BGV2012-02/Anträge/SA02
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Last Page Edit: Zener 27.09.2012
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Inhaltsverzeichnis |
Änderung von §4 Abs 8 der Satzung
Regelung alt
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
ist zu ändern in Regelung neu
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
Begründung
Diese Korrektur stellt eine reine Formalität dar, da der §3 Abs 3 der Satzung nie als Ausschlussgrund konzipiert war, es sich bei dieser Regelung bereits beim Design um einen Irrtum handelte, welcher lediglich bis heute nicht korrigiert wurde.
Hinweis: LQFB-Antrag