SGSitzung-2014-02-14

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Inhaltsverzeichnis

Sitzung des Bundesschiedsgerichtes

Ort: Mumble NRW/Sitzungsraum Lovelace
Datum: 2014-02-14
Schriftführer: defnordic, illionas
Audioprotokoll: Link
Sitzungsprotokolle: Link
Teilnehmer:
  • Stimmberechtigt: illionas, defnordic, cyberhawk
  • Entschuldigt:
  • Gäste:

letztes Protokoll

https://wiki.piratenpartei.at/wiki/SGSitzung-2014-02-10

Anträge

Berufung iS_19-11-2013

hellboy hat Berufung gegen das Urteil des LSG von 2014-01-16 eingelegt, aufgrund dessen er aus der Partei ausgeschlossen wurde: Antrag und Urteil: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/iS_19-11-2013

Berufungstext 1

Von: hellboy
Gesendet: Mittwoch, 22. Jänner 2014 14:39
An: poepe; lava; sg; bv
Betreff: Re: Urteil des Ländersenats bezüglich Ausschlussantrag hellboy

dieses urteil ist einbe absolute frechheit! vor allem die verhängten sanktionen sind reine willkür. es findet sich keinerlei begründung dafür, mir sämtliche mitgliedsrechte zu entziehen. die sgo sieht dieses mittel nur vor, wenn der senat dies aus besonders schwerwiegenden gründen extra beschließt. in der begründung finden sich aber nur die ausführungen, weshalb der senat ursprünglich von einem ausschluß absehen wollte. dieser sinneswandel kann nur auf großen druck und die drohungen einzelner mitglieder von vorstand und technik zuurückzuführen sein, sonst alles hinzuschmeißen und verbrannte erde zu hinterlassen, wie dies von lava in der letzten verhandlung ja ganz offen ausgesprochen wurde. anstatt diesen personen für ihr erpresserisches verhalten die tür zu weisen, hat sich der senat dieser erpressung feige gebeugt. ich verlange daher eine sofortige aufhebung der völlig unbegründet verhängten sanktionen gegen mich! wenn die senatsmitglieder sowas wie ein gewissen haben, müssen sie das tun. weiters erhebe ich hiermit einspruch gegen das urteil ansich. es gibt keinerlei nachvollziehbare begründung für einen schuldspruch. sämtliche erkenntnbisse des lsg-senates, auch in der urteilsbegründung, belegen die rechtmäßigkeit und angemessenheit meines handelns, und die intrigen und verleumdungscampagnen, sowie die beschimpfungen und drohungen denen ich über lange zeit, und vor allem von den unterstützern des ausschlußantrages ausgesetzt war. all das hat der lsg-senat im laufe der verhandlungen und auch in der urteilsbegründung bestätigt. trotz der faktenlage einen ausschluß gegen mich zu verhängen ist darum völlig absurd, und ich verlange eine untersuchung der vorgänge, die dazu geführt haben, sowie konsequenzen gegen die handelnden personen. ahoy hellboy

Berufungstext 2

Von: hellboy
Gesendet: Freitag, 24. Jänner 2014 18:39
An: sg
Betreff: Berufung gegen das Urteil des Senats des LSG /Antrag/iS 19-11-2013

An das Bundesschiedsgericht der Piratenpatei Österreichs In Ergänzung meines Rechtsmittels und in Erwiderung der Verbesserungsaufforderung durch cyberhawk werde ich vorstellig wie folgt: Mit meinem „Einspruch“, der erkennbar als Berufung erkannt werden konnte beantrage ich, das Urteil des LSG vom 16. 1. 2014 aufzuheben und den Ausschlussantrag gegen meine Person abzuweisen, in eventu zurükzuweisen, in enventu das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen. Als Berufungsgründe werden insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie Aktenwidrigkeit, geltend gemacht. Dazu im Einzelnen: Die 1. Instanz war nicht korrekt konstituiert. Damit wurde mir der vorgesehene Instanzenzug verkürzt. Die 1.Instanz hat eine Sachentscheidung getroffen und ohne formelles Zutun der Verfahrensbeteiligten, vermutlich aber auf Zuruf des jetzt angerufenen BSG völlig prozessordnungswidrig neuerlich entschieden. Die 1. Instanz hat sich mehrfach präjudiziert. Die dem gesamten Verfahren zugrundeliegende Prozessordnung (sogenannte „SGO“) ist verfassungs- und menschenrechtswidrig. Auf so einer Grundlage kann eine Bestrafung nicht erfolgen. Für den Parteiausschluss gilt das sinngemäß, da diesem Sanktionscharakter innewohnt. Das Verfahren verletzt darüber hinaus auch meine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte, wie insbesondere Art. 83 B-VG, Art. 7 B-VG, Art. 6 EMRK und den Grundsatz ne bis in idem. Die im BSG tätigen Schiedsrichter lehne ich, insbesondere wegen Befangenheit mir gegenüber ab: Die Schiedsrichter cyberhawk, defnordic und illionas haben mehrfach öffentlich ihre Abneigung gegen mich verlautbart. Die entsprechenden Nachweise können jederzeit nachgeliefert werden, sobald die restlichen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Das bekämpfte Urtei vom 16.1. 2014 entspricht nicht den prozessualen Mindesterfordernissen einer in sich überprüfbaren bzw. nachvollziehbaren Entscheidung.

Zumal die SGO vielfach prozessuale, wie auch materiellrechtliche Fragestellungen nicht regelt, ist es mir nicht möglich, mein Berufungsvorbringen abschließend und vollständig zu erstatten. Es ergehen daher die nachfolgenden Fragestellungen an die konkret sachlich zuständige Instanz (Gremium), zu denen ich mir im Rahmen Euer Manuduktionspflicht  eine entsprechende Abhilfe erwarte, um mein Vorbringen präzisieren und allenfalls ergänzen zu können, was ich mir jedenfalls vorbehalte:

- Ist das BSG zur meritorischen Entscheidung berechtigt? - Ist prozessual eine Zurückverweisung vorgesehen? - Auf welche materielle, normative Grundlage ist der Ausschlussantrag gestützt? Nach Manuduktion ersuche ich Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe meiner weiteren Stellungnahme, gegebenenfalls zum Stellen von Beweisanträgen.

gez: hellboy

Gründer der Piratenpartei Österreichs

Befangenheit

illionas: möchte nicht das Urteil beflecken, darum über seine Befangenheit diskutieren.
cyberhawk: gründe für befangenheit?
illionas: seht ihr es als grund für befangenheit, dass er den ausschlussantrag für lava mitunterstützt hat.
cyberhawk: findet, dass ist ein grund sich von der urteilsfindung zurückzuziehen.
defnordic: sieht das prinzipiell ebenso
illionas: erkläre mich also für befangen
illionas: zum vorgehen, ist er dann nur bei urteilsfindung dabei, oder gänzlich zurückziehen? kann gerne schriftführer machen, von befangenheit unabhängig
cyberhawk: wäre sicherlich gut, gibt ja auch audioprotokoll, sicher keine schwierigkeiten.
illionas: ansonsten, sinnvoll im sinne der auslegung der SGO unterstützen, und dann nur beim urteil nicht dabei zu sein?
cyberhawk: würde das schon so sehen, sich zurückzizhene
defnordic: nicht unbedingt
illionas: im wesentlichen aufs schriftüfhren beschränken und gegebenenfalls meinung dazusagen
strongbow: hat sich diesbez. (dass in erstinstanz befangen wäre) bei richter erkundigt, kann ruhig mithelfen, nur wenn beeinflussung vermutet wird sprecher gebeten sich zurückzuziehen.
cyberhawk: bittet strongbow, hier einzugreifen wenn so ein fall vermutet wird.
  • illionas übernimmt schriftführung*
cyberhaw: zum ersten punkt übergehen.
defnordic: erster punkt ist?

cyberhawk ziitiert:

 Als  Berufungsgründe werden insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
 Nichtigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie Aktenwidrigkeit,  
 geltend gemacht. Dazu im Einzelnen:
Die 1. Instanz war nicht korrekt konstituiert. Damit wurde mir der vorgesehene Instanzenzug verkürzt."
cyberhawk: zurückzuweisen, haben anforderungen drei schiedsrichter auszuwählen. aus einer anzahl von drei schiedsrichtern kann man nicht aus"losen", und keine anderen Schiesdrichter standen zur verfügung. dmeanch punkt hinfällig
defnordic: sieht das genauso
illionas: gibts da für die zukunft weitere regelungen die man einführen könnte? neuwahlen anregen, etc...
cyberhawk: haben das schon auf 2 LGV versucht anzuregen... natürlich sollten wir 9 haben, deswegen auch auslosen... aber haben leider nur drei und haben das deshalb damals unterlassen, da ein los zu ziehen. mathematisch unmöglich
illionas: okay.
Die  1.Instanz hat eine Sachentscheidung getroffen und ohne formelles Zutun   
der Verfahrensbeteiligten, vermutlich aber auf Zuruf des jetzt  angerufenen BSG
völlig prozessordnungswidrig neuerlich entschieden.
cyberhawk: ist in dieser form nicht richtig, da der ländersenat eine vorübergehende entscheidung getroffen hat, erst dann eine endgültige entscheidung.
cyberhwak: hab ich das falsch wiedergegeben?
poepe: nein, passt so. wir wollten das auf bgv klären lassen, wurden dann aber darauf hingewiesen, dass das nicht geht.
cyberhawk: widersprichst du zuruf?
poepe: völlig. wir haben keinerlei zuruf erhalten.

poepe, cyberhawk: die mail nach der entscheidung wird veröffentlicht Mail von 2014-02-13 00:52:

Lieber hellboy,
es tut mir leid, dich enttäuschen zu müssen, da du ja anscheinend so ein strenggläubiger Anhänger 
von Verschwörungstheorien bist. Weder Lava, noch C3O noch irgendeine andere Person innerhalb
oder ausserhalb der Piratenpartei hat versucht in irgendeiner Form Einfluss auf den Senat auszuüben. 
Wir haben den Entschluss einsam und ohne Einflüsterer treffen müssen. 
Es tut mir leid, das sagen zu müssen (ich hab dich als Menschen kennengelernt, der durchaus 
konstruktiv und vernünftig sein kann) aber anscheinend hast du ein leichtes Problem, wenn du eine 
Tastatur in die Hand bekommst. Vielleicht solltest du einmal versuchen nicht nur die Fehler der anderen 
zu sehen, sondern dich auch mal in andere hineinzuversetzen und aus deren Sicht dein Verhalten analysieren. 
Γνῶθι σεαυτόν (gnothi seauton - erkenne dich selbst)
Lg. poepe
poepe: der mailverkehr mit hellboy und lava war nur sachlich
strongbow: bei der email wurde von hellboy an LSG geschickt, dass alle beeinflusst wären, und gedroht... darauf hat er ihm auch ironisch geschrieben... Drohung mit Gericht als bluff von hellboy
cyberhawk: eigentlich hier nicht relevant. wichtig nur, dass keine einflussnahme da war. mailverkehr wird für die berufung nicht berücksichtigt.
defnordic: sehe ich auch so.
 Die 1. Instanz hat sich mehrfach präjudiziert. 
cyberhawk: möchte attx für die wortwahl danken. prinzipiell ist zu sagen, dass es vorläufige entscheidung und eine endgültige gibt. meines Erachtens ein gutes recht des ländersenats.
defnordic: nachdem das erste keine entscheidung war, sondern nur die "vermeidung" einer entscheidung, war die zweite entscheidung dann die eigentlich erste und einzig gültige oder so
cyberhak: sehe ich auch so.
Die  dem gesamten Verfahren zugrundeliegende Prozessordnung (sogenannte  „SGO“) 
ist verfassungs- und menschenrechtswidrig. Auf so einer Grundlage  kann eine 
Bestrafung nicht erfolgen. Für den Parteiausschluss gilt das  sinngemäß, da diesem 
Sanktionscharakter innewohnt.
defnordic: liegt nicht in diesem prozess das festzustellen. ob die SGO verfassungs und menschenrechtswidrig ist nöchte ich in diesem fall nicht beurteilen.
cyberhawk: SGO wurde vo nbasis in div. abstimmungen abgestimmt, in BGVen, auch übers Liquid, und dahingehend ist die für uns gültige Geschäftsordnung an die wir uns als BSG zu halten haben.
defnordic: +1
cyberhawk: daher ablehnenswürdig
Das  Verfahren verletzt darüber hinaus auch meine verfassungsrechtlich 
gewährleisteten Rechte, wie insbesondere Art. 83 B-VG, Art. 7 B-VG, 
Art.  6 EMRK und den Grundsatz ne bis in idem.
illionas: schlage vor diese zu recherchieren und mit verlinkung zum text einzeln zu diskutieren.
cyberhawk: ja, bitte

Art. 83 B-VG http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12006852

 Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
 (2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
 (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)
cyberhawk: sg und lsr sind satzungs und sgo-konform tätig. sehe keinen grund deswegen gegen das urteil zu berufen. Daher ist das Recht auf den gesetzlichen Richter

nicht verletzt!

defnordic: seh ich genauso.
illionas: Satzung §§16 (2) https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Satzung#.C2.A7_16._Schiedsgericht_.28SG.29
 (2) Das Schiedsgericht ist ein echtes Schiedsgericht nach § 577 ZPO.

EMRK Artikel 6: Recht auf ein faires Verfahren http://www.emrk.at/emrk.htm

Abs.1: Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Abs.2: Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Abs.3: Jeder Angeklagte hat mindestens (englische Fassung) / insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
Österreichischer Vorbehalt: „die Bestimmungen des Art. 6 der Konvention werden mit der Maßgabe angewendet, dass die in Art. 90 B-VG 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden“. Die Vereinbarkeit dieses Vorbehalts mit Art. 57 EMRK hat der EGMR in seiner jüngeren Judikatur verneint
cyberhawk: verstehe, dass hellboy kein faires verfahren sehen kann: jeder beschuldigte sieht das wahrscheinlich so. hellboy bringt aber keine gründe vor, weshalb das so sein sollte.
defnordic: die EMRK spricht von auf gesetz beruhendem gericht, trifft also auf uns eigentlich nicht zu. es handelt sich eigentlich um private gemeinschaft. innerhalb unserer statuten wurde ihm ein faires verfahren gewährleistet.
illionas: der form halber: findet ihr, dass unsere SGO der EMRK widerspricht?
cyberhawk: nein.

B-VG https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138

Artikel 7.
(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
defnordic: sehe keine ungleichbehandlung gegenüber anderen Personen. Die Urteile wurden meines Wissens nach nicht aufgrund von persönlichen Animositäten oder anderen, nicht in der Anklage oder während des Verhandlungsverlaufes getätigten Handlungen oder Aussendungen getroffen, oder aufgrund von rassischen, ethnischen oder sonstigen eigenschaften des Beschuldigten.
cyberhawk: es fehlt jegliche vorbringung, weshalb er den gleichheitsgrundsatz verletzt sehen könnte.
illionas: Anklage selbst könnte gleichheitsgrundsatz widersprechen, sieht urteil davon aber nicht beeinflusst.
defnordic: sieht das nicht gegeben. Wenn es persönliche gründe des/der anklagenden gegeben hat, sehe ich diese nicht während dem Verfahren von seiten der Schiedsrichter perpetuiert.
wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem
Ne bis in idem beschreibt  einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln
nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im  Umfang des Tenors 
abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum  Gegenstand einer 
neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen  gemacht werden.
wikipedia: https://en.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem
Ne bis in idem, which translates literally from Latin  as "not twice in the same [thing]", is a legal doctrine to the effect  that no legal action can be instituted twice for the same cause of  action."
cyberhawk: sagt grundsätzlich man kann für ein verbrechen nicht mehrfach bestraft werden. Alle ereignisse haben aber erst danach stattgefunden. ne bis in idem kann daher nicht in kraft treten.
defnordic: sehe das absolut nicht zutreffend. Die Anklagepunkte waren noch kein Grund für eine Verurteilung oder auch nur Anklage. Die Ähnlichkeit der Anklagepunkte zu einem vorigen Urteil (April 2012), tuen nichts zur Sache, die Anklagepunkte beziehen sich auf unterschiedliche Vorfälle und Aussagen.
illionas: fehlt auch die vorbrinung, welche punkte das konkret wären.
Die  im BSG tätigen Schiedsrichter lehne ich, insbesondere wegen  Befangenheit mir gegenüber ab: 
Die Schiedsrichter cyberhawk, defnordic  und illionas haben mehrfach öffentlich ihre Abneigung gegen 
mich  verlautbart. Die entsprechenden Nachweise können jederzeit nachgeliefert  werden, sobald 
die restlichen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
illionas: habe mich für befangen erklärt, da ich mich dem ausschlussantrag angeschlossen habe.
cyberhawk: haben wir so schon vorhin korrekterweise festgestellt.
cyberhawk: ich habe ihm in einer situation erklärt, dass er sich beim schreiben zurückzuhalten (bezeichnung "tastaturterrotist"), gibt auch zeugen. finde ich habe ein recht eine privatmeinung zu haben, macht mich aber nicht befagen.
defnordic: kein link zu den äußerungen? Ich habe dahingegend auch schon, insbesondere beim Ausschluss April 2012, für eine geringere Maßregelung und gegen den Ausschluss ausgesprochen. Ich habe auch für die Amnestie in Klagenfurt 2013 gestimmt. Ich verwehre mich damit dem Vorwurf und sehe mich nicht als befangen und in der Lage, diesen Fall unabhängig zu behandeln.
Das  bekämpfte Urtei vom 16.1. 2014 entspricht nicht den prozessualen  Mindesterfordernissen 
einer in sich überprüfbaren bzw. nachvollziehbaren  Entscheidung. 
cyberhawk: jegliche sitzung wurde aufgezeichnet, es gibt audioprotokolle großteils auch protokolliert. unsere SGO sieht eine geheime entscheidung vor, damit nicht öffentlich gemacht wird, welchter schiedsrichter wie abgestimmt hat.
defnordic: +1, sieht keine Mängel an den Mindesterfordernissen, die eine Nichtigkeit des Urteils begründen würden.
Zumal  die SGO vielfach prozessuale, wie auch materiellrechtliche  Fragestellungen nicht regelt, 
ist es mir nicht möglich, mein  Berufungsvorbringen abschließend und vollständig zu erstatten.
Es  ergehen daher die nachfolgenden Fragestellungen an die konkret sachlich  zuständige
Instanz (Gremium), zu denen ich mir im Rahmen Euer  Manuduktionspflicht  eine entsprechende 
Abhilfe erwarte, um mein  Vorbringen präzisieren und allenfalls ergänzen zu können, was ich mir  
jedenfalls vorbehalte:
cyberhawk: *liest vor*.

- Ist das BSG zur meritorischen Entscheidung berechtigt?

cyberhawk: § 4 (8) SG "Die Behandlung der Berufung erfolgt in einem ordentlichen Verfahren durch das gesamte BSG." Der Senat geht daher von einer meritorischen Befugnis des BSG aus.
cyberhawk: die kurze Unterbrechung im Audioprotokoll (weil defnordic vom mumble-server geflogen ist) wird nach der sitzung anhand der zeitstempel untersucht.
illionas: sollte nicht lange sein (entsprechend der audio-signale von mumble)
docafec: glaubt da wurde eine hürde überlesen. manuduktionspflicht wurde eingefordert. wenn darauf nicht reagiert wird, habt ihr ein problem.
illionas: manuduktion da unten verlinkt. wird darauf eingegangen.
illionas: um eine erneute aufnahmeunterbrechung zu vermeiden: zweite aufnahme?
tycho: biete mich an. *startet aufnahme*

- Ist prozessual eine Zurückverweisung vorgesehen?

cyberhawk: da BSG selbst entscheidet, ist keine Zurückweisung vorgesehen.
defnordic: +1

- Auf welche materielle, normative Grundlage ist der Ausschlussantrag gestützt? cyberhawk zitiert:

Satzung § 4. (8) Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.
sowie:
SGO 5.1 (4) Das Schiedsgericht kann in seinem Urteil, aber auch bereits während des Verfahrens angemessene Verfügungen betreffs der Streitparteien festlegen.
illionas: auch §5.1?
defnordic: ja, ich wollte gerade verlinken:
SGO § 5.1 Streitverfahren
(1) Streitverfahren ist jede an das Schiedsgericht herangetragene Auseinandersetzung zwischen Piraten und Nicht-Piraten, zwischen Piraten oder zwischen Piraten und Organen der Piratenpartei, die nicht vom Schiedsgericht als Prüfung von Parteibeschlüssen oder Auslegung von Parteidokumenten im Sinne dieser SGO betrachtet wird. Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.

Manuduktion: http://www.humanesrecht.com/lexicon/manuduktion

mündliche Rechtsbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, Anleitung- und Belehrungspflicht
In der Rechtsbelehrung wird eingehend erklärt, welche Möglichkeiten der weiteren
Vorgehensweise in einem konkreten Fall (z.B. Strafurteil, Einberufungsbefehl, Strafverfügung)
zur Verfügung stehen.
Unter Manuduktionspflicht versteht man die Verpflichtung zur Erteilung einer mündlichen
Rechtsbelehrung durch bestimmte Berufsgruppen (z.B. Richter oder Richterinnen, Notare
oder Notarinnen) für unvertretene oder nicht qualifizierte Personen.
cyberhawk: bedeutet prinzipiell, dass wir prinzipiell ablauf erklären. etwas schwierig, hat ablauf bereits durchlaufen, kennt ihn bereits. hat auch nicht mehr als emailaufforderung zur manuduktion bekomen.
illionas: würde begriff im wesentlichen darauf beziehen, dass er seine darauf folgenden fragen stellt... (siehe oben). denke, dass wir darauf eingegangen sind und werden.
defnordic: sieht die Manuduktion nicht verletzt. obwohl wir keine "Richter" im beruflichen Sinne sind, sehe ich unsere aufgabe hier innerhalb der Partei erfüllt.
Nach  Manuduktion ersuche ich Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe 
meiner weiteren Stellungnahme, gegebenenfalls zum Stellen von  Beweisanträgen.
cyberhawk: es wurde nicht versucht einen termin auszumachen, sehe unsere aufgabe daher als erfüllt an. Schlage vor, die Frist für sachdienliche Hinweise mit sieben Tagen festzusetzen.
defnordic: finde ich gut.
illionas: spricht etwas dagegen?
defnordic: die maximale verfahrenszeit
cyberhawk: die aber verlängert werden kann
defnordic: sind noch nicht in zeitnot.
defnordic: damit wären wir für heute fertig, da hellboy nicht da ist. möchten noch zuhörer etwas einbringen. lava ist jetzt anwedend: sachdienliche hinweise?
lava: hat keine weiteren Dinge vorzubringen
cyberhawk: danke.
cyberhawk: defnordic bitte hellboy mitteilen, dass die frist von sieben tagen für stellungnahmen läuft: bis kommenden Freitag, 21.2.2014 bis 23:59
defnordic: lieber frist bis Freitag 2014-02-21 18:30, können dann dort anträge auch gleich behandeln
illionas: +1
Docfafce: bitte auch ins forum stellen. wichtig auch dass man das ersturteil wogegen berufen wurde lesen kann.
cyberhawk: im wiki
docface: keine rechtsmittelbelehrung, deswegen verzögert. bei manuduktionspflicht warnt er davor, dass jemand richterschaft, wenn nicht mit rechtsvertreter vertreten, am handerl durch den prozess geführt wird.
cyberhawk: danke für den einwand.
illionas: wir sollten klären, ob das so ist.
cyberhawk: nur bedingt, da er bereits einen adequaten Prozess durchlaufen hat.
illionas: hier nochmal feststellen, falls hellboy am handerl geführt werden soll, das auch kundtun soll. sehen hier unsere aufgabe getan. weitere fragen innerhalb der frist kundtun.
cyberhawk: ausbedingen dass das vor nächstem Freitag getan wird, wenn was wissen will, vorher darum kümmern.
docface: wenn er wieder nicht stellnug bezieht, dass endlich ein urteil gefällt wird.
cyberhawk: gibt eine frist von sieben tagen, danach entweder eine antwort, oder keine. dementsprechend wird weiterverfahren.
docface: man kann ihm auch sagen, dass nächsten freitag ein urteil gefällt wird

cyberhawk, defnordic: maximale verfahrenslänge

defnordic: habe nicht vor das verfahren auszudehnen
cyberhawk: möchte dem nicht vorgreifen. wenn es 3 minate dauert (mithilfe rechtsbeistand).
docface: hellboy hat die tricks noch nicht ausgepackt.
defnordic: möchte sitzung dann schließen.
illionas: möchte auch nicht vorgreifen. wenn hellboy sinnvolle dinge vorbringt, dann hat er auch recht darauf, dass diese behandelt werden.
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