Schiedsgericht/Anträge/2012-12-02

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

LSG 2012-12-02

Antrag

Antragsteller: AlterGauner
Quelle: eingebracht im Forum, 02.12.2012 (https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=1549&pid=8268#pid8268)

Text

Ahoy geehrtes Schiedsgericht,

mir sind bei der Beobachtung einiger Forums- und Stammtischdiskussionen bezüglich der Gründung der LO Salzburg Ungereimtheiten aufgefallen.
Die aktuelle Unsicherheit bezüglich der LO Salzburg kostet der Partei unnötig Kraft & Energie. Außerdem ist es meiner Ansicht nach ein untragbarer Zustand, dass es bezüglich der Rechtmäßigkeit einer ganzen LO Unklarheiten gibt.

Um die aktuellen Unsicherheiten auszuräumen erlaube ich mir, mich mit folgender Fragestellung an das Schiedsgericht zu wenden: „Ist die LO Salzburg ordnungsgemäß gegründet worden?“

Sollte das Schiedsgericht diese Frage mit einem „Nein“ beantworten, so bitte ich des weiteren um die Entscheidung, ob eine Neugründung der LO Salzburg zu erfolgen hat.

Zur Faktenlage möchte ich auf folgenden Forumsbeitrag (Initialpost enthält diesbezüglich ein Gutachten) verweisen. Ich denke das fasst es ganz gut zusammen: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=1526&pid=8239#pid8239

Ich hoffe die Sachlage kann schnell geklärt werden, damit wir uns auf das Wesentliche konzentrieren können.
Bis dahin verbleibe ich mit einem freundlichen Ahoy

Mit besten Grüßen
alterGauner


Text der verlinkten Forenadresse

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO.


§ 9. Landesorganisationen

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens 5 Vollmitglieder nötig, die sich der LO für mindestens 1 Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus 3 Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen 6 Monaten muss eine LGV abgehalten werden.
...
(4) Die Einberufung und Abhaltung eines LPT erfolgt entsprechend der Bestimmungen zur BGV in dieser BGO, so in der LGO nichts abweichendes festgelegt wird.


§ 5. Sitzungen
...
(3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden.
...


§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung
...
(5) Das Schriftprotokoll der BGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, alle Anträge, grobe Argumentationslinien, deren Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen, den exakten Wortlaut von Beschlüssen sowie Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss während der BGV zeitnah für alle Mitglieder lesbar online verfügbar sein, um abwesenden Mitgliedern die Verfolgung des Geschehens zu erlauben, und soll außerdem auch vor Ort per Beamer projiziert werden.
(6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.
...

Das von der LGV Salzburg als Protokoll veröffentlichte PDF:

 Protokoll-zum-1.LPT-am-15.09.2012.pdf (Größe: 575,56 KB / Downloads: 8) 



Wie oben nachzulesen, hat eine frisch gegründete LO lt. BGO, § 9. Landesorganisationen, (1) innerhalb von 6 Monaten eine LGV abzuhalten. Für diese gelten lt §9 (4) dieselben Regeln der Protokollierung wie für die BGV, bei der Gründung der LO-Salzburg wurde keine LGO beschlossen, die etwas anderes festlegen hätte können. Da zwar eine LGV einberufen, und auch abgehalten wurde, das Protokoll aber den Anforderungen der BGO nicht entspricht, ist diese LGV ungültig, und gilt damit als nicht abgehalten.

Das Gründungstreffen der LO-Salzburg hat am 19.5.2012 stattgefunden, und demnach ist die Gründung seit dem 19.11., also 6 Monaten später nichtmehr existent. Sämtliche Vertreter der LO verlieren damit ihre Ämter, und alle Beschlüsse der interimistischen LO sind hinfällig. Die erneute Gründung muß mit einer neuen Gründungsveranstaltung in Angriff genommen werden. Diese hat nach den Regelungen der BGO §9 (1) zu erfolgen.

Ich bitte meine Kollegen von der TF:Justitia, in personam derzeit leider nur MoD und Ohm, dieses Gutachten zu prüfen und zu kommentieren, und gegebenenfalls dem BV Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.

ahoy
hellboy


Weitere Stellungnahme von AlterGauner

Ahoy,

Sry die verspätete Antwort... vergessen die Benachrichtigung zu aktivieren.

Ich strebe ein Verfahren nach §5.3 Auslegung von Parteidokumenten an.

Die konkreten Passagen sind folgende (nachzulesen im oben angegebenen Forumsthread):

ð BGO §9 (1): Innerhalb von 6 Monate nach Gründung muss eine LGV abgehalten werden

ð BGO §9 (4): Die Einberufung und Abhaltung eines LPT erfolgt entsprechend der Bestimmung zur BGV in dieser BGO…

ð BGO §4 (5): Das Schriftprotokoll der BGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, alle Anträge, grobe Argumentationslinien, der Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen, den exakten Wortlaut von Beschlüssen sowie Abstimmungsergebnisse.

ð BGO §6 (6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokolllisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher Los, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitglieder gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.


Die Argumentation dazu lautet, dass das Protokoll nicht ordnungsgemäß erstellt wurde und damit der LPT vom 15.09.2012 ungültig ist und damit auch die gesamte LO Salzburg aufgrund des Verstreichens der 6 Monate-Frist nicht mehr existent ist.


LG alterGauner

Einberufung, 5.12.2012

Betreff: Einberufung eines Senats des Länderschiedsgerichts iS 2012-12-02 Antragssteller: AlterGauner Antragslink:http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-12-02

Hiermit berufe ich für den Antrag 2012-12-02 von AlterGauner einen Senat gemäß §3 (4) der Schiedsgerichtsordnung (SGO) ein.

Die zufällige Einberufung der Landesschiedsrichter wurde am 05.12.2012 am Stammtisch im Tunnel vorgenommen.

Die Mitglieder des Senats sind nach alphabetischer Reihenfolge: burnoutberni (burnoutberni@piratenpartei.at), considerator (considerator@piratenpartei.at) und winstonsmith (gerald.kainz@piratenpartei-steiermark.at).

Das Aktenzeichen der Einberufung lautet: LSG-2012-12-02.

Die einberufenen Landesschiedsrichter haben nun drei Tage Zeit ihre Berufung per E-Mail zu bestätigen. Fällt ein Mitglied eines Senats während eines laufenden Verfahrens aus, kann gemäß Ziffer 4 ein Ersatzmitglied berufen werden. LSR haben ihre Berufung zu einem Senat binnen angemessener Frist (in Ermangelung einer anderen Festlegung binnen drei Tagen) nach Benachrichtigung per E-Mail zu bestätigen, andernfalls wird ein anderer LSR gemäß Ziffer 4 berufen. Können keine drei Mitglieder berufen werden, ist der Senat gemäß §3. (7) der SGO auch mit einem oder zwei Mitgliedern handlungsfähig.

Betroffene Parteimitglieder und Organe sind aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Darstellung des Sachverhalts einzubringen. Als Kommunikationsmedium ist entweder der Verteiler sg@piratenpartei.at, der Forenbereich des Schiedsgerichts im Bundesforum (https://forum.piratenpartei.at/forumdisplay.php?fid=66) oder nach Bestätigung der Einberufung durch die einzelnen LSR die jeweiligen E-Mail-Adressen der involvierten LSR zu nutzen.


Sitzungen des Senats werden mindestens drei Tage zuvor öffentlich angekündigt. Der Antragssteller und die Schiedsrichter wurden per E-Mail von der Einberufung informiert.


Georg "Gigi" Weissenböck, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts

Sitzungen

Sitzung 16.12.2012

Datei:Senatssitzung-LSG-2012-12-02-16-12-2012.ogg

Beginn 21:52 Protokollführung: Burnoutberni Moderation: WinstonSmith

Anwesende SR des Senats: Burnoutberni, WinstonSmith, Considerator Anwesende weitere SR: Savage Anwesende weitere Piraten: alterGauner Anwesende weitere Personen: Hellboy


WinstonSmith: Will Antragsteller nach genaueren Daten zum Protokoll befragen? alterGauner: Protokoll nicht aufzutreiben online und auch auf Nachfrage bei der LO. Burnoutberni: Nicht Antragsteller sollte Daten holen, sondern SG WinstonSmith: Übernimmt er. Bis Dienstag abend Zwischenbericht.

alterGauner: Protokoll vorhanden. WinstonSmith: Will Basisdaten für das PDF-Protokoll auftreiben. Möglichst lückenlos.

Hellboy: Das ist das Problem, es gibt nichts detailierteres und es wird auch von Salzburg nicht für nötig erachtet. Siehe Thread Winston: Bittet Hellboy um Threadlink.

Metadiskussion über Google

WinstonSmith: Wird Thread analysieren, Fragen an die LO:Salzburg richten und berichten über die Antworten. Considerator: Original des PDF wäre interessant. PDF kruez und quer durcheinander gescannt.

alterGauner: Wenn jetzt Daten nach geholt werden, wie wird verhindert, dass Daten manipuliert werden?

Hellboy: Deswegen Regelung, am selben Tag Protokoll online stellen. Inzwischen nicht mehr möglich.

Winston: Wer war damals in Salzburg? Considerator: Salsabor Winston: Wird Salsabor fragen, wieso nicht am gleichen Tag gedruckt, unterschrieben und online. alterGauner: Laut Wolf auhc LuxPerpetua anwesend. Winston: Wird auch Lux befragen. Macht FactFinding und schlägt vor Sitzung zu vertagen.

Terminvorschläge Do, 20. oder Sa. 23. oder Fr. 21.

alterGauner ab 22. nicht mehr im Lande.

alterGauner: Nicht unbedingt wichtig, dass er anwesend ist. Möchte nur Aufklärung, für die Zukunft.

Winston: Schlägt vor die Sitzung zu schließen.

Considerator: Will noch besprechen, welche Daten noch wichtig sind für das zukünftige Verfahren. Winston: Ganzes Drumherum sind die Hausaufgaben, sind das Minimum. Considerator: Agenda + Antragstexte für LPT

Hellboy: Laut Wolf anwesend. Salsabor+Lux vom BV und Anjobi+Maus von der BGF

Burnoutberni: Maus nie in der BGF Hellboy: Aber Mitarbeiterin

Winston: Macht jetzt FactFinding und wird alle Befragen.

Burnoutberni: Befragungen nicht so wichtig, davon hängt nicht das Protokoll ab und daher nicht die Entscheidung ab.

Winston: Lieber zuviel Daten als Grundlage, oder nicht.

Considerator: Frage zuerst, ob das Protokoll die Kritierien für ein Protokoll ausreichend erfüllt und wenn nein, ob das Protokoll trotzdem ausreichend ist, um den LPT anzuerkennen.

Savage verlässt die Sitzung

Considerator: Dieses Protokoll sehr dürftig, Frage, ob der LPT überhaupt legitim war.

Hellboy: Auch OB und WIE die Beschlussfähigkeit des LPT zustande gekommen ist.

alterGauner: Wichtig, dass das Ergebnis enthält, wie die Rechtmäßigkeit wiederhergestellt werden kann, sollte LPT nicht gültig sein.

Considerator: Reicht von Rüge über LPT nachholen bis Neugründung.

Hellboy: Aufhebung des LPT ohne Neugründung nicht möglich, weil 6 Monatsfrist, zwischen Gründungstreffen und erstem LPT.

Considerator: Nicht unbedingt.

Hellboy: Würde sich Protokoll der Grüdungsveranstaltung auch genauer ansehen.

Winston: Greift ein als Moderator, wir beziehen uns zu sehr auf Spezialfälle. Möctee zuerst Fakten sammeln und nicht nur rein hypothetisch diskutieren. Nach Sitzung kann immer noch geschwafelt werden. :)

Hellboy: Möglich im Zuge der Diskussion zusätzliche Datennotwendigkeit feststellen.

Considerator: Wäre eine Neugründung auch legitim.

Burnoutberni: Bitte um Schluss der Sitzung.

Considerator: Nächstes Treffen fixieren.

alterGauner: Wünscht sich baldige Klärung.

Burnoutberni: Vorschlag Sonntag, 23.12. 19.00 Uhr

Vorschlag angenommen.

Winston: Telefoniert morgen durch. Mündlich per Telefon und doppelt schriftlich per Mail.

alterGauner: Verabschiedet sich.


22:32 Uhr Sitzungsende

Sitzung 17.1.2013

Datei:Senatssitzung-LSG-2012-12-02-17-01-2013.ogg

Datei:Stellungnahme zum Fall LSG 12-12-02 AlterGauner vs LO Sbg.pdf

Beschlussprotokoll: 2. Sitzung zum LSG-2012-12-02
Antrag von alterGauner bzgl. Gründung der LO Salzburg
17.1.2013
Beginn um 19:05

Anwesende:


Entschuldigt:

Gäste:

Protokoll: Considerator Sitzungsleitung: Burnoutberni

https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Landesorganisation_Salzburg

Nicht erfüllte Gesichtspunkte des Protokolls:

Zeitmarken der TO-Punkte Anträge grobe Argumentationslinien, deren Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen exakter Wortlaut von Beschlüssen §4 Abs 6

19:39:
Beschluss dass das Protokoll nicht statutenkonform ist ohne Gegenrede angenommen.

19:56:
1. LGV nicht direkter Bestandteil der LO Gründung Ohne Gegenrede angenommen.

20:00:
1. LGV nicht statutengemäß durchgeführt, da das Protokoll zu mangelhaft ist. Das Ergebnis dieser LGV ist daher nicht anzuerkennen. Burnoutberni und Considerator sind dafür.

Mögliche Folgen:

  • Auflösung
  • Abhalten einer LGV, die LV, LGF und LGO beschliesst.

20:12:
Die LO Salzburg wurde am 19.5.2012 gegründet und von der BGF bestätigt, jedoch die LGV nicht statutenkonform durchgeführt. Somit sind die Ergebisse der 1. LGV und 2. LGV hinfällig und die LO Salzburg bleibt weiterhin auf dem Status einer LO mit nicht mehr statutenkonformen interrimistischen LV. Burnoutberni und Considerator dafür. Winstonsmith dagegen (siehe Stellungnahme)

20:25:
Die LO Salzburg hat innerhalb von 2 Monaten statutenkonform eine LGV abzuhalten, bei der zumindest LV, LGF und LGO zu beschliessen sind. Anderenfalls wird die LO wegen Handlungsunfähigkeit aufgelöst. Ohne Gegenrede angenommen.

20:34:
Die Berufungsfrist von 1 Woche beginnt ab Veröffentlichung des Schriftlichen Protokolls dieser Sitzung. Einstimmig angenommen

Sitzungsende: 20:38

Verlaufsprotokoll

Burnoutberni: Eröffnung der Senatssitzung zum Verfahren LSG-2012-12-02. Es sind Considerator und Burnoutberni anwesend Winstonsmith und der Antragsteller alter Gauner sind entschuldigt. WistonSmith hat Gespräche mit Salsabor, Lux Perpetua und Wolf geführt, aber uns nichts konkretes dazu mitgeteilt.

Considerator: weiss auch nicht genaueres, außer was aus der Stellungnahme hervorgeht. (Anmerkung: Die Themengebiete/Fragen dazu sind an sich in der vorherhgehenden Sitzung besprochen worden)

Burnoutberni: bemängelt, dass WinstonSmith seine Entscheidung auf diesen Gesprächen (Zeugenbefragungen) basiert, aber nicht ausführt warum er daraus schliesst, dass es sich nur um relativ unbedeutende formale Fehler handelt.

Considerator: bestätigt diese Einschätzung.

Burnoutberni: führt aus, dass an Fakten die Einschätzung von Hellboy im Forum, sowie veröffentlichte Details wie das Protokoll des LPT. Er schlägt vor vorerst einmal das Protokoll auf konformität zu Satzung und GO zu überprüfen.

Considerator: stimmt zu. Er verweist auf die im Wiki angegebenen Dokumente. Das Protokoll zum ersten LPT scheint identisch mit dem in der vorigen Sitzung gesichteten zu sein.

Burnoutberni: stellt fest, dass dem Senat kein vollständigeres Protokoll bekannt ist.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: weist auf die Richlinien gemäß BGO §4, Abs. 5 für eine BGV hin und stellt die Frage ob das auch auf eine LGV zutrifft.

Considerator: meint, dass das der Fall ist, da laut BGO ohne anderslautende Regelungen in der LGO, diese auch auf eine LGV anzuwenden sind.

Burnoutberni: stimmt zu. Weist aber auf die Möglichkeit hin, dass in der LGO etwas anderslautendes festgehalten wurde.

Considerator: meint, dass die LGO erst auf der LGV beschlossen werden konnte, was ja auch eine der Aufgaben der LGV in der Gründungsregelung ist.

Burnoutberni: meint, dass eine LGO bereits auf die beschliessende LGV anwendbar wäre.

Hellboy: wirft ein, das die LGO der BGO nicht widersprechen darf.

Burnoutberni: entgegenet, dass ohne eine Regelung in der LGO, eine hypothetische Anwendbarkeit dieser irrelevant ist.

Considerator: findet keine entsprechende Regelung.

Burnoutberni: weist nur auf eine Regelung in der LGO über Sitzungsprotokolle hin, die möglicherweise anwendbar ist. Danach wäre dieses zumindest innerhalb von 48 Stunden zu veröffentlichen gewesen, was aber auch nicht zutrifft. Also ein Verstoß gegen LGO und BGO.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass in diesem Fall die Regelungen der BGO greifen.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: zitiert die BGO. (Das Schriftprotokoll der BGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, alle Anträge, grobe Argumentationslinien, deren Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen, den exakten Wortlaut von Beschlüssen sowie Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss während der BGV zeitnah für alle Mitglieder lesbar online verfügbar sein, um abwesenden Mitgliedern die Verfolgung des Geschehens zu erlauben, und soll außerdem auch vor Ort per Beamer projiziert werden.)

Considerator: meint, dass Zeitmarken von Beginn und Ende vorhanden sind, allerdings Ort oder die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Beschlussfähikeit) fehlt.

Burnoutberni: korrigiert, dass 15 Anwesende erwähnt sind.

Considerator: fragt, ob das bei dem 2. LPT war.

Burnoutberni: bestätigt, dass auf Seite 3 des Protokolls zum ersten LPT aufgeführt ist, was ausreichend sein sollte.

Considerator: findest die Angabe auch.

Burnoutberni: geht die Anforderungen durch. Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte...

Hellboy: unterbricht um zu fragen, ob aufgeführt ist, wer die Mitglieder akkreditiert hat.

Burnoutberni: verneint.

Considerator: vermutet Maus.

Burnoutberni: meint, dass das zumindest kein notwendiges Kriterium für das Protokoll ist und keine Anhaltpspunkte für einen Fehler vorliegen. Daher schlägt er vor das vorerst nicht in Frage zu stellen.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: bemängelt, dass Zeitmarken vorhanden sind, allerdings gerade die Abstimmungen keine Zeitmarken beinhalten.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass die Anträge zwar aufgelistet sind, allerdings nicht im wortlaut. Was aber seiner Erfahrung nach üblicherweise auch nicht im Protokol steht.

Hellboy: wirft ein, dass zumindest die Tagesordung/Anträge im Wiki verlinkt wird.

Burnoutberni: fragt ob die Anträge online verfügbar sind.

Hellboy: wirft ein, dass es die Tagesordnung geben müsste.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass die Tagesordnung nicht leicht auffindbar ist.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass dieser Punkt nicht erfüllt ist und ggf. bei der LO nachzufragen ist.

Considerator: auf der Homepage gibt es diverse Links, aber die Tagesordnung scheint nicht darunter zu sein.

Burnoutberni: legt im Sitzungspad eine Liste der Fehler an. Er beanstandet das Fehlen der groben Argumentationslinien.

Considerator: wirft ein, dass nicht einmal erwähnt wurde ob es Disskussion zu den Anträgen gab.

Burnoutberni: meint, dass von Diskussionen auszugehen ist, aber auch der Fakt des Fehlens anzuführen wäre.

Hellboy: wirft ein dass er im Forum zusammengetragen hat, dass es widersprüchliche Angaben der Teilnehmer dazu gab

Burnoutberni: hält fest, dass auch das Fehlen einer Disskussion vermerkt hätte werden müssen. Wenn eine stattgefundene Diskussion aber überhaupt nicht protokolliert wurde, ist das ein grober Verstoß gegen die Statuten. Die Vertreter und die Beschlüsse daraus fallen damit auch weg. Der Wortlaut der Anträge fehlt.

Considerator: wirft ein, dass das ggf. mit der Tagesordnung abgedeckt wäre.

Burnoutberni: vergleicht wie die anträge bei der letzten BGV im Protokoll aufgeführt wurden.

Hellboy: gibt den Link zur Disskussion im Forum bezüglich der doch stattgefundenen Disskussion der Anträge.

Burnoutberni: stellt fest, dass bei der BGV nur jeweils auf die Anträge direkt verlinkt wurde, aber da die Tagesordnung nicht vorliegt, das bei diesem Protokoll fehlt.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass die Abstimmungsergebnisse vorliegen.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass der letzte Punkt, die zeitnahe Veröffentlichung des Protokolls nicht erfüllt wurde.

Considerator: wirft ein, dass das seiner Erinnerung nach ein neues Kriterium darstellt.

Burnoutberni: meint, dass die Regelung, dass eine digtale Version des Protokolls 24 Stunden nach der BGV zugänglich gemacht werden muss ebenfalls nicht eingehalten wurde. Diese Regelung ist aber sehr alt.

Considerator: stimmt zu. und meint dass das auch bei der 2. LGV nur knapp erfüllt wurde.

Burnoutberni: meint, dass damit eine Grundsatzentscheidung darüber gefällt werden muss, ob das Protokoll statutenkonform ist. Er meint, dass das nicht der Fall ist.

Considerator: stimmt zu.

Beschluss um 19:39 ohne Gegenrede angenommen, dass das Protokoll nicht statutenkonform ist.

Considerator: findet auch keinen klaren Widerspruch in der Stellungnahme von WinstonSmith. Womit sich sich die Frage stellt, was das für die statutengemäße Gründung bedeutet.

Burnoutberni: stimmt zu.

Considerator: stellt fest, dass die Gründung einer LO ausschließlich in der BGO geregelt ist.

Burnoutberni: meint, dass laut BGO die Gründung aus Gründungsveranstaltung und erste LGV besteht.

Considerator: meint, dass durch die LGV erst die volle Handlungsfähigkeit hergestellt wird, da erst dann alle Organe gewählt werden.

Burnoutberni: fragt, ob es die geforderte Bestätigung von BGF oder BGV, dass die LO Salzburg gegründet wurde, gibt.

Considerator: meint, dass in der letzten Sitzung dieser Punkt noch nicht geklärt wurde.

Hellboy: wirft ein, dass in der BGO leider nicht mehr erwähnt wird, dass Protokoll akzeptiert werden muss.

Considerator: entgegnet, dass laut BGO nicht explizit auf die LGV vewiesen wurde und somit sollte die bestätigung der Gündungsveranstaltung reicht.

Hellboy: wirft ein, dass die Bundesorgane auf die Einhaltung der Statuten achten müssen.

Burnoutberni: findet in den Protokollen der BGF am 29.5.2012 die Bestätigung der Gründung. Damit wäre als nächstes zu klären, wie weit die LGV Teil der Gründung ist.

Hellboy: wirft ein, dass die LO mit der Besätigung erst interrimistisch gegründet ist.

Burnoutberni: wirft ein, dass in der BGO nicht steht, dass damit die LO interrimistisch gegründet wird.

Hellboy: widerspricht und meint dass erst auf der ersten LGV gegründet wird.

Considerator: widerspricht Hellboy, dass das so nicht in der BGO steht. Allerdings hat die LO zu diesem Zeitpunkt nur den interrimistischen LV.

Burnoutberni: wirft ein, dass nun zu entscheiden ist, ob die vorgeschriebene LGV teil des Gründungsprozesses zu gelten hat.

Hellboy: fragt, warum das in der BGO überhaupt geregelt werden müsste.

Considerator: entgegnet, dass eine explizite Regelung notwendig ist, um im Fall eines Regelverstosses die Konsequenzen zu bestimmen. Da das in diesem Fall nicht geregelt ist, muss das vom Schiedsgericht bestimmt werden.

Hellboy: fragt, ob das dann so wie in den USA mit Präzedenzfällen geschieht.

Considerator: meint, dass das seines Wissens bis eine Regelung in den Statuten erfolgt, eine interrimistische Regelung vom Schiedsgericht beschlossen werden kann.

Burnoutberni: stimmt zu.

Hellboy: meint, dass ja sogar die LGO der BGO widerspricht.

Burnoutberni: meint, dass das momentan nicht zur Disskussion steht.

Considerator: meint, dass eben nach den 6 Monaten die Legitimation des Interrimistischen vorstandes abläuft. Sie könnte aber unabhängig davon auch aufgelöst werden.

Hellboy: bezweifelt auch, ob die 5 Mitglieder, die sich für ein Jahr der LO zuschreiben, erfüllt ist.

Burnoutberni: meint, dass er auch die LGV nicht grundsätzlich als Teil des Gründungsprozesses sieht. Er meint aber, dass die LO aufzulösen ist.

Considerator: meint, dass er diese Argumentation auch nachvollziehen kann. Es ist eine der möglichen Konsequenzen.

Burnoutberni: meint, dass das demnach noch zu definieren wäre, wobei dabei eine Meinungsverschiedenheit mit Winstonsmith zu bestehen dürfte. Sehen wir die LGV nicht grundsätzlich als Teil der Gründung der LO selbst an.

Considerator: stimmt zu.

19:56 1. LGV nicht direkter Bestandteil der LO Gründung
Ohne Gegenrede angenommen.

Burnoutberni: meint, das als nächstes zu entscheiden wäre, ob die LGV ordnungsgemäß abgehalten wurde, oder ob die Fehler im Protokoll so gravierend sind, dass die LGV als nicht abgehalten gelten muss.

Considerator: meint, dass ohne ein hinreichend genaues Protokoll und rasch verfügbares Protokoll vorliegt, ja die restliche, nicht anwesende Basis die Möglichkeit nimmt dieses zu überprüfen und somit die Legitimation fehlt. Es ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass die stimmberechtigten Mitglieder vollzählig anwesend waren. Die nicht anwesenden müssen schließlich auch die dort gefällten Beschlüsse mittragen.

Burnoutberni: stimmt dem zu. Außerdem sind einige Kriterien nicht erfüllt. Wenn wir diese jetzt als unnotwendig ansehen, brauchen wir in Zukunft auch keine Protokolle mehr fordern. Einen derartigen Präzedenzfall können wir uns nicht leisten.

Considerator: stimmt zu. Vor allem, da die Transparenz und Basisdemokratie ein wichtiger Bestandteil der Partei ist.

Burnoutberni: stimmt zu. Damit ist die erste LGV nicht statutenkonform und nicht anzuerkennen.

Considerator: stimmt zu.

20:00 1. LGV nicht statutengemäß durchgeführt, da das Protokoll zu mangelhaft ist. Das Ergebnis dieser LGV ist daher nicht anzuerkennen.
Burnoutberni und Considerator sind dafür.

Mögliche Folgen:

  • Auflösung
  • Abhalten einer LGV die LV, LGF, LGO beschliesst.

Burnoutberni: meint, dass somit die LGV nichtabgehalten wurde, damit ist §9, Abs 1 BGO nicht erfüllt.

Considerator: meint, dass auf der 2. LGV ebenfalls keine diesbezüglichen Beschlüsse gefasst wurden.

Burnoutberni: fragt, was damit gemeint ist.

Considerator: konkretisiert, dass kein LV, LGF gewählt wurde und keine LGO bestätigt wurde, sondern nur Kandidaten für die NRW gewählt wurden.

Burnoutberni: stimmt zu. Damit ist die Frage was damit zu tun wäre. Es ist in Satzung und BGO undefiniert. Es könnte die LO aufgelöst werden.

Considerator: bestätigt und führt aus, dass alternativ auch die Nachholung der LGV mit Wahl von LV, LGF und Beschluss der LGO gefordert werden könnte.

Burnoutberni: bestätigt und fügt als weitere Begründung zur weiteren Existenz hinzu, dass aus den bisherigen Handlungen der LO ein Wille der Mitglieder zur Fortführumg absehbar ist.

Considerator: bestätätigt. Er sieht auch keine weiteren Optionen. Alles andere würde zur Handlungsunfähigkeit führen.

Burnoutberni: meint, dass er grundsätzlich zu der Variante tendiert, dass die LO existiert, aber die LGV nachzuholen ist, da der Wille der Mitglieder erkennbar war und die Verfehlungen bei dem Protokoll zwar gravierend genug wären um die LGV nicht anzuerkennen, jedoch die Existenz der LO zu bestätigen.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: fragt, was dann auf der LGV zu erledigen wäre.

Hellboy: wirft ein, dass damit alle Organe wieder interrimistisch wären.

Considerator: meint, dass die Organe neu gewählt werden und die LGO beschlossen werden muss.

Burnoutberni: stimmt zu. Damit sind die LGO und alle Beschlüsse auf der 2. LGV sowie alle Beschlüsse von auf der ersten LGV gewählten Organe hinfällig und somit nachzuholen.

Considerator: stimmt zu.

Hellboy: ist auch einverstanden.

20:12 Die LO Salzburg wurde am 19.5.2012 gegründet und von der BGF bestätigt, jedoch die LGV nicht statutenkonform durchgeführt. Somit sind die Ergebisse der 1. LGV und 2. LGV hinfällig und die LO Salzburg bleibt weiterhin auf dem Status einer LO mit nicht mehr statutenkonformen interrimistischen LV.
Burnoutberni und Considerator dafür.
Winstonsmith dagegen (siehe Stellungnahme)

Considerator: meint, dass damit derzeit bis zur LGV nur LiquidFeedback allgemein Beschlüsse fassen kann.

Burnoutberni: fügt hinzu, dass der interrimistische LV derzeit Aussenvertretungsrechte hat. Und dieser wäre derselbe, der auf der Gründungsversanstaltung gefählt wurde.

Considerator: stimmt zu, da mit der Aufhebung der LGV auch die dort durchgeführten Wahlen ungültig sind.

Burnoutberni: stellt fest, dass damit pässler, wolf und graffius laut dem Gründungsprotokoll der interrimistische LV wären. Wovon nur mehr pässler und Wolf übrig sind. Der nächste Punkt wäre die Frist für die Durchführung.

Considerator: meint, dass somit eine Frist für die Ankündigung und Durchführung zu beschliessen wäre.

Burnoutberni: will das erklärt haben.

Considerator: meint, dass eine LGV ja mit der ankündigung des Termines beginnt, ab der die Fristen zu laufen beginnen.

Burnoutberni: widerspricht, dass wie in der BGO nur der Termin für die Durchführung beschlossen werden braucht. Es muss natürlich die notwenidgen Fristen dabei beachtet werden.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: fragt wie die Fristen waren.

Considerator: meint dass die Anträge 4 Wochen vorher, 2 Wochen für Gegenanträge und 1 Woche für Kandidaturen.

Burnoutberni: schlägt 2 Monate vor.

Considerator: stimmt zu, damit wären etwa 2 Wochen für die Terminfindung frei.

Hellboy: wirft ein, dass bei einer BGV 10 Tage plus 6 Wochen minimalfrist sind.

Considerator: widerspricht, da bei einer LGV in der Regel nicht auf Unterorganistionen verwiesen wird, fallen die 10 Tage weg.

Hellboy: wirft ein, dass aber die 6 Wochen Frist für die Ankündigung bleiben.

Considerator: meint, dass mit 2 Wochen Toleranz, also die 2 Monate, das ganze ganz gut passt.

Burnoutberni: stimmt auch zu. Er schlägt vor der LO Salzburg den Auftrag zu geben innerhalb von 2 Monaten die LGV durchzuführen.

Hellboy: meint dass auch noch definiert werden sollte, was bei Missachtung geschieht.

Considerator: meint, dass dann die LO aufgelöst wird.

Burnoutberni: stimmt zu.

Considerator: fügt hinzu, dass damit ja die Handlungsunfähiglkeit festgestellt wurde.

Burnoutberni: stimmt zu.

20:25 Die LO Salzburg hat innerhalb von 2 Monaten statutenkonform eine LGV abzuhalten, bei der zumindest LV, LGF und LGO zu beschliessen sind. Anderenfalls wird die LO wegen Handlungsunfähigkeit aufgelöst.
Ohne Gegenrede angenommen.

Burnoutberni: fragt nach, welcher Verfahrentyp das ist.

Considerator: verweist auf das Protokoll im Wiki

Burnoutberni: es ist eine Auslegeung von Parteidokumenten und soweit abgeschlossen.

Considerator: stimmt zu.

Burnoutberni: meint, dass das Verfahren gültig ist insofern kein Einspruch erhoben wird.

Considerator: es wäre noch eine Einspruchsfrist festzulegen.

Burnoutberni: meint, nach einem nachlesen in der SGO, dass die vorgesehene Zeit dafür eine Woche ist und das kann auch in diesem Fall so bleiben.

Considerator: meint, dass die Frist ab Veröffentlichung des Protokolls eine Woche Einspruchsfrist.

Burnoutberni: stimmt zu.

20:34 Die Berufungsfrist von 1 Woche beginnt ab Veröffentlichung des Schriftlichen Protokolls dieser Sitzung. Einstimmig angenommen

Sitzungsende: 20:38

Urteilsbegründung

Urteilsbegründung Considerator

Die formalen Fehler am Protokoll der ersten LGV (LPT) sind gravierend genug, um diese LGV nicht anzuerkennen. Transparenz und Basisdemokratie/Mitbestimmung gehören zu den Grundsätzen der Piratenpartei, jedoch ist dies ohne zeitnahe und ausführliche Dokumentation der Beschlüsse nicht gewährleistet. Diese stellt immerhin auch die Legitimation gegenüber nicht anwesenden oder neu hinzukommenden Mitgliedern dar.
Mit der Durchführung der Gründungsveanstaltung und Anerkennung durch die BGF faktisch gegründet. Allerdings benötigt es nach 6 Monaten einen ordnungsgemäß gewählten Landesvorstand, Landesgeschäftsführung und Landesgeschäftsordnung.
Da aus dem prinzipiellen Abhalten der letzten beiden LGV ein eindeutiger Wille der Basis zum weiterbestehen der LO erkennbar ist, wird eine Nachfrist von 2 Monaten zur Abhaltung der LVG eingeräumt, anderenfalls ist die LO Salzburg danach wegen Handlungsunfähigkeit aufzulösen.
Durch das Aufheben der ersten LGV fallen auch die Beschlüsse der dort gewählten Organe, bzw. von dieser LGV abhängiger Vorgänge.

BSG 2012-12-02

Berufungsverfahren

Berufungen

Berufung 1 - Wolf per Mail; 23.01.2013

Ahoi!


Das ist nun mein allerletzter Versuch. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Datei:Berufung.gegen.LSG-2012-12-02.pdf

Berufung 2 - Anjobi per Mail; 23.01.2013

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit lege ich im Namen und mit Vollmacht des rechtmäßig gewählten Landesvorstandes und als Mitglied der Landesorganisation Salzburg, EINSPRUCH gegen das nicht ordnungsgemäß verkündete und veröffentlichte Schiedsgerichtsurteil, des einberufenen Senates, der Piratenpartei Österreichs ein.

Es wurde der LO Salzburg bzw. handelnden Personen innerhalb der LO, sowie den jeweilig Beteiligten Personen/Anwesenden am 1. LPT der LO Salzburg, sowie den Anwesenden der 2. LGV der LO Salzburg keine Vorladung (weder in mündlicher, noch in schriftlicher Form, noch per Einschreiben) zugestellt, somit ist die "beklagte Partei" nicht ordnungsgemäß vorgeladen worden, somit wurde die Stimme der beklagten Partei nicht gehört.

Da sich die klagende Partei auf die Expertise eines bereits augeschlossenen und somit in der Piratenpartei Österreichs nicht mehr mitspracheberechtigten (sowie zuhauf der Unwissenheit über die eigens geschriebenen Satzungsvorschriften überführten) Sylvester *Hellboy* Heller, bedienten um das Urteil (welches unseres überlieferten - da nicht belegten - Wissens) 2:1 zu erzielen, erkenne ich im Namen der mich bevollmächtigenden Landesorganisation Salzburg, dieses Urteil nicht an, und erhebe dagegen vehementen und sofortigen Einspruch.

Dieser Einspruch ist vom ord. Schiedsgericht der Piratenpartei Österreichs sowie vom Bundesvorstand innerhalb von 72 Stunden schriftlich zur Kenntnis zu nehmen und ein Berufungsverfahren beim Schiedsgericht ist einzuleiten.

Gez.

Andreas-Johannes Biberhofer

Berufung 3 - Hawesal per Mail; 25.01.2013

_*Hallo aus Salzburg!*_

Abgesehen davon, daß für mich als Salzburger Pirat die Gründung und die 2 LPTe, Wahlen und Sitzungen mehr als offensichtlich ordnungsgemäß abgelaufen sind, verwundert mich die Schiedkommissionszusammensetzung.

Das gibt es in ganz Österreich nicht, daß eine 17jährige Person (Burnoutberni <http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Benutzer:Burnoutberni>), also nicht volljährig, einer Schiedkommission angehören und entscheiden darf.

Einer Person also der es auf Grund seiner Jugend an Lebenserfahrung fehlt und damit als SK-Mitglied sich der Tragweite seiner Entscheidungen gar nicht bewußt sein kann (üblicherweise müssen z.B. Schöffen ein gewisses Alter zur Urteilsfähigkeit haben). Also ein Jugendlicher darf an derartig schwerwiegende Entscheidungen als Mitglied teilnehmen und ein Urteil über eine oder die LO Salzburg treffen? (noch dazu ohne Rechtfertigungsmöglichkeit der LO-Sbg).

Wer hinter Considerator <http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Benutzer:Considerator> steckt, weiß man nicht mangels Outing (ich rate mal, versteckt Hellboy???), und das halte ich für/bei einem Schiedgericht basisdemokratiepolitisch für unzulässig und unvereinbar.

Für mich ist daher die Entscheidung von WinstonSmith <http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Benutzer:WinstonSmith>, für die LO Salzburg, die einzig richtige und mögliche Entscheidung.

Leider, leider wird bei den Piraten den Querulanten viel zu viel Beachtung geschenkt bzw. basisdemokratisch Raum für ihre Intrigen eingeräumt anstatt ganz einfach den Hausverstand, jedem vom Herrn und seiner Frau gegeben, logisch einzusetzen (bei 30jähriger Funktionärserfahrung erlaube ich mir diese großspurigen Aussagen).

Insofern muß jeder aufrechte (Salzburger) Pirat mit den ihm zur Verfügung stehendem Recht Berufung gegen die Entscheidung der BSK zur Rechtmäßigkeit der LO Salzburg einbringen und erheben und................................. das tue ich hiemit.

MfG aus dem schönen Salzburg


Zusätzliche Stellungnahmen

Wolf per Mail; 23.01.2013

Ahoi!


Da heute ja ab 19 Uhr das "Gespräch" in Mumble stattfindet... wobei ich leider, wenn ich mir die Agenda unter https://ppoe.piratenpad.de/EBV-20130119-Salzburg anschaue, schon jetzt die traurige Vermutung habe, dass das eher ein aufwühlen der Vergangenheit und streiten werden soll, wenn es nach einigen geht, als um ein konstruktives Gespräch über die Zukunft, so wie wir uns das gewünscht hätten. Außerdem wird wieder einmal so getan als ob ich die Landesorganisation Salzburg wäre, ein totaler Trugschluss, aber bitte.

Bevor nun also dieses hoffentlich (die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt) konstruktive und in die Zukunft gerichtete Gespräch heute Abend stattfindet möchte ich einiges zu diesem "Schiedsspruch" sagen. Vieles was es dazu zu sagen gibt habe ich in der beigefügten PDF-Datei getan, für vieles was es auch noch zu sagen gäbe hat mir einfach die Zeit gefehlt. Denn es gibt Wichtigeres für mich als die Unzulänglichkeiten anderer zu analysieren und für andere sichtbar zu machen.

Man möge mir den etwas "verärgerten Unterton" an manchen Stellen verzeihen. Aber wir haben jetzt fast ein Jahr sehr hart gearbeitet um eine Landesorganisation aufzubauen und dann kommen ein paar daher und glaube sie können mit ihrem Dilettantismus einfach alles kaputt machen! Da darf man ruhig auch einmal verärgert sein und Gefühle zeigen denke ich. Danke.

Datei:Berufung-Nichtigkeitsbeschwerde-SchiedsspruchLSG-2012-12-02.pdf

Wolf per Mail; 26.01.2013

Einspruch wegen Befangenheit, Einspruch wegen Befangenheit und Einspruch wegen Befangenheit

Alle drei nicht unbefangen. Danke und tschüß.

Ipitimp im Forum; 26.01.2013

https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2553&pid=17763#pid17763


Es gibt einen Grund, warum §§ 19 Jurisdiktionsnorm sinngemäß und nicht die (abänderbaren) Bestimmungen der ZPO zur Ablehnung von Schiedsrichtern genommen wurde - der zweigliedrige Aufbau des SG. Bei einer Ablehnung von BSR bringt das natürlich nicht viel.

Konkret: Es fehlt eine Begründung, warum die SR befangen sein sollten. Prinzipiell der Kern des Prozederes:


JN schrieb: §. 22.

(1) Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dabei sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen.

(2) Über eine solche Erklärung hat sich der abgelehnte Richter zu äußern.

(3) Die wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei hat die vom Richter bestrittenen Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen. Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt geworden ist.

(4) Von der Partei behauptete Ausschließungsgründe sind stets von amtswegen festzustellen. Ohne Umstände können sich die SR nicht dazu äußern. Dann gibt es auch keine Glaubhaftmachung durch die Partei. Am Rande: war das jetzt Wolf für die LO Salzburg oder als Mitglied?

Egal, weil die SR entscheiden und eben gegen diese Entscheidung nur ein anderslautender Beschluss auf einer BGV oder per LQFB nach der SGO vorgesehen ist.


Hawesal per Mail; 28.01.2013

Ahoi!

Folgende Stellungnahme meinerseits:

1. Bundesschiedrichter ZENER wird wegen Befangenheit abgelehnt. ZENER ist Salzburger Pirat und hat sich bisher nur (höflich ausgedrückt) kritisch und unsachlich bei den Salzburger Piraten eingebracht. Eine Mitarbeit im praktischen Sinn hat er stets verweigert, vielmehr hat er sich seit Monaten von der Mitarbeit bei den Salzburger Piraten verabschiedet. Zudem gehört er mit Sicherheit dem Dunstkreis jener Personen an die die Kampagne gegen die Salzburger LO, Salzburger Piraten und WOLF angezettelt haben.

2. Solidarisch mit WOLF erteile ich hiemit WOLF die General-Vollmacht mich im Berufungsverfahren zu vertreten und schließe mich ausdrücklich seinen schriftlich eingebrachten ausfühlichen Berufungsgründen an.

MfG aus dem schönen Salzburg

HAWESAL

Einberufung

Ahoi!

Gestern Nacht, dem 25.01.2013, ist die Berufungsfrist gegen das am 18.1.2013 verkündete Urteil des Länderschiedsgerichts iS 2012-12-02 ( http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Beschl%C3%BCsse/2013-01-17 ) abgelaufen. Das Schiedsgericht hat drei Berufungen gegen dieses Urteil erhalten und im Forum der Piratenpartei ᅱsterreichs veröffentlicht ( https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=2553&pid=17550#pid17550 ).

Gemäß §4.(8) der Schiedsgerichtsordnung wurde formgerecht Berufung erhoben. Die Berufung wird somit in einem neuen unabhängigen Verfahren vom Bundesschiedsgericht behandelt. Die zuständigen Bundesschiedsrichter sind Cyberhawk, Gigi und Zener.

Der ursprüngliche Antrag, inklusive Antragstext, Einberufung und Sitzungsprotokollen ist im Wiki der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht ( http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-12-02 ).

Falls gewünscht, haben die Berufenden nach Erhalt dieser Nachricht bis Montag, dem 28.01.2013, 21.00, einen oder mehrere gemeinsame Vertreter zu bekannt zu geben.

Die erste Sitzung wird am Dienstag, dem 29.01.2013, um 19:00 in Mumble stattfinden. Gemäß. §4.(4) wird diese Sitzung öffentlich zugänglich sein, wobei Streitparteien den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen können. Gleichzeitig verweist das Schiedsgericht auf die wöchentlichen, im Wiki angekündigten, Treffen des Schiedsgerichts montags um 21.30.

Gemäß §1.(3) der Schiedsgerichtsordnung kann von den Streitparteien die Befangenheit eines Schiedsrichters geltend gemacht werden.

Die Streitparteien sind aufgefordert, Stellungnahmen zum Verfahren bis Montag, 28.01.2013, 21.00 dem Schiedsgericht per E-Mail zukommen zu lassen.


Diese Nachricht wurde allen Streitparteien per E-Mail zugestellt und wird sowohl im Wiki, als auch im Forum veröffentlicht.


In Vertretung des Schiedsgerichts Georg "gigi" Weissenböck, Vorsitzender des Bundesschiedsgerichts


Relevante Dokumente

https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Landesorganisation_Salzburg/Protokoll_Gr%C3%BCndungstreffen https://ppoe.piratenpad.de/SBG-GRV-2012-05-19


Datei:Protokoll-zum-1.LPT-am-15.09.2012.pdf Datei:Das-Urheberrecht-im-Digitalen-Zeitalter v2.pdf

Datei:20130112 pol wmb Protokoll 2.LPT LO.Sbg.pdf

Datei:20121003 Geschaeftsordnung der Landesorganisation Salzburg.pdf

Satzung

(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs.

BGO §4

(5) Das Schriftprotokoll der BGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, alle Anträge, grobe Argumentationslinien, deren Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen, den exakten Wortlaut von Beschlüssen sowie Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss während der BGV zeitnah für alle Mitglieder lesbar online verfügbar sein, um abwesenden Mitgliedern die Verfolgung des Geschehens zu erlauben, und soll außerdem auch vor Ort per Beamer projiziert werden.

(6) Eine digitale Version des Protokolls muss allen Mitgliedern spätestens 24 Stunden nach Ende der BGV zugänglich gemacht werden. Diese Version ist von den Protokollanten innerhalb von längstens 7 Tagen nach dem Ende der BGV in eine maschinenlesbare Form zu bringen; dann muss den Sprechern die Möglichkeit gegeben werden, die niedergeschriebenen Aussagen zu korrigieren, aber nicht zu ergänzen. Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach Ende der BGV von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie je einem Mitglied des LV von der Mehrzahl der auf der BGV vertretenen Landesorganisationen bestätigt und diese Bestätigung zusammen mit der endgültigen Version des Protokolls allen Mitgliedern über Wiki oder Website zugänglich gemacht werden.

BGO $5=

(3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden. Ein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Organs muss hierzu bei jeder Sitzung durch das Organ zum Schriftführer bestimmt werden. Dieses Mitglied hat die Aufgabe, das Protokoll zu führen und bis zur nächsten Sitzung auf einer geeigneten Seite im Wiki zu veröffentlichen. Diese Aufgaben können an eine beliebige Person delegiert werden, die Verantwortung für das Protokoll liegt jedoch beim Schriftführer. (4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens in schriftlicher Form im Wiki hinterlegt werden; zusätzlich ist eine Tonaufnahme erwünscht, sofern die Sitzung auch nur in Teilen oder zwischen einzelnen Mitgliedern mündlich stattfindet. Tonaufzeichnungen sind im Wiki zu hinterlegen oder zu verlinken. Das schriftliche Protokoll hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen: 1. Zeitmarken von Beginn und Ende, 2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium, 3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung, 4. Kernpunkte der Diskussion zu einem Antrag mit Kennzeichnung der Sprecher, 5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.

Sitzung 29.01.2013

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW
Datum: 29.01.2013
Sitzungsleitung: zener
Protokoll:gigi
Beginn:19:19
Ende:22:30
Pad: https://ppoe.piratenpad.de/BSG-2013-01-29
Audio-Protokoll: Media:BSG-2013-01-29.ogg

Anwesende:

Nicht Entschuldigt:

Gäste:

Entwurf TO:

  1. Formalia / Anwesende: Mitglieder des BSG, etc.
  2. Urteil des LSG
  3. Berufungsanträge nennen + Vertreter
  4. Befangenheitsanträge
  5. Berufungsanträge inhaltlich durcharbeiten: einzeln + Gesamtbewertung
  6. Stellungnahmen der BSR
  7. Urteilsfindung


Antrag 1: Formalia

  • Eingereicht von BSG


Anwesende, Entschuldigungen, Klärung diverser Formalangelegenheiten

Schriftführer: gigi, Beschluss um 19.20 ohne Gegenrede Moderation: zener, Beschluss um 19.20 ohne Gegenrede

Vorstellung der BSR Frage ob Vertreter des Antrags 2012-12-02 anwesend sind - keiner Frage ob Vertreter der LO Salzburg bzw. der Berufungen anwesend sind - keiner Schiedsgericht vollständig, jedoch keiner der Beteiligten

Anmerkung von hellboy: er hat die betreffenden Links zu den Foren in den Pad-Chat geposted; Zener ergänzt die Links um den Link ins Wiki


Antrag 2: Verlesung des Urteils des LSG iS 2012-12-02

  • Eingereicht von BSG


Kurzes Vortragen des Ersturteils

Zener verliest die Urteilsbegründung von considerator


Antrag 3: Berufungsanträge

  • Eingereicht von Anjobi, Wolf


Kurzes Vortragen und Begründen der Berufungen

Erste Berufung von Wolf, per Mail von 23.1.; 2. von Anjobi, 23.01.2013; 3. von hawesal per Mail von 25.1. Mumble-Probleme bei gigi, kann aber dennoch ohne Probleme teilnehmen

Zener erklärt das weitere Vorgehen in der Sitzung, wir gehen die Berufungsanträge Punkt für Punkt durch, besprechen dann die Befangenheitsanträge und versuchen dann ein Urteil zu finden


Antrag 4: Befangenheitsanträge

  • Eingereicht von Wolf


Besprechen der Geltendmachung der Befangenheit von Zener durch Hawesal

Gigi: Es gibt zwei Befangenheitsanträge Zener: Er würde sich bedingt für befangen erklären, da er in der Anfangszeit beteiligt war; jedoch war er weder auf einem der LPTs anwesend, deshalb würde er sich von der Seite nicht beeinflusst sehen. Zusätzlich geht es bei diesem Spruch um Protokollierung, was indirekt wieder Folgen auf seine eigene Protokollführung hätte; deshalb von seiner Seite eine bedingte Befangenheit; er würde mitstimmen, jedoch kann das Urteil dann durch BGV aufgehoben werden; die in Hawesals Mail vorgeworfenen Punkte sieht er nicht als Gründe für eine Befangenheit an; Zener führt eine Nachricht von wolf an, in welcher er Zeners Qualitäten schätzt Gigi: Er wollte nur festhalten, dass mit der begründeten Beeinspruchung das Urteil nichtig erklärt werden kann Cyberhawk: Die Angaben in Hawesals Mail sind teilweise falsch. Er sieht keine Befangenheit gegeben, Zener kann jedoch jederzeit während der Sitzung wegen Befangenheit ablegen; Gigi stimmt dem zu

Zener: Möchte gerne auch die Befangenheitsvorwürfe von Wolf gegen alle 3 Schiedsrichter behandeln; liest dies vor; für ihn ist dieser Einspruch nicht begründet; er muss laut SGO begründet werden; deshalb ist dieser Einspruch abzulehnen, beide stimmen zu

19.35: Wolfs Einspruch wird einstimmig als nicht SGO-konform zurückgewiesen.


Antrag 5: Durcharbeiten der Berufungsanträge

  • Eingereicht von BSG


Inhaltliche "Abarbeiten" der Berufungen, einzeln und gemeinsam Alle Berufungen werden von Zener verlesen

1. Berufung von Wolf/Heinrich/Pässler

Zener: Wolf beruft sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerte auf die ZPO, die Frage ist, inwiefern wir darauf als Laiengericht eingehen müssen Gigi: Wir können als SG der Piraten nicht auf alles eingehen, das wäre unmöglich. Dennoch ist die Berufung meiner Meinung nach korrekt eingegangen

1. Zener hält diese Regelung für nicht begründet, es ist kein Mindestalter vorgeschrieben; cyberhawk stimmt zu, es gibt bei uns keine Regelwerke die ein Mindestalter vorschreiben; gigi pflichtet dem bei Zener: Alle LOs wählen gemäß LGO einen Vertreter in das SG; Regelungen könnten in der LGO auftreten

2. Zener: LV wurde über die offizielle E-Mail-Adresse informiert. Wolf war bekannt wohin die Emails gehen, er hat den Zugang nicht genutzt. Diese Nicht-Inanspruchnahme kann dem SG nicht angelastet werden. Gigi: Vorsitzender und Auslosung ist im Wiki veröffentlicht.

3. Zener: Die SGO ist hier etwas ungenau, seiner Meinung nach sind die Termine durch Veröffentlichung im Forum und Wiki ausreichend veröffentlicht. Eine entsprechende Eigeninitiative der Personen ist dementsprechend erforderlich. Vor allem betroffene Organe müssen die eigenen Tätigkeiten ausreichend ausführen können cyberhawk: er sieht nicht ein, dass wir es neben dem Wiki jedem mitteilen müssen; Gigi: Veröffentlichung reicht über Wiki und Forum

4. Zener: verweist auf die Begründung der letzten Punkte; gigi: offizieller Verteiler wurde korrekt benachrichtigt; Cyberhawk: stimmt zu

5. Zener: Vereinbarung ist nicht zwingend vorgegeben, SGO stellt fest, dass die Sitzungen auch ohne Terminvereinbarung feststeht; Cyberhawk: es wurde keiner vereinbart; Gigi: Außerdem Auslegung von Parteidokumenten

6. Zener: Genannte Regelungen finden keine Anwendung, wenn es in der SGO eigene Regelungen gibt; Andere BSR stimmen zu

7. Zener: Keine Erfordernis über Lesebestätigungen vorhanden; Cyberhawk: Genauso ist es, die Kommunikation erfolgte statutenkonform; Zener: Es wird überall nur auf allgemeine Regelungen verwiesen; Gigi: Zustellungsbestätigung ist auch bei gültigen Rechtsgeschäften vorgesehen; Cyberhawk: Auch Zustellungsbevollmächtigte sind nicht zwingend vorgesehen

8. Zener: Wurde alles schon erledigt; gigi: im Wiki ist alles bereits zur Verfügung gestanden; Cyberhawk: Will sich nicht zur technischen Kompetenz äußern, sieht das aber ähnlich

9. Zener: Die "ganze Angelegenheit" waren öffentliche zur Verfügung stehende Protokolle, es ging nicht um die Hintergründe oder Verfehlungen von Organen. Gigi: Es ist nicht notwendig und sinnvoll alle Meinungen aller Mitglieder einzuholen

10. Zener: Es handelt sich um den öffentlichen Mumble-Server. Hellboys Anwesenheit wurde nie verheimlicht; Gigi: wenn sogar ausgeschlossene Personen teilnehmen konnten, spricht für die ÖFfentlichkeit der Sitzung

11. Zener: Es ist unmöglich alle Rechtsnormen anzuwenden. Für ein Laiengericht gelten die Regelungen innerhalb der Partei, Mitglieder können Anträge auf Abänderung feststellen; Cyberhawk: Möchte noch einmal festhalten, dass es um die Auslegung von Parteidokumenten geht, es ist niemand persönlich betroffen, es geht um die Auslegung

12. Der Senat darf laut SGO eigene Fristen festsetzen, welche verbindlich sind. Gigi: am 18. wurde veröffentlicht, alles regelkonform

Cyberhawk: Sieht das nicht für zutreffend; Gigi: Die Nichtigkeitsbeschwerde fußte auf den 12 angeführten Punkten, wurden durchgesprochen und als nicht treffend abgelehnt; Zener: Er sieht in der Einhaltung der Regelwerke die Aufgabe des SGs, die innerparteiliche Streitfrage sollte auch in den "politischen" Organen wie EBV und BGV geklärt werden. Angesichts der zeitlichen Nähe bietet sich die BGV an. Cyberhawk: Er sieht hier keine Drohung der Auflösung der LO Salzburg, sondern eine 8-wöchige Frist. In dieser Zeit kann man so etwas leicht wieder reparieren, außer man möchte es nicht

2. Berufung von Anjobi

Zener: Im Prinzip das gleiche wie bereits zuvor. LV wurde statutenkonform informiert. Beide BSR stimmen zu. Gigi: Es tut nichts zur Sache, ob man sich auf eine ausgeschlossene Person beruft; Cyberhawk: Stimmt zu; Zener: Der Ursprung ändert nichts an der Faktenlage; auch Mitglieder können sich laut Statuten einbringen Zener: Die Berufung wurde zur Kenntnis genommen und ein Verfahren eingeleitet

3. Berufung von Hawesal

Zener: Die Klärung der Verhältnisse liegt beim SG gigi: Möchte festhalten, dass sich dieser Absatz auch auf die inhaltliche Ebene des SG-Urteils beruft; Cyberhawk: Meinungen der Basis sind gut und wichtig, die Entscheidungen trifft aber das SG Zener: Das Thema Alter hatten wir bereits, es gibt laut Statuten keine Einschränkungen bezüglich eines Mindestalters; beide BSR stimmen zu; Die Rechtfertigungsrechte verfallen bei Nichtinanspruchnahme, die zuständigen Organe haben beschlossen die Mails zu ignorieren - bitte an diese wenden; der Vorwurf , dass considerator und hellboy die gleichen Personen sind sind nicht haltbar Considerator: Er ist nicht hellboy, sein Klarname ist im Wiki sichtbar Hellboy: Considerator als auch ich hatten zur gleichen Zeit Organfunktionen und waren zur gleichen Zeit akkreditierte Mitglieder, 100% nicht die gleichen Personen Zener: Winstonsmiths Urteil war eine Einzelmeinung, es gilt ein Mehrheitsbeschluss; Querulanten ist eine Bezeichnung für Personen mit anderer Meinung, gegenstandlos da nicht relevant für den Fall. Ebenso der letzte Punkt. Beide BSR stimmen zu


Considerator: Die physische Durchführung der LPTs wurde durch das Urteil nicht in Frage gestellt, einzig das Protokoll. Dementsprechend wurden die Folgen beschlossen Zener: Persönlich findet er das LSG-Urteil eigentlich recht weise, da es beiden Seiten entgegen kommt. Einerseits erkennt es die Rechtspflege und die Einhaltung der Regelwerke an, andererseits lässt es der LO Salzburg einen gewissen Spielraum die Tätigkeiten durchzuführen. Considerator: Die Idee war, dass es nach der Frist Konsequenzen geben muss Zener: Es zeigte sich bereits, dass sich teilweise nicht an die Regelwerke gehalten wird. Bis zum Berufungsurteil gilt das erstinstanzliche Urteil. Falls nötig ist auch noch nach dem Berufungsurteil die Möglichkeit gegeben, fristgerecht eine LGV einzuberufen.


Antrag 6: Stellungnahmen der BSR / Diskussion

  • Eingereicht von BSG


Stellungnahmen der einzelnen BSR zum Antrag

Zener: Sein Vorschlag wäre, die generelle politische Frage der LO Salzburg an die BGV delegieren, diese kann statutengemäß von dieser entschieden werden. Gigi: Das würde auch die Bestimmung beinhalten, dass die LO eine iLO ist. Zener: Er findet das interessant. Das Urteil behindert die iLO nicht, beschlossene Punkte umzusetzen. Cyberhawk: Wir sollten uns kurz die Fehler anschauen, diese müssen korrigiert werden, dann ist wieder alles im Lot. Dazu braucht es jedoch die LO Salzburg und deren Willen. Zener: Er hat den Eindruck, dass das SG eine innerparteiliche Entscheidung treffen soll, die BGV und EBV treffen können und sollen. Cyberhawk: Er würde es nicht delegieren, die LO Salzburg kann und soll die Problematiken selbst klären. Zener: Wir bewegen uns dann auf einer Ebene, bei der es um die Mitglieder geht - dazu sind wir nicht einberufen worden. Gigi: Es geht primär darum, ob wir das Urteil anerkennen und in zweiter Linie um eine Abänderung des Urteils TheAlexs: Die ganze Partei nimmt Wolf aufs Korn und ist darauf aus, die LO Salzburg abzuschießen. Der Misstrauensantrag und so weiter hat zur Abnabelung der LO Salzburg geführt. Das SG ist nie auf Wolf zugegangen, hat immer nur kritisiert. Jedes mal, wenn er ins Bundesforum reingeht, sind die Leute die nicht akzeptiert werden runtergestimmt, das ist System. Dieser permanente Kampfgeist jeder gegen jeden führt zum Abhandenkommen der Salzburger. Nie Konsens, immer nur Wadlbeißen. Cyberhawk: Es geht um die Einberufung von Parteidokumenten, nicht um Wolf. Es geht darum, dass das SG innerparteilich kommt und auf Verfehlungen hinweist. Wir, das SG, wurden angerufen und stellen sich vor die Salzburger um auf Fehler hinzuweisen. TheAlexs: "Ich kann Urteile lesen". Der Fehler war die Empfehlung auf eine neue LGV, ein jeder weiß, dass sich das nicht ausgeht. Ein kluges Urteil hätte eine konsiliante Lösung gesucht. Es sind kleine Teile die fehlen, es ist fehlerhaft, war es das aber immer schon. Statt den Konsens zu suchen. Cyberhawk: Das SG ist da die Dokumente darzulegen und das macht das SG statutenkonform. Gigi: Bitte jeweils Stellungnahmen der BSR, dann Urteilsfindung Zener: Es wurde vorgeworfen, dass sich das SG nicht mit Wolf zusammengesetzt hat. Eigentlich ist genau das Gegenteil der Fall, Es war bei den Sitzungen und auch heute kein Vertreter der LO Salzburg anwesend. Die Personen verzichten auf das Recht hier gemeinsam Gigi: Es wurde ausreichend kommuniziert, es gab einfach keine Bereitschaft Hellboy: WinstonSmith hat Gespräche mit Personen aus der LO geführt, das Verfahren war bekannt Alexs: Sehr viele persönliche Feindschaften untereinander, sehr viele Offliner. Niemand spricht mit allen Salzburgern Cyberhawk: Danke für deine Meinungen. Weist auf zwei Wortmeldungen im Mumble Chat mit, bezüglich Wolfs vermeintlichen Plänen eine neue Partei zu gründen.

Zener: Er bleibt bei seiner Empfehlung. Den Punkt der LO Salzburg soll auf die BGV delegiert werden, bis dahin sollte das SG-Urteil ausgesetzt werden. Sollte die BGV sich nicht äußern, greift das erstinstanzliche Urteil. Cyberhawk bittet um erneute Erklärung. Zener: Es geht um die Existenz der LO Salzburg, diese kann von der BGV festgestellt werden. Was die BGV sagt gilt. Wir sollten das delegieren. Cyberhawk: Spricht eventuelle Probleme mit der Satzung an

Gigi: ich möchte festhalten: in der Gesamtheit des Urteils bin ich gegen eine Delegation an die BGV. Wir sollten basierend auf der Berufung das ursprüngliche Urteil bestätigen oder widerrufen und die politische Entscheidung außer acht lassen. Meiner Meinung nach ist das Protokoll nicht statutenkonform, aber die Entscheidung, dass die LO eine iLO ist, ist aufzuheben. Die Beschlüsse der LPTs sollten anerkannt werden, so sie nicht von Mitgliedern der LO oder teilnehmenden Personen begründet in Frage gestellt werden.

Pause bis 20.50

Cyberhawk: Er wird sich mit gigi auf eine Linie begeben, das Urteil sollte gesprochen werden, die politische Linie jedoch an die BGV transferieren.

Zener: Er ist verwirrt. Hellboy: Das würde heißen, ihr habt euch nicht an die Statuten gehalten, aber ist ja egal. Das kann nicht von einer Mehrheitsentscheidung der BGV abhalten. Zener: Er hätte auch gerne ein Mittel in der Hand zwischen Auflösung und macht doch was ihr wollts. Er findet den Vorschlag des LSG den Fehler durch Wiederholen wiedergutzumachen in Ordnung Cyberhawk: Wir könnten auch einfach das Hellboy: Das hieße, dass das SG genau gar nichts macht Zener: Der Antragssteller in nicht MItglied in LO, ich denke darauf will Gigi hinaus Gigi: Es geht mir persönlich um die Feststellung, dass die Existenz und Gültigkeit von Versammlungen und Beschlüssen nicht von den formalen Gegebenheiten eines Protokolls abhängig machen. Cyberhawk. Schlägt vor der LO Salzburg 2 Wege vorzuschlagen. Die Hälfte der auf der LGV Anwesenden soll bestätigen, dass es konform war. Gigi: Fakt ist, dass sich kein Mitglied der LO Salzburg gegen die Beschlüsse geäußert hat. Hellboy: Es hat sehr wohl Beschwerden gegeben, auch von ehemaligen Mitgliedern. Cyberhawk: Würde ihnen diese beiden Möglichkeiten geben, Einzelbeschwerden sollen gesondert behandelt werden. Gigi: Für ihn war das Urteil persönlich zu hart, da wegen der formalen Kriterien nicht die ganze LO in Frage gestellt wird. Hellboy: Zahlenspielereien sind nicht zielführend Zener: Das Problem ist nicht der Wille der Basis, sondern die Missachtung des Rechts der Nichtanwesenden; wir müssen schauen, wie so etwas in Zukunft vermieden werden kann. Wir sind eine Partei, es gelten unsere Regelwerke, wir sollten nicht wegschauen. Es wird eine Kompromissentscheidung gesucht Gigi: Die Ergebnisse könnten vorerst anerkannt werden, außer sie werden von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der LO in Frage gestellt. Eine Wiederholung der LGV ist vorzunehmen und die Beschlüsse der vorherigen LPTs dort bestätigt. Wenn die LGV nicht konform abgehalten wird, sind alle Beschlüsse nichtig Cyberhawk: gehen wir die PUnkte punkt für punkt durch



Antrag 7: Urteilsfindung

  • Eingereicht von BSG


Finden eines gemeinsamen Urteils

1. Das Protokoll des 1. Landesparteitages der LO Salzburg ist nicht statutenkonform.

Durch alle drei BSR bestätigt

2. Die 1. Landesgeneralversammlung/Der 1. Landesparteitag einer Landesorganisation ist nicht mehr direkter Bestandteil des Gründungsprozesses eine LO.

Durch alle drei BSR bestätigt

3. Die 1. LGV der LO Salzburg wurde nicht statutengemäß durchgeführt, da das Protokoll zu mangelhaft ist. Das Ergebnis dieser LGV ist daher nicht anzuerkennen.

Gigi: Ich stoße mich am "nicht anzuerkennen" - es wurden auch ohne die formalen Kriterien einzuhalten Beschlüsse gefasst; Vorschlag "im Grunde nicht anzuerkennen"; Cyberhawk: "eingeschränkt anzuerkennen" Zener: Das wäre dann eine Bestätigung vorbehaltlich einer nicht erneuten ABhaltung innerhalb einer Frist

Beschluss zu 3. um 21.15: Die 1. LGV der LO Salzburg wurde nicht statutengemäß durchgeführt, da das Protokoll zu mangelhaft ist. Das Ergebnis dieser LGV ist daher nicht anzuerkennen, falls die Beschlüsse nicht binnen 3 Monaten auf einer statutenkonform durchgeführten LGV der LO Salzburg bestätigt wird. - einstimmig angenommen

4. Die LO Salzburg wurde am 19.5.2012 gegründet und von der BGF bestätigt, jedoch wurde die LGV nicht statutenkonform durchgeführt. Somit sind die Ergebnisse der 1. LGV und 2. LGV hinfällig und die LO Salzburg bleibt weiterhin auf dem Status einer interimistischen LO.

Cyberhawk: Wurde eigentlich schon im vorigen Punkt geklärt Zener: Er hätte gerne zwingend eine Neuwahl drin. Zieht seinen Hut vor der eigentlich genialen Lösung durch das LSG. Gigi: Er sieht die Lösung an sich auch sehr gut, aber die iLO ist ihm zu hart.

Beschluss zu 4. um 21.23: Die LO Salzburg wurde am 19.5.2012 gegründet und von der BGF bestätigt, jedoch wurde die LGV nicht statutenkonform durchgeführt. Somit sind die Ergebnisse der 1. LGV und 2. LGV hinfällig, werden sie nicht auf einer ordnungsgemäß durchgeführten LGV, inklusive Neuwahlen der Organe der LO Salzburg, binnen 3 Monaten ab offizieller Veröffentlichung dieses Urteils bestätigt - einstimmig angenommen

5. Die LO Salzburg hat innerhalb von 2 Monaten statutenkonform eine LGV abzuhalten, bei der zumindest LV, LGF und LGO zu beschliessen sind. Anderenfalls wird die LO wegen Handlungsunfähigkeit aufgelöst.

Gigi: Wurde an sich schon behandelt und ist unnötig. Cyberhawk: Die Wahl hätten wir ohnehin schon erledigt, die Auflösung würde er an den EBV delegieren Gigi: Ich weiß nicht, ob wir die Auflösung nach 3 Monaten beschließen können Zener: Soll diese Bestimmung wirklich an einen Konjunktiv gebunden sein? Eine Kann-Lösung bringt erst wieder nichts. Cyberhawk: Ihm wäre die Lösung über den EBV fast sympathischer. Gigi: Tendiert in Zeners Richtung, es muss Konsequenzen geben. Cyberhawk: Wie wäre es mit "Gilt die LO als nicht gegründet"? Zener: Nein, da wir die Gründung bereits bestätigt haben.

Beschluss um 21.33: Hält die LO Salzburg innerhalb von 3 Monaten keine statutenkonforme LGV inklusive Wahl der Organe und Beschluss einer LGO ab, dann gilt sie, ohne Notwendigkeit eines diesbezüglichen EBV-Beschlusses, wegen Handlungsunfähigkeit als aufgelöst. - einstimmig angenommen

6. Die Berufungsfrist von 1 Woche beginnt ab Veröffentlichung des schriftlichen Protokolls der Sitzung, auf welcher dieser Beschluss gefasst wurde.

Gigi: Würde gerne eine Formel am Ende mitaufnehmen, dass keine Berufung möglich ist Zener: Die Geltendmachung der Befangenheit und der Einspruch des ordentlichen Gerichts sind davon nicht betroffen.

Beschluss um 21.36: Dieses Urteil ist ab offizieller Verkündigung gültig und bindend. Gegen das Urteil sind innerparteilich keine Mittel der Berufung möglich. - einstimmig angenommen Ergänzung um 21.42: "Gegen das Urteil ist innerparteilich keine Berufung möglich" - einstimmig


Urteil:

Das Protokoll des 1. Landesparteitages der LO Salzburg ist nicht statutenkonform. Die 1. Landesgeneralversammlung/Der 1. Landesparteitag einer Landesorganisation ist nicht mehr direkter Bestandteil des Gründungsprozesses eine LO. Die 1. LGV der LO Salzburg wurde nicht statutengemäß durchgeführt, da das Protokoll zu mangelhaft ist. Das Ergebnis dieser LGV ist daher nicht anzuerkennen, falls die Beschlüsse nicht binnen 3 Monaten auf einer statutenkonform durchgeführten LGV der LO Salzburg bestätigt wird. Die LO Salzburg wurde am 19.5.2012 gegründet und von der BGF bestätigt, jedoch wurde die LGV nicht statutenkonform durchgeführt. Somit sind die Ergebnisse der 1. LGV und 2. LGV hinfällig, werden sie nicht auf einer ordnungsgemäß durchgeführten LGV, inklusive Neuwahlen der Organe der LO Salzburg, binnen 3 Monaten ab offizieller Veröffentlichung dieses Urteils bestätigt. Hält die LO Salzburg innerhalb von 3 Monaten keine statutenkonforme LGV inklusive Wahl der Organe und Beschluss einer LGO ab, dann gilt sie, ohne Notwendigkeit eines diesbezüglichen EBV-Beschlusses, wegen Handlungsunfähigkeit als aufgelöst. Dieses Urteil ist ab offizieller Verkündigung gültig und bindend. Gegen das Urteil ist innerparteilich keine Berufung möglich.


Begründung:

Die in den Berufungen angeführten Gründe dienen dem BSG nicht in geeigneter Weise als Basis, das Urteil des LSG aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Die Statuten der Piratenpartei Österreichs lassen der Meinung des BSG nach keine andere Auslegung als die durch den Senat des LSG festgestellte zu. Das Urteil des LSG iS 2012-12-02 wird somit durch das BSG im Berufungsverfahren bestätigt, die Konsequenzen sowie einzuhaltenden Fristen jedoch verändert.


Bemerkungen:

Angesichts der Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil zeigt sich das BSG sehr verwundert, dass kein Mitglied der LO Salzburg an der Sitzung im Berufungsverfahren teilgenommen hat. Die Abwesenheit der berufenden Personen verwundert das BSG besonders.


Beschluss um 21.47: Das Urteil, die Begründung und die Bemerkungen werden vom BSG einstimmig beschlossen.


Gigi: Wie machen wir wann die Veröffentlichung? Wer macht es, ab wann gilt es ab veröffentlicht? Zener: Bittet Gigi als Vorsitzenden das zu übernehmen, auf jeden Fall Forum, Wiki und falls möglich im Salzburger Forum. Cyberhawk: Zur Information an die BGF, den BV, die Organe der LO Salzburg, die Berufenden sowie den SG-Verteiler. Man soll auf die AG Newsletter bitten, es in den nächsten NL aufzunehmen. Gigi: Die Emails werden sowohl an die Verteiler, als auch die persönlichen Emailadressen der Salzburger Organe versandt. Mit dem Versand gilt es als offiziell verkündet. Er würde es nicht über den LO Verteiler raussenden. Zener: Seine persönliche Meinung ist ein erneutes Rausschicken nicht zu viel. Cyberhawk: Pflichtet dem bei, über den Verteiler Gigi: Gut, dann gilt das Urteil mit dem Versand an den LO-Verteiler als offiziell veröffentlicht.

Zener: möchte an dieser Stelle dem LSG für das Engagement und die Weitsicht danken, ebenso den anwesenden Schiedsrichtern. Cyberhawk und gigi bedanken sich ebenso.

Ende der Sitzung um 21.54

Urteil

Liebe Piraten,


Das Bundesschiedsgericht hat in seiner Sitzung am 29.01.2013 im Berufungsverfahren in Sachen 2012-12-02 einstimmig ein Urteil gefasst. Das Urteil des Länderschiedsgerichts wurde trotz der in den Berufungen eingebrachten Mängel von der Berufungsinstanz bestätigt.

Dabei wurde festgestellt, dass das Protokoll der 1. Landesgeneralversammlung der Landesorganisation Salzburg nicht statutenkonform ist. Die 1. LGV der LO Salzburg wurde demnach unserer Einschätzungnach nicht vollständig statutenkonform durchgeführt, da die Mängel im Protokoll leider zu schwerwiegend sind.

Die Beschlüsse der Landesgeneralversammlungen bleiben dennoch vorerst anerkannt und die Landesorganisation bleibt auf dem Status einer ordentlich gegründeten LO. Die Frist für eine statutenkonforme Abhaltung einer Landesgeneralversammlung, inklusive Neuwahlen der Organe, wurde auf 4 Monate ab offizieller Verkündigung des Urteils erhöht.

Damit ist für die Landesorganisation Salzburg volle Rechtssicherheit für den Wahlkampf und die Landtagswahl am 5. Mai 2013 gegeben.


Urteil:

Die Landesorganisation Salzburg wurde am 19.5.2012 gegründet und von der BGF bestätigt. Die 1. LGV einer LO ist nicht mehr direkter Bestandteil des Gründungsprozesses einer LO.

Das Protokoll der 1. Landesgeneralversammlung der LO Salzburg ist gemäß §4.(5) der Bundesgeschäftsordnung nicht statutenkonform. Damit wurde die laut §9.(1) der BGO innerhalb von 6 Monaten abzuhaltende 1.LGV der LO Salzburg nicht statutengemäß durchgeführt.

Das Ergebnis dieser LGV ist trotzdem anzuerkennen, falls die Beschlüsse binnen 4 Monaten auf einer statutenkonform durchgeführten LGV der LO Salzburg bestätigt werden.
Somit sind im Umkehrschluss Ergebnisse der 1. LGV hinfällig, werden sie nicht auf einer ordnungsgemäß durchgeführten LGV, inklusive Neuwahlen der Organe der LO Salzburg, binnen 4 Monaten ab offizieller Veröffentlichung dieses Urteils bestätigt.

Hält die LO Salzburg innerhalb von 4 Monaten keine statutenkonforme LGV inklusive Wahl der Organe und Beschluss einer LGO ab, dann gilt sie, ohne Notwendigkeit eines diesbezüglichen EBV-Beschlusses, als aufgelöst.

Dieses Urteil ist ab offizieller Verkündigung gültig und bindend. Gegen das Urteil ist innerparteilich keine Berufung möglich.


Begründung:

Die in den Berufungen angeführten Gründe erscheinen dem BSG nicht in geeigneter Weise als Basis, das Urteil des LSG aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
Die Statuten der Piratenpartei Österreichs lassen der Meinung des BSG nach keine andere Auslegung als die durch den Senat des LSG festgestellte zu.
Das Urteil des LSG iS 2012-12-02 wird somit durch das BSG im Berufungsverfahren bestätigt, die Konsequenzen sowie einzuhaltenden Fristen jedoch verändert, da der Meinung des BSG nach die Verhältnismäßigkeit im Urteil des LSG nicht gegeben war.
Durch die Abhaltung einer die getätigten Beschlüsse bestätigenden LGV kann eine statutenkonforme Situation nach Einschätzung des BSG am schnellsten und effektivsten erreicht werden.


Bemerkungen:

Das BSG bedauert sehr, dass kein Mitglied der LO Salzburg an der Sitzung imBerufungsverfahren teilgenommen hat; insbesondere die Meinungen und Standpunkte der berufenden Personen hätten das BSG in dieser Angelegenheit interessiert und einen wertvollen Beitrag leisten können.

Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts sehen sich in iS 2012-12-02 als nicht befangen an. Die Auslegung von Parteidokumenten ist nicht von eventuellen Problemen mit Einzelpersonen abhängig. Zener war, obwohl zuvor Mitglied der Landesorganisation Salzburg, auf keiner der besprochenen Mitgliederversammlungen anwesend.


Der Verlauf des Falles, inklusive aller Anträge, Protokolle und Urteile, kann im Wiki nachgelesen werden:
http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/Antr%C3%A4ge/2012-12-02
Generelle Informationen zum Schiedsgericht findet ihr unter http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Schiedsgericht/
Zusätzlich wird das Urteil im Bundesforum und im Salzburger Forum transparent veröffentlicht.
Das Urteil gilt mit der Zustellung dieser E-Mail als offiziell verkündet.


Im Namen des Schiedsgerichts

Georg "gigi" Weissenböck,
Vorsitzender des Schiedsgerichts

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