Schiedsgericht/Beschlüsse/2013-02-19

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Inhaltsverzeichnis

Zeit

19.02.2013

Beschluss durch

Veröffentlichung

Bundesforum: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=3182

Text

Sehr geehrte Damen und Herren,

in seiner Sitzung vom 15. Februar 2013 (https://ppoe.piratenpad.de/LSG-2013-02-15) hat der Senat des Länderschiedsgerichtes zum Verfahren LSG-2012-11-15 bestehend aus den Länderschiedrichtern Friedrich Savage Gsellmann (Vorarlberg), Bernhard Burnoutberni Hayden (Niederösterreich) und Michael strongbow Stelzmüller (Oberösterreich) folgendermaßen geurteilt:


1. "Das LSG befindet die ehemalige Regelung des BZVs für ungültig, da der Handlungsfreiraum und Charakter des BZVs nicht mit dem basisdemokratischen Anspruch der Piratenpartei insbesonders der Präambel der Satzung ("Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei [...]") vereinbar ist."

Uhrzeit und Beschluss: 22:08 / angenommen 3/0/0


2. "Das LSG befindet, dass in den Landesorganisationen Organe neben der LGV und entsprechenden Mitteln der LiquidDemocracy existieren dürfen, die einzelne Rechte der LGV übernehmen dürfen, solange der Handlungsspielraum des Organes klar definiert ist und nicht dem basisdemokratischen Charakter der Piratenpartei Österreichs widerspricht. Konkret befindet das LSG die folgenden Regelungen für ungültig:


Der Erweiterte Landesvorstand der LO:Oberösterreich ist derzeit als "das höchste willensbildende Organ der LO zwischen LGVs (§ 3 Abs. 9.1 LGO-OÖ)" definiert. Weiters ist der genaue Handlungsspielraum des ELVs nicht in der LGO definiert. Daher befindet das LSG diese Regelung für ungültig. Die LO:Oberösterreich wird dazu aufgefordert, die Regelungen des ELVs basisdemokratisch (im Sinne der LDO oder auf einer LGV) genauer zu definieren.


Der Erweiterte Landesvorstand der LO:Niederösterreich hat keinen definierten Aufgabenbereich. In §5 Abs. (8) LGO-NÖ ist der ELV als zweithöchstes Organ nach der Basis definiert, daher ist von einem unbeschränkten Handlungsspielraum auszugehen. Das LSG erachtet daher diese Regelung für ungültig und fordert die LO:Niederösterreich dazu auf, die Regelungen des ELVs basisdemokratisch (im Sinne der LDO oder auf einer LGV) genauer zu definieren.


Die Erweiterten Landesvorstände der LO:Vorarlberg und der LO:Salzburg haben das Recht, Mitglieder von Organen abzuwählen (§ 9. Abs (4) Lit. d) LGO-Vlbg und LGO-Sbg). Das LSG befindet, dass dieses Recht nach dem basisdemokratischen Anspruch der Piratenpartei Österreichs nur von der Basis in Anspruch genommen werden kann und befindet daher § 9 Abs. (4) Lit. d) LGO-Vlbg und LGO-Sbg für ungültig.


Die ELVs der LO:Oberösterreich und der LO:Niederösterreich sind bis zur genauen Definition ihrer Rechte entsprechend diesem Schiedsspruch ruhend gestellt und nicht beschlussfähig. Durch Erfüllung der Kriterien dieses Schiedsspruches wird die Ruhestellung der ELVs aufgehoben und die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt." Uhrzeit und Beschluss: 22:58 / angenommen 3/0/0


3. "Das LSG empfiehlt der LO:Vorarlberg und der LO:Salzburg, den jeweiligen Erweiterten Landesvorständen die Rechte auf "Genehmigung von Positionspapieren" (§ 9 Abs. (4) Lit. c) LGO-Vlbg und LGO-Sbg) zu entziehen, da die Genehmigung von Positionspapieren de facto mit der programmatischen Ausrichtung gleichzusetzen ist, und diese dem Willen der Basis unterliegen sollte." Uhrzeit und Beschluss: 23:14 / angenommen 3/0/0


Nähere Details zum Verfahren sind dieser Wiki-Seite zu entnehmen: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-11-15


Das LSG weist explizit auf die Berufungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 8 der Bundesschiedgerichtsordnung hin: "Streitparteien können vor dem Bundesschiedsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Länderschiedsgerichts erheben. Eine Berufung erfolgt schriftlich binnen angemessener, vom Länderschiedsgericht zu bestimmender Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen einer Woche) ab erstinstanzlicher Urteilsverkündung durch die berufende Streitpartei an den bekannt gemachten E-Mail-Verteiler des BSG. Die Behandlung der Berufung erfolgt in einem ordentlichen Verfahren durch das gesamte BSG."


Der E-Mail-Verteiler des BSG ist via sg@piratenpartei.at erreichbar.


Mit freundlichen Grüßen Bernhard burnoutberni Hayden Für den Senat 2012-11-15 des Länderschiedsgerichtes

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