Protokoll LSG IS 10-03-2014-A

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Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW
Datum: 28.03.2014
Sitzungsleitung: poepe
Protokoll: considerator
Beginn: 16:00
Ende: 16:49
Aktuelle Sitzung: 28.03.2014
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/123736
Audioprotokoll: Media:SenatssitzungIS 10-03-2014-A_2014-03-28.ogg

Anwesende:

nicht anwesend

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Zuhörer

Agenda

Antrag: Prüfung ob Anregung der GO widerspricht von eest9 Antragstext:

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4638.html Ich bitte darum zu prüfen ob dieser, wie in der Anregung behauptet, der BGO (gegebenenfalls auch anderen übergeordneten Ordnungen) widerspricht!

BGO:

§4 Abhaltung der Bundesgeneralversammlung (9) Eine Versammlungsordnung muss fristgerecht eingereicht werden und zumindest Regeln zu Wortmeldungen und Formalanträgen festlegen.

Knack: Ich sehe keinen Widerspruch zur BGO, war die VO bei der letzten LGV gültig so sehe ich sie auch als fristgerecht eingebracht an.

Considerator: Streng nach BGO dürfte dieser exakte Wortlaut nicht vollständig gedeckt sein, allerdings spricht nichts dagegen eine Regelung einzuführen, die quasi automatisch mit Ende der Antragsfrist die Versammlungsordnung der letzten Versammlung einbringt (falls zu diesem Zeitpunkt noch keine eingereicht wurde). Danach können ganz normal dazu Zusatzanträge oder Gegenanträge zu dieser Versammlungsordung eingebracht werden. Im Zweifel auch noch explizit die selbe. Allerdings muss bei der vorhergehenden Versammlung eindeutig belegt und mit vertretbarem Aufwand auffindbar sein, welche Versammlungsordnung gewählt wurde und der exakte Wortlaut dazu. Konkret sehe ich etwa diese Bedingung für die nächste LGV in NÖ. nicht erfüllt.

  • Befangenheit: niemand befangen. (einstimmig)
  • Verfahren ist Auslegung von Parteidokumenten. (einstimmig)

Urteil

Der Senat der Länderschiedsrichter kommt einstimmig zu folgendem Urteil: Der § 6 Abs. 6 der LGO Niederösterreich widerspricht nicht der BGO. Damit gilt die auf der vorhergehenden LGV gültige Versammlungsordnung automatisch als fristgerecht eingebracht, sofern bis zum Ende der Antragsfrist keine eingebracht wurde.

Begründung: Im §4(9) der BGO ist festgehalten, dass eine Versammlungsordnung fristgerecht eingebracht werden muss. Es ist aber nicht explizit angeführt, was im Falle der Nichteinhaltung passieren soll. Der Liqid-Antrag hat die Intention, diese Lücke (zumindest auf Landesebene) zu schließen. Nachdem in der BGO keine "Kann", sondern eine "Muss" Bestimmung festgehalten ist, ist auf jeden Fall eine Versammlungsordnung fristgerecht einzubringen. Der Senat sieht diesen Liquid Antrag so, dass auch eine zu einer vorigen LGV eingebrachte Versammlungsordnung als fristgerecht für diese LGV betrachtet werden kann, solange diese eindeutig belegt und auffindbar ist und mehrheitlich bei der vorangegangenen LGV beschlossen wurde. Sollte eine Versammlungsordnung für die vorhergegangene LGV nicht eindeutig belegt, bzw. auffindbar sein, kann diese nicht herangezogen werden und die LGV daher auch nicht ordnungsgemäß abgehalten werden. Bei der LO Niederösterreich ist z.B. die Versammlungsordungn der letzten LGV aktuell nicht eindeutig belegt, deshalb muss in diesem Fall eine Versammlungsordnung eingebracht werden.

Rechtsmittelbelehrung: Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

(16:47 Uhr)

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