Satzung

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Inhaltsverzeichnis


Präambel

Die Piratenpartei Österreichs ist eine basisdemokratische Bewegung, die eine Demokratie und eine Gesellschaft etablieren will, welche die Vorteile der Vernetzung durch das Internet und andere neue Technologien aktiv nutzt, aber auch auf entstehende Gefahren und Probleme hinweist und diese als zu lösende Herausforderungen sieht. Damit können die Menschen direkter an politischen Entscheidungen mitwirken. Für diese gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe braucht es ein freies Netz, freien Zugang zu Wissen und gleiche wirtschaftliche Chancen zur Selbstentfaltung jeder und jedes Einzelnen.

Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.

§ 1. Partei

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“ ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes. Die geschlechtergerechte Alternativbezeichnung Pirat*innenpartei ist ausdrücklich erlaubt. Als Abkürzung darf „Piraten“ bzw. „Pirat*innen“ verwendet werden. Die Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen lautet „PIRAT“.
(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.

§ 2. Ziele

Ziele der Piratenpartei Österreichs sind die Sicherung, die Verteidigung und der Ausbau von individueller Freiheit, Menschenrechten und Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien; Verbesserung der Lebensverhältnisse aller durch möglichst freien und gleichen Zugang zu Wissen, Information, Kunst und Kultur; und Entwicklung und Erprobung innovativer Methoden partizipativer Willensbildung.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion. Sie haben das Recht, die Interessen der Partei im Rahmen dieser Satzung sowie der Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu unterstützen.
(2) Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht zu Parteiorganen, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt, sofern sie akkreditiert sind. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), der Landesgeneralversammlung (LGV) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen.
(3) Ein Nichttätigwerden von Parteiorganen hinsichtlich der Mitgliedserfordernisse und von Organen getätigte falsche Zuordnungen können den Mitgliedern bezüglich ihres Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur vor Ort.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist in der Bundesfinanzordnung geregelt.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern, die Beschlüsse der Partei einzuhalten und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sinkt der Mitgliedsbeitrag, so sind darüber hinausgehende Vorauszahlungen bei der nächsten Verrechnung gutzuschreiben.
(6) Ein Mitglied kann die LO nur dann wechseln, wenn es in den vergangenen 30 Tagen nicht die LO gewechselt hat.
(7) Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren. Obsolet werdende Datensatzteile sind unverzüglich zu löschen.
(8) Alle Mitglieder schulden einander die Anerkennung als Gleiche.
(9) Der Mitgliedsstatus ruht für Zeiträume, in denen der für diesen Zeitraum zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht oder noch nicht entrichtet wurde. In diesem Zeitraum ruht das Stimmrecht, das passive Wahlrecht auf allen Ebenen wie auch eine etwaige Organfunktion.
(10) Jedes Mitglied hat das Recht auf mittelbare Beteiligung (z. B. Stimmabgabe) gemäß der LDO durch Bevollmächtigung. (Eine derartige Bevollmächtigung wird an anderer Stelle in unseren Statuten auch als Delegation bezeichnet.) Bei physischen Mitgliederversammlungen ist hingegen ausschließlich eine unmittelbare Beteiligung (z. B. Stimmabgabe) zulässig, da hier wichtige Rahmenbedingungen wie Nachvollziehbarkeit, Transparenz sowie die jederzeitige Möglichkeit der unmittelbaren Stimmabgabe bzw. des Widerrufs der Bevollmächtigung nicht gegeben sind.

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
(2) gestrichen
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweimonatigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen. Bei einem Veto ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Aktivitäten der aufzunehmenden Person vor dem Beitritt oder danach ein Ausschlussgrund gewesen wären.
(4) Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen. Dazu zählen wiederholte und absichtlich verletzende sexistische, homo- oder transphobe, rassistische, antisemitische oder islamophobe Aussagen, die Angehörige von Minderheiten abwerten; ein vorheriger Parteiausschluss oder begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat.
(5) Natürliche Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht. Die Ehrenmitgliedschaft endet nicht durch Ableben.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(7) Die Streichung erfolgt nach mehr als sechsmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) oder einen Landesvorstand (LV). Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (10) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen.
(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; parteischädigendes Verhalten; grobe Missachtung von Beschlüssen; grobe Missachtung der Satzung; sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei. Ausgeschlossene Mitglieder sind bei allen Veranstaltungen der Piratenpartei Österreichs unerwünscht und von jeglicher Mitarbeit (insbesondere in Arbeitsgruppen und Crews) ausgeschlossen.
(9) Über den Parteiausschluss eines Piraten muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.
(10) Ehrenmitglieder erhalten kein aktives Stimmrecht.

§ 5. Organe

(1) Organe der Partei sind:

  • Mitgliederversammlungen: Bundesgeneralversammlung (BGV), Landesgeneralversammlungen (LGV);
  • Leitungsorgane: Bundesvorstand (BV), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Internationale Delegierte (ID), Landesvorstände (LV); sowie
  • Aufsichtsorgane: Länderrat (LR), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP).

Ferner haben auf Wahllisten gewählte Personen sowie von Versammlungen bestimmte Wahlkampfkoordinatoren bis zur Abhaltung der jeweiligen Wahl die gleichen Pflichten wie Mitglieder von gewählten Organen der Piratenpartei Österreichs.
(2) Die Landesgeschäftsordnungen können im Rahmen der Bundesgeschäftsordnung weitere Organe auf Landesebene vorsehen.
(3) Sitzungen von Organen können persönlich oder online stattfinden. (Bei persönlich stattfindenden Sitzungen soll die Teilnahme via avancierter Kommunikationstechnologie ebenfalls ermöglicht werden.) Selbiges gilt für gleichzuhaltende Organe der LOs.
(4) BV, BGF, SG, RP und ID werden von der BGV für ein Jahr gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl bestehen.
(5) Die BGV kann die Amtszeit eines Organs per Mehrheitsbeschluss um bis zu ein Jahr verlängern.
(6) Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs sowie in einem Organ einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei ist unvereinbar. Die Mitgliedschaft in einem Organ der Piratenpartei Österreichs kann in einem solchen Fall nicht angetreten werden bzw. sie erlischt mit dem Beginn der Mitgliedschaft in dem Organ der anderen Partei. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeitsregelung sind Parteien, die zum Zweck eines Wahlbündnisses gegründet wurden.

§ 6. Allgemeine Regelungen

(1) „Ja“ und „Nein“ sind gültige Stimmen bei Abstimmungen. Stimmenthaltungen werden zusätzlich protokolliert. Sofern diese Satzung und die GOs nicht anderes bestimmen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen. Übersteigt die Zahl der Enthaltungen die der gültigen Stimmen, so gibt es kein Abstimmungsergebnis.
(2) Alle Mitglieder und Organe sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
(3) Wahlvorschläge werden von Mitgliederversammlungen der jeweiligen Wahlkörper erstellt, sofern diese nicht mit der jeweiligen Generalversammlung ident sind. Gibt es im Gebiet eines Wahlkörpers kein Mitglied oder werden sie nicht rechtzeitig gewählt, so werden sie von der übergeordneten Versammlung gewählt.
(4) Vertritt ein organschaftlicher Vertreter oder gewählter Mandatar nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung, hat er darauf und auf die Beschlusslage hinzuweisen.
(5) gestrichen
(6) Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch zu verwenden.
(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs. Für die Gültigkeit des Protokolls einer Bundesgeneralversammlung können in der Bundesgeschäftsordnung abweichende Bestimmungen, welche sinngemäß auch für Landesgeneralversammlungen gelten, getroffen werden.
(9) Verweise auf Satzung, GOs und Gesetze sind dynamische Verweise, sofern nicht explizit anders bestimmt und inhaltlich möglich. Im Zweifelsfall entscheidet das SG.
(10) Bei Identität von Kandidatenzahl und zu wählenden Funktionen wird über diese(n) mit „Ja“ und „Nein“ abgestimmt, bei zwei Kandidaten für eine Funktion zwischen diesen beiden und der „Nein-Option“, bei mehr Kandidaten bzw. bei Listenerstellung optional nach der Schulze-Methode. Der Spitzenkandidat kann gesondert gewählt werden.
(11) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle Ebenen der Partei.
(12) Gewählte Mandatare eines Wahlkörpers sind den Beratungen der zuständigen Organe in geeigneter Form beizuziehen.
(13) Satzung, Geschäftsordnungen und weitere Beschlüsse können nur geändert werden, indem ihr Wortlaut geändert wird, sie ersetzt oder aufgehoben werden. Innerhalb der jeweiligen Bezugshierarchien sind Ergänzungen zulässig. Rückwirkende oder rückdatierte Änderungen sind ungültig, außer es handelt sich um eine Aufhebung von Beschlüssen durch das Schiedsgericht.
(14) Die Bundessatzung wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

§ 7. Geschäftsordnung(en) (GOs)

(1) Geschäftsordnungen auf allen Ebenen werden mit Mehrheit von mindestens 60% beschlossen oder geändert. Bei der zugehörigen Abstimmung müssen alle Mitglieder stimmberechtigt sein, die auch bei einer Mitgliederversammlung der entsprechenden Ebene stimmberechtigt wären, andernfalls ist die Geschäftsordnungsänderung unzulässig.
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
(5) BGOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen und stehen gemeinsam mit dieser über den LGOs und einfachen Beschlüssen.

§ 8. Bundesgeneralversammlung (BGV)

(1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung.
(2) gestrichen
(3) Sie beschließt das Parteiprogramm und die Bundesgeschäftsordnungen mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen, das Grundsatzprogramm und die Satzung mit Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
(6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(7) Sie entscheidet über Wahlplattformen. Wahlbündnisse auf Landesebene bedürfen der Genehmigung durch die BGV, Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
(8) Sie wird zwischen den Sitzungen von digitalen Abstimmungen der Mitglieder und vom EBV vertreten. Näheres zu den digitalen Abstimmungen regelt die Bundesgeschäftsordnung (BGO).

§ 9. Bundesvorstand (BV)

(1) Der BV vertritt die Gesamtpartei politisch nach außen und koordiniert die bundesweiten Aktivitäten der Mitglieder.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl, jedoch mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat.
(3) Jedem Bundesvorstand ist eine der folgenden Aufgaben als "Beauftragte(r)" zuzuweisen: Außenvertretung und äußere Angelegenheiten, Strategie & Kampagnen, innere Angelegenheiten; Weiters sind zumindest ein(e) Stellvertreter(-in) aus dem Bundesvorstand zu benennen.
(4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung des BV auf der Website veröffentlicht werden.
(5) Der BV tritt zumindest monatlich zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF)

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder. Jeweils zwei Mitglieder der BGF sind gemeinsam vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.
(2) Sie besteht aus einer durch die BGV festzulegenden ungeraden Anzahl, jedoch mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes Mitglied mindestens eine Kernaufgabe innehat.
(3) Die zumindest zuzuteilenden Kernaufgaben sind (a) Rechnungswesen, (b) Budgetplanung und Fundraising, (c) Mitgliederverwaltung und (d) technische Infrastruktur.
(4) Die aktuelle Zuteilung der Kernaufgaben muss spätestens 30 Tage nach jeder personellen Änderung der BGF auf der Website veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesgeschäftsführung ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Änderungen an den Rechten und Pflichten der BGF sowie Änderungen der Bundesfinanzordnung werden erst mit der Neuwahl der BGF schlagend. Diese können jedoch per Beschluss durch die BGF bereits für das aktuelle Geschäftsjahr als gültig erklärt werden.
(7) Die BGV kann beschließen, den BV mit der BGF für eine Periode (bis zur nächsten Neuwahl) zusammenzulegen, wenn es weniger gewählte BGF-Mitglieder oder antretende Kandidatinnen als die Mindestanzahl an BGF-Mitgliedern gibt. Dabei werden die gewählten BGF-Mitglieder zu BV-Mitgliedern bzw. Kandidatinnen zur BGF-Wahl zu Kandidatinnen zur BV-Wahl. Die Rechte, Pflichten und Kernaufgaben der BGF gehen hiermit auf den BV über.

§ 11. Erweiterter Bundesvorstand (EBV)

(1) gestrichen
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, BGF, LR & LAS, wobei die vom BV eingesetzten LAS im EBV nur beratend mitwirken und kein Stimmrecht haben. Jedes stimmberechtigte EBV-Mitglied verfügt über eine Stimme.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zusammen, turnusgemäß einmal im Quartal, auf Einladung des BV oder, wenn akute Entscheidungen nötig sind, um zu verhindern, dass die Partei oder die von ihr verfolgten Ziele Schaden nehmen. Die begründete Einberufung kann durch (a) 5% der stimmberechtigten Parteimitglieder - Mindestens jedoch 5 Mitglieder, (b) jeweils 33% der Mitglieder von BV, BGF oder LR, (c) 20% seiner Mitglieder oder (d) in finanziellen Angelegenheiten durch die RP erfolgen.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LV der Stimme zu enthalten.

§ 12. Länderrat (LR)

(1) Der LR setzt sich aus je einem von der LO entsandten Mitglied und den, vom BV bestimmten Landessprechern (LAS), zusammen.
(2) Er vertritt die Interessen der LOs gegenüber BV und BGF und berät diese in Länderangelegenheiten.
(3) Er kontrolliert die Beschlussumsetzung durch BV und BGF.
(4) Jedes Mitglied des LR kann einberufen.

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(2) Die Gründung / Reaktivierung und Auflösung / Inaktivstellung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
(5) Eine Landesorganisation mit mindestens acht Mitgliedern kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:

  • Piratenpartei Steiermark
  • Piratenpartei Wien

(7) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
(8) Der Vorstand der Landespartei muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Mitglieder des Landesparteivorstands unter drei und hat die Landespartei keine Möglichkeit, ohne Abhaltung einer Landesgeneralversammlung wieder einen vollzähligen Vorstand zu erhalten, so kann der EBV der Bundespartei bis zur nächsten Landesgeneralversammlung interimistische Mitglieder des Landesparteivorstands bestimmen.
(9) In Bundesländern, in denen keine statutenkonforme LO (mehr) existiert oder diese inaktiv gestellt wurde, kann der Bundesvorstand ein vertrauenswürdiges Mitglied mit der Aufgabe des Landessprechers (LAS) betrauen. Dieser dient als Ansprechpartner für Mitglieder und Interessenten – oder nach Absprache mit dem BV, gegenüber Dritten - im Bundesland.

§ 14. Rechnungsprüfung (RP)

(1) Die RP besteht aus zumindest 2 von der BGV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
(2) Sie dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.

§ 15. Arbeitsgruppen (AG)

(1) Arbeitsgruppen gibt es zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.
(2) Arbeitsergebnisse von AGn sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln.

§ 16. Schiedsgericht (SG)

(1) Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) regelt die Zusammensetzung und Tätigkeit des Schiedsgerichts.
(2) Das Schiedsgericht ist ein echtes Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein. Mitglieder, die im Bundesvorstand, Landesvorstand oder als Landessprecher tätig sind oder politische Mandate innehaben, sind davon ausgeschlossen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters. Details regelt die SGO.
(5) Das Schiedsgericht kann im Rahmen eines fairen Verfahrens jede Verfügung (inklusive verhältnismäßiger Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden) über die Rechte als Parteimitglieder der Streitparteien treffen sowie beantragte Maßnahmen durch mildere ersetzen.
(6) Die stellvertretenden Mitglieder des Schiedsgerichts sind neben den Aufgaben, die sie gemäß Schiedsgerichtsordnung erfüllen, erste Ansprechpartner*innen in allen Fällen von Sexismus und Mobbing. Die anzustrebende Sollstärke der stellvertretenden Schiedsgerichtsmitglieder beträgt drei Personen, unterschiedlichen Geschlechts.
(7) Stellvertretende Mitglieder des Schiedsgerichts wirken als Mediator*innen, die bei entstehenden Konfliktsituationen von den betroffenen Personen angerufen werden können, um zu vermitteln und eine Konfliktlösung zu moderieren.
(8) Betroffene von Übergriffen können sich ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts als Anprechperson wählen. Diese Ansprechsperson kann daraufhin nicht als Schiedsrichter*in in der selben Angelegenheit nachrücken.
(9) Die als Mediator*innen wirkenden stellvertretenden Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen der absoluten Verschwiegenheit gegenüber Dritten und seine/ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Hilfesuchenden gegenüber allen Parteigremien zu vertreten und in Schiedsgerichtsverfahren zu unterstützen.
(10) Auf Wunsch Hilfesuchender kann ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts in deren Namen und Auftrag Schiedsgerichtsverfahren einleiten oder Hilfesuchende vor dem Schiedsgericht vertreten, um diesen die Konfrontation mit der Verursacherseite so weit wie möglich zu ersparen.
(11) Vorgelagert zu einem Ausschlussverfahren wg. Sexismus oder Mobbing, können vom Ausschluss Bedrohte ebenfalls ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts anrufen, um zwischen den Konfliktpersonen zu vermitteln.

§ 17. Auflösung

Die Auflösung wird bei einer eigens dafür einberufenen BGV mit einer Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.

§ 18. Übergangsbestimmungen

gestrichen

§ 19. Misstrauensantrag

(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Ist ein Misstrauensantrag erfolgreich, zieht er den Verlust der Organstellung nach sich. Als Organe der Bundesorganisation gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.
(2) Die Abstimmung kann digital durchgeführt werden, wobei durch Einbringen einer dieses verlangenden Initiative die Möglichkeit besteht, sich bereits vor der Abstimmung für eine geheime Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung auszusprechen.
(3) Ein Misstrauensantrag zur Absetzung von Organen einer Landesorganisation oder einzelner ihrer Mitglieder kann grundsätzlich nur durch Mitglieder derselben Landesorganisation gestellt werden. Ausnahmsweise können Organe der Landesorganisation auch nach den Regeln für Bundesorgane abgesetzt werden, wenn entweder

(a) auf Landesebene keine Regeln über die Absetzung von Landesorganen bestehen; oder
(b) der Misstrauensantrag auf einem Verhalten oder einer Tatsache gründet, die länderübergreifende Relevanz hat.

Das Stellen eines Misstrauensantrages gegen ein Landesorgan oder ein Mitglied desselben durch Mitglieder einer anderen Landesorganisation ist unzulässig, wenn dieser Misstrauensantrag nicht eingangs die länderübergreifende Relevanz oder die Auswirkungen auf die Bundespartei darlegt und begründet.

§ 20. Parteiprogramm

(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet. Dazu steht diesen die Infrastruktur der Partei zur Verfügung.
(3) Es wird von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

§ 21. Internationale Delegierte (ID)

(1) Die ID vertreten die Partei in der Pirate Parties International (PPI) und der European Pirate Party (PPEU) und koordinieren die Vernetzung der Partei mit anderen Piratenparteien.
(2) Gemäß den Statuten der PPI entsendet die Piratenpartei Österreichs bis zu sechs Internationale Delegierte.
(3) Die ID sind dafür zuständig, die Themen eines bevorstehenden Treffens der PPI und der PPEU den Mitgliedern sobald wie möglich mitzuteilen und zu den dort vorgebrachten Anträgen rechtzeitig entsprechende Meinungsbilder und Beschlüsse von den Mitgliedern einzuholen.
(4) Das Stimmrecht der Piratenpartei Österreichs in der Generalversammlung der PPI und der PPEU ist von den ID gemäß nach (3) eingeholten Meinungsbildern und Beschlüssen sowie gemäß den Statuten, dem Grundsatzprogramm und dem Parteiprogramm der Piratenpartei Österreichs auszuüben. Wenn kein direkter Beschluss bzw. keine entsprechende eindeutige Formulierung in Statuten oder Programmen das Stimmverhalten vorgeben, ist über die Ausübung des Stimmrechts ein Mehrheitsentscheid der anwesenden oder zugeschalteten ID zu treffen.
(5) Eine etwaige Delegation des Stimmrechts in der Generalversammlung der PPI und der PPEU kann ausschließlich durch direkten Beschluss der Mitglieder erfolgen.

§ 22. Transparente Basisdemokratie

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete der Piratenpartei Österreichs zu Vertretungskörpern sollen Positionen, die von einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, aber eine Entscheidung nötig, kann eine Position im Ausnahmefall aus ähnlichen Abstimmungen oder aus den Grundwerten abgeleitet werden. Bloße Privatmeinungen müssen als solche gekennzeichnet werden.
(2) Jedes Mitglied kann durch einen sogenannten „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die bei sonstiger Unverbindlichkeit die Frage beinhalten muss, ob eine in (1) genannte Person

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder
b) sich zumindest leicht fahrlässig im Widerspruch zum bereits beschlossenen Programm verhalten hat, ihre Pflicht vernachlässigt hat, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, eine vertretene Position nicht aus ähnlichen Abstimmungen oder den Grundwerten ableitbar ist, oder eine derartige Entscheidung in diesem Fall nicht nötig gewesen wäre.

§ 23. Anforderungen an Landesparteien

(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten.
(2) Landesparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei.
(4) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden.
(5) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern gemeinschaftlich beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.
(6) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.
(7) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung.
(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest acht Mitglieder haben.
(9) Die freiwillige Auflösung der Landespartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Landespartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Landespartei an.

§ 24. Spekulationsverbot

(1) Geld auf den Konten der Piratenpartei Österreichs, wie auch ihrer Unterorganisationen, darf nicht zu Finanzspekulationen irgendwelcher Art (Aktien, Anleihen, Optionen, Kryptowährungen (inkl. Coins), Zertifikate, etc.) verwendet werden. Dasselbe gilt für etwaige Barbestände (z.B Handkasse, Bargeldspenden). Sämtliche Gelder dürfen nur für politische oder organisatorische Belange verwendet werden. Nicht benötigte Gelder haben auf den Konten der Piratenpartei Österreichs bzw. ihrer Unterorganisationen zu verbleiben.


Last Page Edit: PeterTheOne 10.12.2022

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