Schiedsgericht/Anträge/IS 27-01-2014-G

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Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom 26.1.2014 Forum

Antragstext:

Das Schiedsgericht soll alle Themen, welche sich zwischen dem 18.01.2014 08:30 Uhr und dem 21.01.2014 16:11 Uhr in einem beliebigen Status befunden haben, für ungültig zu erklären.

Begründung:

Ich habe am 18.01.2014 im Zuge der Akkreditierung zur Bundesgeneralversammlung meinen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2014 entrichtet und wurde nach Vorlage eines Ausweises für die Bundesgeneralversammlung akkreditiert. Dies geschah deshalb ,da ich damit alle Voraussetzungen für meine Stimmberechtigung erfüllt habe.

Im Widerspruch zu Bundessatzung §3(2) und Liquid-Democracy-Ordnung §5(2) wurde mir mein Stimmrecht in Liquid bis zum 21.01.2014 16:11 Uhr verweigert. Da ein Login in Liquid nicht möglich war, wurde mit jegliche Teilhabe, welche mit laut Bundessatzung §1) zu steht, verweigert.

Um einen mögliche Einwand im Vorhinein zu entkräften. Der in Liquid-Democracy-Ordnung §5(2) angesprochene „aufrechte Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus“ ist unabhängig von einer technischen Speicherung zu sehen, denn er kann nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gesehen werden und dieser wurde, wie oben bereits angeführt, am 18.01.2014 entrichtet.


Zeitlicher Verlauf

Weitere Ressourcen

Sitzungen

In etwa nach der Reihenfolge der Aktenzeichen abgearbeitet, wie Zeit ist. Es werden etwa 1-2 Anträge pro Termin behandelt werden:

Urteil

Der Senat der Länderschiedsrichter stellt einstimmig fest, dass der Antrag von Menodorus zur Prüfung von Parteibeschlüssen abzuweisen ist (s. Begründung).

Begründung:

Menodorus hatte zum Zeitpunkt seiner Akkreditierung auf der BGV am 18.1.2014 keinen aufrechten Mitgliedsstatus gemäß Satzung § 3(9) "Der Mitgliedsstatus ruht für Zeiträume, in denen der für diesen Zeitraum zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht oder noch nicht entrichtet wurde". wie auch bereits im Verfahren iS 27-01-2014-F festgestellt, ist eine sofortige Übertragung des Zahlungsstatus an das Liquid und das daraus resultierende Stimmrecht aus organisatorischen Gründen einfach nicht machbar. Die Freischaltung des Stimmrechts im Liquid erfolgte 3 Tage später, was nach Auffassung des Senats als ausreichend zeitnah angesehen wird. In Zukunft dürfte es aufgrund organisatorischer Änderungen, d.h. dass die Buchung am Konto erfolgt sein muss, in vergleichbaren Fällen technisch bedingt eher länger dauern.

Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

Berufung

Die Berufung von Menodoros (siehe Forumsbeitrag)

 Ich erhebe gegen das Urteil Einspruch, die genaue Begründung folgt noch. 

wurde in der SGSitzung-2014-03-10 akzeptiert, in der SGSitzung-2014-05-12 wurde Menodoros zur weiteren Begründung aufgefordert, und in der SGSitzung-2014-06-11 mangels Begründung abgewiesen.


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