Wahlen/Rechtsgrundlagen

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Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung

Die Vertretungskörper (Bund, Länder, Gemeinden) werden in Österreich auf allen Ebenen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Auf Bundesebene stattfindende Wahlen, das sind Nationalratswahlen, Europawahlen und Bundespräsidentenwahlen, werden durch Bundesgesetz geregelt; die Gesetze, mit der die Durchführung von Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen geregelt werden, können die Länder im Rahmen eines bundesverfassungsgesetzlichen Rahmens selbst verabschieden.

Für die in einem eigenen Gesetz (Nationalrats-Wahlordnung 1992) geregelte Wahl der 183 Abgeordneten zum Nationalrat ist das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise und diese wiederum in insgesamt 43 Regionalwahlkreise eingeteilt. Zu den sich daraus ergebenden Ermittlungsebenen (Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis, Bund) gibt es je ein Ermittlungsverfahren. Im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Mandate durch das Ermittlungsverfahren nach Hare festgestellt; im dritten Ermittlungsverfahren, in dem das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren angewendet wird, findet ein bundesweiter proportionaler Ausgleich statt. Zugangsbeschränkung für die Erlangung eines Mandats im Nationalrat ist für jede wahlwerbende Gruppe die Überschreitung einer Vier-Prozent-Klausel, sofern die betreffende wahlwerbende Gruppe nicht im ersten Ermittlungsverfahren ein sogenanntes Direktmandat erzielt hat.

Wahlvorschläge

Um in Österreich bei einer Wahl, insbesondere bei der Nationalratswahl, zu kandidieren, muss eine wahlwerbende Gruppe Wahlvorschläge einbringen. Diese Wahlvorschläge müssen entweder von einer bestimmten Zahl von Abgeordneten unterschrieben sein oder bedürfen - bei einer Nationalratswahl regional gewichtet - einer bestimmten Zahl von Unterstützungserklärungen. Für eine bundesweite Kandidatur bei einer Nationalratswahl oder bei einer Europawahl sind 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich, wobei der/die Unterstützungswillige zur Beglaubigung seiner Unterstützung die Gemeindebehörde seiner Heimatgemeinde persönlich aufsuchen muss.

Wahlbehörden

Die Durchführung von Wahlen in Österreich obliegt eigenen Wahlbehörden, sie werden jeweils durch einen Vorsitzenden, der der jeweiligen Gebietskörperschaft entstammt, sowie aus Vertretern der politischen Parteien gebildet. Der obersten Wahlbehörde, das ist die Bundeswahlbehörde, gehören überdies zwei Richter an. Für jedes Mitglied einer Wahlbehörde gibt es für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied.

Unterste Einheit bei den Wahlbehörden ist in kleineren Gemeinden die Gemeindewahlbehörde, in größeren Gemeinden die Sprengelwahlbehörde. Diesen Wahlbehörden obliegt die Abwicklung der Stimmabgabe. Auf eine örtliche Wahlbehörde kommen etwa 400 bis 700 Wahlberechtigte. Auch kleinere Parteien, die aufgrund ihrer Stärke in Wahlbehörden nicht vertreten sind, können in diese Wahlbehörden Vertrauenspersonen und/oder Wahlzeugen/Wahlzeuginnen entsenden.

Wahlberechtigung

Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an sämtlichen Wahlen ist eine Österreicherin oder ein Österreicher, wenn sie (er) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Das Erlangen des passiven Wahlrechts bei Wahlen erfolgt wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es besteht in Österreich keine Wahlpflicht.

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich einer Wahl wird, basierend auf diesen Wählerevidenzen, ein Wählerverzeichnis erstellt. Sowohl hinsichtlich der Wählerevidenz, als auch, hinsichtlich des Wählerverzeichnisses, hat jedermann ein Einsichtsrecht und ein Einspruchsrecht. Mit einem Einspruch können Personen in eine Wählerevidenz oder in ein Wählerverzeichnis hinein- oder herausreklamiert werden.

Bei einer Europawahl ist zu beachten, dass ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in der Europa-Wählerevidenz eingetragen ist, von seiner Heimatgemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl zu verständigen ist.

In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben oder die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen oder
  • die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich den Antrag auf Eintragung gestellt haben.

Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder Anhaltung verfügen.

Ergebnisermittlung

Die Ergebnisermittlung bei in Österreich durchgeführten bundesweiten Wahlen erfolgt zweigliedrig. Nach Auszählung der Stimmen durch die örtliche Wahlbehörde, unmittelbar im Anschluss an den Wahlvorgang, ergeht an die übergeordnete Wahlbehörde eine Sofortmeldung, so dass kurze Zeit nach dem Schließen des letzten Wahllokals bereits ein vorläufiges Gesamtergebnis der Öffentlichkeit präsentiert werden kann. Für die Feststellung eines endgültigen Wahlergebnisses sind jedoch von der jeweiligen Wahlbehörde unterfertigte Wahlakten maßgeblich, mit denen Ergebnisse der nachgeordneten Wahlbehörden bestätigt und der nächsthöheren Wahlbehörde weitergereicht werden.


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