Schiedsgericht/Anträge/IS 03-04-2014-B

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom 31.3.2014 als Mail an das SG.

Antragstext:

Ja ich nerve schon wieder aber in NÖ gibt es gerade etwas Uneinigkeit.

Weswegen sich folgende Frage stellt: Wenn jemand von seinem Posten zurück tritt und ein Nachrücker existiert, muss dieser dann noch einmal explizit vom betroffenen Organ

bestätigt werden?


Zeitlicher Verlauf

  • 31.03.2014 Eingang des Antrags im SG Verteiler.

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Sitzungen

Urteil

Der Senat des LSG kommt einstimmig zu folgendem Urteil: Nein, ein Nachrücker muss nicht vom jeweiligen Organ bestätigt werden. Die Wahl des Nachrückers erfolgt gemäß BWO auf der jeweiligen Mitgliederversammlung, selbst die Reihenfolge sollte zu diesem Zeitpunkt fixiert sein. Allerdings ist eine formelle Bestätigung wünschenswert.

Begründung:

Ein Nachrücker wird explizit für den Fall des Ausscheidens/untätig werdens/sonstigen Ausfalls eines Organs gewählt. lt. §9(1) der BWO. Es ist nirgends festgehalten, dass dieser Nachrücker nochmals ausdrücklich bestätigt werden muss - er wurde ja gewählt. Natürlich muss dieser, da sich ja Umstände geändert haben könnten, gefragt werden, ob er nachrücken will. Sollte dies nicht der Fall sein, würde der nächste auf der Liste nachrücken. Eine Bestätigung, seitens des Organs, sowie eine Mitteilung an die Mitglieder der jeweiligen Organisation/Unterorganisation, dass der Nachrücker angenommen hat, wäre wünschenswert, auch um Missverständnissen vorzubeugen. Allerdings kann damit dem Nachrücker nichts vorenthalten werden. An sich wäre der Nachrücker auch schon vor einer etwaigen Bestätigung, sobald eine Stelle nach §6 BGO oder einem entsprechenden Paragraphen einer LGO frei wird, Mitglied des Organs und kann auch selbst eine Sitzung einberufen (§5 Abs. 1 BGO).

16:29

Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

Abkürzungen

  • BGF: Bundesgeschäftsführung
  • BGV: Bundesgeneralversammlung
  • BV: Bundesvorstand
  • EBV: Erweiterter Bundesvorstand
  • ID: Internationale Delegierte
  • LGV: Landesgeneralversammlungen
  • LR: Länderrat
  • LV: Landesvorstände
  • RP: Rechnungsprüfung
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