Protokoll LSG IS 03-04-2014-B

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW
Datum: 11.04.2014
Sitzungsleitung: poepe
Protokoll: considerator
Beginn: 16:06
Ende: 16:32
Aktuelle Sitzung: 11.04.2014
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/123741
Audioprotokoll: Media:SenatssitzungIS 03-04-2014-B_2014-04-11.ogg

Anwesende:

nicht anwesend

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Zuhörer

Agenda

Antrag: Antrag auf Auslegung von Parteidokumenten nach §5.3 SGO von eest9

Antragstext:

Antrag auf Auslegung von Parteidokumenten nach §5.3 SGO: Wenn jemand von seinem Posten zurück tritt und ein Nachrücker existiert, muss dieser dann noch einmal explizit vom betroffenen Organ bestätigt werden?

Verfahrenstechnisches:

  • Moderator/Protokoll
  • Befangenheit: niemand befangen.

(keine gegenstimme)

  • Verfahrensart: Verfahren ist Antrag auf Auslegung von Parteidokumenten nach §5.3 SGO.

(keine gegenstimme)
16:10

Relevante Paragraphen:

BWO:

§9. Nachbesetzung (1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach §2.b gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung. (2) Besteht ein Gleichstand zwischen Kandidaten, die zum Nachrücken in Frage kämen, entscheidet das Los. Die betroffenen Kandidaten müssen dem Losentscheid und Losverfahren im Vorfeld zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung aller Kandidaten, wird die Gruppe übergangen und der nächste fix Platzierte in das Amt erhoben.


Abstimmung: Muss ein Nachrücker vom jeweiligen Organ bestätigt werden?

  • pro:
  • enthaltung:
  • contra: considerator, Knack, poepe


16:14


Urteil

Der Senat des LSG kommt einstimmig zu folgendem Urteil: Nein, ein Nachrücker muss nicht vom jeweiligen Organ bestätigt werden. Die Wahl des Nachrückers erfolgt gemäß BWO auf der jeweiligen Mitgliederversammlung, selbst die Reihenfolge sollte zu diesem Zeitpunkt fixiert sein. Allerdings ist eine formelle Bestätigung wünschenswert.


Begründung:

Ein Nachrücker wird explizit für den Fall des Ausscheidens/untätig werdens/sonstigen Ausfalls eines Organs gewählt. lt. §9(1) der BWO. Es ist nirgends festgehalten, dass dieser Nachrücker nochmals ausdrücklich bestätigt werden muss - er wurde ja gewählt. Natürlich muss dieser, da sich ja Umstände geändert haben könnten, gefragt werden, ob er nachrücken will. Sollte dies nicht der Fall sein, würde der nächste auf der Liste nachrücken. Eine Bestätigung, seitens des Organs, sowie eine Mitteilung an die Mitglieder der jeweiligen Organisation/Unterorganisation, dass der Nachrücker angenommen hat, wäre wünschenswert, auch um Missverständnissen vorzubeugen. Allerdings kann damit dem Nachrücker nichts vorenthalten werden. An sich wäre der Nachrücker auch schon vor einer etwaigen Bestätigung, sobald eine Stelle nach §6 BGO oder einem entsprechenden Paragraphen einer LGO frei wird, Mitglied des Organs und kann auch selbst eine Sitzung einberufen (§5 Abs. 1 BGO).

16:29

Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

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