Protokoll LSG iS 07-01-2014-D
Inhaltsverzeichnis |
Ort und Zeit
- Ort: Mumble NRW
- Datum: 01.02.2014
- Sitzungsleitung: poepe
- Protokoll: considerator
- Beginn: 16:05
- Ende: 16:57
- Aktuelle Sitzung: 01.02.2014
- Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/12400
- Audioprotokoll: Media:SenatssitzungiS 07-01-2014-D_2014-02-07.ogg
Anwesende:
nicht anwesend
Gäste
Zuhörer
Agenda
Antrag: Ich fordere sofort die Freischaltung meiner Zugriffe auf die Mitgliederdatenbank Admidio
Urteil
Der Ländersenat stellt einstimmig fest, dass die Admidio-Rechte für den Länderrat, bzw. Landesvorstand der LO Salzburg umgehend wieder einzurichten sind, damit der LV auf die Mitgliederverwaltung Zugriff hat. Der Vorstand der LO Salzburg hat, nachdem die Möglichkeit besteht, dass Mitglieder den Mitgliedsbeitrag auf ein falsches Konto eingezahlt haben könnten, dieses nochmals zu überprüfen und eine entsprechende Meldung an die BGF zu schicken. Der Vorstand der SPP soll in Zukunft Mails, die nur an die Mitglieder der SPP gehen sollen nicht über das Admidio ausschicken, da die Zustellung an Mitglieder der LO, die nicht gleichzeitig Mitglieder der SPP sind zu Missverständnissen führen kann.
Begründung: Die BGF hat in ihrer Sitzung vom 19.12.2013 https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung/Protokolle/2013-12-19#Berichte_der_Bundesgesch.C3.A4ftsf.C3.BChrer beschlossen, die Admidio Rechte der Vorstände der LO Salzburg zu sperren, da es offensichtlich Missverständnisse zwischen der LO und der BGF hinsichtlich der Bezahlung und Überweisung von Mitgliedsbeiträgen gab. Möglicherweise hatte dies zur Folge, dass nach der Umstellung der Mailverteiler auf das Admidio-System keine Mails ( Einladungen, Informationen, etc.) mehr an die Vorstände der LO Salzburg gegangen sind. Ob im Falle der Rolle LR Salzburg, diese Rechte schon vorher entzogen (Misstrauensantrag) und danach nicht mehr aktiviert wurden, oder im Zuge der Umstellung herausgeflogen sind, ist schwer nachvollziehbar.
Lt. §5.1(5) der BSGO werden die Streitparteien informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.
Diese Regelung gilt bis zur Klärung der offenen Punkte hinsichtlich Rechte, Pflichen und Zuständigkeiten zwischen PPÖ und SPP. Der Ländersenat empfiehlt, die entsprechenden Vereinbarungen ehestmöglich zu beraten und zu beschliessen.