Schiedsgericht/Anträge/IS 10-03-2014-A

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Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom 4.3.2014 per Mail

Antragstext:

vor kurzem wurde im NÖ Liquid folgender Beschluss gefasst:

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4638.html

Ich bitte darum zu prüfen ob dieser, wie in der Anregung behauptet, der BGO (gegebenenfalls auch anderen übergeordneten Ordnungen) widerspricht!


Zeitlicher Verlauf

  • 04.03.2014 Eingan von Antrag in SG-Verteiler
  • 24.03.2014 Übergabe an denn Senat des LSG
  • 28.03.2014 Senatssitzung & Urteil

Weitere Ressourcen

Sitzungen

Urteil

Der Senat der Länderschiedsrichter kommt einstimmig zu folgendem Urteil: Der § 6 Abs. 6 der LGO Niederösterreich widerspricht nicht der BGO. Damit gilt die auf der vorhergehenden LGV gültige Versammlungsordnung automatisch als fristgerecht eingebracht, sofern bis zum Ende der Antragsfrist keine eingebracht wurde.

Begründung: Im §4(9) der BGO ist festgehalten, dass eine Versammlungsordnung fristgerecht eingebracht werden muss. Es ist aber nicht explizit angeführt, was im Falle der Nichteinhaltung passieren soll. Der Liqid-Antrag hat die Intention, diese Lücke (zumindest auf Landesebene) zu schließen. Nachdem in der BGO keine "Kann", sondern eine "Muss" Bestimmung festgehalten ist, ist auf jeden Fall eine Versammlungsordnung fristgerecht einzubringen. Der Senat sieht diesen Liquid Antrag so, dass auch eine zu einer vorigen LGV eingebrachte Versammlungsordnung als fristgerecht für diese LGV betrachtet werden kann, solange diese eindeutig belegt und auffindbar ist und mehrheitlich bei der vorangegangenen LGV beschlossen wurde. Sollte eine Versammlungsordnung für die vorhergegangene LGV nicht eindeutig belegt, bzw. auffindbar sein, kann diese nicht herangezogen werden und die LGV daher auch nicht ordnungsgemäß abgehalten werden. Bei der LO Niederösterreich ist z.B. die Versammlungsordungn der letzten LGV aktuell nicht eindeutig belegt, deshalb muss in diesem Fall eine Versammlungsordnung eingebracht werden.

Rechtsmittelbelehrung: Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

(16:47 Uhr)

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