Protokoll LSG iS 05-11-2013

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW - Lovelace
Datum: 22.11.2013
Sitzungsleitung: Considerator
Protokoll: Strongbow
Beginn: 15:00
Ende: 15:29
Aktuelle Sitzung: 22.11.2013
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/LSG-20iS-2005-11-2013
Audioprotokoll: Media:Senatssitzung-iS-05-11-2013_22-11-2013.ogg

Anwesende:

Antrag:

Antrag Schiedsgericht/Anträge/iS_05-11-2013 Aus dem Forum: https://forum.piratenpartei.at/thread-9058.html

Ich bitte das SG zu prüfen, ob der LV Wien aufgrund des Rücktrittes von LeChuck eine Landesgeneralversammlung abhalten muss, da es keinen Nachrücker gibt.(Sollte dies notwendig sein wird der LV Wien klarerweise eine einberufen)

Die Größe des LV Wien wurde in der letzten LGV (Landesgeneralversammlung) auf 5 festgelegt - siehe https://ppoe.piratenpad.de/lgv-wien-2013-2 Zeile 407-411

Es gibt zwar eine Geschäftsordnung, aber die ist leider nicht gepflegt, der Beschluss zur Zusammenlegung von LV und LGF von der Landesgeneralversammlung 2013 - 1 fehlt hier beispielsweise, aber vielleicht liegt das auch daran, dass nur die Zusammenlegung beschlossen worden ist, nicht jedoch die dazu zugehörigen Änderungen der GO.

Theoretisch müsste der LV mindestens 3 Personen haben, meine Fragestellung an das Schiedsgericht lautet nun, ist irgendwo in den Dokumenten der Piratenpartei festgelegt, dass Organe vor Ablauf eines Jahres neu gewählt (oder Nachrücker gewählt werden müssen) wenn die Größe des Organes geringer ist als die bei der Landesgeneralversammlung festgelegte Größe?

Protokoll

Beginn: 15:00 Considerator erklärt Sachverhalt Frage: Sieht sich jemand als befangen? -> 3x NEIN Considerator: Ich glaube mich zu erinnern, dass es vor Jahren einen Beschluss gegeben hat (2011 oder so), dass man in solch einem Fall nicht nachbesetzen muss. poepe: In diesem Protokoll der LGV Wien steht, dass sie sich in einer Diskussion auf 5 geeinigt hatten, damit rasche Umlaufbeschlüsse zustande kommen - die Anzahl von 3 wäre heikel, falls jemand ausfällt und bei 4 könnte es zu einer PAT-Situation kommen. Es handelt sich aber hier um strategische Überlegungen und keinen Beschluss! Considerator: Festgelegt ist, dass es mind. 3 sein müssen. In diesem Fall wäre dies der Fall. poepe: Die BGO sagt mind. 4 Mitglieder, davon 3 im Vorstand - bei Satzung steht, dass LV aus mind. 3 Mitglieder bestehen muss. 5 also nicht notwendig, sondern eher ein Wunsch der LV.


BGO §6 (1) besagt: Bei Ausfall eines Organmitglieds (durch Rücktritt, Beendigung der Parteimitgliedschaft oder unentschuldigte Abwesenheit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat) ist Ersatz zu berufen. Das Mitglied hat während der aktuellen Amtszeit des Organs kein Recht auf Wiedereinsetzung.


Considerator: Es gehört also ein Ersatz gefunden ... es gibt aber keine zeitliche Regelung wann das zu erfolgen hat!


Bundeswahlordnung §8 (5) besagt: Sollten in einem Parteiamt durch Ausscheiden oder Rücktritte auch nach erfolgter Nachrückung weniger Personen verbleiben, als die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Größe vorsieht, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, auf der dies fristgerecht möglich ist, eine Wahl für die vakanten Plätze abzuhalten oder alternativ die neue, verringerte Organgröße zu bestätigen (wobei diesfalls trotzdem Nachrücker gewählt werden können). Diese Nachwahl bzw. Bestätigung der verringerten Organgröße entfällt klarerweise, wenn auf der Mitgliederversammlung ohnedies eine Neuwahl des betreffenden Organs abgehalten wird.
(6) Findet eine Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtsperiode statt, können auf Antrag auch lediglich die Nachrücker neu gewählt werden; in diesem Fall verfallen auf vorherigen Mitgliederversammlungen als Nachrücker gewählte Kandidaten bzw. müssen neu kandidieren, um weiterhin als Nachrücker gereiht zu werden.


Considerator: Hier ist explizit angegeben, dass, falls keine Nachrücker vorhanden sind, dieser Missstand in der kommenden Versammlung behoben werden muss - hier aber wieder keine zeitliche Regelung!
poepe: Habe auch nirgendwo etwas gefunden, dass diesbezüglich eine neue Sitzung festgelegt werden muss. Das einzige was ich gefunden habe war:


Satzung §13 (3) besagt: Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.


poepe: Da mehr als 3 Mitglieder im Vorstand sind, sehe ich daher kein Problem! Für mich sieht Sachverhalt so aus, dass sie den fehlende Organ bei der nächsten GV nachbesetzen müssen, desswegen aber keine zwingende GV notwendig ist. Considerator: Sehe ich ebenso - die Basis kann jedoch trotzdem eine GV verlangen - das Recht haben sie! poepe: Stimmt - würde der LV daher empfehlen, dass sie eine Umfrage machen (per Liquid) ob die Mitglieder die Notwendigkeit einer Sitzung sehen oder bis zur nächsten LGV warten möchten.


Considerator: Ich glaube wir sind bereits auf einen Nenner gekommen
poepe: Glaube auch, dass wir nicht mehr weiterdiskutieren brauchen
Strongbow: Sehe ich genauso


15:24 Beschluss:
Aus der Sicht des Senates ist auf Grund der genannten Paragrafen der Satzung; BGO und Wahlordnung keine dringende Notwendigkeit gegeben eine Abhaltung einer LGV sofort einzuberufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitgleder nicht unter drei sinkt. Eine unverbindliche Empfehlung wäre jedoch die Einholung eines Meinungsbildes im Liquid unter den Mitgliedern der LO Wien.
Begründung: siehe oben


Urteil



betrifft Agendapunkt 1
Frage: Passt der oben formulierte Text bzw. der Beschluss für alle Senatsmitglieder?

  • Ja: Strongbow, poepe, considerator
  • Nein: 0
  • Enthaltung: 0
3/0/0


Considerator schließt Sitzung

Ende: 15:29

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