Schiedsgericht/Anträge/IS 27-01-2014-E
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Antrag
vom 26.01.2014 in Forum
Antragstext:
Begründung:
Eine Akkreditierung findet prinzipiell durch Akkreditierung auf Bundes- und Landesgeneralversammlungen statt. Dort ist eine Akkreditierung laut Bundesgeschäftsordnung §4(3) allerdings erst dann möglich, wenn ein Mitglied mindestens 4 Wochen vor einer solchen Veranstaltung beigetreten ist.
Bei den nach LDO §6(3) auf Stammtischen und sonstigen Parteiveranstaltungen durchgeführten Akkreditierungen wurde allerdings keinerlei Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Akkreditierung genommen und die Mitglieder waren sofort in Liquid stimmberechtigt.
Dies widerspricht allerdings den Akkreditierungsvorschriften der Bundesgeschäftsordnung und damit haben Mitglieder, welche nicht dazu berechtigt waren, abgestimmt. Daher sind die durchgeführten Abstimmungen ungültig.
Zeitlicher Verlauf
Weitere Ressourcen
Sitzungen
In etwa nach der Reihenfolge der Aktenzeichen abgearbeitet, wie Zeit ist. Es werden etwa 1-2 Anträge pro Termin behandelt werden:
- 14.02.2014 16:00 mumble
- 15.02.2014 16:00 mumble
- 22.02.2014 16:00 mumble (Antrag behandelt)
- Berufungssitzung: SGSitzung-2014-03-10
- Berufungssitzung: SGSitzung-2014-05-12
- Berufungssitzung: SGSitzung-2014-06-11
Urteil
Der Senat der Länderschiedsrichter stellt einstimmig fest, dass es sich bei der Akkreditierung zu einer BGV oder LGV um Akkreditierung zu genau dieser Veranstaltung geht. Die Akkreditierung gemäß LDO dient dazu, für das Liquid stimmberechtigt zu sein. Dies kann durchaus unterschiedliche Fristen haben (s. Begründung). Aus diesem Grund weist der Senat den Antrag auf Auslegung von Parteidokumenten ab. Die einzige Konsequenz daraus ist, dass man sich auf einer BGV bzw. LGV auch gemäß LDO für das Liquid akkreditieren kann, wenn man nicht die zusätzlichen Kriterien laut BGO §4(3) erfüllt. Man ist damit aber nicht zu der Versammlung akkreditiert.
Begründung:
Wie bereits bei dem Verfahren IS 27-01-2014-B festgestellt wurde, sind Akkreditierung gemäß LDO und BGO zwei leicht unterschiedliche Sachverhalte.In einem Fall (LDO) geht es ausschliesslich um Stimmrecht, im anderen Fall (Mitgliederversammlung) darüber hinaus auch um Wahlrecht. Bei Veranstaltungen wie BGV und LGV werden nicht nur Themen und Satzungsänderungen abgestimmt, sondern auch Personenwahlen zu leitenden/koordinierenden Parteifunktionen durchgeführt. Hier macht es durchaus Sinn, dass ein neues Mitglied erst einmal die Personen kennenlernen, bzw. sich über die Interna der Partei über einen gewissen zeitraum ein Bild machen konnte. Umgekehrt könnte sonst auch ein Menge an neuen "Mitgliedern" kommen, die niemand kennt, und so Entscheidungen getroffen werden, die nicht im Sinne der Partei wären. Es ist auch für die Planung einer solchen Veranstaltung einfacher, wenn man vorab den möglichen Teilnehmerkreis kennt.
Hier noch die entsprechenden Absätze der BGO und LDO:
BGO §4 Abhaltung der Bundesgeneralversammlung (3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens 3 ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden. Mitglieder, die weniger als 4 Wochen vor der BGV beigetreten sind, können nicht akkreditiert werden.
LDO §5. Stimmrecht (1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in Liquid. (2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Bundesweite Themen“. (3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Bundesweite Themen“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind. (4) Der Verlust des Stimmrechts beeinflusst keine früheren Aktivitäten des Mitglieds in bereits abgeschlossenen Systemprozessen, jedoch zukünftige Systemereignisse. Findet eine Auszählung erst nach dem Stimmrechtsverlust statt, so zählt die abgegebene Unterstützung, Stimme oder Delegation nicht. §6. Akkreditierung (1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in Liquid einmal initial akkreditiert werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied eines LV oder bei von BGF oder LV durch Beschluss legitimierten Personen. (3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten. (4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.
Rechtsmittelbelehrung:
Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.
Berufung
Die Berufung von Menodoros (siehe Forumsbeitrag)
Ich erhebe gegen das Urteil Einspruch, die genaue Begründung folgt noch.
wurde in der SGSitzung-2014-03-10 akzeptiert, in der SGSitzung-2014-05-12 wurde Menodoros zur weiteren Begründung aufgefordert, und in der SGSitzung-2014-06-11 mangels Begründung abgewiesen.
Abkürzungen
- BSGO:Bundesschiedsgerichtsordnung
- SG: Schiedsgericht
- LSG: Länderschiedsgericht