AG:Liquid/Altbestand

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Arbeitsgruppen
ständige Arbeitsgruppen Inhaltliche Arbeitsgruppen Operative Arbeitsgruppen

Übersicht über alle Arbeitsgruppen


Anträge aus LQFB 1.0

ini pos neg id author title content
146 33 3 223 Christoph '0utput' Trunk KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG Korruptionsbekämpfung ist **eines der zentralen Programmpunkte der Piraten.** Ihre Grundsatz, für mehr Transparenz in der Politik einzutreten entspringt auch der Überzeugung, dass Transparenz der natürliche Feind der Korruption ist.

Die bisherigen **Bundesregierungen haben Korruption zugelassen und gefördert.** Nun versuchen die Regierungsparteien, Korruption in ihren Reihen zu vertuschen.

Die Strafbarkeit der aktiven und passiven **Bestechung von Abgeordneten** ist erheblich auszuweiten.

Ebenso ist der Straftatbestand des Anfütterungsverbotes für Amtsträger und Schiedsrichter, der bereits Teil des Strafgesetzbuches war, wieder strafbar zu machen.

Die Piraten treten für eine unverzüglichen Beitritts Österreichs **Strafrechtsübereinkommen über Korruption** des Europarats und deren volinhaltlichen Umsetzung ins innerstaatliche Recht ein.

Die Konten sog. **„Politisch exponierte Personen“ (PEP)** wie Regierungs, und Parlamentmitglieder, obersten Richtern und Botschaftern, hochrangigen Offizieren und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen sind einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.

Weiters treten die Piraten für eine Ausweitung der für öffentlich Bediensteten geltenden **Whistleblowing** Regelungen auf Arbeiter und Angestellte aus, weil dies für eine effektive Korruptionsbekämpfung unumgänglich ist.

Die Piraten fordern eine Ausdehnung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft auf Amts- und Korruptionsdelikte sowie auf Wirtschaftsstrafsachen mit Schadensbeträgen unter € 5 Millionen. Die personelle Ausstattung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sind in der Korruptionsoase Österreich entsprechend quantitativ und qualitativ zu verbessern.

Die durch das Anti-Korruptionsübereinkommen der Vereinten Nationen eröffneten Möglichkeiten **besonderer Ermittlungsmethoden zur Aufdeckung von Korruptionsstraftaten** sind im Rahmen der bestehenden Verfassungsodnung voll auszuschöpfen.

Schließlich fordern die Piraten die Bundesregierung auf, die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) betreffen die Strafbarkeit der Korruption und der Parteienfinanzierung unverzüglich umzusetzen.

BEGRÜNDUNG:

Die Piraten empfinden die 2009 erfolgte Abschaffung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung als unerträglich und fordern die Wiedereinführung des § 304a des Strafgesetzbuches (StGB).

Bezeichnender Weise ist Österreich dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats nicht beigetreten und hat das Anti-Korruptionsübereinkommen der Vereinten Nationen nur unvollständig umgesetzt. Die Piraten fordern die Bundesregierung auf, diese Missstände unverzüglich zu beseitigen.

Österreich seit mehreren Jahren völkerrechtlich verpflichtet, „Konten verstärkt überprüfen, die von Personen, die mit herausragenden öffentlichen Aufgaben“ (Artikel 52 des UNO Anti-Korruptionsübereinkommens).

Eine solche Überprüfung hat offensichtlich In Österreich nicht in ausreichendem Maße stattgefunden. Zweck solcher Überprüfungen prominenter Persönlichkeiten ist es insbesondere, verdächtige Transaktionen, die im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen stehen, bei den zuständigen Behörden anzuzeigen, damit diese klären können, ob die Persönlichkeit sich haben bestechen lassen oder jemanden bestochen haben.

Aufgrund einschlägiger EU-Bestimmungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei wurde im österreichischen Bankwesengesetz der Personenkreis definiert, dessen Konten einer verstärkten Überprüfung unterzogen werden sollen.

Die Piraten fordern, dass die Konten der gleichen Personen, die im Bankwesengesetz genannt sind , auch im Hinblick auf Korruptionshandlungen verstärkt überprüft werden. Bei diesen politisch exponierten Personen (PEP) handelt sich insbesondere um „diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen“. Wichtige öffentliche Ämter hierbei sind die folgenden Funktionen: • Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; • Parlamentsmitglieder; • Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann; • Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken; • Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte; • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Es ist sehr bedauerlich, dass Österreich in den vergangenen Jahren immer nur über Druck internationaler Institutionen bereit war, kriminellen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben. Von sich aus ist die Bundesregierung offenbar weder fähig noch willens, die Probleme zu erkennen und einer adäquaten Lösung zuzuführen.

Erst nachdem Österreich aufgrund dessen striktes Bankgeheimnisses auf die „graue Steueroasen-Liste „ der OECD gesetzt wurde, beschloss die Bundesregierung 2009 das Bankgeheimnis zu lockern.

Im gleichen Jahr wäre Österreich fast auf die „Schwarze Liste“ der „Financial Action Task Force“, also jener Staatengruppe innerhalb der OECD gekommen, die sich den Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zum Ziele gemacht hatte, gekommen. Österreich hätte sich mit Staaten wie Turkmenistan und Nordkorea auf dieser Liste befunden. In einem eilig geschnürten „Transparenzpaket“ konnte die Gefahr inletzter Sekunde gebannt.

Nur dem Druck der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) des Europarates ist es zu verdanken, dass Anfang 2012 für öffentlich Bedienstete gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind, die ihnen es ermöglichen sollen, Korruption und andere Wirtschaftsdelikte zu melden, ohne dienstrechtliche Nachteile befürchten zu müssen (Whistleblowing Regelung).

Die Piraten fordern die unverzügliche Einführung einer Regelung zum Schutz von Whistleblowern in der Privatwirtschaft, weil dies für eine wirksame Korruptionsbekämpfung unumgänglich ist.

Nun hat die GRECO im Dezember 2011 in zwei weiteren Berichten Österreich auffordern müssen, effektiver gegen Korruption einzutreten. So soll Österreich zum Beispiel die Strafbarkeit von aktiver und passiver Bestechung von Abgeordneten eheblich ausweiten und Parteienfinanzierungen ordnungsgemäßen Rechnungslegungsgrundsätze entsprechen.

Wie aus der Webseite der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ersichtlich, erstreckt deren Zuständigkeit auf Amts- und Korruptionsdelikte und auf Wirtschaftsstrafsachen mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen. Ab 01. September 2012 werden auch Finanzstrafdelikte mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen, qualifizierte Fälle des Sozialbetrugs, qualifiziertes kridaträchtiges Verhalten sowie unter anderem Vergehen gemäß § 255 Aktiengesetz oder § 122 GmbH-Gesetz bei entsprechend großen Unternehmen (Stammkapital von zumindest fünf Millionen Euro oder mehr als 2.000 Beschäftigte) in die Zuständigkeit der WKStA fallen. Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstrafsachen mit geringeren Schadensbeträgen als fünf Millionen Euro betreffen, werden weiterhin bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften geführt. Die Wertgrenze von € 5 Milionen ist nach Ansicht der Piraten viel zu hoch angesetzt.

Artikel 50 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erlaubt es Staaten, besondere Ermittlungsmethoden zuzulassen. Freilich ist dabei auf den durch Art. 8 EMRK vorgegebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den durch Verfassungsbestimmungen garantierten Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 und 10 StGG) sowie auf das Grundrecht auf Datenschutz (§1 DSG 2000) zu achten. Dies kann aber nicht bedeuten, dass ausgerechnet bei begründetem Verdacht auf Korruption, eingriffsintensiven Ermittlungsmethoden wie die Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3 StPO) oder automationsunterstützter Datenabgleich (§141 bis 143 StPO) grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen dürfen.

REFERENZEN: www.bmf.gv.at

www.parlinkom.gv.at

conventions.coe.int

www.justiz.gv.at

diepresse.com

m.bmf.gv.at

www.parlinkom.gv.at

147 34 5 221 Christoph '0utput' Trunk TERRORISMUS **Wir Piraten lehnen Terrorismus entschieden ab.**

Ebenso verurteilen wir den illegalen Handel und Schmuggel biologischer, chemischer, radioaktiver und nuklearer Substanzen, insbesondere wenn diese dem Bau sogenannter **„schmutziger Bomben“** dienen sollen, die das Ziel haben, schwere Schäden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu bewirken oder diese in Angst und Schrecken zu versetzen.

Aus ähnlichem Grund sind auch **Aufrufe zur Gewalt** gegen Personen anderer Hautfarbe, sexueller Orientierung, Religion, Weltanschauung oder Nationalität abzulehnen und im Sinne des Artikels 20 des Internationalen Paktes für Bürgerliche und Politische Rechte gesetzlich zu verbieten.

Im bewussten Gegensatz zur oftmaligen **missbräuchlichen Verwendung des Begriffes „Terrorismus“** zum Zweck der Unterdrückung legitimer politischer Opposition und freier Meinungsäußerung durch Staaten und deren Vertreter, lehnen wir Piraten ausufernde oder vage Definitionen dieses Begriffes oder des Begriffes **„Cyberterrorismus“** ab - für die es übrigens keine weltweit rechtsverbindlichen Definitionen gibt.

Daher unterstützen wdie Piraten die Position des Rates der Europäischen Union (EU), wonach Terrorismus Handlungen betrifft, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als schwerwiegende Straftaten betrachtet werden sowie von Personen begangen werden, deren Ziele eine **Bedrohung demokratischer, rechtsstaatlicher Gesellschaften** darstellen.

Demzufolge können die Piraten das Verhalten von **Widerstandskämpfern**, die im Interesse der Bewahrung oder der Wiederherstellung demokratischer Werte handeln oder gehandelt haben - wie dies insbesondere in einigen EU-Mitgliedstaaten während des zweiten Weltkriegs der Fall war – keinesfalls als terroristische Handlung ansehen.

In diesem Sinn begrüßen die Piraten die Bestimmung des § 278c Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), wonach eine Tat nicht als terroristische Straftat gilt, wenn sie auf Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die **Wahrung von Menschenrechten** ausgerichtet ist.

Die Piraten fordern daher, dass diese Gründe allgemein als achtenswerte und daher als besondere Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 StBG anerkannt werden, auch wenn die Straftat mittels Computer oder Computerprogrammen begangen worden ist.

Weiters begrüßen die Piraten, dass **Datenbeschädigungen** (§126a StBG) unter obigen Voraussetzungen nicht als terroristische Straftaten bestraft werden können.

Die Piraten lehnen es ab, dass Personen, die ihr legitimes **Recht auf freie Meinungsäußerung** ausüben, des Terrorismus beschuldigt werden können, selbst wenn sie im Zuge der Ausübung dieses Rechts strafbare Handlungen begehen.

In diesem Sinne kann die **Aufdeckung von Missständen oder wahrheitsgemäße Berichterstattungen** niemals als terroristische Strafhandlungen gelten.

Die Piraten unterstützen die „Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“, bedauern jedoch dass die darin enthaltene Forderung, Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den Menschenrechten zu setzen, vielfach mit Füßen getreten wird, und dass die Terrorismusbekämpfung vielfach nur zum Vorwand für die **Aufblähung repressiver nationaler und ineffizienter internationaler Behördenapparate** gedient hat.

Auch sind unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung polizeiliche Methoden entwickelt worden, die vom Gesichtspunkt eines demokratischen Rechtsstaates aus abzulehnen sind: Dies gilt insbesonders für die als **„außerordentliche Überstellungen“** („extraordinary rendition“) bezeichneten Entführungen und Übergaben von Personen an Drittstaaten zum Zwecke des Verhörs.

Auch ist die verdachtsunabhängige **Vorratsdatenspeicherung** als Mittel zur Terrorbekämpfung abzulehnen, denn eine anlasslose und undifferenzierte Speicherung des Telekommunikationsverhaltens der Gesamtbevölkerung stellt unabhängig von der Speicherdauer eine unverhältnismäßige Maßnahme dar und ist daher mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar.

BEGRÜNDUNG:

Die oben angeführten Standpunkte sind selbst erklärend. Sie betreffen terroristischer Strafhandlungen, und zwar unbeschadet der Position der Piraten zu allgemeinen strafrechtlichen Fragen wie zum Beispiel zu jener der Cyberkriminalität. Klar muss allerdings sein, dass nicht jede kriminelle Handlung eine terroristische Handlung darstellt, die massive Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger rechtfertigt. Das gilt auch für strafrechtliche Tatbestände, die mittels Computern ausgeführt werden.

Ergänzend sei hinzugefügt, dass am 13. Juni 2002 der Rat der Europäischen Union eine Erklärung zur Interpretation seines Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung abgegeben hat. Dieser lautet wir folgt:

//„Der Rat erklärt, dass der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung Handlungen betrifft, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als schwer- wiegende Zuwiderhandlungen gegen ihre strafrechtlichen Vorschriften betrachtet werden, die von Personen begangen werden, deren Ziele eine Bedrohung ihrer demokratischen Gesellschaften, in denen die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, und der Zivilisation, auf der diese Gesellschaften gründen, darstellen. Dies ist in diesem Sinne zu verstehen und kann weder dahin gehend ausgelegt werden, dass das Verhalten derjenigen, die im Interesse der Bewahrung oder der Wiederherstellung dieser demokratischen Werte gehandelt haben, wie dies insbesondere in einigen Mitgliedstaaten während des zweiten Weltkriegs der Fall war, nun als "terroristische" Handlung betrachtet werden könnte, noch dahin gehend, dass Personen, die ihre legitimen Rechte ausüben, um ihre Meinung kundzutun, des Terrorismus beschuldigt werden könnten, auch wenn sie im Zuge der Ausübung dieses Rechts Zuwiderhandlungen begehen“.//

REFERENZEN: eur-lex.europa.eu register.consilium.europa.eu (PDF Seite 9, Punkt 17) www.un.org www.swp-berlin.org www.bka.gv.at www.parlament.gv.at

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Pirat*innenpartei
Mitmachen im Wiki
Werkzeuge
Drucken/exportieren