Nationalratswahl 2013/Rechtsgrundlagen
Nationalratswahl 2013 |
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Dies sind die Rechtsgrundlagen für Nationalratswahlen. Bitte lies Dir zur genauen Einarbeitung in die Materie auch die allgemeinen Rechtsgrundlagen, die für alle Wahlen gelten durch.
Rechtsgrundlagen
Bundeswahlbehörde
01/531 26-2502 Frau Strohmeier, Herr Mag. Stein
Das sammeln von Unterschriften ist erst nach dem Stichtag möglich und bis zum Abgeben der Wahlvorschläge. Dies sind typischerweise 3 Wochen!!!!
Wie kann man bei einer Nationalratswahl kandidieren?
Für die Kandidatur einer wahlwerbenden Partei (auch "wahlwerbende Gruppe" genannt; bei einer solchen muss es sich nicht um eine nach dem Parteiengesetz registrierte politische Partei handeln) bei der Nationalratswahl müssen Wahlvorschläge eingebracht werden. Je Bundesland ist ein eigener Wahlvorschlag einzubringen. Eine Kandidatur kann sich auf einzelne Bundesländer beschränken. Landeswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 44. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der jeweiligen Landeswahlbehörde (am Sitz des Amts der jeweiligen Landesregierung) eingebracht werden. Für eine Teilnahme am - für die Sitzverteilung im Parlament maßgeblichen - dritten Ermittlungsverfahren muss darüber hinaus bei der Bundeswahlbehörde ein Bundeswahlvorschlag eingebracht werden. Ein Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- die Parteibezeichnung in Worten;
- allenfalls eine aus nicht mehr als fünf Buchstaben bestehende Kurzbezeichnung;
- die Landesparteiliste (Verzeichnis der Namen von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern, wie im betreffenden Landeswahlkreis Mandate zu vergeben sind; um wieviele Mandate es sich im Einzelnen handelt, finden Sie auf der Seite Wahlkreiseinteilung) unter Angabe des Familiennamens oder Nachnamens, Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jeder Bewerberin (jedes Bewerbers);
- zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Namen der in den einzelnen Regionalwahlkreisen kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber (in jeder Regionalparteiliste dürfen zumindest zwölf Namen, sonst aber Namen von Bewerberinnen und Bewerbern in der doppelten Anzahl der in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises zur Vergabe gelangenden Mandate aufscheinen), wiederum unter Angabe des Familiennamens oder Nachnamens, Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jeder Bewerberin (jedes Bewerbers);
- die Bezeichnung einer (eines) zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (Vorname, Familienname oder Nachname, Beruf, Adresse), die (der) das passive Wahlrecht besitzt.
Eine Mehrfachkandidatur ist nur in "vertikaler Richtung" möglich; das heißt, ein(e) Kandidat(in) kann auf einem Landeswahlvorschlag auf der Landesparteiliste sowie auf einer Regionalparteiliste und zusätzlich noch auf dem Bundeswahlvorschlag aufscheinen. Hingegen ist es unzulässig, dass ein(e) Bewerber(in) auf mehreren Landeswahlvorschlägen oder auf mehreren Regionalparteilisten eines Landeswahlvorschlags aufscheint.
Gemeinsam mit einem Landeswahlvorschlag müssen überbracht werden:
- Zustimmungserklärungen aller Bewerber(innen);
- Druckkostenbeitrag in der Höhe von 435 Euro in bar.
Damit ein Landeswahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf zwei Arten erfolgen, und zwar:
- indem der Wahlvorschlag von einer Mindestzahl von Personen (Näheres siehe unten) mittels Unterstützungserklärungen (ein entsprechendes Muster finden Sie weiter unten) unterstützt ist;
- indem der Wahlvorschlag von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist.
Ein bei der Bundeswahlbehörde bis zum 20. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzubringender Bundeswahlvorschlag muss dieselbe Parteibezeichnung und allfällige Kurzbezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnende Landeswahlvorschläge und hat ebenfalls eine Liste, konkret ein Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren, zu enthalten. Auch auf dem Bundeswahlvorschlag ist ein(e) zustellungsbevollmächtigte(r) Vertreter(in) des Wahlvorschlags, die (der) das passive Wahlrecht besitzt, anzuführen.
Auf einer Unterstützungserklärung bekundet die (der) Unterstützungswillige durch ihre (seine) Unterschrift, dass sie (er) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Die (Der) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Die (Der) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass die (der) Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.
Das Formular für die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist durch das Gesetz genau vorgegeben. Sie können das Formular als PDF-Datei (pdf, 39 kB) herunterladen.
Die Unterstützungserklärungen werden von der (vom) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.
Unterstützungserklärungen werden für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen in den einzelnen Bundesländern in folgendem Ausmaß benötigt (für eine bundesweite Kandidatur sind insgesamt 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich):
Nationalrats-Wahlordnung 1992
- http://de.wikipedia.org/wiki/Nationalratswahlordnung
- http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/nationalrat/wahlordnung/start.aspx
- Datei:NRWO Fassung 2012.pdf
Verteilung der Nationalratssitze je nach Wahlkreise [[1]]
Wahlkreise [[2]]
Sperrklausel: Nach §§ 100 (1),107(2) NRWO nehmen im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren nur Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat [das heißt eine regionale 20-%- bis 40-%-Hürde] oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
Wahlkreis 9 Wien 33 Sitze Wahlkreis 9b Wien innen West [[3]]
Im Ersten Ermittlungsverfahren erhält jede Partei soviel Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist.
Parteien, die im Ersten Ermittlungsverfahren in mindestens einem Regionalwahlkreis ein Mandat gewonnen oder im gesamten Bundesgebiet mindestens vier Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben, nehmen am Zweiten Ermittlungsverfahren teil.