Protokoll LSG IS 10-03-2014-B

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Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW
Datum: 29.03.2014
Sitzungsleitung: poepe
Protokoll: considerator
Beginn: 16:00
Ende: 16:33
Aktuelle Sitzung: 29.03.2014
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/123737
Audioprotokoll: Media:SenatssitzungIS 10-03-2014-B_2014-03-29.ogg

Anwesende:

nicht anwesend

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Zuhörer

Agenda

Antrag: Antrag auf Auslegung von Beschlüssen nach §5.2 SGO von romario

Antragstext:

Antrag auf Auslegung von Beschlüssen nach §5.2 SGO: Die BGV 2014-1 hat mittels sonstigem Beschluss i4428 folgendes beschlossen: "2. Die Piratenpartei führt die Akzeptanzwahl der KandidatInnen für die gemeinsame Spitzenkandidatur mit 60% Zustimmung auf dieser nächsten Bundesgeneralversammlung durch." Die höher gestellte Bundeswahlordnung sieht aber folgende Regelung vor: §2c Wahllistenerstellung: "(2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Platz 1 zugelassen." Das SG möge bitte zeitnah feststellen, welches Eignungs- bez. Akzeptanzquorum auf der BGV 2014-2 für die Wahl der gemeinsamen Spitzenkandidaten gilt. https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4638.html Ich bitte darum zu prüfen ob dieser, wie in der Anregung behauptet, der BGO (gegebenenfalls auch anderen übergeordneten Ordnungen) widerspricht!

Verfahrenstechnisches:

  • Moderator/Protokoll
  • Befangenheit: niemand befangen.

(keine gegenstimme)

  • Verfahrensart: Verfahren ist Antrag auf Auslegung von Beschlüssen nach §5.2 SGO.

(keine gegenstimme)

Relevante Paragraphen:

BWO:

§1. Allgemeines (1) Diese Bundeswahlordnung gilt für innerparteiliche Wahlen aller Ebenen und Gliederungen der Piratenpartei Österreichs.

§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen (1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting). (2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 60% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

§2.b Gruppenamtswahlen (2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 60% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

§2.c Wahllistenerstellung (1) Bei der Wahllistenerstellung wird zuerst Platz 1 als Einzelamtswahl nach §2.a bestimmt, die weiteren Plätze als Gruppenamtswahl nach §2.b durchgeführt, mit folgenden Anpassungen: (2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Platz 1 zugelassen.

Abstimmung:

Ist der Beschluss der BGV mit der BGO konform:

  • pro: poepe, considerator
  • enthaltung: knack
  • contra:

Ergebnis: 2/0/1

Urteil

Der Beschluss i4428 der BGV 2014-1 widerspricht nicht der Bundeswahlordnung. Nur die Postion des Spitzenkandidaten hätte gemäß BGO § 2.c Abs. 2 ein Quorum von 70% benötigt, was in diesem Fall aber nicht relevant ist, der Rest entspricht ohnehin der BWO.

Begründung:

Die BWO ist in erster Linie für innerparteiliche Wahlen gedacht. Bei der im Antrag angeführten Wahl handelt es sich um eine überparteiliche Wahl. Die BGV als höchstes Gremium der Piratenpartei kann abweichende Beschlüsse zu Satzung, GO, BWO, etc fassen. Hier wurde eine einmalige (nur für diese Allianzwahl) gültige Festlegung für ein Akzeptanzquorum festgelegt, die BWO ist dadurch in keiner Weise betroffen. Gegebenenfalls könnte man es als nur auf dieser BGV gültigen Ausnahme bzw. Änderung von BGO/BWO ansehen. Dafür wäre das Quorum 60%, was problemlos bei der Abstimmung erreicht wurde (48:9:19).

Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

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