Niederösterreich/Geschäftsordnung
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Präambel
Die Geschäftsordnung der Landesorganisation Niederösterreich versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.
Ein Grundwert der Piraten ist der Datenschutz. Die Piratenpartei Niederösterreich verpflichtet sich dazu nicht nur gesetzliche Regeln, sondern auch eigene viel striktere Grundsätze bezüglich des Datenschutzes einzuhalten. Die Piratenpartei Niederösterreich lehnt die überzogene Speicherung von personenbezogenen Daten genauso wie von Verkehrsdaten ab. Das Korrespondenzgeheimnis muss auf digitale Kommunikation ausgeweitet werden. Die Landesorganisation Niederösterreich bekennt sich zur Uppsala Deklaration: http://wiki.piratenpartei.de/Uppsala-Deklaration
Version: 03.00
Stand: 31.05.2013
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Landesorganisation Niederösterreich ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Niederösterreich.
(2) Der Sitz der Landesorganisation ist in St. Pölten, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist Niederösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation kann die Landesorganisation Niederösterreich auch darüber hinaus tätig werden.
§2 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Landesorganisation Niederösterreich.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich sind Mitglieder der Piratenpartei Österreichs,
- i) die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich haben, solange sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben.
- ii) Mitglieder aus anderen Bundesländern, die sich der Landesorganisation Niederösterreich zuschreiben lassen.
§4 Wahlen
(1) Bei Wahlen innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich gilt die zum Zeitpunkt der Wahlen gültige Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
§5 Organe
(1) Die Organe der Landesorganisation Niederösterreich sind:
- Landesgeneralversammlung (LGV)
- Landesvorstand (LV)
- Abgesandten zum Länderrat (AzL)
- Landesschiedsgericht (LSG)
(2) Rechte, Pflichten und Berufungsweise für die Organe der Landesorganisation Niederösterreich sind ident mit denen der Organe der Bundesorganisation.
§6 Landesgeneralversammlung
(1) Die Landesgeneralversammlung hat innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich dieselben Rechte und Pflichten wie die Bundesgeneralversammlung auf Bundesebene.
(2) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens 4 Wochen im Voraus an alle Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich direkt angekündigt werden.
(3) Antragsfristen für eine Landesgeneralversammlung sind für:
- i) Anträge: 2 Wochen
- ii) Gegen- und Zusatzanträge sowie Kandidaturen: 1 Woche
(4) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr zum Zwecke der Wahlen des Landesvorstandes, dem Abgesandten zum Länderrat und der Mitglieder des Landesschiedsgerichts einberufen werden.
(5) Alle Anträge und Kandidaturen sind im Wiki-Bereich der Landesorganisation Niederösterreich zu veröffentlichen.
(6) Wird keine eigene Versammlungsordnung festgelegt, gilt die Versammlungsordnung der letzten Landesgeneralversammlung.
§7 Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich
entfallen
§8 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt mit denselben Quoren und Mehrheiten wie eine Änderung der Bundesgeschäftsordnung.