Protokoll LSG IS 02-09-2014 Sitzung2

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Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW Raum
Datum: 21.09.2014
Sitzungsleitung: gemeinschaftlich
Protokoll: gemeinschaftlich
Beginn: 14:00
Ende:
Aktuelle Sitzung: 21.09.2014
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/IS-02-09-2014-Sitzung2
Audioprotokoll: [[Media:]]

Anwesende:

nicht anwesend

Gäste

Zuhörer

Agenda

Antrag: Ausschlussantrag Gizmo

Antragstext:

(Von MoD im Forum)
Ich beantrage gizmo auszuschließen.
Grund ist folgendes posting HIER <--klickmich: (http://derstandard.at/plink/2000004377409?_pid=39178500#pid39178500)
Zitat:

Haha - vergesst den Kindergarten
Die "Basisdemokratische" Partei ohne "Basis" beschliesst etwas *ggg*
Mehr Generäle als Soldaten!
Finger  weg von dem Egohaufen ... die "wünschen" sich vllt. einen  Wienantritt,  aber für die Unterstützungserklärungen allein ham sie keine  Leute -  Wahlkampfkonzept 0
Die  Piratenpartei ist ein korrupter Haufen sesselklebender Vollhonks  ohne  Kompetenz und Perspektiven - geblieben sind nur Träumer und Trolle.   Alle die was weiterbrignen könnten sind längst gegangen.
Finger weg von dem Chaoshaufen - Energievampire ohne Perspektive!

wer glaubt auf uns so schimpfen zu müssen statt zB auf die FPÖ, der hat einen derartigen an der klatsche dass es mir nur noch leid tut. Auf Piratenveranstaltungen hat so ein "Mensch" nichts verloren.

Verfahrenstechnisches:

  • Moderator/Protokoll

Knack

  • Befangenheit:

nein

  • Verfahrensart:

Streitverfahren - Ausschlussantrag

Protokoll

Rein formelle Sitzung zur Bekanntgabe des Urteils.
Vorhergehende Sitzung: 1. Sitzung 13.09.2014
Das Urteil wurde den Streitparteien bereits als vorläufiges Urteil zugestellt.
Sitzungsbeginn 14:00
Sitzungsende: 14:05

Urteil

Der Senat des LSG (derzeit bestehend aus einem Mitglied) kommt zu folgendem Urteil:
Der Ausschlussantrag gegen Gizmo wird abgelehnt, die festgestellten Verfehlungen reichen nicht um einen Ausschluss zu rechtfertigen.

Begründung:
Gizmo ist lange bei der Partei und hat sich in dieser Zeit des öfteren etwas zu Schulden kommen lassen, jedoch ist dies lange her. Da er dieses Jahr keine Stammtische und andere Parteiveranstaltungen (Ausnahme LGV Wien) mehr besucht, kann ihm kein Fehlverhalten auf ebendiesen zu Last gelegt werden. Außerdem konnte er glaubhaft machen, dass die Zeiten des übertriebenen Alkoholgenusses (laut Gizmo Party-zeit) weitgehend vorbei sind, was auch oft ein Grund für Fehlverhalten war.

Zum Posting im Standardforum:
Das Posting ist grundsätzlich nicht in Ordnung.
Da jedoch keinerlei konkrete Begründungen im Posting waren, wurde dieses offensichtlich als Trolling angesehen und überwiegend negativ bewertet. Man kann daher nicht von einer merklichen oder gar keiner Parteischädigung ausgehen.
Unabhängig davon, ist Gizmo nicht der einzige, der solche Postings verfasst. Es gibt auch andere Mitglieder bzw. vermutliche Mitglieder, die öffentlich solche Äußerungen von sich geben. Sei es in den Foren von Medien (Standard und co) oder auf Facebook und Twitter.
Ein Parteiausschluss ist das lezte Mittel, das man ergreifen kann, da sollte schon ein schwerwiegender Verstoß vorhanden sein. Warum jemand noch bei einer Partei ist, über die er nichts positives mehr zu sagen hat, ist eine Frage die sich derjenige selbst stellen muss. Gizmo scheidet jedoch ohnehin mit Jahresende aus de Partei aus, diesmal wohl wirklich, immerhin besucht er keine Parteiveranstaltungen mehr.

Zu Problemen auf verschiedenen Demos bzw. bei der Organisierung dieser:
Es wurde ausführlich über verschiedene Vorkommnisse debatiert, dabei entstand der Eindruck, dass größtenteils Missverständnisse Auslöser für Probleme waren, bzw. einfach allgemein etwas schief lief. Sowas ist aber normal bei der Organisation von großen Veranstaltungen. Absichtliches Dagegenarbeiten hat es wohl nicht gegeben, daher ist hier auch kein Ausschlussgrund zu finden.

Berufung wurde bereits eingelegt und vom BSG zur Kenntnis genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt.
Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

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