Schiedsgericht/Anträge/IS 27-01-2014-B

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Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom ? (einzige Quelle scheint BSG Sitzung vom 27.1.2014 zu sein)

Antragstext:

auf der BGV14.1 hat man mich meiner von der Satzung garantierten Rechte beraubt (https://forum.piratenpartei.at/thread-11063-post-105140.html#pid105140 ). Erstens hat die BGF den Sachverhalt völlig falsch eingeschätzt und zweitens selbst wenn alles gestimmt hätte was man fälschlicher Weise angenommen hat würde mir die Satzung einen Antritt trotzdem ermöglichen.


Zeitlicher Verlauf

  • 27.1.2014 Antrag bei BSG Sitzung?

Weitere Ressourcen

Sitzungen

In etwa nach der Reihenfolge der Aktenzeichen abgearbeitet, wie Zeit ist. Es werden etwa 1-2 Anträge pro Termin behandelt werden:

Urteil

Der Senat der Länderschiedsrichter hat einstimmig in der Sache "Prüfung von Parteibeschlüssen" - Antrag wolf gegen Entscheidung der BGV folgendes Urteil gefällt: Dem Antrag wird nicht stattgegeben, da wolf aufgrund des in der Begründung festgehaltenen Beschlusses bei der BGV kein passives Wahlrecht hatte. Da die Mitgliederversammlung aufgrund der etwas unklaren Sachlage ein Meinungsbild eingeholt hat, das eindeutig ausfiel, ist diese Entscheidung gültig.


Begründung:

Die physische Abwesenheit bei der BGV wäre kein Hinderungsgrund gewesen, da wolf ja zumindest technisch kontaktierbar gewesen wäre, was laut Versammlungsordnung ausreichend war. Es ist nirgends ersichtlich, dass jemand einen aufrechten Mitgliedsstatus haben muss, um ein passives Wahlrecht auszuüben. BFO §2(1) "Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren." Eine derartige Delegation ist dem Senat nicht bekannt. Satzung § 3(2) "Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht zu Parteiorganen, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt, sofern sie akkreditiert sind." Da nirgends festgehalten ist, dass eine Akkreditierung bei einer BGV erforderlich ist, um dort ein passives Wahlrecht auszuüben und eine einmal erfolgte Akkreditierung als Mitglied verfällt, kann der Senat nur hinweisen auf Satzung § 3(9) "Der Mitgliedsstatus ruht für Zeiträume, in denen der für diesen Zeitraum zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht oder noch nicht entrichtet wurde." Es ist zwar nirgends ersichtlich, dass jemand einen aufrechten Mitgliedsstatus haben muss, um ein passives Wahlrecht auszuüben, jedoch wurde auf der BGV gegen eine Kandidatur von wolf gestimmt. Die Frage der Akkreditierung ist dadurch obsolet, bei der BGV wurde dazu ein Meinungsbild eingeholt: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGV2014-01/Protokoll (Zeitleiste 10:26). Lt. §8(1) der Satzung ist die BGV das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei, daher ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu akzeptieren.


Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

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