Niederösterreich/LPT2013-01/Anträge

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Inhaltsverzeichnis


Anträge

A01 Änderung von §5(6) der Landesgeschäftsordnung (Unterorganisationen)

Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.

Neuer Text

(6) Unterorganisationen i. Pro Wahlbezirk laut NÖ Landeswahlordnung 1992 (Stand vom 09.12.2011) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Bezirk, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Gründungsmeldung der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden. Wird die Gründung der Unterorganisation vom erweiterten Landesvorstand abgelehnt, so ist ohne Verzug nach der Entscheidung des erweiterten Landesvorstandes eine Basisabstimmung über die Genehmigung der Unterorganisation innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich auf einem Landesparteitag oder durch ein von Satzung und Ordnungen der Piratenpartei Österreichs legitimiertes elektronisches Medium durchzuführen. Bis zum Ende der Abstimmung gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.

Begründung

Die bisherige Definition ist zu unklar und die Gründung einer Unterorganisation soll nicht durch Untätigkeit eines Organs verhindert werden. Eine Ablehnung soll durch Aktivität erfolgen. Die Gründung einer Unterorganisation ist ein Beschluss der Basis und sollte daher bei einer möglichen Ablehnung durch den erweiterten Landesvorstand der gesamten Basis zur Abstimmung vorgelegt werden.

G01 Gegenantrag Menodoros

Korrektur des ursprünglichen Textes

Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.

Neuer Text

(6) Unterorganisationen

i. Pro Wahlbezirk laut NÖ Landeswahlordnung 1992 (Stand vom 09.12.2011) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Bezirk, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Für die Gründung einer Unterorganisation sind mindestens 3 Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich notwendig. Diese Mitglieder dürfen mit den folgenden Ausnahme keiner Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich angehören. Bei der Grüdnung einer Bezirksorganisation dürfen diese Mitglieder einer der Bezirksorganisation zugehörigen Unterorganisation angehören.
iv. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 21 Tagen nach der Gründungsmeldung der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden. Wird die Gründung der Unterorganisation vom erweiterten Landesvorstand abgelehnt, so ist ohne Verzug nach der Entscheidung des erweiterten Landesvorstandes eine Basisabstimmung über die Genehmigung der Unterorganisation innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich auf einem Landesparteitag oder durch ein von Satzung und Ordnungen der Piratenpartei Österreichs legitimiertes elektronisches Medium durchzuführen. Bis zum Ende der Abstimmung gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.

Begründung

Die bisherige Definition ist zu unklar und die Gründung einer Unterorganisation soll nicht durch Untätigkeit eines Organs verhindert werden. Eine Ablehnung soll durch Aktivität erfolgen. Die Gründung einer Unterorganisation ist ein Beschluss der Basis und sollte daher bei einer möglichen Ablehnung durch den erweiterten Landesvorstand der gesamten Basis zur Abstimmung vorgelegt werden.

G02 Gegenantrag PiratPapaJoe

LGO §5(6) ist hinreichend genau, soll bleiben, wie sie ist.

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.soll bleiben wie er ist.

Begründung:

Eine ELV Sitzung muss 7 Tage Vorlauf mindestens haben, d.h. 7 Tage sind schon mal abzuziehen und wenn dann kein Termin möglich ist, wirds automatisch genehmigt. Es gibt keinen Grund hier für Dringlichkeit von 14 Tagen und einer automatischen Genehmigung. So etwas geschieht einmalig. d.h. hier unser LGO zu verkomplizieren ist Energie und Komplexität an der falschen Stelle. Für eine regelkonforme Gründung einer Organisation MUSS es eine zweite Instanz geben, die sich das ansieht. "4-Augen" Prinzip. kein Automatismus. derzeit ist das Regelwerk als "Unterorganisation" formuliert. d.h. es können sich auch Orte als Organisation zusammenschließen. Oder ein Ort allein mit "Friends". Es muss nicht unbedingt eine Bezirksorganisation sein, oder genau definierte Ortsorganisation. Und Statutarstädte sind streng genommen kein Bezirk. Das Regelwerk müsste genauer ausformuliert werden um alle Konstellationen abzudecken. Eine Basisabstimmung über die Genehmigung der Unterorganisation ??? Ach bitte, warum nicht gleich ein automatischer Mißtrauensantrag gegenüber dem ELV... Und automatische Neuwahl.... Ich bin sicher Fred aus Gmünd wird sich wahnsinnig für die Bezirksorganisation in Wiener Neustadt interessieren.... und falls nicht, muss er sich jetzt eben damit beschäftigen.

Das ist wie bei der Programmierung. Ich kanns mir einfach machen und for (i=1;i<10;i++) { printf ("%d",$i); } schreiben oder 10mal untereinander schreiben , printf ("1"); printf("2"), ..... Machen wirs doch nicht komplizierter als nötig.


G03 Gegenantrag Chilli

Demokratische Vorgangsweise bei Gründung von Unterorganisationen

Alter Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.

Neuer Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder. Dir Gründungsveranstaltung der Unterorganisation muß mindestens 14 Tage zuvor allen dieser Unterorganisation angehörigen Mitgliedern und dem ELV mitgeteilt werden.

Begründung

Mit der derzeitigen Regelung können sich zB. drei Leute eines Bezirkes zusammensetzen und beschließen, dass sie die Bezirksorganisation sind, und eventuelle Ämter auf sich aufteilen. Selbst wenn der Bezirk aus 100 Mitgliedern besteht. Das wäre natürlich das Gegenteil von Basisdemokratisch. Damit das nicht passiert muß die Gründung einer Unterorganisation allen betroffenen angekündigt werden. Sollten Organe gewählt werden hat dies entsprechend der LWO zu geschehen. Da in der Vergangenheit die Vorgansweise für LO Gründung nicht sinngemäß auf die Gründung von Unterorganisationen heruntergebrochen wurde, ist dieser Zusatz offenbar notwendig.

G04 Gegenantrag Flynn

Änderung von §5(6), ELV Beschluss bleibt bestehen mit Option GV und 21 Tage Frist

Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.

Neuer Text

(6) Unterorganisationen

i. Pro Wahlbezirk laut NÖ Landeswahlordnung 1992 (Stand vom 09.12.2011) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Bezirk, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 21 Tagen nach Einreichung des Gründungsprotokolls der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden. Bis zur Entscheidung durch den ELV gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.
iiii. Alternativ kann eine Unterorganisation von der Generalversammlung der Überorganisation genehmigt werden, sofern der Antrag dazu fristgerecht eingereicht wurde.

Begründung

Die Entscheidung des ELV's sollte meiner Meinung nach stehen bleiben. Es kann ja zu einer LGV ein entsprechender Antrag eingebracht werden, um eine Unterorganisation von der Basis anerkennen zu lassen. Die Frist sollte mit Eingelangung des Protokolls beim ELV beginnen. Ausserdem halte ich eine Frist von 21 Tagen für besser, da man ja 7 Tage zum Einberufen des ELV verliert.

G05 Gegenantrag XimeX

14 Tage vorher Ankündigen, 21 Tage Entscheidungsfrist für ELV, Basisentscheidung bei Ablehnung

Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.

Neuer Text

(6) Unterorganisationen

i. Pro Wahlkreis laut NÖ Landtagswahlordnung 1992 (Stand vom 09.01.2013) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Wahlkreis, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Eine Unterorganisation besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
iv. Die Gründungsveranstaltung der Unterorganisation muss mindestens 14 Tage zuvor allen der Überorganisation angehörigen Mitgliedern und dem ELV mitgeteilt werden.
v. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 21 Tagen nach Einreichung des Gründungsprotokolls der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden. Bis zur Entscheidung durch den ELV gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.
vi. Wird die Gründung der Unterorganisation vom erweiterten Landesvorstand abgelehnt, so ist ohne Verzug nach der Entscheidung des erweiterten Landesvorstandes eine Basisabstimmung über die Genehmigung der Unterorganisation innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich auf einem Landesparteitag oder durch ein von Satzung und Ordnungen der Piratenpartei Österreichs legitimiertes elektronisches Medium durchzuführen. Bis zum Ende der Abstimmung gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.

Begründung

Alles was gefordert wird in einem Antrag.

Also: 14 Tage vorher Ankündigen, 21 Tage Entscheidungsfrist für ELV, Basisentscheidung bei Ablehnung, min 3 Mitglieder


A02 Änderung von §13 der Landesgeschäftsordnung - Misstrauensantrag


Die Landesgeschäftsordnung soll in §13 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(1) Ein Misstrauensantrag kann an ein Mitglied eines Organs gestellt werden, wenn mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO oder ein Mitglied desselben Organs dem das vom Misstrauensantrag betroffenen Mitglied angehört, diesen unterstützt.

(2) Nach Einlangen des Misstrauensantrags bei der LGF muss diese binnen 3 Wochen eine BZV Sitzung einberufen und den Misstrauensantrag auf die Agenda setzen. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn 2/3 des BZV ihn befürworten. Das Mitglied verliert damit das vom Misstrauensantrag betroffene Amt.

Neuer Text

(1) Misstrauensanträge für Organe der Landesorganisation Niederösterreich und deren Unterorganisationen werden nach Bundessatzung §19 und den hier nachfolgenden Absätzen geregelt.

(2) Die in Bundessatzung §19(1) verwendete Variable "x" ist die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich. Ist der Misstrauensantrag gegen ein Organ einer Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gerichtet, so ist die Variable "x" die Anzahl der Mitglieder der betroffenen Unterorganisation.

(3) Die in Bundessatzung §19(4) genannten Parteimitglieder müssen Mitglied der Landesorganisation Niederösterreich sein. Ist der Misstrauensantrag gegen ein Organ einer Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gerichtet, so müssen die Mitglieder der betroffenen Unterorganisation angehören.


Begründung

Durch die auf der Bundesgeneralversammlung beschlossenen neuen Regelung von Misstrauensanträgen kann auf diese verwiesen werden.






Wie können Anträge eingebracht werden?

Anträge können wie folgt erstellt werden:

Geschäftsordnungsänderung zur Mitgliederversammlung
Programmantrag zur Mitgliederversammlung
  • per Mail an die Landesgeschäftsführung
  • per Post
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