Schiedsgericht/Anträge/2012-11-15

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Inhaltsverzeichnis

LSG 2012-11-15

Antrag

Antragsteller: MoD
Quelle: eingebracht per Mail, 15.11.2012

Antragstext:

Ich beantrage hiermit

1. die Auslegung der unten angeführten, für die Piratenpartei Österreichs maßgeblichen Rechtsquellen zur Beantwortung der Frage, ob es zulässig ist, bzw den basisdemokratischen Charakter der Partei berührt, wenn eine Untergliederung der Piratenpartei Österreichs einem Organ eine allumfassende Entscheidungskompetenz überträgt. Konkret beantrage ich, diese abstrakte Frage am Beispiel des niederösterreichischen Organs namens "BZV" zu prüfen. Ist es zulässig, ein solches Organ mit den Kompetenzen der Mitgliederversammlung auszustatten, oder widerspricht dies der Präambel der Bundessatzung, die die Partei als basisdemokratisch definiert?

2. Die Prüfung der Entscheidungskompetenz der BZV Niederösterreich. Wenn die Legitimität eines solcherart eingerichteten Organs verneint wird bitte ich um Prüfung der Beschlüsse dieses Organs und gegebenenfals um deren Aufhebung.

Relevante Normen:

§8 LGO-NÖ
(3) Die BZV kann zwischen LPTs Entscheidungen als Vertretung der Teilnehmer der LPT treffen, sofern diese dringlich sind. Diese Entscheidungen müssen allen Piraten binnen einer Woche öffentlich bekannt gemacht werden. Ist die Entscheidung eine Änderung der LGO, muss diese zusätzlich bis Monatsende des folgenden Monats allen Piratenparteimitgliedern direkt zugestellt werden (z.B.: email) und zum nächsten LPT ausgewiesen werden. Jedes Landesorganisationsmitglied hat das Recht auf Einspruch gegen die Entscheidung oder Gegenantrag und Abstimmung auf dem LPT oder per Liquid Democracy. Bei Mehrheitsentscheid dagegen, ist die Änderung per sofort ungültig.
(4) Wird eine Entscheidung beeinsprucht gilt die jeweils gültige Abstimmungsfrist für Gegenanträge. Ist dem Einspruch stattgegeben muss die Entscheidung per sofort aufgehoben werden. Unterdessen gilt die temporäre Entscheidung.

§6 LGO-NÖ
(1) Der LPT repräsentiert die Basis. LPT Beschlüsse und Abstimmungen sind Basisbeschlüsse. Die Basis ist am höchsten entscheidungsberechtigt, willensbildend und entscheidend für die LO.

§5 LGO-NÖ
(9) Die Reihung der Entscheidungsbefugnis innerhalb der Landesorganisation ist bei höchster Entscheidungsgewalt zuerst gereiht, wie folgt:
i) Basis
ii) BZV
iii) LV
iv) Taskforce/Arbeitsgruppe.

Bundessatzung
Präambel
Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei, die im Zeitalter der Information und des Wissens Fragestellungen aus dem humanistischen Blickwinkel angehen und unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit sowie der Freiheit des Einzelnen sinnvolle Strategien anbieten will. Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen.



Im Übrigen verweise ich auf den Grundsatz "iura novit curia" (Deutsch: Das Gericht kennt das Recht), wonach das Schiedsgericht nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet ist auch alle anderen, für den Sachverhalt maßgebenden Rechtsquellen zur Beurteilung des Sachverhalts heranzuziehen.


Einberufung

Betreff: Einberufung eines Senats des Länderschiedsgerichts iS 2012-11-15 Antragssteller: MoD Antragslink: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Anträge/2012-11-15

Hiermit berufe ich für den Antrag 2012-11-15 von MoD einen Senat gemäß §3. (4) der Schiedsgerichtsordnung (SGO) ein.

Die zufällige Einberufung der Landesschiedsrichter wurde am 21.11.2012 am Stammtisch im Tunnel vorgenommen.

Die Mitglieder des Senats sind nach alphabetischer Reihenfolge: considerator (considerator@piratenpartei.at), deadlyhappen (deadlyhappen@piratenpartei.at) und winstonsmith (gerald.kainz@piratenpartei-steiermark.at).

Das Aktenzeichen der Einberufung lautet: LSG-2012-11-15.

Die einberufenen Landesschiedsrichter haben nun drei Tage Zeit ihre Berufung per E-Mail zu bestätigen. Können keine drei Mitglieder berufen werden, ist der Senat gemäß §3. (7) der SGO auch mit einem oder zwei Mitgliedern handlungsfähig.

Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4 berufen.

Betroffene Parteimitglieder sind aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Als Kommunikationsmedium ist entweder der Verteiler sg@piratenpartei.at, der Forenbereich des Schiedsgerichts im Bundesforum (https://forum.piratenpartei.at/forumdisplay.php?fid=66) oder nach Bestätigung der Einberufung durch die einzelnen LSR die jeweiligen E-Mail-Adressen der involvierten LSR zu nutzen.


Sitzungen des Senats werden mindestens drei Tage zuvor öffentlich angekündigt. Der Antragssteller und die Schiedsrichter wurden per E-Mail von der Einberufung informiert.


Gigi, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts


Erläuterungen zum Antrag

Da ich leider am Sonntag nicht im mumble dabei sein kann möchte ich hiermit meine sichtweise transparent darlegen bzw den antrag nochmal mit anderen worten erläutern, damit keine unklarheiten entstehen was gemeint ist. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung und weiterführende Anregungen, keinesfalls jedoch um eine nachträgliche Ergänzung oder ähnliches - also nur zur Info!

Der Antrag gliedert sich - wie man sehen kann - in 2 Teile (1. Auslegung von Parteidokumenten, 2. Beschlussprüfung). Die zugrundeliegende Frage ist jedoch die gleiche: Durfte es ein Organ wie die BZV die "die Teilnehmer der Landesgeneralversammlung vertritt" überhaupt geben. Anhand der im Antrag explizit angeführten Rechtsquellen soll also die Frage beantwortet werden ob man so etwas - abstrakt gesehen - machen durfte, oder ob das eigentlich unzulässig ist, weil es die Basisdemokratie abschafft. Der zweite Teil (prpüfung der beschlüsse der bzv) ist konkreter. sollte das schiedsgericht zur auffassung gelangen, dass die einrichtung eines solchen Organs (und zwar mit dieser allumfassenden Kompetenz der Mitgliederversammlung) zulässig war, dann werden meiner Meinung nach auch die Beschlüsse nicht mehr gesondert zu prüfen sein. wenn man jedoch davon ausgeht dass man ein solches organ mit konkreten kompetenzen versehen hätte müssen, dann ist die frage, wie weit diese kompetenzen gehen durften: wäre eine LGO-Änderungskompetenz zu viel Eingriff in die basisdemokratische Struktur der Piratenpartei oder die Befugnis zur Änderung des Parteiprogrammes auf Landesebene oder Beschlüsse bezüglich Wahlantritten? wenn man davon ausgeht (wie ich) dass zumindest das Parteiprogramm (bei LGO ist es meines Erachtens unklar) nicht von einem Organ kommen kann, wenn die Partei doch basisdemokratisch ist, dann stellt sich die Frage ob solche Beschlüsse aufgehopben werden müssen oder (wohl richtiger) von anfang an unwirksam waren (absolut nichtig), weil das Organ die diesbezügliche Kompetenz nicht haben konnte.

Fragen, die man berücksichtigen KANN: 1. Darf es auf Landesebene ein solches Organ geben? Ist der LPT Beschluss auf Einrichtung eines solchen Organs nichtig? 2. Wenn nein, wie müssten die Kompetenzen eingeschränkt sein, damit ein Organ nicht den basisdemokratischen Charakter negiert und damit der Präambel der Bundessatzung widerspricht? 3. Was passiert mit "Beschlüssen" eines solchen Organs (beachte die Anführungszeichen). Kann es von einem unzulässigen Organ Beschlüsse geben? 4. Ist es Basisdemokratie, wenn ein Organ nur genügend groß ist? Was ist die Basis?

Weitere Erläuterung: Es ist wohl zulässig, dass sich die Demokratie selbst abschafft. wenn die BGV beschließt sie will ihre Kompetenzen zur Gänze einem starken Führer übertragen, so ist dies zweifellos möglich. Im konkreten Fall derogiert aber die Bundessatzung dem Beschluss des LPT. Der LPT hat nicht die Befugnis auf Landesebene die Basisdemokratie abzuschaffen, weil diese auf höherer Ebene (Präambel der Bundessatzung) festgelegt ist.

Dies ist meine Sicht der Dinge und ich hoffe ihr machts was gscheits, danke für eure Mühen und entschuldigung, dass ich diese verursache. LG, MoD

Sitzungsprotokolle

Sitzung am 16.12.2012

Datei:Senatssitzung-LSG-2012-11-15-16-12-2012.ogg

Ort=Mumble NRW
Sitzungsleitung=WinstonSmith
Protokoll=considerator
Beginn=20:48
Ende=21:34

Anwesende:

Entschuldigt:

Gäste:

winstonsmith zitiert seine Fallanalyse und gibt eine Anmerkung dazu.

„1. die Auslegung der unten angeführten, für die Piratenpartei Österreichs maßgeblichen Rechtsquellen zur Beantwortung der Frage, ob es zulässig ist, bzw den basisdemokratischen Charakter der Partei berührt, wenn eine Untergliederung der Piratenpartei Österreichs einem Organ eine allumfassende Entscheidungskompetenz überträgt“

  • Es liegt keine „allumfassende Entscheidungskompetenz“ durch das in der LGO NÖ definierte Organ BZV [§5(8)] vor, weil ebenda in §8 (3) die Entscheidungskompetenz auf dringliche Fälle beschränkt wird und Verlautbarungspflicht, Einspruchsrecht und Aufhebungsbedingungen explizit geregelt sind. Ebenso besteht dieses Organ aus basisdemokratisch gewählten Mitgliedern. Siehe: Mitglieder der Bezirksvertretung sind .... 

„Konkret beantrage ich, diese abstrakte Frage am Beispiel des niederösterreichischen Organs namens "BZV" zu prüfen. Ist es zulässig, ein solches Organ mit den Kompetenzen der Mitgliederversammlung auszustatten, oder widerspricht dies der Präambel der Bundessatzung, die die Partei als basisdemokratisch definiert?“

  • Die Ausstattung des Organs BZV mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen zu den in der LGO NÖ festgelegten Bedingungen sehe ich nicht im Widerspruch zur Präambel der Bundessatzung, da durch ausreichend abgesicherte Maßnahmen die Basis jederzeit die von der BZV getroffenen Entscheidungen per sofortiger Wirkung aufheben kann.

„2. Die Prüfung der Entscheidungskompetenz der BZV Niederösterreich. Wenn die Legitimität eines solcherart eingerichteten Organs verneint wird bitte ich um Prüfung der Beschlüsse dieses Organs und gegebenenfalls um deren Aufhebung.“

  • Da ich keinen Widerspruch der LGO NÖ ich auch keinen Grund, die Legitimität Willensbildung beim Beschluss der LGO BZV Beschlüsse sind entsprechend LGO entschieden. in diesem Punkt zur Bundessatzung feststellen kann, sehe der Einrichtung dieses Organs durch basisdemokratische NÖ in Frage zu stellen. Anträge zur Aufhebung allfälliger NÖ jederzeit einbringbar und werden im Sinne der Basis Daher werde ich zu diesem Antrag folgende Linie vertreten: 
  • a) Das Organ BZV ist legitim und mit Präambel vereinbar
  • b) Eine allfällige Prüfung der BZV Beschlüsse und deren Aufheben ist nicht erforderlich, weil im Rahmen der LGO NÖ durchführbar.

(durchgestrichenes wurde nicht zitiert, sondern frei zusammengefasst)

WinstonSmith findet, dass das Organ BZV dem basisdemokratischen Charakter der Piratenpartei widerpricht, da dieses basisdemokratisch auf einerm LPT beschlossen wurde und dessen Beschlüsse jederzeit von der Basis aufgehoben werden können.

Considerator gibt seine einschätzung ab. Er sagt, dass das Organ formal nicht mehr existiert, da es auf der letzten LGV in ELV umbenannt und die Kompetenz zur Änderung der Landesgeschäftsordnung entzogen wurde. Zum Begriff "Basisdemokratie" sagt Considerator: dass dabei der zentrale Aspekt ist, dass die Basis bei entscheidungen direkt mitreden kann und dass das bei hinreichend großer Gruppengröße nicht mehr praktisch durchführbar ist.  Eine Übertragung der Entscheidung auf Repräsentanten wäre aber wieder die klassische repräsentative Demokratie. Auch ergibt sich das Problem, dass häufige Versammlungen kaum praktikabel sind. Andererseits kann il der Entscheidungsfindung online, zb. per Liquidfeedback geschehen. Aber Abstimmungen bezüglich Personenwahlen muss auf einem anderen Weg stattfinden. Etwas problematisch ist eine Regelung bei der Entscheidungen getroffen werden dürfen und die Basis muss dann ein veto einlegen. Vor allem da diese ja bis dahin gültig bleiben. Allerdings sind diese Regelungen scheinbar alle in der aktuellen LGO entfernt. Auch in der Bundesorganisation gibt es ein vergleichbares Organ, den EBV. Also ein Notgeremium für Nachbesetzungen. Bei häufigen Generalversammlungen ergibt sich auch eine niedrige Bereitschaft zur Teilnahme, was sich mit niedrigen Teilnehmerzahlen und damit auch nur einer bedigten Repräsentanz der Versammlung niederschlägt. Allerdings ist auch das Liquidfeedback nur bedingt Basisdemokratisch, es gibt dort ja auch Delegationen. Zumindest beim BZV hat es auch noch Problem mit der Gewaltenteilung gegeben, da dieser auch die LGO ändern konnte und sich somit eigene Regeln definieren konnte. Was im Vergleich zum Nationalrat etc. formal eine ungewöhnliche Machtkonzentration darstellt. Weiters ist in der Statistik belegbar, dass eine Stichprobe durchaus einen guten Schätzwert für für die Gesamtheit abgeben kann, wenn diese zufällig gewählt oder zumindest günstig gewählt ist. Und unklare Meinungen können auch das Ergebnis entscheidend beeinflussen.

WinstonSmith entgegnet darauf, dass bei den derzeit vorhenden Delegationen im Liquidfeedback oder anderen Organentscheidungen, diese nicht zufällig gewählt wurden. Daher können diese nicht als repräsentative Stichprobe nach der Definition der Statistik gelten.  Weiters sind diese Delegationen nicht bis zur nächsten Wahl statisch. Man kann jederzeit auch selbst abstimmen oder wie in Niederösterreich, wo die LGO eben jederzeit eine Aufhebeung der Beschlüsse (des BZV) durch die Basis möglich macht, kann das auch als basisdemokratisch gelten.

Considerator wirft ein, dass dort auch Quoren und Fristen vorgesehn waren, womit die Aufhebung deutlich erschwert wurde.

WinstonSmith meint dazu, dass einen entsprechenden Beschluss durch die Basis auch ein entsprechendes Quorum gebraucht hätte.

Considerator entgegnet, dass diese Beschlüsse bis zur Aufhebung nurch einen qualifizierten Basisenscheidung bindend sind.

WinstonSmith west darauf hin, dass aber auch immer wieder Leute behaupten für die Basis sprechen zu können. Es also ein entsprechendes Quorum braucht.

Savage wirft ein, dass er das in Vorarlber bereits erlebt hat.

Danach driftet die Disskussion vom Thema ab (etwa 12:00 im Audioprotokoll)  etwa 15:00 bricht danach bei WinstonSmith die Verbindung ab. Considerator prüft die aktuelle LGO von Niederösterreich und findet nichts konkretes, das dieses Verfahren betreffen würde. Danach etwa ab 16:00 redet Considerator mit Savage allgemein über die diversen Organe/Organfunktionen der Piratenpartei. ab etwa 20:00 kommt Burnoutbernie in die Sitzung. Winstonsmith ist bis Ender der Sitzung offline. Da auch telefonisch kein Kontakt hergestellt werden kann, beschließen Considerator und Burnoutbernie die Sitzung zu schließen und mit dem nächsten Verfahren zu beginnen.

Neu-Einberufung

Betreff: Einberufung eines Senats des Länderschiedsgerichts iS 2012-11-15 Antragssteller: MoD Antrag: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-11-15

Hiermit berufe ich für den Antrag 2012-11-15 von MoD einen neuen Senat gemäß §3. (4) der Schiedsgerichtsordnung (SGO) ein. Diese Neu-Einberufung erfolgt gemäß §6. (4) der SGO, da die maximale Verfahrensdauer überschritten wurde.

Die zufällige Einberufung der Landesschiedsrichter wurdeam 15.01.2013 am Stammtisch im Tunnel vorgenommen.

Die Mitglieder des Senats sind nach alphabetischer Reihenfolge: Burnoutberni (burnoutberni@piratenpartei.at), Deadlyhappen (deadlyhappen@piratenpartei.at) und Savage (savage@piratenpartei.at). Als Hauptverantwortlicher wird Savage bestimmt.

Das Aktenzeichen des Antrags lautet: LSG-2012-11-15.

Die einberufenen Landesschiedsrichter haben nun drei Tage Zeit ihre Berufung per E-Mail zu bestätigen. Können keine drei Mitglieder berufen werden, ist der Senat gemäß §3. (7) der SGO auch mit einem oder zwei Mitgliedern handlungsfähig.

Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4berufen.

Betroffene Parteimitglieder sind aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Als Kommunikationsmedium ist entweder der Verteiler sg@piratenpartei.at, der Forenbereich des Schiedsgerichts im Bundesforum (https://forum.piratenpartei.at/forumdisplay.php?fid=66) oder nach Bestätigung der Einberufung durch die einzelnen LSR die jeweiligen E-Mail-Adressen der involvierten LSR zu nutzen.


Sitzungen des Senats werden mindestens drei Tage zuvor öffentlich angekündigt. Der Antragssteller und die Schiedsrichter wurden per E-Mail von der Einberufung informiert.


Gigi, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts

https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Datei:Neu-Einberufung_iS_2012-11-15.pdf

Nachberufung

Gemäß der SGO wird Strongbow als Mitglied des Senats iS 2012-11-15 berufen.

Sitzung am 28.1.2013

Datei:Mumble-2013-01-28-19-09-24-mumble.piratenpartei-nrw.de-Mixdown.ogg

  • Antrag von MoD bzgl. BZV NÖ
  • Sitzungsdatum: 28.01.2013

Anwesende SR:

  • Protokoll: Savage
  • Sitzungsleitung: Burnoutberni

Eröffnung: 19:09 Uhr

1) gemeinsames Durchgehen der Anträge

2) Diskussion über BZV (ELV)

Burnoutberni, schickt Linke (letzter Stand der NÖ-LGO) - Verlauf der Versionen, GO listet auf welche Organe in BZV enthalten sind.

PapaJoe ist im Mumble - wird aufgefordert zu sprechen - keine Reaktion ?

Savage, derzeit gibt es bei LGO-NÖ keinen BZV mehr. Burnoutberni, in der Form nicht mehr.

Burnoutberni, definiert noch genauer die BZV - darin enthalten, der gesamte LV, ALR, LGF, sowie ein Vetreter jeder direkt zugehörigen

Unterorganisation, eine Anzahl von direkt gewählten Mitgliedern auf der LGV, ähnlich BGV auf der Bundesebene (Erläuterungen)

Savage, was wenn ein Organ von BZV ausgeschlossen wird...

Burnoutberni, zitiert §8. Zusammenfassung, BZV hat grundsätzlich zw. den LPT dieselben Rechte wie der LPT selbst, jedoch mit nicht genau definierten Einschränkungen und Begründungen (Dringlichkeit)

Savage, kann der BZV eigene BZV-Mitglieder ausschließen?

Burnoutberni, bestätigt - ja kann er.

Strongbow, stellt die Frage ob der BZV auch Entscheidungen die am LPT getroffen wurde theoretisch aufheben kann?

Burnoutberni, ja kann er, BZV hat dieselben Rechte wie der LPT, kann zw. den LPT alles machen.

Strongbow, ist dies der Grund warum dies nicht mit der BGO zusammenpasst?

Burnoutberni, meint es gebe keine Regelung die verbietet so ein Organ wie die BZV zu schaffen, ist dies mit unseren Grundsätzen vereinbar?

Savage, da es keine klare Definiton gibt was die BZV machen kann(darf) oder nicht, kann sie etwas durchsetzen und und die Genehmigung erfolgt erst nachdem die BZV schon gehandelt hat.(gefährlich)

Burnoutberni, testet eine pro BZV Argumentation - wenn es einer Basis wille ist so ein Organ zu schaffen - darf man in den Willen der Basis eingreifen.

Savage, die freie Meinungfreiheit ist das höchste Gut in einer Demokratie und etwas was diese Freiheit eingrenzt muß darum genau beobachtet werden. Inwieweit hat eine BZV die Möglichkeiten Meinungen einzuschränken - etwas als einzige Wahrheit zu verkaufen - die Basis muß das als Wahreit annehmen - es stellt sich die Frage ist es für die Basis im nachhinein noch nachvollziehbar wie es zu einer Entscheidung gekommen ist.

Burnoutberni, zitiert die Einspruchmöglichkeiten.

Savage, kritiesiert an den Einspruchmöglichkeiten das nichts zeitlich geregelt ist könnte die BZV auf Zeit spielen und Kritiker zermürben.

Burnoutberni, bestätigt diese Ansicht.

Savage, fordert das bei einer BZV die Aufgaben bzw. Möglichkeiten klar geregelt werden und die Kontrollmöglichkeiten einen festgelegten Zeitraum zur Wirkung kommt.

Burnoutberni, bestätigt das laut der damaligen LGO beinsprucht werden kann, für LiquidFeedback gibt es für diesen Fall kein festgelegtes Regelwerk (es gibt da allgemein 2 Monate Fristen) - erläutert LPT Einberufungsfristen - dh. der BZV kann sich 2-5 Monate Zeit lassen.

Savage - spielt BZV - Basis Konfliktsituationen durch - meint das die Basis schnell außen vor gelassen werden könnte.

-> Stellungname von flynn:

   war damals nicht in der LV
   BZV kam nicht zustande
   hätte BZV nicht eingeführt wenn damals LV gewesen, da Bundesordnung nicht übereinstimmt damit

Burnoutberni - stellt die Frage ob andere LO´s von einen eventuellen Beschluß bezüglich BZV oder ähnlichen betroffen werden könnten.

Burnoutberni - schlägt zweite Sitzung vor - bis zu dieser Sitzung klären welche LO´s von diesen Schiedsspruch eventuell betroffen wären.

Savage - schlägt vor eine Exel-Tabelle mit Übersicht aller LO´s und Organe übersichtlich zum Vergleich etc. anzufertigen.

Burnoutberni - stimmt zu, - schlägt vor die BGF wegen LGO´s zu kontaktieren.

Burnoutberni - dieses Organ existiert zwar nicht mehr - stellt Frage inwieweit eine Grundsatzenscheidung in die Causa von nutzen ist.

Savage - Vollmachten für BZV und Vollmachten die nur der Basis zusteht - Definitonen sind gefragt

Burnoutberni - Empfehlungen was solche Organe beinhalten könne oder nicht sind gut.

Strongbow - solten mehr Leute von Niederösterreich für die zweite Sitzung bekommen.

-> Stellungname von Zener:

-> Erkärt warum es zu dieser Regelung gekommen ist.

-> alle LSR sind dafür, dass genaue Regeln für einen BZV (ELV) aufgestellt werden

Burnoutberni - Reflektiert über die mögliche Machtfülle einer BZV - Beispiele was jetzt LV, ELV per Personen wahr (SR) möglich ist, etc.

Burnoutberni - BZV hat laut der damaligen LO alle Rechte und keine Einschränkungen, Einspruchrecht ist Fragwürdig formuliert.

Burnoutberni - BZV kann sinnvoll sein zw. den LPTs - aber nur bei genauen Definitonen der Handlungs und Tätigkeitsbereichen.

Burnoutberni - Personenwahlen sollten seiner Meinung der Basis unterliegen.

Burnoutberni - ELV, BZV sollten auf gewählte Nachrücker bauen

Savage - argumentiert auch, dass nur der Basis personelles vorbehalten werden solle.

Diskussion - Burnoutberni - Savage

-> Erklärung von knack1 wie ELV in OÖ funktioniert

-> alle LSR sind dafür, dass ein zweiter Termin gemacht wird (auf welchem dann ein Urteil gesprochen und eine Empfehlung für alle LVs verfasst wird)

Diskussion - Burnoutberni - Savage...Strongbow.

-> nächster Termin FR 15.02 - 19 Uhr

- Savage übernimmt Recherche darüber ob es ELVs (oder ähnliche Organe) in den LGOs gibt

- burnourberni recherchiert welche Fälle das BZV beschlossen hat und schreibt Mitglieder der LO NÖ für die nächste Sitzung an

Sitzungsende: 20:16 Uhr

Sitzung am 15.2.2013

  • Antrag von MoD bzgl. BZV NÖ
  • Sitzungsdatum: 15.02.2013

Anwesende SR

  • Protokoll: Strongbow
  • Sitzungsleitung: Burnoutberni

Audioprotokoll

Dateien

Protokoll

1) Gemeinsames Durchgehen der Stellungnahmen der LO:NÖ:

Menodoros:

Ahoi, nachdem ich der Hauptautor der Landesgeschäftsordnung bin, möchte ich die damaligen angenommenen und die tatsächlichen Intentionen erläutern. Da ich an der Sitzung definitiv wegen eines anderweitigen Termins nicht teilnehmen kann, werde ich auch meine Erläuterungen zu den verfügbaren Protokollen des SG zu diesem Fall übermitteln.

Die damalige angenommene Intention meinerseits war, dass die Bezirksvertretung als (zumindest im Endausbau) Organ dringend notwendige Änderungen der Landesgeschäftsordnung oder andere dringende Beschlüsse durchführen kann. Dabei wurde von einem gewissenhaften und piratischen Vorgehen ausgegangen. Es hat sich leider später herausgestellt, dass diese Machtbefugnis missbräuchlich verwendet werden sollte. Auch wenn, wie es andere Personen ausführen werden, keine Änderungen der Landesgeschäftsordnung durchgeführt wurden, so wurde es zumindest versucht.

Weiters wurde dieses Organ dazu missbraucht, sich mit der Basis auseinanderzusetzen, sondern durch entsprechende Gruppenbildung Entscheidungen ohne Basis durchzudrücken. Als Beispiel seien in die Zusammenarbeit, wenn man es so nennen will, mit den Mutbürgern oder dem Wahlantritt in Krems genannt. Trotz Ablehnung dieser Zusammenarbeit, wurde wieder und wieder darüber abgestimmt, anscheinend mit dem Ziel, ein den Initiatoren genehmes Ergebnis zu erzielen. Ein weiterer Missbrauch war die im Nachhinein beschlossene Legitimität von Sitzungen. Obwohl Fristen nicht eingehalten bzw. nicht alle Personen eingeladen wurden, sind Sitzungen mit Berufung auf die Möglichkeit der Änderung der Landesgeschäftsordnung, entgegen den Bestimmungen der Landesgeschäftsordnung, als ordnungsgemäß einberufen und damit beschlussfähig deklariert worden. (Anmerkung: Die Vorgehensweise, Sitzungen im Nachhinein zu legitimieren, ist in Niederösterreich leider schon alltäglich geworden).

Als derjenige, welcher die Bezirksvertretung "erfunden" hat, war ich aus den oben angeführten Gründen einer der Hauptinitiatoren, der Bezirksvertretung die Machtbefugnisse zu entziehen.

Savage: "Gab es Entscheidungen, welche das BZV beschlossen hat und welche eventl. ungültig wären?"

Burnoutberni: "Hab keine Informationen darüber gefunden, dass das BZV eine Entscheidung gefällt bzw. beschlossen hat."

Es gab aber zwei Vorfälle, bei welchen das BZV eingeschaltet wurde:

   Vorkommnis mit dem Kremser Kandidaten, bei welchem der BZV eine eigenständige Entscheidung hätte treffen können ... BZV hat aber nichts unternommen, da diese Entscheidung alles andere als basisdemokratisch gewesen wäre!
   selbe Situation traf bei der Frage zur möglichen Zusammenarbeit mit den Mutbürgern zu

2) Gemeinsames Durchgehen der Auflistungen von Savage (bezüglich den Bundesländern in welchen ein ELV besteht):

Niederösterreich:

   §8 Erweiterter Landesvorstand
   (1) Der erweiterte Landesvorstand kann jederzeit den Landesvorstand überstimmen.
   (2) Eine Entscheidung des erweiterten Landesvorstandes kann der Landesvorstand nicht aufheben.
   §5 (8) Die Reihung der Entscheidungsbefugnis innerhalb der Landesorganisation ist bei höchster Entscheidungsgewalt zuerst gereiht, wie folgt:
   i) Basis
   ii) ELV
   iii) LV
   iv) Taskforce/Arbeitsgruppe.

Oberösterreich:

   § 3 (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV) 
   (9.1) Der ELV ist zwischen LGVs das höchste willensbildende Organ der LO 
   (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf der LGV gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede BezO einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
   (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
   (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
   (9.5) Die auf der LGV gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.

Salzburg:

   § 9. Der Erweiterte Landesvorstand (ELV)
   (1) Der Erweiterte Landesvorstand (ELV) ist das 2. höchste Organ der LO:Sbg.
   (2) Er besteht aus den Mitgliedern von LV, LGF, ALR, RAP, LR und SR
   (3) Der ELV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
   (4) Aufgaben und Kompetenzen des ELV sind:
   a. Genehmigung der Verwendung von Einnahmen, wenn kein Budget vorliegt
   b. Genehmigung eines provisorischen Budgets
   c. Genehmigung von Positionspapieren
   d. Abwahl eines Mitgliedes eines Organes
   e. Entsendung eines Vertreters der LO:Sbg ins Schiedsgericht des Bundes
   [...]

Wien: Kein ELV

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation.

Vorarlberg:

   § 9. Der Erweiterte Landesvorstand (ELV)
   (1) Der Erweiterte Landesvorstand (ELV) ist das 2. höchste Organ der LO:V.
   (2) Er besteht aus den Mitgliedern von LV, LGF, ALR und bis zu 3 weiteren vom LPT gewählten Mitgliedern.
   (3) Der ELV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
   (4) Aufgaben und Kompetenzen des ELV sind:
   a. Genehmigung der Verwendung von Einnahmen, wenn kein Budget vorliegt
   b. Genehmigung eines provisorischen Budgets
   c. Genehmigung von Positionspapieren
   d. Abwahl eines Mitgliedes eines Organes
   e. Entsendung eines Vertreters der LO:V ins Schiedsgericht des Bundes
   (5) Er kann von LV, LGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RAP einberufen werden.

Steiermark: Kein ELV

Kärnten: Kein ELV

3) Beschlüsse:

1. "Das LSG befindet die ehemalige Regelung des BZVs für ungültig, da der Handlungsfreiraum und Charakter des BZVs nicht mit dem basisdemokratischen Anspruch der Piratenpartei insbesonders der Präambel der Satzung ("Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei [...]") vereinbar ist."

Abstimmung:

  • Ja:Savage,Strongbow, Burnoutberni
  • Nein:
  • Enthaltung:
  • Uhrzeit und Beschluss: 22:08 / angenommen 3/0/0

2. "Das LSG befindet, dass in den Landesorganisationen Organe neben der LGV und entsprechenden Mitteln der LiquidDemocracy existieren dürfen, die einzelne Rechte der LGV übernehmen dürfen, solange der Handlungsspielraum des Organes klar definiert ist und nicht dem basisdemokratischen Charakter der Piratenpartei Österreichs widerspricht.

Konkret befindet das LSG die folgenden Regelungen für ungültig:

   Der Erweiterte Landesvorstand der LO:Oberösterreich ist derzeit als "das höchste willensbildende Organ der LO zwischen LGVs (§ 3 Abs. 9.1 LGO-OÖ)" definiert. Weiters ist der genaue Handlungsspielraum des ELVs nicht in der LGO definiert. Daher befindet das LSG diese Regelung für ungültig. Die LO:Oberösterreich wird dazu aufgefordert, die Regelungen des ELVs basisdemokratisch (im Sinne der LDO oder auf einer LGV) genauer zu definieren.
   Der Erweiterte Landesvorstand der LO:Niederösterreich hat keinen definierten Aufgabenbereich. In §5 Abs. (8) LGO-NÖ ist der ELV als zweithöchstes Organ nach der Basis definiert, daher ist von einem unbeschränkten Handlungsspielraum auszugehen. Das LSG erachtet daher diese Regelung für ungültig und fordert die LO:Niederösterreich dazu auf, die Regelungen des ELVs basisdemokratisch (im Sinne der LDO oder auf einer LGV) genauer zu definieren.
   Die Erweiterten Landesvorstände der LO:Vorarlberg und der LO:Salzburg haben das Recht, Mitglieder von Organen abzuwählen (§ 9. Abs (4) Lit. d) LGO-Vlbg und LGO-Sbg). Das LSG befindet, dass dieses Recht nach dem basisdemokratischen Anspruch der Piratenpartei Österreichs nur von der Basis in Anspruch genommen werden kann und befindet daher § 9 Abs. (4) Lit. d) LGO-Vlbg und LGO-Sbg für ungültig.

Die ELVs der LO:Oberösterreich und der LO:Niederösterreich sind bis zur genauen Definition ihrer Rechte entsprechend diesem Schiedsspruch ruhend gestellt und nicht beschlussfähig. Durch Erfüllung der Kriterien dieses Schiedsspruches wird die Ruhestellung der ELVs aufgehoben und die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt."

Abstimmung:

  • Ja:Savage,Strongbow, Burnoutberni
  • Nein:
  • Enthaltung:
  • Uhrzeit und Beschluss: 22:58 / angenommen 3/0/0

3. "Das LSG empfiehlt der LO:Vorarlberg und der LO:Salzburg, den jeweiligen Erweiterten Landesvorständen die Rechte auf "Genehmigung von Positionspapieren" (§ 9 Abs. (4) Lit. c) LGO-Vlbg und LGO-Sbg) zu entziehen, da die Genehmigung von Positionspapieren de facto mit der programmatischen Ausrichtung gleichzusetzen ist, und diese dem Willen der Basis unterliegen sollte."

Abstimmung:

  • Ja: Burnoutberni,Savage,Strongbow
  • Nein:
  • Enthaltung:
  • Uhrzeit und Beschluss: 23:14 / angenommen 3/0/0

Begründung: Damit diese Organe nicht potentiell alleinigen Einfluss auf LGO und Programmatik haben. Damit wäre theoretisch möglich gewesen, das Stimmrecht (auf) der Mitgliederversammlung komplett oder bezüglich einzelner Mitglieder durch die BZV zu beseitigen, sich selbst zu ergänzen oder umzubilden.

Es wäre außerdem empfehlenswert, in den Landesgeschäftsordnungen eine Einspruchsmöglichkeit durch die Basis vorzusehen oder diese Möglichkeit zumindest kurz zu erwähnen

Sitzungsende: 23:23 Uhr

BSG 2012-11-15

Berufungen

Berufung 1 - Romario per Mail, 19.2.2013

Ahoi!

Ich berufe hiermit - als Mitglied des Landesvorstandes OÖ und somit auch Mitglied des ELV-OÖ - gegen Punkt 2 des Schiedsspruchs nach § 4 Abs. 8 der Bundesschiedgerichtsordnung. Im besonderen gegen die Ruhendstellung und den Entzug der Beschlussfähigkeit des ELV Oberösterreich.

Begründung:

Die Kompetenzen des ELV OÖ sind - entgegen der Feststellung im Schiedsspruch - ausreichend definiert:

OÖ-LGO: §3 - Organe (3) Die Landesgeschäftsführung (LGF) (3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden. (3.7) Der Landesschatzmeister ist, wenn die LGV laut §3-3.6 die LGF in den LV integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten LVs die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Landesschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte LV diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Landesschatzmeisters kann in diesem Fall durch den ELV bestimmt werden. (3.8) Sollten LGF und LV personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom ELV freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Landesschatzmeister und einem weiteren Mitglied des LV freigegeben werden.

(9) Erweiterter Landesvorstand (ELV) (9.5) Die auf der LGV gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.

§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einer LGV gegeben ist.


bzw. BGO §6 Mitglieder von Organen: (5) Sind keine gewählten Vertreter verfügbar beruft das übergeordnete Organ eine Vertretung. Auf Bundesebene ist dies jedenfalls der EBV.


Bei einer Ruhendstellung wären Freigaben von Ausgaben über 400€ pro Monat (da LGF in den LV integriert) oder laufenden Kosten über 100€ im Monat oder eine Nachbesetzung bzw. Bestimmung eines Stellvertreters nicht möglich.

mit piratigen Grüßen Mario Wieser

Berufung 2 - Knack, 20.2.2013

Ahoi liebes SG!

Ich möchte dem noch einen Absatz hinzufügen:

6.

GLTIGKEIT

	* (1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt

mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam.

	* (2) Veränderungen an der GO (2.1) Änderungen an der GO

können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.

Dementsprechend kann unser ELV keine GOs verändern, was der Basisdemokratie widersprechen würde. Unser Programm wird von der LGV beschlossen, ich gebe zu, es steht nur bei der LGV, dass diese das Programm beschließt, jedoch nirgends, dass nur die LGV das darf. Diesen Missstand werden wir beheben.

Wir sind für Vorschläge zur Verbesserung offen, jedoch appelliere ich an das SG der berufung von Romario stattzugeben

Einberufung Berufungsverfahren

Ahoi!

Mit dem heutigen Tag, 27.02.2013, ist die Berufungsfrist gegen das am 19.2.2013 verkündete Urteil des Länderschiedsgerichts iS 2012-11-15 ( https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Beschl%C3%BCsse/2013-02-19 ) abgelaufen. Das Schiedsgericht hat zwei Berufungen gegen dieses Urteil erhalten, welche im Forum der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht sind ( https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=3182 ).

Gemäß §4.(8) der Schiedsgerichtsordnung wurde formgerecht Berufung erhoben. Die Berufung wird somit in einem neuen unabhängigen Verfahren vom Bundesschiedsgericht behandelt. Die zuständigen Bundesschiedsrichter sind Cyberhawk, Gigi und Zener.

Der ursprüngliche Antrag, inklusive Antragstext, Einberufung und Sitzungsprotokollen ist im Wiki der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht ( http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-11-15 ).

Falls gewünscht, haben die Berufenden bis Samstag, dem 2.3.2013, die Möglichkeit einen oder mehrere gemeinsame Vertreter zu bekannt zu geben.

Die erste Sitzung wird am Montag, dem 4.3.2013, um 20:00 in Mumble stattfinden. Gemäß. §4.(4) wird diese Sitzung öffentlich zugänglich sein, wobei Streitparteien den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen können.

Gemäß §1.(3) der Schiedsgerichtsordnung kann von den Streitparteien die Befangenheit eines Schiedsrichters geltend gemacht werden.

Die Streitparteien sind aufgefordert, Stellungnahmen zum Verfahren bis Samstag, 2.3.2013, dem Schiedsgericht per E-Mail zukommen zu lassen.


Diese Nachricht wurde den Berufenden Personen per E-Mail zugestellt und wird sowohl im Wiki, als auch im Forum veröffentlicht.


In Vertretung des Schiedsgerichts Georg "gigi" Weissenböck, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts

Sitzung vom 4.3.2013

Ort: Mumble NRW
Sitzungsleitung: cyberhawk
Protokoll: gigi
Beginn: 20:15
Ende: 21:20
Pad: https://ppoe.piratenpad.de/BSG-2013-03-04

Anwesende:

Nicht Entschuldigt:

Gäste:

Agenda

1. Formalia / Anwesende: Mitglieder des BSG, etc. 2. Urteil des LSG 3. Berufungsanträge nennen + Vertreter 4. Befangenheitsanträge 5. Berufungsanträge inhaltlich durcharbeiten: einzeln + Gesamtbewertung 6. Stellungnahmen der BSR 7. Urteilsfindung


Antrag 1: Formalia

  • Eingereicht von BSG


Schriftführer: gigi, Beschluss um 20.16 Moderation: cyberhawk, Beschluss um 20.16


Antrag 2: Urteil des LSG

  • Eingereicht von LSG


https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=3182

Burnoutberni: Grundsätzlich war der Antrag die ehemalige BZV der LO NÖ betreffend. Anhand der BZV sollte geprüft werden, ob ähnliche Organe satzungskonform sind bzw. sein können. Urteil: 1. War die BZV in der damaligen Form ungültig, 2. Dass es grundsätzlich möglich ist Rechte an solche Organe zu übertragen, diese jedoch klar eingeschränkt sein müssen und dem basisdemokratischen Charakter nicht widersprechen. Dies betrifft 4 LOs, u.a. OÖ. ELV ist dort das höchste willensbildende Organ zwischen den LGVs. Zwar gibt es in der LGO diverse Stellen die explizit Rechte der LGV auflisten, jedoch keine Einschränkung. Damit war der Meinung des LSGs nach kein genauer Handelsspielraum definiert. Diese Regelung wurde ähnlich wie bei NÖ für ungültig erklärt. Der ELV wurde beiderseits ruhend gestellt, bis die LGO dahingehend geändert werden sollte. Eine Änderung über LQFB hätte ausgereicht, der ELV müsste nicht nachgewählt werden. Die LOs Vbg und Salzburg waren ebenso betroffen, dort wurde ein einziger Tätigkeitsbereich, das Recht Mitglieder von Organen abzuwählen, beeinsprucht. Die Rechte sind dort mit dieser Ausnahme gut definiert. 3. Gab es eine Empfehlung an die LOs Sbg und Vbg die Genehmigung von Positionspapieren durch den ELV betreffend.


Antrag 3: Berufungsanträge

  • Eingereicht von Romario, Knack


http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-11-15#Berufung_1_-_Romario_per_Mail.2C_19.2.2013

Cyberhawk verliest den Berufungsantrag von Romario sowie den betroffenen Punkt des Urteilsspruch. Gigi beschreibt kurz Knacks Anfrage


Antrag 4:

  • Eingereicht von BSG


Keine Befangenheitsanträge

Cyberhawk: Sieht sich selbst und keinen anderen als befangen an Gigi: Sieht sich selbst und keinen als befangen an Zener: Sieht sich selbst und keinen als befangen an


Antrag 5: Durcharbeiten der Berufungsanträge

  • Eingereicht von BSG


Beginn mit Berufung von Knack:

Cyberhawk: Verliest den Antrag noch einmal. War die durch das LSG begutachtete LGO-Version die gleiche? Burnoutberni: Ja.

Zener: Aus seiner Sicht geht es primär darum, ob eine solche Delegation der Fähigkeit für den ELV es zu verändern gültig ist. Es müsste explizit ausgeschlossen sein.

Gigi: Meiner Meinung nach ist dies bereits durch die bestehende LGO gegeben und es müsste kein expliziter Ausschluss gegeben sein.

Cyberhawk bittet um eine 10-minütige Pause, 20.34 Fortsetzung um 20.39

Gigi: Würde empfehlen vor einer weiteren Diskussion auch den Punkt von Romario durchgehen. Cyberhawk verliest die Begründung der Berufung


Antrag 6: Stellungnahmen der BSG / Diskussion

  • Eingereicht von BSG


Zener: 2 Punkte wichtig. Die LO OÖ kann nun keine höheren Beträge mehr genehmigen und nicht nachbesetzen, bis die LGO korregiert wurde. Die angeführten Gründe sind eigentlich akzeptabel. Die Handlungsfähigkeit wäre seiner Meinung auch derzeit gegeben, Geld kann durch die BGF freigegeben werden, nachbesetzt kann auch über Bundesorgane werden.

Gigi: Sieht diese Aufzählung von Kompetenzen als eigentlich legitim an. Ist diese Aufzählung abschließend, sieht er kein Problem für die Beschlussfähigkeit des ELV an. Zener: Sieht diese Argumentation etwas dünn, die Punkte sind Beispiele und nicht abschließend. Gigi: Wir können beschließen, dass sie abschließend ist. Cyberhawk: Das wäre eine Möglichkeit, wir können so die Aufzählung abschließend bestimmen, das Ergebnis wäre auf einer LGV oder LQFB abänderbar. Zener: Wichtig ist der Zwang des LSG Urteils die LGO umzuändern Gigi: Ist gegen eine Sperrung des ELV, sondern für eine Beschlussfähigkeit bezüglich dieser Punkte. Der Handlungsspielraum ist klar definiert, wenn wir die Liste für abschließend ansehen. Cyberhawk: Vielleicht könnte jemand von der LO OÖ kurz dazustoßen. Er tendiert eher dazu die aufgezählten Punkte zu akzeptieren.

Cyberhawk erklärt Romario die Lage Romario: Ist damit einverstanden, dass diese Liste der ELV Kompetenzen abschließend ist. Gigi: Der ELV wäre dann auch nicht mehr das oberste willensbildende Organ zwischen LGVs. Zener: Im Grunde wäre es eine Bestätigung des Urteils des LSG, damit ist der ELV nicht mehr das höchste Organ.

Zener: Würde noch gerne auf den Punkt Knacks eingehen. Wir sollten das nicht unbedingt jetzt behandeln sondern eine eventuelle Änderung via LQFB empfehlen

Strongbow: Entschuldigung, dass er nicht dabei war Cyberhawk: Kein Problem


Antrag 7: Urteilsfindung

  • Eingereicht von BSG


Urteil:

Das Bundesschiedsgericht gibt der Berufung von Romario, unabhängig vom Rest des Schiedsspruchs des LSG, statt. Das BSG sieht durch die in der Berufung angeführten Punkte der LGO der LO Oberösterreich den Handlungsspielraum des ELV definiert. Der ELV-OÖ erhält genau die in Romarios Berufung definierten Rechte und Pflichten und keine darüber hinaus gehenden.

Entwurf: Das BSG bekräftigt das Urteil des LSG, sieht jedoch die Punkte Budgetverwaltung und Nachbesetzung von Organmitgliedern durch die LGO OÖ definiert und gibt daher der Berufung von Romario statt. Der ELV OÖ darf entsprechend diesem Urteil explizit nur Ausgaben über 400€ bestätigen (laut § 3 Abs. 3 Punkt 8) und Nachrücker in den Organen LV und LGF bestimmen, bis es zu einer allgemeinen Korrektur durch die LO gemäß der LGO kommt.

Beschluss um 21.08, einstimmig angenommen

Gigi kümmert sich um die Veröffentlichung des Schiedsspruchs, dieser erhält mit der Mail Gültigkeit.

Schließung der Sitzung um 21.10

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