BGV2012-02/Anträge/GO

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BGV2012-02/Anträge/GO
Last Page Edit: Vilinthril 22.10.2012

Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnungsänderungsantrag 67: Abstimmungsfenster bei direkten Regelwerken verlängern

Initiative 116 von Romario

Abstimmungsergebnis: 15 / 11 / 16

Das Abstimmungszeitfenster bei den Regelwerken "Programmantrag direkt" und "Geschäftsordnungsänderung direkt" soll von 15 Tagen auf 36 Tage erhöht werden.

Begründung
Somit soll für Offline-Piraten gewährleistet sein, dass sie bei mindestens monatlichen Treffen die Möglichkeit haben über verbindliche Initiativen zumindest abzustimmen.

Initiative 133 von Romario

Abstimmungsergebnis: 21 / 9 / 12

Das Abstimmungszeitfenster bei den Regelwerken "Programmantrag direkt" und "Geschäftsordnungsänderung direkt" soll von 15 Tagen auf 36 Tage erhöht werden. Gleichzeitig soll der Zeitbereich "Eingefroren" auf 5 Tage verkürzt werden.

Begründung
Somit soll für Offline-Piraten gewährleistet sein, dass sie bei mindestens monatlichen Treffen die Möglichkeit haben über verbindliche Initiativen zumindest abzustimmen. Um die Gesamtlaufzeit kurz zu halten soll dafür der Zeitbereich, in dem das Thema eingefroren ist, verkürzt werden.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 87: Neue Bundeswahlordnung

Initiative 153 von Vilinthril,defnordic

Abstimmungsergebnis: 33 / 11 / 5

Die folgende Bundeswahlordnung möge die derzeit gültige ersetzen:


Bundeswahlordnung

§1. Allgemeines
(1) Diese Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf Bundesebene.
(2) Für Wahlen auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen können die Landesorganisationen durch eigene Landeswahlordnungen abweichende Regelungen treffen. In Ermangelung abweichender Regelungen gilt diese Bundeswahlordnung sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auch auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen.


§2. Wahlmodus
(1) Für alle folgenden Wahlmodi wird zunächst eine erste Wahlrunde mit einer Akzeptanzwahl abgehalten. In dieser ersten Wahlrunde kreuzt jeder Wahlberechtigte für jeden Kandidaten „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ an.
(2) Für die Zulassung zur zweiten Wahlrunde nach den unten stehenden Bestimmungen gelten dann je nach zu wählenden Positionen noch Sonderbestimmungen in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter „Ja“-Stimmen-Anteile. Der Begriff des „Ja“-Stimmen-Anteils bezieht sich hierbei immer auf die Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen (also ohne „Enthaltung“-Stimmen) für den betreffenden Kandidaten.
(3) Der Wahlmodus der zweiten Wahlrunde wird im Folgenden näher definiert.


§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen
(1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Gleichreihung nicht zulässig ist, Nichtreihung hingegen zulässig. Sollte ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, werden alle gleichgereihten Kandidaten aus der Reihung entfernt und der Wahlzettel so ausgewertet, als wären diese nichtgereiht gewesen.
(4) Bei Gleichstand entscheidet, sofern eine Reihung der Kandidaten nötig ist, die Anzahl der Erstwahlen, Zweitwahlen, etc. ohne Beachtung von proportionalem Nachrücken. Wenn Kandidaten exakt dieselben Stimmzahlen erhalten, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen.
(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne Ergebnis abgeschlossen werden. Das Amt bleibt somit vakant bzw. es wird kein Kandidat für das politische Einzelmandat bestimmt.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung eines Amtes oder die Nichtbestimmung eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.


§2.b Gruppenamtswahlen
(1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode.
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist (dies entspricht einer Gleichreihung auf den letzten Platz). Gleichreihung sollte zur Findung eines eindeutigen Ergebnisses möglichst vermieden werden; sollte jedoch ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, wird diese auch als solche gewertet.
(4) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, die Reihung der betroffenen Kandidaten aber für das Ergebnis relevant ist, so ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten (ebenfalls nach der Schulze-Methode) um die restlichen Plätze durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen, bis alle Plätze eindeutig vergeben sind.

  • (Beispiel: Wenn in der letzten Auszählungsrunde einer Wahl für ein Gruppenamt mit fünf Plätzen nach Besetzung der ersten drei Plätze zwischen vier Kandidaten keine Reihung möglich ist und sich diese somit ex aequo auf den Plätzen 4–7 befinden, so ist eine Stichwahl zwischen den vier gleichgereihten Kandidaten um die Plätze 4 und 5 durchzuführen.)

(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne vollständiges Ergebnis abgeschlossen werden. In diesem Fall sind nur die eindeutig vergebenen Plätze des Gruppenamts besetzt, die anderen Plätze bleiben vakant.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung von einem oder mehreren Plätzen im Gruppenamt nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.

  • (Beispiel: Nach der Stichwahl in obigem Szenario wird Platz 4 eindeutig vergeben, für Platz 5 ergibt sich aber ein Patt zwischen zwei Kandidaten, das auch in einer zweiten Stichwahl in Stimmengleichstand resultiert. Nach der Ablehnung des Losentscheids wird mit einem entsprechendem 75%-igen Mehrheitsbeschluss die Wahl mit diesem Stand abgeschlossen; es sind nur vier der fünf Plätze des Gruppenamts vergeben, der fünfte bleibt vakant.)


§2.c Wahllistenerstellung
(1) Die Wahllistenerstellung wird analog zu einer Gruppenamtswahl nach §2.b durchgeführt, mit folgenden Anpassungen:
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Es werden die Plätze blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 1–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9–12, zuletzt die Plätze 13+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(4) Für jeden Block ordnet jeder Wahlberechtigte die für diesen Block antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Nichtreihung zulässig ist (dies entspricht einer Gleichreihung auf den letzten Platz). Gleichreihung sollte zur Findung eines eindeutigen Ergebnisses möglichst vermieden werden; sollte jedoch ein Wahlzettel eine Gleichreihung enthalten, wird diese auch als solche gewertet.
(5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren:

  • Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.
  • Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird.


§3. Auszählung
(1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .)
(2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben.
(3) Die Wahlhelfer sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend in den relevanten Wahlsystemen zu schulen.
(4) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach §7 zu ermöglichen.


§4. Abstimmungsmodus
(1) Dieser Paragraph behandelt Abstimmungen zu Programmanträgen, Geschäftsordnungsänderungen, Satzungsänderungen und sonstigen Beschlüssen auf Mitgliederversammlungen.
(2) Gibt es nur einen Antrag zu einem Thema, so wird dieser (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: einfach per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Erreicht er die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen), so ist der Antrag angenommen, ansonsten abgelehnt.
(3) Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird.
(4) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.
(5) Über alle nach Ziffer 4 zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.)

  • (Beispiel: Zu einem Thema, welches die BGO betrifft, werden sechs Anträge A, B, C, D, E und F gestellt. A, B, C und D erhalten die notwendige Mehrheit für eine GO-Änderung, E und F hingegen nicht. Es wird nun zwischen A, B, C und D abgestimmt; Resultat: 31% A, 27% B, 23% C, 19% D. Damit ist Antrag D abgelehnt, es wird unter den verbliebenen Anträgen A, B und C wiederum abgestimmt; Resultat: 42% B, 38% A, 20% C. Nun ist Antrag C abgelehnt, es wird ein letztes Mal unter den verbliebenen Anträgen A und B abgestimmt; Resultat: 57% B, 43% A. Damit ist Antrag B angenommen und alle anderen Anträge zu diesem Thema abgelehnt.)


§5. Fristen und Modalitäten
(1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind.
(2) Bei Wahlen nach §2.c reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum, in Mumble sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können.
(4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest in Mumble und vor Publikum inklusive Livestream) muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest im Forum) muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen.
(5) Aufzeichnungen von Mumble und Livestreams müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden.
(6) Operative Taskforces, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden. Bei Zeitmangel sind die Termine für Live-Gespräche per öffentlicher Auslosung festzulegen.


§6. Wahlantritt
(1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
(2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (auf Bundesebene ist dies der EBV) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampfleiter und beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampfleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt.
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
(5) Das Wahlkampfleiter-Team und die ersten vier Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampfteam.
(6) Das Wahlkampfteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
(7) Ein eigener Schriftführer für das Wahlkampfteam ist zu bestimmen.
(8) Das Wahlkampfteam ernennt Wahlkampfhelfer, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
(9) Das Wahlkampfleiter-Team hat oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampf und kümmert sich um administrative Arbeiten. Die vier Kandidaten besitzen eine gemeinsame Stimme im Wahlkampfteam nach (5) entsprechend der eines einzelnen Wahlkampfleiters; die Kandidaten sollen sich aber primär auf die politische Arbeit konzentrieren.
(10) Im Interesse einer Verhinderung der Konzentration auf einen „Spitzenkandidaten“ sollen die Teilnahme an Podiumsdiskussion und ähnliche Wahlkampfauftritte zumindest unter den ersten vier Kandidaten der Bundesliste aliquot aufgeteilt werden. Eine Entsendung zu Veranstaltungen obliegt dem Wahlkampfteam.


§7. Nachbesetzung
(1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach §2.b gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
(2) Besteht ein Gleichstand zwischen Kandidaten, die zum Nachrücken in Frage kämen, entscheidet das Los. Die betroffenen Kandidaten müssen dem Losentscheid und Losverfahren im Vorfeld zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung aller Kandidaten, wird die Gruppe übergangen und der nächste fix Platzierte in das Amt erhoben.
(3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach §2.a gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden.
(4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf.



Appendix zu den Wahlsystemen

§A. Instant-runoff Voting
Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt:

Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt.

  1. Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig.
  2. Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind.


Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird.

  • (Anmerkung: Im Interesse einer schnelleren Auszählung können auch mehr als nur der letzte aktive Kandidat gestrichen werden: Sofern die Summe der Stimmen der letzten x aktiven Kandidaten geringer ist als die Zahl der Stimmen des (x+1)t-letzten aktiven Kandidaten, können die letzten x aktiven Kandidaten gleichzeitig gestrichen werden, ohne das Ergebnis zu beeinflussen.)

§B. Schulze-Methode
Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:

Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen.

Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.

  1. Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.
  2. Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann



Begründung
gemeinschaftlich erarbeitet in Pad und Forum

Schulze ist die fairste Methode für sehr viele Zwecke, und unter Piraten bereits bekannteste Methode; IRV ist für die Wahl einer Einzelposition sinnvoller.

Antwort auf Anregung „Zu kompliziert?“: Danke für das Lob! Soweit mir bekannt ist, kann jede MV ohnedies den Wahlmodus bei jeder Wahl explizit festlegen und somit sich auch über die BWO hinwegsetzen, insofern gibt es eh noch recht viel Freiheit … Aber irgendwo müssen mal Vorgaben stehen, daher so umfangreich. ;)

Zusatzantrag 2113 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die BWO wie folgt ändern:

§2.b (2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

wird ersetzt durch:

§2.b (2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

Initiative 159 von mî†õm²

Abstimmungsergebnis: 11 / 17 / 21

Antrag

Die folgende Bundeswahlordnung möge die derzeit gültige ersetzen:

Bundeswahlordnung

§1. Allgemeines

  • (1) Diese Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf allen Ebenen.

§2. Wahlmodus

§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen

  • (1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
  • (2) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz.
  • (3) Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den jeweiligen Kandidaten.
  • (4) Liefert die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das los.

§2.b Gruppenamtswahlen

  • (1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode.
  • (2) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz.
  • (3) Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl zwischen den jeweiligen Kandidaten.
  • (4) Liefert die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das los.

§2.c Wahllistenerstellung

  • (3) Es werden die Plätze blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 1–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9–12, zuletzt die Plätze 13+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
  • (4) Für jeden Block ordnet jeder Wahlberechtigte die für diesen Block antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz.
  • (5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren:

Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.

Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird.

§3. Auszählung

  • (1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .)
  • (2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben.
  • (3) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach §6 zu ermöglichen.

§4. Fristen und Modalitäten

  • (1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind.
  • (2) Bei Wahlen nach §2.c reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
  • (3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache, und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können.
  • (4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ vor Publikum inklusive Livestream muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ im Forum muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen.
  • (5) Aufzeichnungen von Livestreams müssen spätestens einen Tag nach aufnahme via youtube veröffentlicht, und in einer allgemein zugänglichen Webseite gelistet werden.
  • (6) Operative Taskforces, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden.

§5. Wahlantritt

  • (1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
  • (2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (LQFB) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampfleiter. die BGF bzw. LGF beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
  • (3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampfleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt.
  • (4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
  • (5) Das Wahlkampfleiter-Team und die ersten acht Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampfteam.
  • (6) Das Wahlkampfteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
  • (7) Ein eigener Schriftführer für das Wahlkampfteam ist zu bestimmen.
  • (8) Das Wahlkampfteam ernennt Wahlkampfhelfer, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
  • (9) Das Wahlkampfleiter-Team hat oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampf und kümmert sich um administrative Arbeiten. Die acht Kandidaten besitzen eine gemeinsame Stimme im Wahlkampfteam nach (5) entsprechend der eines einzelnen Wahlkampfleiters; die Kandidaten sollen sich aber primär auf die politische Arbeit konzentrieren.
  • (10) Im Interesse einer Verhinderung der Konzentration auf einen „Spitzenkandidaten“ sollen die Teilnahme an Podiumsdiskussion und ähnliche Wahlkampfauftritte zumindest unter den ersten acht Kandidaten der Bundesliste aliquot aufgeteilt werden. Eine Entsendung zu Veranstaltungen obliegt dem Wahlkampfteam.
  • (11) Die acht Kandidaten teilen sich bei themenspezifischen Podiumsdiskussionen in zwei Gruppen. Die erste Gruppe hat ausreichendes Fachwissen zum Themengebiet, die zweite nicht. aus den Personen der ersten Gruppe wird ein kandidat entsendet. Finden sich zu einem Thema nicht genug experten, so können auch nachgereihte Kandidaten entsandt werden. Gibt es zu einem Themenbereich Experten außerhalb der Kandidatenliste, so können auch diese entsandt werden.
  • (12) Wo dies möglich ist, sollen mehrere Kandidaten bei Podiumsdikskussionen teilnehmen bzw. als unterstützung nahe am Podium sitzen, da so eine Unterstützung möglich ist, und dies dem piratischen Weg der gemeinsamen Lösung von Problemen (ähnlich Pads) entspricht.


§6. Nachbesetzung

  • (1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach §2.b gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
  • (3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach §2.a gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden.
  • (4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf.

§7. Misstrauensantrag

  • (1) Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag entspricht im Charakter einer Programmentscheidung und hat deswegen denselben Prinzipien zu folgen; unter anderem muss die Abstimmung demnach öffentlich sein.
  • (2) Die Abstimmung muss via LQFB in verkürztem Verfahren (maximal zwölf Tage gesamtdauer) erfolgen.

§A. Instant-runoff Voting

Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt:

Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt.

Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig.

Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind.

Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird.

§B. Schulze-Methode

Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:

Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen.

Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.

Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.

Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann.

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Begründung
der ursprüngliche vorschlag hatte aus meiner sicht zu viele fehler. ein einbringen von lauter anregungen zum ändern wäre kontraproduktiv.

diese alternative hat als erste version den originalantrag kopiert, rein theoretisch sollte es daher durch die in LQFB vorhandene funktion "versionen vergleichen" möglich sein, die unterschiede durch in grün und rot unterlegte textabschnitte zu erkennen. keine garantie, dass das klappt; hoffen wir aufs beste.

CU TOM



Geschäftsordnungsänderungsantrag 88: Transparenz des Wahlkampfteams

Initiative 154 von Vilinthril,defnordic

Abstimmungsergebnis: 26 / 12 / 21

Der folgende Punkt werde in der BWO hinzugefügt:


§5. Wahlantritt

(11) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampfteams sind öffentlich zu führen und müssen protokolliert und veröffentlicht werden.

Begründung
Auch das Wahlkampfteam sollte im Sinne der Transparenz alle seine Aktivitäten durchgängig offenlegen.

Initiative 155 von Vilinthril,defnordic

Abstimmungsergebnis: 33 / 5 / 21

Der folgende Punkt werde in der BWO hinzugefügt:


§5. Wahlantritt

(11) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampfteams müssen protokolliert, aber erst nach dem Wahltermin veröffentlicht werden. Sitzungen des Wahlkampfteams können unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nicht am Wahlkampf beteiligter Mitglieder stattfinden.

Begründung
Die Transparenz des Wahlkampfteams muss aus taktischen Gründen eingeschränkt sein; eine verzögerte Offenlegung der Wahlkampfteam-Aktivitäten (erst nach der Wahl) erfüllt das Gebot der Transparenz, opfert aber keine potenziellen taktischen Vorteile.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 90: Liquid-Democracy-Ordnung

Initiative 164 von lava

Abstimmungsergebnis: 44 / 6 / 3

Die Geschäftsordnung möge wie folgt geändert werden:

Bundesgeschäftsordnung §11. "Abhaltung von digitalen Abstimmungen" ist in seiner Gänze zu ersetzen durch:

BGO §11. Abhaltung von digitalen Abstimmungen

  • (1) Zusätzlich zur BGV sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Die genauen Details zur Regelung solcher Abstimmungen sind in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.

Weiters tritt die neue Liquid-Democracy-Ordnung mit folgendem Text in Kraft:


Liquid-Democracy-Ordnung

§1. Allgemeines

(1) Liquid Democracy ist ein Konzept, das die Piratenpartei Österreichs benutzt, um basisdemokratische Legitimität mit modernen Mitteln möglichst umfassend zu gewährleisten.
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist LiquidFeedback. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
(3) Es gibt zu jedem Zeitpunkt exakt eine gültige und verbindliche Instanz, die auf einem durch die BGF genehmigten Server aufgesetzt ist und unter der Kontrolle der Piratenpartei Österreichs steht. Die BGF hat für dessen Bekanntmachung an alle Mitglieder und eine kontinuierliche Erreichbarkeit zu sorgen.
(4) Den Landesorganisationen ist es möglich, durch eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Verwendung der Liquid Democracy auf Landesebene gemäß §9 detaillierter regeln.


§2. Gliederung

(1) Die Gliederung in LiquidFeedback spiegelt die Gliederung der Piratenpartei Österreichs wider.
(2) Die höchste Gliederung ist die Gliederung „Bundesweite Themen“. Folgende Untergliederungen für die entsprechenden Landesorganisationen existieren in dieser:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.


§3. Regelwerke

(1) Regelwerke definieren mögliche Abstimmungsmodi.
(2) Die verschiedenen Phasen eines Themas sind wie folgt definiert:

  • „Neu“ ist die Phase von der Erstellung der ersten Initiative eines Themas bis zum spätestmöglichen Wechsel auf „Abgebrochen“ oder „Diskussion“ (abhängig vom „Quorum Thema“). In dieser Phase können Anregungen und Gegeninitiativen eingebracht und Initiativen noch abgeändert und zurückgezogen werden. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≤ 15 Tage.
  • „Diskussion“ ist die Phase, in der Anregungen und Gegeninitiativen eingebracht werden können und Initiativen noch abgeändert und zurückgezogen werden können. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 30 Tage.
  • „Eingefroren“ ist die Phase, in der nur noch Gegeniniatitiven eingebracht werden können, aber keine weiteren Änderungen mehr möglich sind. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 15 Tage.
  • „Abstimmung“ ist die Phase, binnen derer abgestimmt wird. Diese Phase dauert, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken 15 Tage.

(3) Die Quoren und Mehrheiten sind wie folgt definiert:

  • „Quorum Thema“ ist der nötige Anteil an Interessenten für ein Thema, damit das Thema in die Phase „Diskussion“ gelangt. Dieses Quorum ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≥ 1/10.
  • „Quorum Initiative“ ist der nötige Anteil an Unterstützern für eine Initiative, damit sie bei der Abstimmung als Option zugelassen wird. Dieses Quorum ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken ≥ 1/10.
  • „Mehrheit“ ist die nötige Mehrheit, die ein Antrag bei der Abstimmung prinzipiell benötigt, um angenommen werden zu können. (Wird mehr als ein Antrag angenommen, so entscheidet die Schulze-Auswertung der Reihungen der verschiedenen angenommenen Anträge über die Wahl des siegreichen Antrags.) Die Mehrheit ist, sofern nicht in (4) anders definiert, bei allen Regelwerken > 5/10.

(4) Die Regelwerke sind wie folgt definiert:

  • Parteiprogrammantrag direkt
    • Antrag zur Änderung des Parteiprogramms ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung des Parteiprogramms zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung des Grundsatzprogramms zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt
    • Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung ohne Vorlage bei einer Mitgliederversammlung. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Änderung einer Geschäftsordnung oder anderen Ordnung zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 6/10
  • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderungsantrag zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.
      • Mehrheit: > 7/10
  • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
    • Antrag zur Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung, sofern es sich nicht um Satzungs-, Geschäftsordnungs- oder Programmänderungen handelt.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage
  • Meinungsbild (30–40 Minuten)
    • Dieses Verfahren soll nur verwendet werden, wenn eine extrem kurzfristige Abstimmung notwendig ist (z. B. während einer Live-Debatte) und ein späteres Ergebnis gar keinen oder nur eingeschränkten Nutzen hat.
      • Neu: ≤ 00:10:00
      • Diskussion: 00:10:00
      • Eingefroren: 00:10:00
      • Abstimmung: 00:10:00
    • „Quorum Thema“: ≥ 0/10
    • „Quorum Initiative“: ≥ 0/10
  • Meinungsbild (5–6 Tage)
    • Dieses Verfahren soll nur verwendet werden, wenn eine kurzfristige Abstimmung notwendig ist und ein späteres Ergebnis gar keinen oder nur eingeschränkten Nutzen hat.
      • Neu: ≤ 30:00:00
      • Diskussion: 30:00:00
      • Eingefroren: 30:00:00
      • Abstimmung: 60:00:00
    • „Quorum Thema“: ≥ 0/10
    • „Quorum Initiative“: ≥ 0/10
  • Umfrage (kurze Diskussion, lange Abstimmung)
    • Umfrage, um Piraten oder Parteiorganen eine Orientierungshilfe zu geben.
      • Neu: ≤ 1 Tag
      • Diskussion: 22:00:00
      • Eingefroren: 02:00:00
      • Abstimmung: 6 Tage
    • „Quorum Thema“: ≥ 0/10
    • „Quorum Initiative“: ≥ 0/10
  • Meinungsbild (4–5 Wochen)
    • Meinungsbild, um Piraten oder Parteiorganen eine Orientierungshilfe zu geben.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage
  • Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken
    • Mit diesem Verfahren werden die Konfigurationen dieses Systems geändert.
      • Neu: ≤ 8 Tage
      • Diskussion: 15 Tage
      • Eingefroren: 8 Tage
      • Abstimmung: 8 Tage

(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen weitere Regelwerke einführen.
(6) Eine Änderung der Themenbereiche, Quoren, Fristen und Regelwerke für Abstimmungen ist über einen Antrag des Regelwerks „Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken“ möglich. Derartige Änderungsanträge wirken sich direkt auf dieses Dokument aus.


§4. Themenbereiche

(1) Die Themenbereiche dienen zur besseren Sortierung der verschiedenen Anträge und zur Ermöglichung einer separaten Stimmendelegation an eine Person je Themenbereich.
(2) Die Themenbereiche der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind die folgenden:

  • Bildung, Wissenschaft, Forschung
  • Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz
  • Europa, Außen, Internationales, Frieden
  • Gesundheit, Drogen-/Suchtpolitik
  • Gleichstellung, Diversität, Integration
  • Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit
  • Kinder, Jugend, Familie
  • LiquidFeedback-Systembetrieb
  • Sandkasten/Spielwiese
  • Satzung, Parteistruktur
  • Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten
  • Sonstige politische Themen
  • Umwelt, Tierschutz, Verkehr, Energie
  • Wirtschaft, Soziales, Konsumentenschutz

(3) Die Regelwerke in den Themenbereichen der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind wie folgt definiert:

  • In allen Themenbereichen stehen die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Meinungsbild (4–5 Wochen)
    • Meinungsbild (5–6 Tage)
    • Meinungsbild (30–40 Minuten)
    • Umfrage (kurze Diskussion, lange Abstimmung)
  • In allen sachpolitischen Themenbereichen (das sind: Bildung, Wissenschaft, Forschung; Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz; Europa, Außen, Internationales, Frieden; Gesundheit, Drogen-/Suchtpolitik; Gleichstellung, Diversität, Integration; Innen, Recht, Demokratie, Sicherheit; Kinder, Jugend, Familie; Umwelt, Tierschutz, Verkehr, Energie; Wirtschaft, Soziales, Konsumentenschutz; Sonstige politische Themen) stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Parteiprogrammantrag direkt
    • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich LiquidFeedback-Systembetrieb steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken
  • Im Themenbereich Satzung, Parteistruktur stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
    • Geschäftsordnungsänderung direkt
    • Geschäftsordnungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
  • Im Themenbereich Sandkasten/Spielwiese stehen alle Regelwerke zur Verfügung.

(4) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, verfügt die Gliederung jeder Landesorganisation sowie alle darunter liegenden Gliederungen über genau einen Themenbereich „Hauptbereich“, in welchem alle in diesem Dokument definierten Regelwerke zur Verfügung stehen.
(5) Der Begriff „Mitgliederversammlung“ bezieht sich jeweils auf die Mitgliederversammlung der Gliederung, in der ein Antrag eingebracht wurde.
(6) Der Bereich „Sandkasten/Spielwiese“ dient dem Kennenlernen des Systems. Hier eingebrachte Anträge und erfolgte Abstimmungen sind keinesfalls als ernsthaft zu betrachten.


§5. Stimmrecht

(1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in LiquidFeedback.
(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“.
(3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind.
(4) Der Verlust des Stimmrechts beeinflusst keine früheren Aktivitäten des Mitglieds in bereits abgeschlossenen Systemprozessen, jedoch zukünftige Systemereignisse. Findet eine Auszählung erst nach dem Stimmrechtsverlust statt, so zählt die abgegebene Unterstützung, Stimme oder Delegation nicht.
(5) Durch die Satzung oder die Bundesgeschäftsordnung können sich zusätzliche Einschränkungen des Stimmrechts ergeben.


§6. Akkreditierung

(1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in LiquidFeedback einmal initial akkreditiert werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied einer LGF oder bei von BGF oder LGF durch Beschluss legitimierten Personen.
(3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten.
(4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.


§7. Quoren

(1) Die LiquidFeedback-eigenen Quoren werden in den Regelwerken definiert.
(2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.
(3) Ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, hat nur dann unmittelbare Gültigkeit, wenn das Stimmabgabe-Quorum erfüllt wurde. Ansonsten ist der Antragsteller dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback einzubringen und sich um eine bessere Formulierung und Mobilisierung bei der Abstimmung zu bemühen, oder den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Ob ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, das Stimmabgabe-Quorum erreicht hat, wird durch Vergleich der Anzahl während der Abstimmungsphase abgegebener Stimmen mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt des Endes der Abstimmungsphase durch die TF LiquidFeedback ermittelt und öffentlich einsehbar dokumentiert.


§8. Beschlüsse und Abstimmungen

(1) „Beschlüsse“ sind jene Anträge, die bei einem Thema mit einem Regelwerk zur direkten Programmänderung oder zur direkten Ordnungsänderung bei der Abstimmung gewonnen haben und das Stimmabgabe-Quorum erfüllen. Alle anderen Anträge stellen nur Meinungsbilder dar.
(2) Beschlüsse sind mit dem Ende der Abstimmung gültig. Bei allen anderen Abstimmungen obliegt es dem Antragsteller, den Antrag und das Abstimmungsergebnis gegebenenfalls bei einem entsprechenden Organ einzureichen.
(3) Wenn gegenüber der Geschäftsführung der jeweiligen Gliederung mindestens zehn Mitglieder schriftlich eine Abstimmung unter Beschreibung der technischen Unregelmäßigkeit binnen zwei Monaten nach Ende der Abstimmung beanstanden, ist die Abstimmung ungültig. Der Antragsteller ist dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Die Umsetzung von direkten Programmbeschlüssen und Ordnungsänderungen (also die Einarbeitung in Programm bzw. die entsprechende Ordnung) erfolgt durch die TF LiquidFeedback.
(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.
(6) Die Bundesgeschäftsordnung kann zusätzliche Einschränkungen und Prozesse zu Beschlüssen und Abstimmungen treffen.


§9. Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen

(1) Jede Landesorganisation kann in ihrer Landes-Liquid-Democracy-Ordnung in folgenden Bereichen abweichende oder ergänzende Regelungen zu dieser Ordnung beschließen:

  • Sie können nach §2 (3) Untergliederungen für unter der Landesebene existierende Organisationsebenen einführen.
  • Sie können nach §3 (5) zusätzliche Regelwerke für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen einführen.
  • Sie können nach §4 (4) verschiedene Themenbereiche für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen einführen.
  • Sie können nach §5 (3) abweichende Regelungen für das Stimmrecht für die Untergliederung ihrer Landesebene sowie darunter liegende Untergliederungen treffen.
  • Sie können nach §8 (5) abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.


§10. Weitere Zuständigkeiten

(1) Für die Wartung und Instandhaltung des Systems ist die TF LiquidFeedback in Zusammenarbeit mit der TF Technik zuständig.
(2) Die TF LiquidFeedback verpflichtet sich dazu, LiquidFeedback selbst intensiv zu nutzen, um eine möglichst hohe Antragsqualität zu fördern.


§11. Einbindung von Offline-Piraten

(1) Die Ideen zur Einbindung von Offline-Piraten entwickeln sich ständig weiter. Dennoch wird es immer Piraten geben, die LiquidFeedback nicht nutzen werden. Sollte dieser Anteil zu groß werden, wird die direkte Beschlussfähigkeit durch das Stimmabgabe-Quorum aber ohnehin beschränkt.
(2) Zu Akkreditierungszeitpunkten soll nach Möglichkeit ein Rechner mit Zugang zu LiquidFeedback verfügbar sein, über den Offline-Piraten (mit technischer Unterstützung) beispielsweise ihre Stimme delegieren oder bei wichtigen Anträgen abstimmen können.
(3) Die TF LiquidFeedback hilft nach Bedarf und Möglichkeit, LiquidFeedback-Schulungen durchzuführen.
(4) Die TF LiquidFeedback ermöglicht Offline-Piraten und nichtzahlenden Mitgliedern, mittelbar über die TF Anträge und Anregungen in LiquidFeedback einzustellen.


§12. Technische Sicherheit

(1) Die für den Betrieb des LiquidFeedback-Servers zuständigen Personen haben alle Prozesse, die zur Wartung und Sicherung des Servers notwendig sind, in angemessener Weise zu dokumentieren.
(2) Es muss öffentlich einsehbar sein, welche Version von LiquidFeedback eingesetzt wird, und der Quellcode von Modifikationen muss veröffentlicht werden. Außerdem muss der Quellcode von Software, die direkt im Zusammenhang mit der eingesetzten LiquidFeedback-Instanz steht (wie beispielsweise die Anbindung an die Mitgliederverwaltung) öffentlich verfügbar gemacht werden.
(3) Eingestellte Inhalte, die rechtliche Folgen für die Piratenpartei Österreichs haben könnten, werden auf Anweisung der TF Justitia gelöscht. Die Löschung wird protokolliert und die gelöschten Daten der Geschäftsführung der entsprechenden Gliederung sowie der TF Justitia zur Kontrolle vorgelegt.
(4) Datenbank-Dumps werden in einem Abstand von maximal 26 Betriebsstunden angefertigt und zumindest allen angemeldeten, nicht gesperrten Nutzern zur Verfügung gestellt.


Begründung
In den vergangenen Monaten haben sich viele Leute damit beschäftigt, LQFB für die Piratenpartei Realität werden zu lassen. Die ausführlich gefasste LDO (Liquid-Democracy-Ordnung) löst die bisherigen Statuten ab.

Zusatzantrag 2114 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §3 (4) das Regelwerk „sonstiger direkter Beschluss“ hinzufügt werden:

  • Antrag zur direkten Beschlussfassung, sofern es sich nicht um Satzungs-, Geschäftsordnungs- oder Programmänderungen handelt. Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde. Der Antrag muss eine eindeutige und explizite Zuweisung der Umsetzung an eine oder mehrere Personen beinhalten. Diese Person oder Personen müssen (Mit-)Initiatoren des Antrags sein und sich damit zur Umsetzung bereit erklärt haben.
    • Neu: ≤ 8 Tage
    • Diskussion: 15 Tage
    • Eingefroren: 8 Tage
    • Abstimmung: 8 Tage
    • Mehrheit: > 6/10

Entsprechend werde auch in §4 (3) folgender Text ergänzt:

  • Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten steht zusätzlich das folgende Regelwerk zur Verfügung:
    • sonstiger direkter Beschluss
    • sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung

Zusatzantrag 2118 von Jürgen Starkl

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung Liquid-Democracy-Ordnung §7. Quoren Aufnahme eines zusätlichen Punktes: (5) In die Berechnung des Stimmabgabe-Quorums werden nur „Ja“- und „Nein“-Stimmen miteinbezogen, Enthaltungen haben keinen Einfluss auf das Quorum.

Zusatzantrag 2122 von ipitimp

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§3. Regelwerke (3) Abstimmungsquorum: Eine Abstimmung in den Regelwerken

  • Parteiprogrammantrag direkt
  • Parteiprogrammantrag zur Mitgliederversammlung [sic!]
  • Grundsatzprogrammantrag zur Mitgliederversammlung [sic!]
  • Geschäftsordnungsänderung und sonstige Ordnungsänderungen direkt

ist nur gültig, wenn eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern von >= 50% mit dafür oder dagegen abgestimmt haben. Sonst wird der Antrag als Meinungsbild gewertet.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 124: Gleichbehandlung von LQFB-Beschlüssen

Initiative 209 von lava

Abstimmungsergebnis: 35 / 5 / 13

Aus der Bundesgeschäftsordnung soll in §13 Absatz (1) gestrichen werden:


Alter Text

  • (1) Sollte per Liquid Democracy ein Programmpunkt beschlossen werden, der einem bei einer BGV beschlossenen widerspricht, so gilt jedenfalls die Entscheidung der BGV.



Begründung
Eine solche Regelung sollte in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt werden.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 128: Stimmabgabe-Quorums in der LDO

Initiative 214 von lava

Abstimmungsergebnis: 25 / 12 / 20

Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §7 Absatz (1) wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.


Neuer Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt 1 Stimme.



Begründung
Dieser Antrag steht in einer Reihe mit i210 und i211, die Streichung der Quoren für die Beschlussfähigkeit.

Formal bleibt das Quorum bei 1 Stimme, damit Referenzen auf das Quorum nicht ungültig werden und eine spätere Einführung eines Quorums ohne Problem möglich ist.

Initiative 215 von lava

Abstimmungsergebnis: 29 / 8 / 20

Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll in §7 Absatz (1) wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.


Neuer Text

  • (2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.6. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.6 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.



Begründung
In einem unverbindlichen Meinungsbild hatten sich mehr Piraten für die x^0.6 Variante entschieden. Daher sollte diese auch in die LDO übernommen werden.

Initiative 2007 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

An die TF-BGV (in Kopie an einzelne Mitglieder der TF und den ELV der LO:Sbg):

Ein Antrag des erweiterten Landesvorstand an die BGV basierend auf folgendem Beschluss:

{{Abstimmung|wolf|#2| |Erklärung: LQFB-Abstimmung gegen Quorum für LDO (LQFB):https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/214.html Ich finde, dass man gerade jetzt in der Anfangsphase unbedingt Quorenbraucht, da sonst 20 Leute "für die Partei" weitreichende Entscheidungen treffen können. Ergänzend zum Quorum in % könnte man fixe Grenzwerte festlegen: mindestens 200 Teilnehmer um verbindlich zu sein, alles darunter nur Meinungsbilder, ab 10.000 Teilnehmer kein Quorum mehr. |Frage= Soll sich die LO:Sbg dafür einsetzen, dass ein "sich selber anpassendes" Quorum für alle Abstimmungenvia LDO auf Bundesebene verabschiedet wird, mit einem Faktor x^0.6. Das bedeutet, dass das Quorum bei niedriger Grundgesamtheit eine höhere Teilnehmeranzahl verlangt, und bei gößeren Grundgesamtheiten niedrigere. Zusätzlich sollen zwei Grenzwerte gelten: erst ab einer Teilnehmerzahl von 200 (unabhängig von der Grundgesamtheit) sind die Abstimmungen verbindlich, und ab einer Teilnehmerzahl von 10.000 entfällt das Quorum ganz. |Ja=Pässler, Wolf, Rene, Linesman, Heinrich, Graffius |Nein=Franz |Enthaltung=- |Ergebnis=Angenommen }} {{Beschluss| |Zeit=19:50 |Beschluss=Wolf wird sich im EBV dafür einsetzten, sowie in der TF:BGV |Begründung= }}

D.h. die LO:Sbg stellt folgenden Antrag für die BGV:

"LQFB und alle anderen Werkzeuge der LDO sollen ein "sich selber anpassendes" Quorum für alle Abstimmungenmit einem Faktor x^0.6 haben. Zusätzlich sollen zwei Grenzwerte gelten: erst ab einer Teilnehmerzahl von 200 (unabhängig von der Grundgesamtheit) sind die Abstimmungen verbindlich, und ab einer Teilnehmerzahl von 10.000 entfällt das Quorum ganz. Weiters soll gelten, dass die Grundgesamtheit immer alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreich ist, egal wie viele davon für LQFB/LDO akkreditiert sind. Unter 200 Teilnehmer oder bei weniger als x^0.6 Teilnehmer (bis 10.000 Teilnehmer) gelten alle Ergebnisse nur als Meinungsbild und als Auftrag zur weiteren Diskussion."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.

Initiative 2121 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

LQFB und alle anderen Werkzeuge der LDO sollen ein sich selbst anpassendes Quorum für alle Abstimmungen mit einem Faktor x^0.6 haben. Zusätzlich sollen zwei Grenzwerte gelten: Erst ab einer Teilnehmerzahl von 200 (unabhängig von der Grundgesamtheit) sind die Abstimmungen verbindlich, und ab einer Teilnehmerzahl von 10.000 entfällt das Quorum ganz. Weiters soll gelten, dass die Grundgesamtheit immer alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Österreich ist, egal, wieviele davon für LQFB akkreditiert sind. Unter 200 Teilnehmer oder bei weniger als x^0.6 Teilnehmern (bis 10.000 Teilnehmer) gelten alle Ergebnisse nur als Meinungsbild und als Auftrag zur weiteren Diskussion. Zu einer Abstimmung dürfen nur Initiativen kommen, die das halbe Quorum wie für Abstimmungen erfüllen (also entsprechend viele Unterstützer haben). Diese Regelung gilt rückwirkend auch für alle bisher mit LQFB abgestimmten Initiativen.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 217: Entsendung in den Länderrat

Initiative 394 von Robert 'Menodoros' Kasper

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeschäftsordnung soll in §9(5) wie folgt geändert werden:

Alter Text

  • (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf dem LPT beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Neuer Text

  • (5) Die Entsendung eines Abgesandten in den Länderrat wird auf einem Landesparteitag beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die aufgrund der Wahlen nächstgereihte Person nach. Gibt es aufgrund der Wahlen keine Reihung, steht kein gewählter Kandidat mehr für die Nachrückung zur Verfügung oder wird am Landesparteitag kein Abgesandter entsendet, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.



Begründung
Der bisherige Inhalt des Absatzes ist nicht eindeutig bzw. fehlerhaft. Es gibt keinen Vorsitzenden des Landesvorstandes und die Nachrückung bei einem Rücktritt ist nicht geregelt. Das führt zu Problemen bzw. Diskussionen wie kürzlich in der LO Wien.

Initiative 2089 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:zu BGO § 9. Landesorganisationen (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der LGV beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Ändern von §9 (5) auf

  • (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der Gründungsveranstaltung oder LPT beschlossen. Es ist möglich mehrere Kandidaten zu wählen. Die Ernennung der jeweiligen stimmberechtigten Vertretung aus den Kandidaten erfolgt dann durch den LV. **



Begründung
Ein Länderrat, sollte ab Organisations-existenz vorhanden sein. Der Vorsitzende wurde abgeschafft. Bei Ausfällen, Urlauben, sonstigen Vorfällen verliert die LO nicht das Stimmrecht, sondern der LV kann eine andere, ebenso gewählte Person bestimmen.**



Geschäftsordnungsänderungsantrag 249: Streichen der Möglichkeit von Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen

Initiative 442 von lava

Abstimmungsergebnis: 34 / 21 / 24

Die BGV möge beschließen:

Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll die Möglichkeit gestrichen werden, dass Landesorganisationen mit eigenen Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Liquid-Democracy-Ordnung erweitern können. Das heißt es werden folgende Paragraphen bzw. Absätze gestrichen:

  • §1 (4)
  • §2 (3)
  • §3 (5)
  • §4 (4)
  • §5 (3)
  • §8 (5)
  • §9



Begründung
Es gab im Vorfeld mehrfach Kritik dass es kontraproduktiv sei, wenn die Landesorganisationen lauter unterschiedliche Regelwerke haben.

Ich bringe daher diesen Antrag ein um die Basis dazu zu befragen.

Ich gebe zu Bedenken, dass dies auch bedeuten würde dass regionale Gliederungen (z.B. eine Gliederung "Graz" in der Gliederung "Steiermark") oder regionale Regelwerke (z.B. Umfragen für die Landesvorstände mit unterschiedlichen Laufzeiten) über die bundesweite Liquid-Democracy-Ordnung geregelt werden müssten.

Initiative 658 von gigi

Abstimmungsergebnis: 47 / 9 / 23

In der Liquid-Democracy-Ordnung soll die Möglichkeit erhalten werden, dass Landesordnungen eigene LDOs erstellen können.

Folglich möge diesbezüglich keine Änderung an der LDO vorgenommen werden.

Begründung

  1. Verschiedene Länder haben verschiedene Bedürfnisse - so können in gewissen LOs sowohl eine gewisse Unsicherheit oder andererseits auch ein sehr großes Vertrauen in LQFB bestehen. Diese unterschiedlichen Ansichten und Anforderungen können nicht zwingend durch eine einzige bundesweite Regelung befriedigt werden.
  2. Es ist Rücksicht auf die verschiedenen Regelungen der Landesgeschäftsordnungen zu nehmen. Diese können, ergänzend zur bundesweiten Geschäftsordnung, gewisse Einschränkungen oder Erweiterungen bringen, welche LDO-Ergänzungen erfordern könnten.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 272: Reform der Spendentransparenz

Initiative 482 von wilcox

Abstimmungsergebnis: 53 / 9 / 20

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!


Neuer Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in Abs. 2 genannten Ausnahmen.
  • (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht ohne Zustimmung veröffentlicht sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als 100,00€ durch diese natürliche Person gespendet wurden.



Begründung
Wir halten mit der strikten Veröffentlichung ab dem ersten Cent potentiell Menschen vom Spenden ab, die durch eine direkte Assoziation mit der Piratenpartei Nachteile z.B. im Berufsleben erwarten müssen.

Die Grenze darf natürlich nicht zu hoch sein, daher wurde hier 100,00€ geschrieben - Alternativen können gerne hinzugefügt werden. Ich glaube kaum dass eine 100,00€ Spende unsere politische Meinung so stark beeinflusst dass die Transparenz wichtiger ist als der Datenschutz der Spender.

Initiative 503 von verr

Abstimmungsergebnis: 27 / 8 / 47

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 nicht geändert werden, und bleibt wie folgt:

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!

Initiative 724 von Max Mustermann

Abstimmungsergebnis: 42 / 19 / 21

Die Bundesfinanzordnung soll in §4 wie folgt geändert werden:


Alter Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar!


Neuer Text

  • (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrages und dem Namen des Spenders veröffentlicht und sind für jeden nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in Abs. 2 genannten Ausnahmen.
  • (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht ohne Zustimmung veröffentlicht sofern in Summe in den vergangenen 365 Tagen weniger als 500,00€ durch diese natürliche Person gespendet wurden.



Begründung
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass wir mit der strikten Veröffentlichung ab dem ersten Cent potentiell Menschen vom Spenden ab, die durch eine direkte Assoziation mit der Piratenpartei Nachteile z.B. im Berufsleben erwarten müssen.

Die Grenze darf natürlich nicht so hoch sein, dass eine Abhängigkeit vom Spender dadurch entsteht, dass die Piraten das ausfallen dieses einen Spenders merken würde.

Ich glaube nicht dass eine 500,00€ Spende unsere politische Meinung so stark beeinflussen kann, dass die Transparenz wichtiger ist als die Privatsphäre der Spender.

Durch das gleitende Jahr mit den "letzen 365 Tage" entsteht am Jahreswechsel nicht der Effekt, dassein Spender 999 Euro Spenden kann, da die Spenden in zwei unterschiedliche Geschäftsjahre fällt.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 281: Zahlungszeiträume der Mitgliedsbeiträge ändern

Initiative 495 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:


Alter Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.


Neuer Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.



Begründung
Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?

Initiative 591 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:


Alter Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.


Neuer Text

  • (9) Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.



Begründung
Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?

Die jährliche Entrichtung wird eine massive Entlastung der LGFen und der BGF bewirken.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 282: Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ausschließen

Initiative 496 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge der Bundesgeschäftsordnung in §2 folgenden Text als Absatz hinzugefügen:


Text

Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

Begründung
In der BGO war bisher nicht explizit festgelegt dass eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen ist.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 283: Abschaffung des Status „Sympathisant“

Initiative 498 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Aus der Bundesgeschäftsordnung soll in §2 der Absatz (10) gestrichen werden.


Alter Text

  • (10) Jede natürliche Person kann beim BV den Status „Sympathisant“ beantragen. Sympathisanten erhalten Lese- und Schreibzugriff auf die internen Parteiforen, haben jedoch keinerlei Stimmrecht bei Abstimmungen oder auf Mitgliederversammlungen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.



Begründung
Der Status "Sympathisant" ist hinfällig.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 290: Speichern der Akkreditierungsdetails

Initiative 520 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §4 (3) folgenden Punkt hinzufügen:


Text

Ort, Datum und Methode der letzten Akkreditierung eines Mitglieds, sowie die Person welche die Akkreditierung durchgeführt hat, werden in der Mitgliederverwaltung gespeichert.

Begründung
Durch eine solche Speicherung kann bei digitalen Abstimmungen auf eine Akkreditierung zurückgegriffen werden, d.h. die Identität des Mitglieds wurde überprüft.

Durch Speicherung der letzten Akkreditierung lassen wir offen ob und in welchen Zeiträumen eine erneute Akkreditierung für digitale Abstimmungen vorausgesetzt wird.




Geschäftsordnungsänderungsantrag 420: Zulassung zur Kandidatur

Initiative 778 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Personen, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
  2. Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließlichen Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
  3. Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.



Begründung
Alle Wahlberechtigten sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren. 2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen.

Initiative 779 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs oder Mitglieder von Gruppierungen, mit denen laut einem BGV-Beschluss ein Wahlbündnis besteht, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
  2. Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließlichen Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
  3. Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.



Begründung
Nur Parteimitglieder und Mitglieder von kooperativen Organisationen sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren.

2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen.

Initiative 780 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
  2. Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließlichen Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt.
  3. Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen.



Begründung
Nur Parteimitglieder sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren.

2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 421: „Parteisteuer“ in Höhe von 5%

Initiative 781 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge folgende Änderung der Bundeswahlordnung beschließen:

Folgende Absätze mögen an entsprechender Stelle mit angepasster Nummerierung unter der Überschrift Wahllistenerstellung in die Bundeswahlordnung eingefügt werden:

  1. Kandidaten für ein Mandat auf Europa-, Bundes- oder Landesebene haben vor der Wahllistenerstellung einen Vertrag mit der BGF abzuschließen, in dem eine Parteisteuer von 5% ihres Brutto-Einkommens aus der Mandatsausübung für die Dauer der Ausübung dieser durch die Piratenpartei erreichten Mandate vereinbart wird. Dazu sind monatliche Akontozahlungen an die BGF zu entrichten, die 5% des im Bundesbezügegesetz festgelegten Monatsbezugs entsprechen. Eine Abrechnung, in die auch Sonderzahlungen eingerechnet werden, ist zum Ende des Geschäftsjahres durch den Mandatar mit Belegen der BGF vorzulegen.
  2. Die BGF ist angewiesen, jeweils 70% der eingenommenen Parteisteuer laut Ziffer 1 an die aufstellende Gliederung, durch die das Mandat erreicht wurde, zu überweisen.



Begründung
Die Partei braucht eine Parteisteuer um mit diesen Mitteln eine Infrastrur erhalten zu können bzw. um weitere Wahlkämpfe zu finanzieren.

Eine Parteisteuer, die nicht an die Zugehörigkeit zur Partei sondern an das Ausüben des Mandats gebunden ist, soll helfen im Falle des Austrittes eines oder mehrer Mandatare aus zB dem Parlamentsklub oder der Piratenpartei die Finanzierung planbar zu sichern.

Abs. 2 Entspricht unserem derzeitigem Schlüssel BO/LO und wird nur schlagend, wenn zB das Nationalratsmandat durch die Landes- oder Regionalliste erreicht wurde oder bei Landtagsabgeordneten

Initiative 1036 von Georg Sinn

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundeswahlordnung muss nicht um verpflichtende Zwangsabgaben für Mandatsträger ergänzt werden

Begründung
Die Partei braucht keine Parteisteuer, um mit diesen Mitteln eine Infrastruktur erhalten zu können bzw. um weitere Wahlkämpfe zu finanzieren.

Eine sachliche Begründung für diese Maßnahmen kann ich aus den eingegangenen Initiativen nicht erkennen.

Zudem empfinde ich Zwangsabgaben, die nur einen Teil aller Piraten betreffen, nicht als einer sich selbst als sozialliberal bezeichnenden Partei würdig.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1009: Parteispenden nach Richtlinien der Salzburger Landesregierung

Initiative 2009 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

An die TF-BGV (in Kopie an einzelne Mitglieder der TF und den ELV der LO:Sbg):

Ein Antrag des erweiterten Landesvorstand an die BGV basierend auf folgendem Beschluss:

Vorlage:Umlaufbeschluss

Beschluss: Wolf wird sich im EBV dafür einsetzten, sowie in der TF:BGV
Begründung:

D.h. die LO:Sbg stellt folgenden Antrag für die BGV:

"Die LO:Sbg stellt an die BGV folgenden Antrag: für die Veröffentlichung der Parteispenden sollen die strengen Richtlinien gelten welche von der Salzburger Landesregierung beschlossen wurden."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.

Geschäftsordnungsänderungsantrag 1010: Dezentrale BGV

Initiative 2010 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

An die TF-BGV (in Kopie an einzelne Mitglieder der TF und den ELV der LO:Sbg):

Wurde noch nicht abgestimmt, kommt heute zur Abstimmung. Wenn die LO:Sbg sich dagegen ausspricht bringe ich den Antrag als normales Mitglied ein. Ich habe mit mehreren LOs gesprochen und die Idee fand großen Anklang:

{{Abstimmung|Wolf|#8| |Erklärungstext: Parallel zu LQFB sollten die Piraten andere Werkzeuge erproben. Zum Beispiel eine "dezentralen Bundesgeneralversammlung" einmal im Quartal. Das heisst, dass einmal im Quartal zur selben Zeit in allen Landesorganisationen ein "Wahllokal" eingerichtet wird wo die Leute "offline" und via direkter, persönlicher und anonymer Stimmabgabe ihre Meinung Kund tun können. Die "Unart" bei Sitzungen stundenlang zu diskutieren und kaum etwas zu beschliessen muss ein Ende finden. Diksutiert wird vorher: online via Mumble, Chat oder Forum oder offline bei Arbeitstreffen etc. Aber an einem bestimmten Punkt, ob das nun der Wahltag, eine Sitzung, ein Landesparteitag, oder eine Bundesgeneralversammlung ist, wird nur mehr abgestimmt. |Frage= Sollen sich die LO:Sbg dafür einsetzen, dass man versucht das Konzept der "dezentralen Bundesgeneralversammlung" wie oben im Erklärungstext beschrieben testweise umzusetzen? |Ja= |Nein= |Enthaltung= |Ergebnis=Angenommen }} {{Beschluss| |Zeit= |Beschluss= |Begründung= }}

ANTRAG:

"Die PPÖ soll ein Konzept für eine "dezentrale Bundesgeneralversammlung" ausarbeiten und testen um auch Menschen eine Stimme zu geben die vor allem offline sind."

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Antrags. Danke.

Weiters bitte ich um Abstimmung am Samstag, da voraussichtlich Salzburg und Vorarlberg mit Masse nur am Samstag vor Ort sein wird. Danke.

Geschäftsordnungsänderungsantrag 1011: Neustrukturierung Bundesgeschäftsführung

Initiative 2011 von anjobi

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich stelle hiermit den Antrag zur Bundesgeneralversammlung, die Bundesgeschäftsordnung wie folgt abzuändern. Bundesgeschäftsordnung

Aktuell:

§ 8. Bundesgeschäftsführung

  • (1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.
  • (2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
  • (3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.
  • (4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.
  • (5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.
  • (6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.
  • (7) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.
  • (8) Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.

Neu:

§ 8. Bundesgeschäftsführung

  • (1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister regelt die Bundessatzung.
  • (2) Der Bundesschatzmeister muss auf der BGV durch eine Wahl bestimmt werden.
  • (3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters sind dessen Stellvertreter solang ihre Zustimmung bei mehr als 50% +1 Stimme liegt.
  • (4) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.
  • (5) Wenn BV und BGF nicht ident sind schließt die Mitgliedschaft im BV jene in der BGF aus.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1013: Streichung des Geschlechts aus § 2

Initiative 2013 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

§ 2. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

soll geändert werden zu

§ 2. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1026: Verteilte Generalversammlungen

Initiative 2026 von Marcus Grimas

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

zu "Verteilte Generalversammlungen"

§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung

Änderung Absatz 2 und neue Absätze 3 + 4 (nachfolgende Absätze werden neu nummeriert):

  • (2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Abhaltung einer BGV als Haupt- oder Nebenaustragungsort einreichen. Die Entscheidung über den Hauptaustragungsort und die Nebenaustragungsorte erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen.
  • (3) Bei verteilten BGVs werden am Ort der Hauptaustragung alle Wahlergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet. Für die sichere Übermittlung der Daten ist auf fortschrittliche Verschlüsselungs-Technologien zurückzugreifen. Die Hauptveranstaltung ist auf allen weiteren Veranstaltungsorten per Livestream zu übertragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, per Liveschaltung Redebeiträge zur Hauptveranstaltung zu übertragen. Als Voraussetzung zur Auszählung von Wahlen oder geheimen Abstimmungen an einem Austragungsort sind mindestens 3 Stimmabgaben erforderlich.
  • (4) Ab der offiziellen Mitteilung der Tagungsorte können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die TF: BGV zu richten sind.

Zusatz zum bisherigen Absatz (6)

Alt:

  • (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.

Neu:

  • (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden. Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.

Bei verteilten BGVs wird das Gesamtprotokoll am Haupttagungsort gesammelt und unterfertigt.

§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung

Neu Abs. 4

  • (4) Nach der offiziellen Begrüßung sind am Haupt-Austragungsort mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollisten, die vorzugsweise aus einer Internationalen Piratenorganisation, oder aus unterschiedlichen LOs stammen müssen, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt. Nebenaustragungsorte benötigen mindestens einen Moderator und eine Wahlkommission, sowie einen von der BGF ermächtigten Vertreter für die Akkreditierung.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1033: Akkreditierung per Ausweis-Scan

Initiative 2033 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Liquid-Democracy-Ordnung in §6 (4) wie folgt abzuändern:
Alter Text
Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.
Neuer Text
Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per Ausweis-Scan, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.

Begründung
Ausweis-Scans waren bis zur Verabschiedung der Liquid-Democracy-Ordnung interimistisch gestattet, haben aber gewisse Sicherheitsprobleme. Es gehört ordentlich geklärt, ob dies trotz der sicherheitstechnischen Mängel weiterhin eine Option sein soll oder nicht.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1043: Protokolle: Fehlerkorrektur und Publikation

Initiative 2120 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Bei Veröffentlichung von Protokollen ist zur Fehlerkorrektur aufzurufen und entsprechende Mechanismen vorzusehen. Ebenso ist bei der Publikation zu veröffentlichen, wer die Protokolle publiziert bzw. ins Internet stellt. Außerdem ist auf eine korrekte „geschlechterneutrale“ („Gendern“) Formulierung zu achten, so wie auch in allen anderen offiziellen Schriftstücken der PPÖ.




Geschäftsordnungsänderungsantrag 1044: Delegationen nur halbes Stimmgewicht

Initiative 2044 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Delegationen im Liquid Feedback sollen künftig nur mehr halbes Stimmgewicht haben oder überhaupt abgeschafft werden. Oder es ist eine Regelung einzuführen, dass bei jeder Delegationsstufe die Stimme 20% ihres Wertes verliert.

Begründung
Verhinderung der Übermacht von Superdelegierten. Unklarheit der Delegationsmotive. Länge mancher Delegationsketten.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1046: Antragskommission - UN-Charta, etc.

Initiative 2046 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Task-Forces, die mit der Durchführung zur Planung von BGV, LGV, LPT betraut sind, haben das Recht, aber nicht die Pflicht, Anträge, die gegen UN-Charta, EU-Grundwerte, österreichische Verfassung oder PPÖ-Bundessatzung zu verstoßen scheinen, an den Antragsteller zur Überdenkung zurückzuverweisen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat aber das Recht, mittels einer Art „Beharrungsbeschluss“ die Behandlung seines Antrages zu erzwingen oder einen Antrag in kurzer Frist zu modifizieren.

Begründung
wenn offensichtlich unzulässige Anträge ausgeschieden werden, können die anderen Anträge besser diskutiert werden, da für sie mehr Zeit zur Verfügung steht.



Geschäftsordnungsänderungsantrag 1051: Liquid-Democracy-Ordnung: Geheime Abstimmung

Initiative 2051 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage, die BGV möge diesen Paragraphen an geeigneter Stelle in die Liquid Democracy Ordnung einfügen:

§.. Fügt ein Mitglied eine alternative Initiative hinzu, die eine geheime Abstimmung fordert und unterstützen 10% der Interessenten am Thema oder Themengebiet diese Initiative, so ist die Abstimmung unverbindlich und automatisch an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zur geheimen Abstimmung zu verweisen.

Geschäftsordnungsänderungsantrag 1064: Schriftführer bei Organsitzungen

Initiative 2064 von defnordic

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag


Änderung BGO §5

Die Absätze (3) und (5) sollen folgendermaßen geändert werden:

Alter Text:

  • (3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden.
  • (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens enthalten:
  1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
  2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
  3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
  4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
  5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
  • (5) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern im nächsten Protokoll darauf verwiesen wird.
  • (6) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.

Zu:

  • (3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden. Ein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Organs muss hierzu bei jeder Sitzung durch das Organ zum Schriftführer bestimmt werden. Dieses Mitglied hat die Aufgabe, das Protokoll zu führen und bis zur nächsten Sitzung auf einer geeigneten Seite im Wiki zu veröffentlichen. Diese Aufgaben können an eine beliebige Person delegiert werden, die Verantwortung für das Protokoll liegt jedoch beim Schriftführer.
  • (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens in schriftlicher Form im Wiki hinteregt werden, zusätzlich ist eine Tonaufnahme erwünscht. Das schriftliche Protokoll hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
  2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
  3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
  4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
  5. Kernpunkte der Diskussion zu einem Antrag mit Kennzeichnung der Sprecher,
  6. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.
  • (5) Alle Beschlüsse des Organs sind mit ihrer Begründung gesammelt in einem Beschlussregister des Organs im Wiki zu veröffentlichen.
  • (6) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern das Protokoll ordnungsgemäß im Wiki eingebracht wurde.
  • (7) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1079: Transparenzstandards für Vorstandsmitglieder und Mandatsträger

Initiative 2079 von Pirat_O5

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Anmerkung: Dies ist eine Initiative aus Deutschland, die z.B. von den Piraten Brandenburg auf dem letzten Parteitag beschlossen wurde.

Vorstandsmitglieder sämtlicher Gliederungsebenen der Piratenpartei Kärnten sowie Abgeordnete/Mandatsträger der Piratenpartei Kärnten bzw. ihrer Fraktionen in Volksvertretungen verpflichten sich an geeigneter Stelle im Internet mindestens folgende Informationen über ihre Tätigkeit zu veröffentlichen und aktuell zu halten:

a) Bezüge (Mandatsträger)

  • Bezüge, die sich auf Grund des Amts/Mandats ergeben
  • Nebeneinkünfte, Höhe, sowie durch welche Tätigkeit (nicht bei kommunalen
  • Mandatsträgern, die lediglich Aufwandsentschädigung erhalten)
  • Ausstattung, die aufgrund des Amts/Mandats bezahlt wird
  • Sonderzahlungen, die sich aus Amt/Mandat ergeben

b) Bezüge (Vorstandsmitglieder)

  • Bezüge, die sich auf Grund des Amts/Mandats ergeben
  • Ausstattung, die aufgrund des Amts/Mandats bezahlt wird
  • Sonderzahlungen, die sich aus Amt/Mandat ergeben (z.B. Reisekostenerstattungen)

c) Parlamentarische/Politische Arbeit und Lobby

  • Treffen mit Lobbyisten und Interessenvertretern, hier insbesondere
  • Datum
  • Personen
  • Organisation sowie
  • Thema des Gesprächs (ggf. mit inhaltlichem Überblick des Gespräches)
  • Gesellschaftliche Anlässe, Empfänge und Politische Abende, an denen man aufgrund seines Amts/Mandats teilgenommen hat
  • Parlamentarische/Politische Initiativen, an deren Ausarbeitung sie beteiligt waren



Begründung
Die Piratenpartei fordert Transparenz. Wir können nur etwas fordern, was wir selbst vorleben.


Geschäftsordnungsänderungsantrag 1091: Neues Organ der Judikative

Initiative 2091 von PiratPapaJoe

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag:Aufnahme in die Bundesgeschäftsordnung: Berufung:

  • (1) Das Organ "Berufung" setzt sich aus beliebig vielen freiwilligen Meldungen an Kandidaten zusammen. Jeder Kandidat benötigt bei einem Mindestchorum von 30% der Stimmberechtigten oder auf einer Versammlung eine Zustimmung von >=90% der wählenden Gruppe. Nach Erhalt gelten diese Kandidaten als abgesandt.
  • (2) Ein Fall wird von einem Berufungs-senat behandelt und mit Mehrheit entschieden. Der Senat setzt sich aus je 1 nach Zufallsprinzip bestimmten Person aus Bund, Land und freier Liste aller Piraten zusammen. Ein Bundes-abgesandter wird von den Bundesmitgliedern gewählt, ein Länder-abgesandter von den Länder-mitgliedern, ein Mitglied der freien Liste bedarf keiner Wahl, darf jedoch von der ihm zugehörigen Länderorganisation oder Bundesorganisation durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt werden. Bei einem Fall ist eine Entscheidung zugunsten einer von zwei Parteien zu fällen. Beide Parteien haben das Recht einen Berufungs-Richter aufgrund von nachgewiesener Befangenheit oder nachgewiesenen Vorurteilen abzulehnen. Wird dem nicht freiwillig durch die Mehrheit den Senat stattgeben, entscheidet das Schiedsgericht darüber.
  • (3) Ein Berufungs-richter muss mindestens seit 1 Jahr Mitglied der Piratenpartei sein, und einen vom Schiedsgericht entworfenen Testfragebogen zu 80% korrekt beantworten.**



Begründung
Da in der Berufungsinstanz eine hohe Kenntnis der Piratenpartei vorausgesetzt werden muss, wird vorgeschlagen Kandidaten a) zu prüfen b) eine zeitliche Mindest-mitgliedschaft an der Piratenpartei, sowie einer Gewissens-wahl mit geringem Ablehnungs-quote zu unterziehen.**

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