch Mittel der Liquid Democracy (LD) Änderungen der GO und des Parteiprogramms, sowie Handlungsanweisungen an den Vorstand (VO) mit einer Zustimmung von 60 %. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (GO).

§ 9) Juraten: (Judikative)

Die Juraten (JUen) sind Teil der Judikative der Partei. Sie bestehen aus mindestens neun Personen, von denen mindestens drei über juristische Ausbildung verfügen. Sie werden auf der GV gewählt und bei Rücktritten nicht nachbesetzt. Die Wahl der drei Profi-Juristen erfolgt zuerst. Danach erfolgt die Wahl der sechs weiteren Juraten, die Juristen oder juristische Laien sein können. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn 50 % und eine Stimme oder mehr auf ihn entfallen. Ihre Aufgabe besteht darin, die anderen Organe und einzelne Piraten juristisch dahingehend zu beraten, ob bestimmte Vorhaben und Vorgehensweisen der jeweils aktuell gültigen Rechtslage entsprechen. Sämtliche Aussagen der JUen haben den Verweis auf das jeweils gültige Gesetz, sowie die entsprechenden Paragraphen in Zitatform zu enthalten. Obwohl Teil der Judikative, haben sie keine schiedssprechende, sondern eine beratende Funktion. Sie sollen der Partei dabei helfen, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und jedwedem Piraten dabei helfen, durch den Dschungel unserer Gesetze zu blicken, so dies für Parteiangelegenheiten relevant ist. Sie sind eine Gruppe und handeln als solche gemeinsam. Wenn sie etwas veröffentlichen, dann steht jeder Einzelne hinter der Veröffentlichung der Gruppe. Sie sind ein unabhängiges Organ, welches nur dieser Satzung und den gültigen Gesetzen zu folgen hat. Die Juraten sind außerdem das Aufsichtsorgan laut PartG § 1 (4). Geschäftsordnung (GO) oder andere Regelwerke haben zum Schutz ihrer Unabhängigkeit keinen Einfluss auf sie.

§ 10) Schiedsgericht: (Judikative)

Das Schiedsgericht (SG) ist die Berufungsinstanz der Landesschiedsgerichte (LSGe). Neun Schiedsrichter (SR) bilden das SG. Es ist handlungsfähig ab sechs SRn. Bei angenommener Befangenheit eines SRs entscheiden die LSGe über die Befangenheit. Jedes LSG stimmt intern ab; die Mehrheit der Landesschiedsrichter (LSR) definiert die gemeinsame Stimme des LSG. Die Mehrheit der LSGe definiert die Entscheidung über die Befangenheit. Stimmengleichheit gilt als Enthaltung. Näheres bestimmen die Geschäftsordnung (GO) und die Schiedsgerichtsordnung (SGO).

§ 11) Landessschiedsgericht: (Judikative)

Als erstinstanz existiert ein Landesschiedsgericht (LSG). Neun Landesschiedsrichter (LSR) - je einer pro Landesorganisation (LO) - bilden das LSG. Es ist handlungsfähig ab sechs LSRn. Näheres bestimmen die Geschäftsordnung (GO) und die Schiedsgerichtsordnung (SGO).

§ 12) Gremium: (Triumvirat)

Das Gremium [GR] ist ein Triumvirat aus den Mitgliedern der Exekutivorgane Verwaltung (VE), Vorstand (VO), und je Landesorganisation (LO) eines Vertreters aus dem Landesvorstand (LV). Es tritt ausschließlich dann zusammen, wenn zwischen zwei GVen Posten in Vorstand oder Verwaltung nachbesetzt werden müssen. Die Nachbesetzung gilt nur bis zur nächsten GV, auf der automatisch Neuwahlen des jeweiligen Organs durchzuführen sind. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (GO).


§ 13) Verwaltung: (Exekutive)

Die Verwaltung (VE) besteht aus Geschäftsführer (GF), dem Schatzmeister (SM), dem Mitgliedsbeauftragten (MB), und sechs Assistenten (ASen). Die Verwaltung ist nach § 1 PartG (4) zur Vertretung nach Außen befugt. Näheres bestimmen die Geschäftsordnung (GO) und die Finanzordnung (FO).

§ 14) Vorstand: (Exekutive)

Der Vorstand (VO) besteht aus neun gleichberechtigten Personen. Seine Hauptaufgabe ist es, auf der Generalversammlung (GV) oder via Liquid Democracy (LD) beschlossene Entscheidungen der Basis umzusetzen. Liegt zu einem Thema noch keine Entscheidung der Basis vor, so handelt der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der angenommenen Tendenz der Basismeinung. Ist eine Aktion unumkehrbar, so ist die Entscheidung der Basis in jedem Fall abzuwarten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (GO).

§ 15 Landesorganisationen: (Rechtlich eigenständige Unterorganisationen)

Die Landesorganisationen (LOen) sind rechtlich eigenständige Unterorganisationen der PPÖ. Ihre Benennung erfolgt nach dem Muster "Piratenpartei [Name des Bundeslandes]". Die Wahl von neun Landesschiedsrichtern (LSRn) ist verpflichtend bei Landesgeneralversammlungen (LGVen). Die Besetzung der restlichen Organe, die den Organen auf Bundesebene entsprechen, obliegt den LOen nach eigenem Ermessen. Zur Festlegung der Strukturen beschließen die LGVen Landesgeschäftsordnungen (LGOen). näheres bestimmt die Geschäftsordnung (GO).


IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 16) Rechte:

a) Antragsrecht gegenüber allen Organen; an das Schiedsgericht (SG) erst nach Anrufung und Entscheidung eines Landesschiedsgerichts (LSG).

b) Umfassende innerparteiliche Information; ausgenommen sind die Privasphäre anderer verletzende Informationen in Verantwortung der Verwaltung (VE).

c) Stimmrecht auf der Generalversammlung, der jeweiligen Landesgeneralversammlung, sowie eventuellen entsprechenden Versammlungen lokaler Unterorganisationen, sofern Mitgliedsbeiträge rechtzeitig gezahlt wurden und kein Gesetz das Stimmrecht einschränkt oder ausschließt.

d) Passives Wahlrecht, sofern nicht gesetzlich eingeschränkt oder aberkannt.

e) Aktives Wahlrecht, sofern nicht gesetzlich oder durch III. § 7) e) eingeschränkt oder aberkannt.

f) Das aktive Wahlrecht wird auf Ebene der Landesorganisation, sowie auf allen Ebenen darunter für drei Monate aberkannt, wenn die Landesorganisation (LO) gewechselt wird.

g) Verwendung der Infrastruktur, Webseiten, Tools und dergleichen.

h) Fehler durch Organe können Piraten, sofern sie an den Fehlern nicht schuld sind, nicht zur Last gelegt werden.

i) Ein zusätzliches Recht auf Stimmangabe bei Generalversammlungen (GVen) per Delegation kann in der Geschäftsordnung (GO) erteilt werden. Es gilt die am Tag der Einberufung der GV gültige Regelung in GO IV. § 16) i) bis zum Ende der GV.

j) Einen Lolli für jeden, weil wir Kindergarten sind.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 17) Pflichten:

a) Alle Piraten schulden einander Anerkennung als gleiche. Sie haben einander respektvoll zu begegnen.

b) Sowohl verbale, als auch körperliche Gewalt gegen Piraten und Nichtmitglieder sind zu unterlassen.

c) Mitgliedsbeiträge sind rechtzeitig und für die Verwaltung (VE) eindeutig erkennbar zu bezahlen.

d) Beschlüsse der Legislative sind einzuhalten, sofern sie die Judikative nicht wegen Verstoßes gegen Gesetze oder diese Satzung aufhebt. Bei Ablehnung eines Beschlusses aus Gewissensgründen ist der Basis eine Erklärung zugänglich zu machen.

V. Sonstiges

§ 18) Regelwerke:

Eventuelle weitere zu beachtende Regelwerke sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Reihung der Regelwerke ist wie folgt: Generalversammlung (GV) > Satzung > GO > Landesgeneralversammlung (LGV) > Rest.

§ 19) Rest:

In der Geschäftsordnung (GO) ab § 19) und folgende stehen sämtliche weiteren Regelungen, die zum möglichst reibungslosen Ablauf beitragen sollen. Letzter § der GO ist das Glossar, welches sämtliche Abkürzungen enthält.

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