BGV2013-02/Antragsbuch

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Das Antragsbuch als PDF findest du Datei:Bgv-2013-02.pdf.

Inhaltsverzeichnis

Tagesordnung

Samstag 22.06.2013

  • 08:00 Akkreditierung
  • 08:30 Begrüßung
  • 09:00 Wahl der Moderatoren
  • 09:05 Wahl der Protokollanten
  • 09:10 Wahl der Wahlhelfer
  • 09:15 Abstimmung der Versammlungsordnung
  • 09:20 Verlesung und Abstimmung der Tagesordnung
  • 09:25 Hauptteil
    • 09:25 Themenblock Satzung, Geschäftsordnung und Sonstige Anträge
    • 11:30 Akzeptanzwahl der Bundesliste Plätze 1-4
    • 13:00 Mittagspause
    • 14:00 Reihungswahl der Bundesliste Plätze 1-4
    • 16:40 Wahl der Bundesliste Plätze 5-8 (1 Wahlgang für Akzeptanz + Reihung)
    • 17:20 Wahl der Bundesliste Plätze 9-12 (1 Wahlgang für Akzeptanz + Reihung)
    • 18:00 Wahl der Bundesliste Plätze 13+ (1 Wahlgang für Akzeptanz + Reihung)
    • 18:40 Wahl der Landeslisten (1 Wahlgang für alle Listen und für Akzeptanz + Reihung)
      • 18:40 Vorstellung der Kandidaten für die Landesliste Burgenland falls nicht vorhanden
      • 19:00 Vorstellung der Kandidaten für die Landesliste Kärnten falls nicht vorhanden
    • 19:20 Wahl der Regionallisten (1 Wahlgang für alle Listen und für Akzeptanz + Reihung)
      • 19:20 Vorstellung der Kandidaten für die Regionalliste eines Wahlkreises im Burgenland falls nicht vorhanden
      • 19:40 Vorstellung der Kandidaten für die Regionalliste eines Wahlkreises in Kärnten falls nicht vorhanden
  • 20:00 Unterbrechung der Sitzung bis Sonntag 8 Uhr
  • 20:00 Podiumsdiskussion

Sonntag 23.06.2013

  • 08:00 Hauptteil
    • 08:00 Anträge Organe betreffend
    • 09:30 Organwahlen
      • 09:30 Wahl der internationalen Delegierten
      • 10:00 Wahl oder Nachrückerwahl Bundesvorstand
      • 11:00 Wahl Bundesschatzmeister
      • 11:30 Nachrückerwahl Bundesgeschäftsführung
      • 12:30 Nachrückerwahl Wahlkampfteam
      • 12:45 Nachrückerwahl Schiedsgericht
    • 13:00 Mittagspause
    • 14:00 Grundsatzprogrammanträge
    • 15:00 Weitere Anträge
    • 16:00 Verabschiedung

Sonstiger 1325: Versammlungsordnung

Initiative 2912 von defnordic

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2013-2 der Piratenpartei Österreichs (PPö)


Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 22. Juni 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der PPö und tritt mit Ende der BGV 2013-2 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ĩnderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.


Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.


Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache.

b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.

c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.

d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.

e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.

07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch ein Pseudonym bekanntgeben.

08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.


Debatte

09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.

11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.


Rede zur GO (Formalanträge)

14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags im Sinne der Geschäftsordnung der Versammlung.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

15a. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag wird die Rednerliste geschlossen und der Tagesordnungspunkt oder der Antrag ist sofort abzustimmen.

16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Ausgenommen von der Begrenzung der Redezeit sind die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der Kandidatur.

17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.

18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.

19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.

20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.

21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt, andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.

23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.

24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.


Anträge

25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.

26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.

27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.

28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.

29. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Zunächst wird zu jedem konkurrierenden Antrag zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, die nach (25) angenommen würden, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.

b) Über alle nach (30)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt und die beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht.

c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.

31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.


Stimmzettel

33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.

34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.

36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.


Wahlmodus

37. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.

39. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.


Auszählung

40. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.

41. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.

42. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.

43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.


Anregungen

alle Anregungen per 2013-05-24 umgesetzt.

Initiative 3022 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Beschreibung

Basierend auf der VO der BGV2013.1

Kandidatengrillen „Berlin-Style“ Begrenzte Redezeit bei pers. Vorstellung Ja/Nein-Fragen an alle Kandidaten Begrenzte Redezeit für Erklärungen bei Kandidatengrillen Schutz der Privatsphäre (Eigener Bereich, Sticker für personen, die nicht auf Fotos veröffentlicht werden möchten) GO-Anträge aus alter GO eingefügt



Versammlungsordnung

Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2013.2 der Piratenpartei Österreichs (Kurzbezeichnung: Piraten; Kürzel: PIRAT)



Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 22. Juni 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs und tritt mit Ende der BGV 2013-2 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ĩnderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.



Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.


03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.


04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.



Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.


06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung: a) der Verweis zur Sache. b) die Erteilung eines Ordnungsrufes. c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren. d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden. e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.


07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.


08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf – mit Ausnahme von Punkt 9 dieser Versammlungsordnung.


09. Teilnehmer, die zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht auf Bild- oder Videomaterial veröffentlicht werden möchten, können sich einen „Fotografierverbot“-Sticker gut sichtbar auf die Brust kleben. Es dürfen keine Fotos veröffentlicht werden, die einen dieser Teilnehmer erkennbar zeigen. Es ist außerdem ein eigener Bereich einzurichten, in dem sich diese Teilnehmer außerhalb des Video-Streams aufhalten und von dort aus Redebeiträge einbringen können. Kandidaten sind von dieser Regelung ausgenommen.



Debatte

10. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.


11. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.


12. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.


13. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.


14. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.



Rede zur GO (Formalanträge)

15. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.


16. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.


17. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt können per separatem Antrag von der Begrenzung der Redezeit ausgenommen werden.


18. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.


19. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.*


20. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.


21. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.


22. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.


23. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt - andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.


24. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.


25 Durch Heben beider Hände angezeigte Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend zugelassen werden, sie sind auf 1 Minute beschränkt. Diese Anträge umfassen insbesondere: 1. Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, 2. Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, 3. Überweisung an ein anderes Parteiorgan, 4. Schluss der Debatte, 5. Schluss der Rednerliste, 6. Beschränkung der Redezeit, 7. Fassung der Fragestellung bei Abstimmung, 8. sachliche Richtigstellung oder 9. persönliche Erklärung.


26. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.



Anträge

27. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.


28. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.


29. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.


30. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.


31. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.


32 Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird: a) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt. b) Über alle nach (32)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.) c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.


33. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.


34. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.



Stimmzettel

35. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.


36. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.


37. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.


38. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.



Wahlmodus

39. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.


40. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.


41. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe, die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.


42. Kandidaten haben für ihre Vorstellung auf der BGV eine Redezeit von maximal fünf Minuten. Für Fragen stehen dem Kandidaten noch einmal fünf Minuten zur Verfügung.


43. Das sogenannte „Kandidatengrillen“ - Fragerunden an die Kandidaten – findet gesammelt für jede Wahl statt. Die Fragen sind an alle Kandidaten zu stellen und müssen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbar sein, und können per Antrag auf eine Redezeit beschränkt werden. Die Kandidaten beantworten die Fragen mittels Stimmkarten – diese Antworten werden fotografisch dokumentiert. Für Erläuterungen hat jeder Kandidat insgesamt drei Minuten Redezeit.



Auszählung

44. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.


45. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.


46. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.


47. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.

Initiative 3116 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2013-2 der Piratenpartei Österreichs (PPö)


Gültigkeit

01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 22. Juni 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der PPö und tritt mit Ende der BGV 2013-2 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ĩnderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren.


Sitzungseinleitung

02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.

04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die BGV Ersatz bestimmen.


Sitzungsablauf

05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache.

b) die Erteilung eines Ordnungsrufes.

c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren.

d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden.

e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.

07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch ein Pseudonym bekanntgeben.

08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.


Debatte

09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.

11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.


Rede zur GO (Formalanträge)

14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags im Sinne der Geschäftsordnung der Versammlung.

15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Sofern der Antrag nicht vor jeglichen Redebeiträgen zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt wurde sind die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt, sowie für jeden Kandidaten der jeweils erste Redebeitrag zur Vorstellung der Kandidatur von der Redezeitbegrenzung ausgenommen.

17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.

18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.

19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.

20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.

21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt, andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.

23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.

24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.


Anträge

25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.

26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.

27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.

28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.

29. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:

a) Zunächst wird zu jedem konkurrierenden Antrag zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, die nach (25) angenommen würden, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt.

b) Über alle nach (30)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt und die beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht.

c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.

31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.


Stimmzettel

33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.

34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.

36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.


Wahlmodus

37. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen.

39. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.


Auszählung

40. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.

41. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.

42. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.

43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.

Begründung
Die Redezeitbegrenzung kann hier auch für den jeweils ersten Redebeitrag in einem Tagesordnungspunkt gelten. Wenn z.B. zu Beginn eine Redezeitbegrenzung von 5 Minuten beschlossen wird, gilt diese für alle Redebeiträge, auch die jeweils ersten zu einem Tagesordnungspunkt oder die Kandidatenvorstellungen.

Initiative 3119 von Wolf

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Das sind die "Sitzungsregeln" die via Pad (https://ppoe.piratenpad.de/Sitzungsregeln) von zumindest Marcus 'MoD' Hohenecker, PiratPapaJoe, Robert 'Menodoros' Kasper, Vilinthril, Wolfgang 'Wolf' BAUER, defnordic, gigi, ipitimp (und mehr) gemeinsam erarbeitet wurden. Vielleicht sollte man diesen gemeinsamen Ansatz von damals nehmen:

A. Sitzungsablauf

(1) Zu Beginn der Sitzung hat die Beschlussfähigkeit festgestellt zu werden und festgehalten zu werden, wie viele (Organ-)mitglieder mindestens notwendig sind, um beschlussfähig zu bleiben. Moderation und Protokollführung werden bestimmt und die Zustimmung hierzu abgefragt.

(2) Danach wird auf Verlangen die Sitzungsordnung vorgelesen und allen Teilnehmern zur Kenntnis gebracht. Punkt B.4 ist sinngemäß bekannt zu geben. Das die Sitzung abhaltende Organ stimmt auf Antrag über eine Einschränkung der zur Wortmeldung Berechtigten ab. [Anträge zur Tagesordnung werden behandelt und die Tagesordnung abgestimmt.]

(3) Danach ist Gelegenheit für den Vortrag von für die Sitzung relevante Berichten über Erreichtes und Fortschritte, etwa Mitglieder- oder Schatzmeisterbericht.

(4) Wortmeldungen haben mit dem Wort „Wortmeldung“ und dem eigenen Namen beim Moderator angemeldet zu werden (jederzeit, der aktuelle Redner hält kurz inne, bis der Moderator den Redewunsch bestätigt hat). Dieser bestätigt den Redewunsch kurz, trägt die Person auf seiner Rednerliste ein und arbeitet die Wortmeldungen der Reihenfolge nach ab.

(5) Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der

Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

B. Kompetenzen

(1) Die Moderation eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie erteilt das Wort und

bringt die Anträge zur Abstimmung.

(2) Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes einer Sitzung ist der Moderation das Hausrecht übertragen. Es stehen folgende Mittel zur Verfügung:

a) der Verweis zur Sache;

b) die Erteilung eines Ordnungsrufes;

c) die Entziehung des Wortes – dies kann nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß a) und b) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren;

d) Unterbrechung der Sitzung;

e) ein Platzverweis für die Sitzung, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.

(3) Die Moderation ist berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z. B. der Führung der Rednerliste, der Stimmenauszählung etc. zu beauftragen.

(4) Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass ihre Namen veröffentlicht werden dürfen, jedwede Äußerung sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf.

(5) Die Protokollführung hält sinngemäß die Inhalte der Sitzung schriftlich fest und bringt sie zur öffentlichen Einsicht.

C. Reden zur GO:

(1) Bei einem Antrag zur Tagesordnung im Sinne einer Annahme von Spontananträgen oder der Veränderung der Tagesordnung, etwa durch Vorziehen eines Themas, hat dieser sofort und ohne weitere Wortmeldung abgestimmt zuwerden.

(2) Bei einer Rede zur GO auf „Antrag zur Schließung der Rednerliste“ haben erst die ausstehenden Wortmeldungen abgearbeitet zu werden und danach, ohne Annahme von neuen Wortmeldungen, eine Abstimmung darüber abgehalten zu werden. Wird diese angenommen, können sich alle, die das wollen, noch einmal auf die Rednerliste setzen lassen. Eine zweite Wortmeldung oder neue Wortmeldungen, nachdem die Abarbeitung der finalen Rednerliste begonnen hat, ist nicht zulässig. Nach dem letzten Redner kommt es zur Abstimmung, nur Mitglieder des Organs können trotz beschlossener Schließung der Rednerliste noch Wortmeldungen anmelden.

(3) Bei einer Rede zur GO auf „Schluss der Debatte“ hat sofort darüber abgestimmt zu werden. Wird der Antrag angenommen, hat danach sofort, ohne jegliche weitere Wortmeldungen, die Abstimmung des gerade behandelten Antrages stattzufinden.

(4) Bei jeder Abstimmung hat vor der Annahme nach einer (!) "Gegenrede" gefragt zu werden. Gibt es keine Gegenrede gilt der Antrag (je nachdem: der Originalantrag, der Antrag auf Schließung der Rednerliste oder der Antrag auf Nichtbehandlung des Antrages) als einstimmig angenommen. Es ist in diesem Fall keine einzelne Abfrage der Organe bezüglich ihres Abstimmungsverhaltens notwendig. Gibt es jedoch eine (!) Gegenrede, wird einzeln abgestimmt, jedoch ist die „Gegenrede“ auf das Wort „Gegenrede“ beschränkt und keine Wortmeldung als solches; auch Wortmeldungen sind in diesem Stadium der Abstimmung nicht mehr zulässig. Führt der Gegenredner die Debatte weiter, ist ihm sofort das Wort zu entziehen.

Nach jeder Abstimmung verliest der Schriftführer (Protokollführer) das Ergebnis, welches auch auf Plausibilität geprüft wird. Danach wird ein Beschluss gefasst und mit dem nächsten Antrag fortgefahren, bis keine Anträge mehr vorhanden sind oder die Sitzung aus anderen Gründen geschlossen wird.

(5) Bei einer Rede zur GO auf „Austausch des Moderators“ ist zwingend abzustimmen. Der Ersatz des Moderators ist von ihm im Anschluss an die Annahme sofort durchzuführen und mit einer Neuwahl des Moderators und der Übergabe der Moderation abgeschlossen.

(6) Auch kann eine Zuweisung einer Angelegenheit an ein anderes Organ gestellt werden. Mit Annahme dieses Antrags ist die Debatte über die Angelegenheit beendet. Sie ist im entsprechenden Organ fortzuführen.

(7) Bei einer Rede zur GO auf „Schließung der Sitzung“, „Vertagung der Sitzung“, „Vertagung des Agendapunktes“ ist nach Entscheidung des Moderators sofort oder nach Abarbeitung der Rednerliste abzustimmen. Nicht behandelte Anträge müssen vom Antragssteller erneut in die nächste Sitzung eingebracht werden.

Initiative 3162 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Zusatzantrag zu 3116

Punkt 8 möge erweitert werden um folgenden Text:


Text

Teilnehmer, die zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht auf Bild- oder Videomaterial veröffentlicht werden möchten, können sich einen „Fotografierverbot“-Sticker gut sichtbar auf die Brust kleben. Es dürfen keine Fotos veröffentlicht werden, die einen dieser Teilnehmer erkennbar zeigen. Es ist außerdem ein eigener Bereich einzurichten, in dem sich diese Teilnehmer außerhalb des Video-Streams aufhalten und von dort aus Redebeiträge einbringen können. Kandidaten sind von dieser Regelung ausgenommen.

Begründung
Schutz der Privatsphäre von Teilnehmern.

Sonstiger 1266: Listenerstellung

Initiative 2824 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


= Sonstiger Antrag zur BGV

Ich beantrage einen Landes- bzw. Regionalwahlvorschlag zur Nationalratswahl 2013 für alle Regional- und Landeswahlkreise zu erstellen. Zu diesem Zweck werden alle Landeslisten auf dieser BGV gewählt, die bis dato noch nicht durch eine andere Versammlung gewählt wurden. Kandidaten, die auf dieser BGV auf Landeslisten gewählt werden, kommen in der gleichen Reihenfolge auf die Regionalwahlliste ihres Hauptwohnsitzes sofern sie dies möchten. Diese Vorgehensweise wird auch auf noch nicht besetzte Regionalwahllisten angewandt, für die schon eine übergeordnete Landeswahlliste auf einer anderen Mitgliederversammlung gewählt wurde. Restliche Plätze auf Regionalwahllisten - und somit auch noch nicht besetzte Regionalwahllisten - können auf dieser BGV danach noch separat gewählt werden, sofern sich Kandidaten finden. Bei der Erstellung der Listen sind die Bestimmungen der NRWO - insbesondere bezüglich Wählbarkeit und Inhalt der Wahlvorschläge - zu beachten. Weitere Änderungen an den Landes- und Regionalwahllisten sind durch die zuständigen Mitgliederversammlungen bis zum Stichtag der Nationalratswahl möglich.

Begründung
Sicherstellen, dass wir überall antreten.

Initiative 3122 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Zusatzantrag zu 2824

Akzeptanz- und Reihungswahl werden bei allen Wahlen auf einen Wahlgang zusammengefasst und so ausgezählt als wären es 2 Wahlgänge gewesen. Kandidaten die die Akzpetanzwahl nicht geschafft haben sind bei der Reihungswahl gänzlich zu ignorieren. Für die Regionallisten und Landeslisten werden die Wahlgänge für alle Plätze zusammengefasst.


Begründung

Spart viel Zeit.

Initiative 3123 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Zusatzantrag zu 3122

Regionallisten werden implizit gewählt indem jeder Kandidat bei seiner Kandidatur angeben kann für welchen Regionalwahlkreis er kandidiert. Die Bezeichnung des Wahlkreises steht gemeinsam mit dem Namen oder Pseudonym der Person auf dem Wahlzettel. Die Reihung der Kandidaten für einen Regionalwahlkreis ergibt sich indem aus der Reihung der Kandidaten auf der Landesliste alle Kandidaten gestrichen werden die nicht für diesen Regionalwahlkreis kandidieren. Kandidieren Kandidaten für einen Regionalwahlkreis für den die BGV bereits eine Regionalliste gewählt hat ist diese ab dem ersten freien Platz gemäß der zuvor ermittelten Reihung aufzufüllen.

Initiative 3126 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Zusatzantrag zu 3123

Akzeptanz- und Reihungswahl werden bei der Wahl für die ersten 4 Bundeslistenplätze nicht zusammengefasst


Begründung

Viele Kandidaten + relativ hohes Quorum -> wenige Kandidaten nach der Akzeptanzwahl. Es wäre daher sinnvoll zuerst mit sehr wenig Vorstellungszeit die Akzeptanzwahl durchzuführen und danach die Reihungswahl mit mehr Befragungszeit.

Initiative 3127 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Zusatzantrag zu 3126

Bei allen Listen außer der Bundesliste werden alle Plätze in einem Wahlgang gewählt. Bei der Bundesliste werden Plätze 5+ in einem Wahlgang gewählt.


Begründung

Zeit sparen.

Initiative 2825 von mî†õm²

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

auf der BGV werden die listen für bundeswahlkreis, bundeslandeswahlkreise, regionalwahlkreise erstellt.

werden auf LGVen eigene bundeslandeswahlkreise und regionalwahlkreise erstellt, so ersetzen diese automatisch die jeweiligen bundeslandeswahllisten und regionalwahlkreislisten der BGV.

werden in regionalwahlkreisen regionalwahlkreislisten erstellt, so ersetzen diese automaisch die regionalwahlkreislisten der BGV bzw. der jeweils übergeordneten LGV.

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begründung: nach dem prinzip regionalwahlliste wichtiger als bundeslandeswahlliste wichtiger als bundeswahlliste agiert das derzeit gültige Nationalratswahlgesetz.

um eine möglichst sinnvolle besetzung zu bekommen, müssen wir der listenerstellung mehr macht geben, je kleiner das behandelte gebiet ist.

die höheren versammlungen gelten hierbei lediglich als notnagel und werden automatisch abgelöst, sobald sich durch lokalere versammlungen die möglichkeit ergibt.

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der (redaktionsbedingt auf ca. 4.000 zeichen gekürzte) teil eines textes zu einer wahlsystemreform sei hier

> http://derstandard.at/1358305815681/Mit-der-Ungustl-Stimme-das-Wahlsystem-reformieren

nachzulesen. dort gäbe es keine zu wählenden regions-abgeordnete. bis wir das aber haben, müssen wir damit leben, dass das wahlrecht die regionen stärken will. unsere listenerstellung muss sich daher dem system anpassen.

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CU TOM

Sonstiger 1277: Bundesliste neu wählen

Initiative 2851 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


= Sonstiger Beschluss

Die Bundesliste zur Nationalratswahl soll auf dieser BGV komplett neu gewählt werden. Alle Personen, die auf der letzten BGV auf die Bundesliste gewählt wurden, gelten automatisch als Kandidaten für die neu zu erstellende Liste, sofern sie nicht explizit zurücktreten.

Begründung
Der Antrag die Liste explizit offen zu halten, wurde auf der letzten BGV in Klagenfurt mit großer Mehrheit angenommen. https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2015.html Durch einen LQFB-Beschluss ergeben sich neue Zulassungsquoren für Kandidaten: https://lqfb.piratenpartei.at/issue/show/1087.html

Sonstiger 1361: Paris Declaration

Initiative 2994 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Die Bundesgeneralversammlung möge beschließen:

Purpose of the European Pirate Party (PPEU)

Purpose of the organisation is to represent the European Pirate movement towards the European institutions and to work in the interest of its members by, amongst other things:

Facilitating coordination and cooperation between its members. Assisting its members to promote the Pirate movement in Europe. Taking as its principles the Pirate manifesto, as will be annexed to the statutes. Functioning as a link between European Pirate Parties and Pirate MEPs. Encouraging and supporting its members in organizing events focused on European topics.

Begründung
Am 09./10.02.2013 haben sich Vertreter vieler europäischer Piratenparteien in Paris getroffen, um weiter über eine Satzung für eine noch zu gründende Europäische Piratenpartei (PPEU) zu diskutieren und abzustimmen. Um zu verhindern, dass bereits ausdiskutierte Fragen bei jeder zukünftigen Konferenz neu aufgerollt werden und um sicherzustellen, dass die Piraten aus den beteiligten Parteien hinter diesem Prozess stehen, wurde beschlossen, zunächst den Zweck einer solchen Partei festzulegen und ihn von allen verhandlungsbereiten Piratenparteien ratifizieren zu lassen. Wer den Text nicht ratifiziert, ist von den weiteren Verhandlungen zunächst ausgeschlossen. Deshalb legen wir diesen Text hiermit der BGV vor, um durch einen Beschluss die Unterstützung der österreichischen Piraten für diesen Gründungsprozess nachweisen zu können und eine Beteiligung österreichischer Piraten hieran sicherzustellen. Da die nächste Verhandlungsrunde zur PPEU Ende Juli 2013 in Polen stattfinden wird, muss eine Ratifizierung bis spätestens dahin erfolgen.


Grobe Übersetzung des Antrags

Zweck der Organisation soll es sein, die Piratenbewegung gegenüber den europäischen Institutionen zu repräsentieren und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, indem sie unter anderem

die Koordination und Kooperation zwischen den Mitgliedern ermöglicht, ihre Mitglieder unterstützt, die Piratenbewegung in Europa zu fördern, sich in einem eigenen Manifest piratige Prinzipien setzt, die auch Eingang in die Satzung finden, als Bindeglied zwischen den europäischen Piratenparteien und den Piraten, die Mitglied des Europaparlaments sind, fungiert, ihre Mitglieder ermutigt und dabei unterstützt, Veranstaltungen zu europäischen Themen zu organisieren.



Anm. Antragsteller

Dieser Antrag wurde fast 1-zu-1 vom BPT 2013.1 der DE Piraten übernommen - wo er mit großer Mehrheit angenommen wurde (http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/X004). Von uns war laut Protokoll leider kein Vertreter beim Treffen in Paris am 9./10. Februar 2013 (
statutes:paris2013:minutes http://wiki.ppeu.net/doku.php?id
statutes:paris2013:minutes
), ich halte es aber trotzdem für sehr wichtig diese Deklaration im Hinblick auf die 2014 bevorstehende Europawahl zu ratifizieren.

Sonstiger 1362: Internationale Delegierte wählen

Initiative 2998 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Die BGV möge beschließen, dass die internationalen Delegierten (ID) - §21 der Satzung - auf dieser Generalversammlung gewählt werden, um uns in der PPI und PPEU zu vertreten.

Sonstiger 1388b: Gründung von Landesparteien

Initiative 3167 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen:

Absichtserklärung:

Die BGV 2013-2 erkennt die Notwendigkeit, Landesorganisationen eine eigene Rechtspersönlichkeit zu geben - nicht zuletzt und insbesondere, um regional Budgethoheit zu gewähren. Da jedoch die Umstrukturierung im Hinblick auf die Nationalratswahl momentan zu viele Ressourcen binden würde, beschließt die BGV hiermit gemeinschaftlich, Ihre Absicht zu erklären, die Umstrukturierung nach der Nationalratswahl demokratisch auszuarbeiten und zu beschließen.

Sonstiger 1388a: LO Salzburg

Initiative 3055 von Vilinthril

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die BGV möge beschließen, die Differenzen der Piratenpartei Österreichs mit der LO Salzburg im Zuge dieser BGV beizulegen.

Begründung
Dieser Antrag dient als formales Vehikel, um geeignete Zusatz- bzw. Gegenanträge zu stellen, um die Differenzen mit der LO Salzburg zu bereinigen – was immer auf der LGV am 25. Mai tatsächlich beschlossen wird und herauskommt.

Initiative 3145 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


= Antrag

Die folgende Vorgehensweise möge gewählt werden, um eine Klärung der Beziehung zur SPP bis zur Nationalratswahl zu erreichen:

Im Anschluss an diese Abstimmung soll abgestimmt werden:

1. Die Bundesgeschäftsführung möge ersucht werden, einen Vertrag mit der "Salzburger Piratenpartei" abzuschließen, in dem dieser Partei im Falle eines Wahlergebnisses der Piratenpartei Österreichs über 1% bei der Nationalratswahl 2013 Geld zugesichert wird: Bei einem Ergebnis unter 4% der Stimmen "zwei Euro pro in Salzburg für die Liste der Österreichischen Piraten abgegebenen Stimmen", und im Fall eines darüberliegenden Ergebnisses "der Gesamtbetrag aller Fördermittel geteilt durch alle Stimmen die für die Liste der Österreichischen Piratenpartei abgegeben wurden und multipliziert mit den Salzburger Stimmen". Diese Regelung ersetzt alle in Satzung und Geschäftsordnung vorgesehenen Zahlungen und sonstigen Unterstützungen an die Landesorganisation Salzburg.

Falls (1) abgelehnt wird:

2. Soll der BGF der Abschluss eines solchen oder ähnlichen Vertrags untersagt werden?

3. Soll eine Akzeptanzwahl der Salzburger Landesliste für die Nationalratswahl nach §2c (6) Bundeswahlordnung an passender Stelle auf die Tagesordnung der BGV gesetzt werden?

4. Soll in §2 (3) der Bundesfinanzordnung als neuer vorletzter Satz hinzugefügt werden: "Der Anteil von etwaigen Landesorganisationen, die ihre Unterstützung einer Bundeswahl einer Abstimmung unterworfen haben, die ohne positives Ergebnis ausgegangen ist, fließt ins Bundesbudget."


Erläuterung

Quelle des Antrags

Die Quelle von Antrag (1) ist eine
31 Antragsbegründung von Wolfgang Bauer zur 3. Salzburger Landesgeneralversammlung
. Der dazugehörige Antrag
33 wurde mit 87% Mehrheit beschlossen
.

Ursprünglich wurde scheinbar eine direkte Verhandlung mit der BGF angestrebt. Ich bringe ihn zur BGV ein, da ich eine andere Vorgehensweise als über eine Basisabstimmung ablehne. Dieser Antrag entspricht nicht meiner persönlichen Meinung; meine Einbringung kann nicht als Unterstützung interpretiert werden.


Vergleich mit dem Status Quo

Die angestrebten 2 Euro pro Stimme entsprechen 80% der Parteienförderung (2,50 pro Stimme).

Der aktuelle Verteilungsschlüssel an die Landesorganisationen lautet 60% an die LOs, aufgeteilt nach aktiven Mitgliedern. Es läuft gerade eine Abstimmung, ob das auf 33%, aufgeteilt nach erzielten Stimmen, geändert werden soll.


Akeptanzwahl?

Falls Antrag (1) abgelehnt wird, haben wir eine Landesorganisation, die abgestimmt hat, die bundesweite Wahl nicht zu unterstützen und einen Landeslistenkandidaten, der den dementsprechenden Antrag auf der LGV eingebracht hat und für ihn gestimmt hat. Die BGV soll entscheiden, ob man mit unter diesen Voraussetzungen mit diesem Kandidaten in die Wahl ziehen möchte und ob diese LO von dem ohne ihre offizielle Unterstützung möglicherweise erreichten Ergebnis finanziell profitieren soll.

Initiative 3153 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Zusatzantrag

Ich beantrage, die BGV möge es mir ermöglichen, in dieser Sache Spontananträge zu stellen.

Begründung: 1. Nur "in dieser Sache" - damit nicht sonst Spontananträge gestellt werden zu anderen Themen. 2. Weil man nie wissen kann, wie sich die Diskussion entwickelt und weil damit zu rechnen ist, dass die Salzburger auf ihren Beschlüssen beharren werden (mangels anderer Möglichkeiten ?).

Sonstiger 1402: BV Neuwahl oder Nachrückerwahl

Initiative 3083 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Die BGV möge beschließen auf dieser Versammlung Nachrücker für den Bundesvorstand zu wählen. Nachrückpositionen, die sich aus der Wahl bei der BGV 2013.1 ergeben haben, und noch nicht in den BV nachgerückt sind, werden mit dieser Wahl ersetzt.

Begründung
Seit der BGV 2013.1 ist wieder ein BV zurückgetreten. Somit gäbe es aber nur noch einen Nachrücker.

Initiative 3090 von hellboy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

der antragsteller möge zur kenntnis nehmen, daß bei einer bgv grundsätzlich die organe neu gewählt werden, außer die bgv wurde ausdrücklich zu einem bestimmten zweck einberufen. einberufen wurde aber ganz normal, und es existiert auch kein gegenteiliger hinweis irgendwo und schon garnicht dort wo er stehen müsste, also hier: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGV2013-02

darum müssen sämtliche organe und die gesamte kandidatenliste lt. beschluß der letzten bgv neu gewählt werden.

Initiative 3132 von Euphyllophyt

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Die BGV möge beschließen auf dieser Versammlung Nachrücker für den Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht zu wählen. Nachrückpositionen, die sich aus der Wahl bei der BGV 2013.1 ergeben haben, und noch nicht in den BV nachgerückt sind, werden mit dieser Wahl ersetzt.

Begründung
Seit der BGV 2013.1 ist wieder ein BV zurückgetreten. Somit gäbe es aber nur noch einen Nachrücker. Zusätzlich sollen auch Nachrücker für das BSG bestimmt werden, da dies mangels weiterer Kandidaten auf der BGV 2013.1 nicht möglich war und diese zur Absicherung des Organs wichtig wären.

Initiative 3147 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Die BGV möge beschließen auf dieser Versammlung den Bundesvorstand neu zu wählen. Nachrückpositionen, sollen ebenfalls mit dieser Wahl neu besetzt werden.

Begründung
Seit der BGV 2013.1 ist wieder ein BV zurückgetreten. Somit gäbe es aber nur noch einen Nachrücker. Daher ist es für die Legitimation des Organs am Besten, dieses neu zu wählen.

GO 1332: Regelungen zum passiven Wahlrecht

Initiative 2943 von hellboy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Es wurde bereits einmal eine Inkonsistenz in unsere Statuten gezwungen, um die persönlichen Animositäten von frau labner zu befriedigen. Damit muß endlich schluß sein. Es ist parteischädigend von den bundesvorständen, diese lächerliche satzungsbestimmung nicht aufheben, sondern um eine weitere inkonsistenz zu bereichern, nur weil frau labner nicht zugeben will, daß sie gerne aus taktischen gründen lügt.

Dokumentiert ist das unter anderem hier: https://forum.piratenpartei.at/thread-1528-post-25109.html#pid25109

Sie ist nicht bereit zuzugeben, daß sie damals gelogen hat, sondern sie hat stattdessen gegen alle, die eine klarstellung von ihr gefordert haben eine schmutzkübelcampagne gestartet. aus dem puren unwillen heraus, ihre lügen einzugestehen oder sich gar für ihr verhalten zu entschuldigen, soll jetzt schonwieder an unseren statuten herumgepfuscht werden, nur damit frau labner auch ohne parteimitgliedschaft bei den piraten auf unsere liste kommen kann. das ist ein absolut absurdes verhalten, besonders von den bundesvorständen, weil sie anstatt von ihr ehrlichkeit und aufklärung zu fordern schonwieder bereit sind, dem anstand für sie einen fußtritt zu verpassen.

Initiative 3049 von c3o

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundeswahlordnung möge in §7 (Wahllistenerstellung) und die Bundesgeschäftsordnung in §15 (Piratenpartei Tirol) wie folgt ergänzt werden – neuer Text fettgedruckt.


§7 Bundeswahlordnung

(1) Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sowie von Parteien, mit denen laut Bundesgeschäftsordnung Kooperationsvereinbarungen existieren, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind, und die auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.


§15 Bundesgeschäftsordnung

(3) Bei bundesweiten Wahlantritten erfolgt ein gemeinsamer Wahlantritt unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs. Die Kandidatennominierung für Wahllisten auf Landesebene und darunter obliegt in Tirol der Piratenpartei Tirol. Mitglieder der Piratenpartei Tirol haben passives Wahlrecht auf Bundeslisten der Piratenpartei Österreichs.


Begründung

PPT-Mitgliedern, die keine aktive Doppelmitgliedschaft haben, ist eine Bewerbung für die Nationalratsliste derzeit untersagt.

Warum soll jemand, der unser/e Tiroler Spitzenkandidat/in für die Nationalratswahl sein könnte, nicht auch auf der Bundesliste derselben Wahl stehen dürfen?

Alle KandidatInnen für die Bundesliste werden sowieso von den Wählenden bei der BGV evaluiert (und sicherlich nach dem Grund für die Entscheidung gegen eine Doppelmitgliedschaft gefragt) – es gibt m.E. keinen Grund, PPT-Mitglieder hier von vornherein auszusperren.

Initiative 3056 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundeswahlordnung möge in §7 (Wahllistenerstellung) wie folgt geändert werden:


Alter Text

(1) Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.


Neuer Text

(1) Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Personen, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.


Begründung

Dieser Antrag wurde einmal knapp abgelehnt, allerdings damals unter anderen Voraussetzungen (geringere Akzeptanzquoren).

Anstatt für PPT Mitglieder eine Ausnahme zu schaffen sollten wir hier gar keine Einschränkung vorsehen:


Für die Wahl auf eine Liste der Piratenpartei ist eine Zustimmung von 70% für die ersten vier Plätze und 60% für die nachfolgenden Plätze nötig. Eine Parteimitgliedschaft ändert nichts am Vertrauen in eine Person. Wenn 70% oder 60% einer Person so weit vertrauen dass sie diese Person auf eine Liste wählen wollen, dann ist eine Parteimitgliedschaft unerheblich. Mit 70% ändern wir auch die Satzung. Mit 60% die BGO und BWO. Diese regeln genau wer passives Wahlrecht hat. Wenn die BGV also unbedingt will, dann kann sie ohnehin schon, da sie ja zuerst BWO ändern kann und dann das Nicht-Mitglied wählen kann. In der Vergangenheit haben in Deutschland auch Nicht-Mitglieder auf Piratenlisten kandidiert und sind nach der Wahl Mitglieder bei den Piraten geworden. Als Kandidat auf der Liste einer Partei outet man sich mit oder ohne Parteimitgliedschaft für diese Partei. Man ist als Person fortan in der Öffentlichkeit mit dieser Partei assoziiert, auch wenn man seine Parteimitgliedschaft zuvor nur unter einem Pseudonym geführt hat (in Graz erlebt). Die Parteimitgliedschaft ändert daran nichts.


Dieser Antrag wurde zuvor knapp abgelehnt als die Akzeptanzquoren noch bei 33% lagen. Jetzt mit Akzeptanzquoren bei 70% oder 60% dürften bei vielen die Bedenken ausgeräumt sein.

Initiative 3089 von hellboy

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitglieder der PPT sollen aufgefordert werden, endlich eine LO zu gründen. Nur so können die Tiroler Mitglieder alle Mitgliedsrechte wahrnehmen, und sich an der politischen Arbeit der Piraten vollumfänglich beteiligten. Nur wenn eine pro-forma-LO mit der PPT identisch wäre, könnten endlich alle Inkonsistenzen aus den Statuten wieder entfernt werden.

Auch für die Piraten ist es wichtig zu wissen, daß sich die Mitglieder aus allen Bundesländern wirklich zur selben Bewegung zugehörig fühlen. Solange die Gefahr besteht, daß sich einzelne lokale Gruppierungen einfach abspalten, ist die Motivation einer gegenseitigen Unterstützung endenwollend. Das hat sich ja auch bei der nicht vorhandenen Unterstützung für die Tiroler LTW gezeigt.

Begründung
Derzeit können die Mitglieder aus Tirol aufgrund der fehlenden LO weder einen Länderrat entsenden, noch ein Mitglied zum SG noch sind die liquid-Entscheidungen verlässlich bindend für sie. All dies könnte mit der Gründung einer LO gelöst werden. Das Argument, die PPT weiterzführen sei nötig, damit der Ofer sich nicht den Namen aneignet ist damit außer Kraft gesetzt, weil die PPT ja weiter existieren würde. Das war ja bei der letzten Abstimmung auch schon kien Argument mehr.

In einer Bewegung, die den Anspruch erhebt international für die selben Werte und Ziele einzustehen ist es völlig abwegig, daß ein paar wenige Mitglieder nur aufgrund iherer lokalen Herkunft glecher sein sollten als alle anderen. Das ist widersinnig, und wurde deshalb zurecht bereits mehrheitlich abgelehnt. Es wird Zeit, daß wieder ALLE Piraten wirklich gleich sind.

GO 1371: Quorum für Geheime Wahl

Initiative 3020 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

BGO §4 „Abhaltung der Bundesgeneralversammlung“ soll wie folgt geändert werden:


Alter Text

(7) Sind zu einem Gegenstand mehrere Anträge gestellt ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Vor jeder Abstimmung kann Antrag auf eine geheime Wahl gestellt werden, dem stattzugeben ist. Details über den Wahlmodus regelt die Wahlordnung.

wird ersetzt durch


Neuer Text

(7) Sind zu einem Gegenstand mehrere Anträge gestellt ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Vor jeder Abstimmung kann Antrag auf eine geheime Wahl gestellt werden, dem stattzugeben ist, wenn er von mindestens 10% der zu diesem Zeitpunkt für diese Versammlung akkreditierten Mitglieder unterstützt wird. Details über den Wahlmodus regelt die Wahlordnung.

Begründung
Es ist möglich, dass ein einziger Troll eine Komplette BGV durch wiederholtes stellen eines Antrages auf geheime Abstimmung aufhält. In Deutschland hat man dies bereits geändert und auf 20 Personen fixiert – trotzdem gab es am letzten BPT mehr geheime Abstimmungen denn je, mit dem Zweck die Versammlung aufzuhalten und Tagesordnungspunkte zu verhindern.

GO 1372: WKL Zusammensetzung

Initiative 3023 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

BWO §6 „Wahlantritt“ Abs. 3 soll um folgenden Text ergänzt werden:

„Jede Landesorganisation – oder auch kooperierende Organisation nach §15 BGO – kann bei bundesweiten Wahlen einen Landeswahlkampfleiter ernennen und diesen per LV-Beschluss als stimmberechtigten Vertreter ins Wahlkampfleiter-Team entsenden.“

Begründung
Für einen bundesweiten Wahlkampf braucht es ein stabiles Team, das sich möglichst aus Vertretern, die vor Ort agieren können, zusammensetzt.

Satzung 1384: Transparente Basisdemokratie

Initiative 3039 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Worum geht es? Was bringt das? :

Wir sehen, dass auch nach erfolgter Abstimmung über einen Programmpunkt noch viele Fragen offen bleiben können.

Da unsere Abstimmungen nicht sinnlos sein sollen, andererseits aber der Mandatar ein Gewissen hat und nicht zur bloßen Abstimmungsmaschine werden kann, bzw oft nicht klar ist, wie das Programm auszulegen bzw anzuwenden ist, habe ich mir Gedanken gemacht, wie wir die Basisdemokratie trotzdem sinnvoll leben können.

Das erste Meinungsbild hatte 85% Zustimmung

Beim Antrag war dann eine deutliche Mehrheit für eine [url=https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1422.html]deutlich unausgegorenere Version (?- klick mich)[/url /url] - an den nötigen 70% ist es dann aber knapp gescheitert.

Das gab mir die Möglichkeit es nochmal [b b]stark zu überarbeiten.[/b /b]:

Ich beantrage daher Folgendes in die Satzung aufzunehmen und dabei die §-Zahl fortlaufend einzufügen:

[b b]Satzung:[/b /b]


§ 22 - Transparente Basisdemokratie


(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete der Piratenpartei Österreichs zu Vertretungskörpern sollen Positionen, die von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, soll die eigene Meinung als Privatmeinung gekennzeichnet werden. Abgeordnete sollen ihre Entscheidungen möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.


(2) Jedes Mitglied kann durch einen sogenannten „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die bei sonstiger Unverbindlichkeit die Frage beinhalten muss, ob

a) eine in Absatz 1 genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder

b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat, seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat oder die Entscheidung des Abgeordneten nicht mit den piratischen Grundwerten vereinbar ist.


[b b]BGO: [/b /b]

§ ...(1) Ein „Antrag auf Veröffentlichung“ gemäß § 22 der Bundessatzung ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über einen solchen Antrag grundsätzlich vor Personenwahlen zu erfolgen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

(2) Bei Annahme eines solchen Antrages ist dieser auf der Bundesparteihomepage an gut auffindbarer Stelle zu publizieren. Verantwortlich für die Publikation ist die Bundesgeschäftsführung.


[b b]SGO:[/b /b]

§5.4 SGO - Prüfung eines Antrages gemäß § 22 der Bundessatzung

Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß §22 (2) der Bundessatzung oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen 2 Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.

Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.


[b b]LDO:[/b /b]

In § 3 (4) LDO möge nach "Die Regelwerke sind wie folgt definiert:" an passender Stelle eingefügt werden:

"Antrag gemäß § ... (2) der Bundessatzung

Falls ein Beteiligungsquorum existiert, ist der Antrag nur bindend, wenn dieses erfüllt wurde.

  • Mehrheit: > 6/10 "

In § 4 (3) möge nach " Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:" an passender Stelle eingefügt werden:

  • Antrag gemäß § ... (2) der Bundessatzung


[size
x-large size
x-large]Genauere Begründung:[/size /size]


[u u]1. Warum in die Satzung?:[/u /u]

Weil diese Bestimmung grundlegend ist und besonders wichtig, sodass es wünschenswert wäre, wenn es eines erhöhten Quorums für deren Abänderung bedürfte.

Es ist keine programmatische Entscheidung, sondern betrifft den vorgelagerten Prozess der Entscheidungsfindung. Sie ist quasi Grundlage für alle Programmanträge.

Sie ist für die Partei von grundlegender Bedeutung, da sie das vage Bekenntnis zur Basisdemokratie stützt. Die Aufnahme diese Bestimmung in die Satzung wäre ein Bekenntnis zur Akzeptanz von basisdemokratisch beschlossenem Programm.

Die Regelungen über den Prozess der Willensbildung müssen rechtlich über den Ergebnissen (=Programm) stehen, die dieser hervorbringt, weil nur die rechtmäßige Entstehung eine Norm legitimieren kann.


[u u]2. Führt Basisdemokratie nicht zur „Diktatur der dummen Masse“?[/u /u]

Das kommt auf das verwendete Mittel an.

Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen führen eher (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach bestimmter Zeit) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.


[u u]3. Warum auch Erfassung von Abgeordneten - warum nicht freies Mandat:[/u /u]

Das ist die falsche Frage. Diese Bestimmung berührt das freie Mandat NICHT.

Im Gegenteil: Das freie Mandat verfolgt dasselbe Ziel, wie die hier beantragte Satzungsänderung. Das freie Mandat soll das weisungsunabhängige Abstimmungsverhalten des Abgeordneten zum Wohle der Allgemeinheit sichern. Da früher Basisdemokratie mangels Internet nicht ausreichend umsetzbar war, sah man im freien Mandat die einzige Möglichkeit, eine Stimmabgabe im Auftrag von einzelnen Außenstehenden zu verhindern. Mittlerweile wissen wir, dass diese Verfassungsbestimmung in der Praxis nie den gewünschten Effekt erzielte. Zwar ist ein rechtlicher "Klubzwang" nicht möglich, jedoch war dieser durch die faktische "Klubdisziplin" auch nie nötig. Das Problem bei den „etablierten Parteien“ besteht jedoch darin, dass die Parteilinie von „oben“ oder (noch schlimmer) „außen“ oktroyiert wird.

Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen, führen (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach einigen Monaten) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.

Das ist sehr zu begrüßen, weil niemand kann sich überall auskennen. Wenn jeder Abgeordnete aber ausschließlich nach seinem Gewissen abstimmt, führt das entweder zu einer Entscheidung „aus dem Bauch heraus“, oder er holt sich von Außenstehenden Expertise – als Experten bieten sich naturgemäß gerne Personen mit wirtschaftlichen Interessen an. Man muss beim freien Mandat also nicht nur dem Mandatar vertrauen, sondern auch seinen Beratern. Eine „hidden agenda“ (zB die Begründung für ACTA, dass es Gesundheitsschutz vor nachgemachten Medikamenten bietet; oder der Einmarsch im Irak gegen die Massenvernichtungswaffen) des Abgeordneten ist möglich, aber nichteinmal nötig - de facto kann niemand überall Experte sein - ein verantwortungsbewusster Politiker holt sich daher externe Expertise.

Vor allem kann der Berufspolitiker seine Meinung durch Medien ungleich stärker verbreiten als die Masse von Personen, die sich auf dem betreffenden Gebiet tatsächlich auskennt.

Da eine „hidden agenda“ durch das freie Mandat nicht verhindert wird, führt sich diese Idee, die eigentlich eine Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit fördern will ad absurdum. Ich gehe davon aus, dass die Konzeption des "freien Mandats" früher als das "geringste Übel" zurecht in die Verfassung aufgenommen wurde.

Wir sehen aber nunmehr seit Jahrzehnten, dass das blinde Vertrauen in Personen (deren Gewissen) nicht zu ausgewogenen Gesetzen führt. Daher sollte man meiner Meinung nach nicht bloß Personen , sondern gleich direkt (oder freiwillig indirekt durch Delegation) die konkrete Sachentscheidung demokratisch legitimieren.


[u u]4. Ist das freie Mandat nicht Teil der Verfassung und daher eine solche Regelung verfassungswidrig?[/u /u]

a) Die Bestimmung regelt keine automatischen Rechtsfolgen für den Abgeordneten. Es ist eine „Soll“-Bestimmung, deren Nichtbeachtung lediglich veröffentlicht wird. Es geht um Transparenz!

b) Das freie Mandat sichert dem Abgeordneten sein Mandat unabhängig davon, was die Partei macht. Auch wenn man als Sanktion den Parteiausschluss vorsehen würde, würde der Mandatar sein Mandat behalten (es entstehen sogenannte „wilde“ Abgeordnete).

Anders ausgedrückt: Egal was sich die Partei ausdenkt, um den Abgeordneten an die Basismeinung zu binden, DIE PARTEI HAT NIE EINFLUSS AUF DAS MANDAT.

Das freie Mandat kann durch eine solche Bestimmung in einer Parteisatzung gar nicht angetastet werden. Die Sanktion der Partei kann nur sein, die betroffene Person bei der nächsten Wahl nicht mehr aufzustellen oder sich öffentlich von ihr zu distanzieren.

Nochmal: Das verfassungsmäßig gewährleistete freie Mandat kann durch Nichts angetastet werden – das ist mit diesem Antrag weder theoretisch möglich noch beabsichtigt.


[u u]5. Was, wenn der Abgeordnete die Befolgung eines konkreten Beschlusses nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann?[/u /u]

Es ist anzuerkennen, dass der Abgeordnete nicht nur nach Mehrheitsbeschlüssen handeln kann, sondern seine Handlungen auch mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Genau für solche Fälle - für Abweichungen vom Abstimmungsergebnis, fordere ich diese Satzungsbestimmung: Wenn das Verhalten des Abgeordneten der Basis nicht passt, dann soll das transparent veröffentlicht werden.

Das gibt der Basis [u u]eine Stimme[/u /u] in der konkrten Frage.


Man kann die Parteimeinung jedoch nicht nur vertreten, wenn man sie inhaltlich aus voller Überzeugung gutheißt. Man kann sie auch deshalb vertreten, weil man mit der Art des Zustandekommens einverstanden ist.

Ebenso ist es mit Gesetzen, die von der Mehrheit der Parlamentarier beschlossen wurden. Auch wenn man eine Partei gewählt hat, die dann in Opposition ist, kann man sich an die, von der Mehrheit beschlossenen Gesetze allein deshalb halten, weil man akzeptiert, dass sie demokratisch zustande gekommen sind.

Die Überzeugung, dass es grundsätzlich (aber nicht immer) besser ist, die Basis entscheiden zu lassen, sollte bei Vertretern der Partei in den wenigen Fällen, in denen die eigene Meinung davon abweicht, diese ersetzen können.

Das ist grundsätzlich von jedem Piraten zu fordern, denn die Partei ist basisdemokratisch (siehe Satzung).

Es kann jedoch selbstverständlich vorkommen, dass ein Beschluss dem Gewissen des Vertreters oder Abgeordneten derart widerspricht, dass es ihm gänzlich unmöglich ist diese Meinung zu vertreten / so abzustimmen.

Die Sanktion der Veröffentlichung ist jedoch noch kein Werturteil über den Abgeordneten – sie dient nur der Transparenz. Ob die Piraten dem Betroffenen daraus einen Strick drehen wollen, oder ob seine Entscheidung zwar gegen die Parteilinie verstößt, aber dennoch anzuerkennen ist, wird erst in weiterer Folge bei der nächsten parteiinternen Wahl bestimmt.

Anders ausgedrückt: Der Vertreter/Abgeordnete kann trotz Verstoß gegen die vorgeschlagene Bestimmung weiterhin das Vertrauen der Mitglieder genießen.


[u u]6. Warum diese Rechtsfolge, warum nur Veröffentlichung?:[/u /u]

Weil Transparenz die Durchsetzung der Basisdemokratie in höherem Maße sicherstellt, als nur das bloße Bekenntnis dazu in der Satzung.

Was brächten Abstimmungen auf Generalversammlungen oder im Liquid Feedback, wenn deren Ergebnisse ohnehin sanktionslos ignoriert werden könnten?

Es besteht nicht nur ein Interesse des Wahlvolkes, dass tatsächlich das getan wird, was vor der Wahl versprochen wurde – auch die Parteimitglieder, die tatkräftig zum Erfolg der Partei beitragen haben ein Anrecht auf transparente Umsetzung ihrer Beschlüsse.

Die Publikation der Abweichungen von Parteiprogramm (festgestellt per Abstimmung) allein, führt zu keinen Konsequenzen. Wenn die Abweichung jedoch eindeutig und gravierend ist oder sich kleinere Abweichungen häufen, so kann die Publikation das Vertrauensverhältnis zerstören und einen Abwahlantrag/Parteiausschluss unterstützen.

Gleichzeitig stärkt die theoretische Möglichkeit der Publikation das Vertrauen in jene Vertreter der Piratenpartei, die sich keine derartigen Verfehlungen zuschulden kommen lassen.

Ein weiteres Argument: Solche Abstimmungen können auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.


+ Warum reicht nicht die Möglichkeit der Abwahl? Weil die öffentlich preisgegebene Meinung eines Piraten als Partei-Meinung auch meinungsbildend ist (drohende Erklärungsnot kann zu Anpassung der politischen Linie der Basis führen).

Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als Themenpartei, die sich nicht in die Schemen "links-rechts" einordnen lassen will. Wenn jedoch ein Sprecher allein durch das Vertrauen das er genießt, seine Privatmeinung öffentlich kundtun darf, zieht das erstens nur neue Menschen an, die mit ihm übereinstimmen, andererseits schreckt es jene ab, die in dieser Frage nicht seiner Meinung sind. Nur der Verweis auf eine basisdemokratische Entscheidung kann die generelle Offenheit der Piraten glaubhaft machen. Die inhaltliche Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit sollte daher nicht von Einzelnen beeinflusst werden können.


+ Weiteres Argument:

Wenn sich aus dem Verhalten eines einzelnen Politikers Ungereimtheiten ergeben, fällt das oft nur einigen Menschen auf – nicht jeder kann sich (faktisch, vom Zeitaufwand her) über das Stimmverhalten jedes einzelnen Politikers informieren. Wenn das aber so wäre, würde man die Vertrauenswürdigkeit des Politikers viel besser einschätzen können.

Es würde schon reichen auf MÖGLICHE Ungereimtheiten an zentraler Stelle hinweisen zu können.

Warum nicht eine strengere Sanktion: Weil niemand frei von Fehlern ist. Diese Fehler öffentlich zu machen ist eine Sache – ob damit der Betroffene vertrauensunwürdig wird oder aber darüber hinweggesehen werden sollte, muss jedes Parteimitglied selbst entscheiden. Die Veröffentlichung dient nur der Transparenz – ist aber kein Verurteilung des Verstoßes gegen Absatz 1 – es ist eine wertfreie Offenlegung.


[u u]7. Schadet eine Veröffentlichung nicht dem Ansehen der Partei:[/u /u]

Das Gegenteil ist der Fall. Es zeigt, dass wir es ernst meinen und nicht nur große Reden schwingen. Es stärkt das Interesse, an online Diskussionen und Abstimmungen mitzuwirken und gibt dem Basispiraten das Gefühl, die Politik der Partei mitgestalten bzw mitverfolgen zu können. Das Versprechen durch Mitwirkung als Pirat theoretisch etwas verändern zu können, ist das wichtigste Argument für eine Mitgliedschaft in unserer Partei.

Wenn Basisdemokratie nicht nur versprochen, sondern auch gelebt wird, hat das außerdem einen Präventionseffekt: Es hält auch Personen, die nur ihre persönliche Meinung durchbringen wollen davon ab, die Piratenpartei für ihre Zwecke missbrauchen zu wollen. Wenn man schon die theoretische Möglichkeit, durch die Piraten Einzelinteressen zu verfolgen, ausschließt, schreckt man dadurch Menschen mit „hidden agenda“ von vornherein ab. Die „Aushängeschilder“ der Partei, würden dadurch so integer wie möglich.


[u u]8. Wie kann man feststellen, was das Parteiprogramm konkret beinhaltet? Ist das nicht eine Interpretationsfrage?[/u /u]

Das stimmt, gerade deshalb wird darüber auch eine Abstimmung gemacht – eine Interpretationsfrage kann nur von den Mitgliedern entschieden werden, die den Beschluss gefasst haben. Der Betroffene hat die Möglichkeit, seine Interpretation darzulegen. Wenn bei der Abstimmung eine Mehrheit der Meinung ist, dass seine Interpretation nicht zutrifft und seine Linie von der Parteilinie abweicht, dann stellt sie das fest und es wird öffentlich.

Damit können solche Abstimmungen auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.

Die Abstimmung dient also sowohl der Transparenz, als auch der authentischen Interpretation durch die Mitglieder.

Sie ist aber keine Schuldzuweisung. Diese kann (an anderer Stelle) folgen - muss aber nicht.


[b b]Nachwort[/b /b]

Unabhängig davon, wie schwer das Ziel einer ausgewogenen Basisdemokratie zu erreichen ist und wie sehr wir uns durch momentan noch nicht perfekte technische Mittel oder mangelnde Wissen um deren Anwendung aufhalten, es ist dennoch der praktikabelste Schlüssel zu positiver politischer Veränderung und wert, es umzusetzen.

Ich glaube, nur Basisdemokratie (in der Ausprägung der flüssigen Demokratie) kann uns dauerhaft verbinden - nur Basisdemokratie kann unsere Parteiendemokratie wieder funktionsfähig machen.

Daher bitte ich euch: Unterstützt meinen Antrag - macht uns Piraten klar zum Ändern!

Initiative 3149 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Worum geht es? Was bringt das? :

Wir sehen, dass auch nach erfolgter Abstimmung über einen Programmpunkt noch viele Fragen offen bleiben können.

Da unsere Abstimmungen nicht sinnlos sein sollen, andererseits aber der Mandatar ein Gewissen hat und nicht zur bloßen Abstimmungsmaschine werden kann, bzw oft nicht klar ist, wie das Programm auszulegen bzw anzuwenden ist, habe ich mir Gedanken gemacht, wie wir die Basisdemokratie trotzdem sinnvoll leben können.

Das erste Meinungsbild hatte 85% Zustimmung

Beim Antrag war dann eine deutliche Mehrheit für eine [url=https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1422.html]deutlich unausgegorenere Version (?- klick mich)/url - an den nötigen 70% ist es dann aber knapp gescheitert. Das gab mir die Möglichkeit es nochmal bstark zu überarbeiten./b:

Ich beantrage daher Folgendes in die Satzung aufzunehmen und dabei die §-Zahl fortlaufend einzufügen:

bSatzung:/b


§ 22 - Transparente Basisdemokratie


(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete der Piratenpartei Österreichs zu Vertretungskörpern sollen Positionen, die von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, soll die eigene Meinung als Privatmeinung gekennzeichnet werden. Abgeordnete sollen ihre Entscheidungen möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.


(2) Jedes Mitglied kann durch einen sogenannten „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die bei sonstiger Unverbindlichkeit die Frage beinhalten muss, ob

a) eine in Absatz 1 genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder

b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat, seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat oder die Entscheidung des Abgeordneten nicht mit den piratischen Grundwerten vereinbar ist.


bBGO: /b

§ ...(1) Ein „Antrag auf Veröffentlichung“ gemäß § 22 der Bundessatzung ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über einen solchen Antrag grundsätzlich vor Personenwahlen zu erfolgen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

(2) Bei Annahme eines solchen Antrages ist dieser auf der Bundesparteihomepage an gut auffindbarer Stelle zu publizieren. Verantwortlich für die Publikation ist die Bundesgeschäftsführung.


bSGO:/b

§5.4 SGO - Prüfung eines Antrages gemäß § 22 der Bundessatzung

Wird gegen eine Veröffentlichung gemäß §22 (2) der Bundessatzung oder deren konkrete Formulierung das Schiedsgericht angerufen, hat dieses ab seiner Konstitution binnen 2 Wochen zu entscheiden, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit anderer Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen.

Die Anrufung des Schiedsgerichts hat bis zur Entscheidung – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.


bLDO:/b

In § 3 (4) LDO möge nach "Die Regelwerke sind wie folgt definiert:" an passender Stelle eingefügt werden:

"Antrag auf Veröffentlichung gem §... der Bundessatzung

Neu: = 7 Tage Diskussion: 10 Tage Eingefroren: 2 Tage Abstimmung: 10 Tage Mehrheit: > 6/10 „Quorum Thema“: = 20/100 „Quorum Initiative“: = 25/100 "


In § 4 (3) möge nach " Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:" an passender Stelle eingefügt werden:

Antrag auf Veröffentlichung gem §.. der Bundessatzung



size=x-largeGenauere Begründung:/size


u1. Warum in die Satzung?:/u

Weil diese Bestimmung grundlegend ist und besonders wichtig, sodass es wünschenswert wäre, wenn es eines erhöhten Quorums für deren Abänderung bedürfte.

Es ist keine programmatische Entscheidung, sondern betrifft den vorgelagerten Prozess der Entscheidungsfindung. Sie ist quasi Grundlage für alle Programmanträge.

Sie ist für die Partei von grundlegender Bedeutung, da sie das vage Bekenntnis zur Basisdemokratie stützt. Die Aufnahme diese Bestimmung in die Satzung wäre ein Bekenntnis zur Akzeptanz von basisdemokratisch beschlossenem Programm.

Die Regelungen über den Prozess der Willensbildung müssen rechtlich über den Ergebnissen (=Programm) stehen, die dieser hervorbringt, weil nur die rechtmäßige Entstehung eine Norm legitimieren kann.


u2. Führt Basisdemokratie nicht zur „Diktatur der dummen Masse“?/u

Das kommt auf das verwendete Mittel an.

Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen führen eher (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach bestimmter Zeit) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.


u3. Warum auch Erfassung von Abgeordneten - warum nicht freies Mandat:/u

Das ist die falsche Frage. Diese Bestimmung berührt das freie Mandat NICHT.

Im Gegenteil: Das freie Mandat verfolgt dasselbe Ziel, wie die hier beantragte Satzungsänderung. Das freie Mandat soll das weisungsunabhängige Abstimmungsverhalten des Abgeordneten zum Wohle der Allgemeinheit sichern. Da früher Basisdemokratie mangels Internet nicht ausreichend umsetzbar war, sah man im freien Mandat die einzige Möglichkeit, eine Stimmabgabe im Auftrag von einzelnen Außenstehenden zu verhindern. Mittlerweile wissen wir, dass diese Verfassungsbestimmung in der Praxis nie den gewünschten Effekt erzielte. Zwar ist ein rechtlicher "Klubzwang" nicht möglich, jedoch war dieser durch die faktische "Klubdisziplin" auch nie nötig. Das Problem bei den „etablierten Parteien“ besteht jedoch darin, dass die Parteilinie von „oben“ oder (noch schlimmer) „außen“ oktroyiert wird.

Tools wie Liquid Feedback, die eine Stimmendelegation ermöglichen, führen (sofern sie demokratisch ausgestaltet sind und „Delegationsleichen“ verhindern – zB durch Erlöschen der Delegation nach einigen Monaten) zu einer demokratisch legitimierten Expertenentscheidung.

Das ist sehr zu begrüßen, weil niemand kann sich überall auskennen. Wenn jeder Abgeordnete aber ausschließlich nach seinem Gewissen abstimmt, führt das entweder zu einer Entscheidung „aus dem Bauch heraus“, oder er holt sich von Außenstehenden Expertise – als Experten bieten sich naturgemäß gerne Personen mit wirtschaftlichen Interessen an. Man muss beim freien Mandat also nicht nur dem Mandatar vertrauen, sondern auch seinen Beratern. Eine „hidden agenda“ (zB die Begründung für ACTA, dass es Gesundheitsschutz vor nachgemachten Medikamenten bietet; oder der Einmarsch im Irak gegen die Massenvernichtungswaffen) des Abgeordneten ist möglich, aber nichteinmal nötig - de facto kann niemand überall Experte sein - ein verantwortungsbewusster Politiker holt sich daher externe Expertise.

Vor allem kann der Berufspolitiker seine Meinung durch Medien ungleich stärker verbreiten als die Masse von Personen, die sich auf dem betreffenden Gebiet tatsächlich auskennt.

Da eine „hidden agenda“ durch das freie Mandat nicht verhindert wird, führt sich diese Idee, die eigentlich eine Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit fördern will ad absurdum. Ich gehe davon aus, dass die Konzeption des "freien Mandats" früher als das "geringste Übel" zurecht in die Verfassung aufgenommen wurde.

Wir sehen aber nunmehr seit Jahrzehnten, dass das blinde Vertrauen in Personen (deren Gewissen) nicht zu ausgewogenen Gesetzen führt. Daher sollte man meiner Meinung nach nicht bloß Personen , sondern gleich direkt (oder freiwillig indirekt durch Delegation) die konkrete Sachentscheidung demokratisch legitimieren.


u4. Ist das freie Mandat nicht Teil der Verfassung und daher eine solche Regelung verfassungswidrig?/u

a) Die Bestimmung regelt keine automatischen Rechtsfolgen für den Abgeordneten. Es ist eine „Soll“-Bestimmung, deren Nichtbeachtung lediglich veröffentlicht wird. Es geht um Transparenz!

b) Das freie Mandat sichert dem Abgeordneten sein Mandat unabhängig davon, was die Partei macht. Auch wenn man als Sanktion den Parteiausschluss vorsehen würde, würde der Mandatar sein Mandat behalten (es entstehen sogenannte „wilde“ Abgeordnete).

Anders ausgedrückt: Egal was sich die Partei ausdenkt, um den Abgeordneten an die Basismeinung zu binden, DIE PARTEI HAT NIE EINFLUSS AUF DAS MANDAT.

Das freie Mandat kann durch eine solche Bestimmung in einer Parteisatzung gar nicht angetastet werden. Die Sanktion der Partei kann nur sein, die betroffene Person bei der nächsten Wahl nicht mehr aufzustellen oder sich öffentlich von ihr zu distanzieren.

Nochmal: Das verfassungsmäßig gewährleistete freie Mandat kann durch Nichts angetastet werden – das ist mit diesem Antrag weder theoretisch möglich noch beabsichtigt.


u5. Was, wenn der Abgeordnete die Befolgung eines konkreten Beschlusses nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann?/u

Es ist anzuerkennen, dass der Abgeordnete nicht nur nach Mehrheitsbeschlüssen handeln kann, sondern seine Handlungen auch mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Genau für solche Fälle - für Abweichungen vom Abstimmungsergebnis, fordere ich diese Satzungsbestimmung: Wenn das Verhalten des Abgeordneten der Basis nicht passt, dann soll das transparent veröffentlicht werden.

Das gibt der Basis ueine Stimme/u in der konkrten Frage.


Man kann die Parteimeinung jedoch nicht nur vertreten, wenn man sie inhaltlich aus voller Überzeugung gutheißt. Man kann sie auch deshalb vertreten, weil man mit der Art des Zustandekommens einverstanden ist.

Ebenso ist es mit Gesetzen, die von der Mehrheit der Parlamentarier beschlossen wurden. Auch wenn man eine Partei gewählt hat, die dann in Opposition ist, kann man sich an die, von der Mehrheit beschlossenen Gesetze allein deshalb halten, weil man akzeptiert, dass sie demokratisch zustande gekommen sind.

Die Überzeugung, dass es grundsätzlich (aber nicht immer) besser ist, die Basis entscheiden zu lassen, sollte bei Vertretern der Partei in den wenigen Fällen, in denen die eigene Meinung davon abweicht, diese ersetzen können.

Das ist grundsätzlich von jedem Piraten zu fordern, denn die Partei ist basisdemokratisch (siehe Satzung).

Es kann jedoch selbstverständlich vorkommen, dass ein Beschluss dem Gewissen des Vertreters oder Abgeordneten derart widerspricht, dass es ihm gänzlich unmöglich ist diese Meinung zu vertreten / so abzustimmen.

Die Sanktion der Veröffentlichung ist jedoch noch kein Werturteil über den Abgeordneten – sie dient nur der Transparenz. Ob die Piraten dem Betroffenen daraus einen Strick drehen wollen, oder ob seine Entscheidung zwar gegen die Parteilinie verstößt, aber dennoch anzuerkennen ist, wird erst in weiterer Folge bei der nächsten parteiinternen Wahl bestimmt.

Anders ausgedrückt: Der Vertreter/Abgeordnete kann trotz Verstoß gegen die vorgeschlagene Bestimmung weiterhin das Vertrauen der Mitglieder genießen.


u6. Warum diese Rechtsfolge, warum nur Veröffentlichung?:/u

Weil Transparenz die Durchsetzung der Basisdemokratie in höherem Maße sicherstellt, als nur das bloße Bekenntnis dazu in der Satzung.

Was brächten Abstimmungen auf Generalversammlungen oder im Liquid Feedback, wenn deren Ergebnisse ohnehin sanktionslos ignoriert werden könnten?

Es besteht nicht nur ein Interesse des Wahlvolkes, dass tatsächlich das getan wird, was vor der Wahl versprochen wurde – auch die Parteimitglieder, die tatkräftig zum Erfolg der Partei beitragen haben ein Anrecht auf transparente Umsetzung ihrer Beschlüsse.

Die Publikation der Abweichungen von Parteiprogramm (festgestellt per Abstimmung) allein, führt zu keinen Konsequenzen. Wenn die Abweichung jedoch eindeutig und gravierend ist oder sich kleinere Abweichungen häufen, so kann die Publikation das Vertrauensverhältnis zerstören und einen Abwahlantrag/Parteiausschluss unterstützen.

Gleichzeitig stärkt die theoretische Möglichkeit der Publikation das Vertrauen in jene Vertreter der Piratenpartei, die sich keine derartigen Verfehlungen zuschulden kommen lassen.

Ein weiteres Argument: Solche Abstimmungen können auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.


+ Warum reicht nicht die Möglichkeit der Abwahl? Weil die öffentlich preisgegebene Meinung eines Piraten als Partei-Meinung auch meinungsbildend ist (drohende Erklärungsnot kann zu Anpassung der politischen Linie der Basis führen).

Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als Themenpartei, die sich nicht in die Schemen "links-rechts" einordnen lassen will. Wenn jedoch ein Sprecher allein durch das Vertrauen das er genießt, seine Privatmeinung öffentlich kundtun darf, zieht das erstens nur neue Menschen an, die mit ihm übereinstimmen, andererseits schreckt es jene ab, die in dieser Frage nicht seiner Meinung sind. Nur der Verweis auf eine basisdemokratische Entscheidung kann die generelle Offenheit der Piraten glaubhaft machen. Die inhaltliche Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit sollte daher nicht von Einzelnen beeinflusst werden können.


+ Weiteres Argument:

Wenn sich aus dem Verhalten eines einzelnen Politikers Ungereimtheiten ergeben, fällt das oft nur einigen Menschen auf – nicht jeder kann sich (faktisch, vom Zeitaufwand her) über das Stimmverhalten jedes einzelnen Politikers informieren. Wenn das aber so wäre, würde man die Vertrauenswürdigkeit des Politikers viel besser einschätzen können.

Es würde schon reichen auf MÖGLICHE Ungereimtheiten an zentraler Stelle hinweisen zu können.

Warum nicht eine strengere Sanktion: Weil niemand frei von Fehlern ist. Diese Fehler öffentlich zu machen ist eine Sache – ob damit der Betroffene vertrauensunwürdig wird oder aber darüber hinweggesehen werden sollte, muss jedes Parteimitglied selbst entscheiden. Die Veröffentlichung dient nur der Transparenz – ist aber kein Verurteilung des Verstoßes gegen Absatz 1 – es ist eine wertfreie Offenlegung.


u7. Schadet eine Veröffentlichung nicht dem Ansehen der Partei:/u

Das Gegenteil ist der Fall. Es zeigt, dass wir es ernst meinen und nicht nur große Reden schwingen. Es stärkt das Interesse, an online Diskussionen und Abstimmungen mitzuwirken und gibt dem Basispiraten das Gefühl, die Politik der Partei mitgestalten bzw mitverfolgen zu können. Das Versprechen durch Mitwirkung als Pirat theoretisch etwas verändern zu können, ist das wichtigste Argument für eine Mitgliedschaft in unserer Partei.

Wenn Basisdemokratie nicht nur versprochen, sondern auch gelebt wird, hat das außerdem einen Präventionseffekt: Es hält auch Personen, die nur ihre persönliche Meinung durchbringen wollen davon ab, die Piratenpartei für ihre Zwecke missbrauchen zu wollen. Wenn man schon die theoretische Möglichkeit, durch die Piraten Einzelinteressen zu verfolgen, ausschließt, schreckt man dadurch Menschen mit „hidden agenda“ von vornherein ab. Die „Aushängeschilder“ der Partei, würden dadurch so integer wie möglich.


u8. Wie kann man feststellen, was das Parteiprogramm konkret beinhaltet? Ist das nicht eine Interpretationsfrage?/u

Das stimmt, gerade deshalb wird darüber auch eine Abstimmung gemacht – eine Interpretationsfrage kann nur von den Mitgliedern entschieden werden, die den Beschluss gefasst haben. Der Betroffene hat die Möglichkeit, seine Interpretation darzulegen. Wenn bei der Abstimmung eine Mehrheit der Meinung ist, dass seine Interpretation nicht zutrifft und seine Linie von der Parteilinie abweicht, dann stellt sie das fest und es wird öffentlich.

Damit können solche Abstimmungen auch genutzt werden, um Unklarheiten bei der Auslegung des Parteiprogrammes zu beseitigen – die Interpretationshoheit bleibt bei jenen, die die Beschlüsse gefasst haben. Damit niemand der Basis das Wort im Munde verdrehen kann.

Die Abstimmung dient also sowohl der Transparenz, als auch der authentischen Interpretation durch die Mitglieder.

Sie ist aber keine Schuldzuweisung. Diese kann (an anderer Stelle) folgen - muss aber nicht.


bNachwort/b

Unabhängig davon, wie schwer das Ziel einer ausgewogenen Basisdemokratie zu erreichen ist und wie sehr wir uns durch momentan noch nicht perfekte technische Mittel oder mangelnde Wissen um deren Anwendung aufhalten, es ist dennoch der praktikabelste Schlüssel zu positiver politischer Veränderung und wert, es umzusetzen.

Ich glaube, nur Basisdemokratie (in der Ausprägung der flüssigen Demokratie) kann uns dauerhaft verbinden - nur Basisdemokratie kann unsere Parteiendemokratie wieder funktionsfähig machen.

Daher bitte ich euch: Unterstützt meinen Antrag - macht uns Piraten klar zum Ändern!

Initiative 3160 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Zusatzantrag

Bezieht sich auf

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3149.html und https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3039.html


Transparente Basisdemokratie

bBGO: /b


Alter Text

§ ...(1) Ein „Antrag auf Veröffentlichung“ gemäß § 22 der Bundessatzung ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über einen solchen Antrag grundsätzlich vor Personenwahlen zu erfolgen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.

wird ersetzt durch:


Neuer Text

§ ...(1) Ein „Antrag auf Veröffentlichung“ gemäß § 22 der Bundessatzung ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über einen solchen Antrag grundsätzlich vor Personenwahlen zu erfolgen, sofern dieser Antrag von zumindest 10% der Mitglieder oder (falls diese Zahl 10 übersteigt) von zumindest 10 Mitgliedern, die auf dieser Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind, unterstützt wird.

Begründung
Trollbremse

Satzung 1388b: Gründung von LOs

Initiative 3158 von MoD

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Antrag

Folgende Änderungen an Satzung und Bundesgeschäftsordnung mögen vorgenommen werden:



§ 13 (2) Satzung -

Alter Text

Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.


Neuer Text

Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.



§ 9 Bundesgeschäftsordnung

Alter Text

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden.

soll durch folgenden ersetzt werden:


Neuer Text

(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens drei Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.

Die BGV kann eine Landesorganisation mit einer Mehrheit von zumindest zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auflösen. Der EBV kann eine Landesorganisation bei Zustimmung der Mehrheit aller seiner Mitglieder auflösen. Zusätzlich kann die Landesgeschäftsordnung die Selbstauflösung einer LO vorsehen.

Begründung
Kurzfassung:

1. Gründung durch BGV-Beschluss inkl. Organwahl

2. erste Landesgeneralversammlung ab 10 Mitglieder und Organwahl


Ausführlicher:

1. Aufbauendes System:

a) Gründung auf BGV durch 3 Leute, die auf der BGV gewählt werden -? interimistische LO b) Erste Landesgeneralversammlung durch mindestens 10 Anwesende -? ordentliche LO

2. Länderrat gibt es schon ab Gründung durch BGV-Beschluss.

3. Bei erster Landesgeneralversammlung sind die Landesorgane neu zu wählen oder einzeln zu bestätigen.

4. Auflösung durch EBV: Zustimmung ist auf Gesamtanzahl seiner Mitglieder (momentan 16 - maximal 18) bezogen - nicht auf in der Sitzung Anwesende. Damit zählen nicht Anwesende als Ablehnung und Zufallsmehrheiten sind schwerer möglich.

5. Auflösung durch BGV: Erhöhte Mehrheit - zwei Drittel

Satzung 1392: Änderungen an der BGF und dem BSM

Initiative 3060 von albert3100

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, das sich einzelne Bundesländer durch den Bund in ihrer Eigenständigkeit eingeschränkt fühlen,möge die Mitgliederversammlung beschließen, die derzeitige BGF aufzulösen und ein neues Organ zu bilden. Die BGF soll aus dem Organ BSM , der aus dem BSM und seinem Stellvertreter besteht ,und je einem Abgesandten aus jeder LO gebildet werden. Die Länderverantwortlichen, sollen mehr Möglichkeiten bekommen selber Entscheidungen zu treffen. Das Organ BSM hat ein Vetorecht / Zurückweisungsrecht zur Neudiskussion indersbesonders, wenn Gesetze nicht beachtet werden.

Initiative 3074 von Betriebsdirektor

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge bei nächster Gelegenheit folgendes beschließen:


Antrag

Bundesgeschäftsführung

Zusammensetzung des Organes

Subthema

Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, das sich einzelne Bundesländer durch den Bund in ihrer Eigenständigkeit eingeschränkt fühlen,möge die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die Bundesgeschäftsführung folgendermaßen zusammensetzt:

Jede Landesorganisation nominiert ein Mitglied ihrer Landesgeschäftsführung in die Bundesgeschäftsführung. Aus diesem Pool werden von der Mitgliederversammlung vier Bundesgeschäftsführer gewählt. Die restlichen Nominierten fungieren als Nachrücker in die Bundesgeschäftsführung.

Die Bundesgeschäftsführung ihrerseits nominiert eine Person ihrer Wahl als Bundesschatzmeister. Der Bundesschatzmeister muss nicht zwingend gewähltes Mitglied der Bundesgeschäftsführung sein. Voraussetzung für diese Funktion ist ein aufrechter Mitgliedsstatus. Die Aufgabe des Bundesschatzmeisters ist die Organisation einer transparenten Buchhaltung und die Führung der Bücher.

Initiative 3135 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Da das PartG 2012 einen Schatzmeister nicht explizit vorsieht und auch in unseren Parteistatuten keinerlei gesonderte Haftung vorgesehen ist, teilen die Antragstellenden nicht die Ansicht, dass der Bundesschatzmeister alleinig oder vorrangig haftet.

Wir beantragen daher, den Bundesschatzmeister in dieser Form zu streichen. Die gesamte BGF übernimmt die bisherigen Aufgaben des BSM und kann eine interne Aufgabenteilung treffen, die den Vorstellungen der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung entspricht.


Änderung der Satzung

Alter Text § 10 (3)

Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und zumindest einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.


Neuer Text § 10 (3)

Sie besteht aus zumindest drei Mitgliedern.


Alter Text § 10 (4)

(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.


Neuer Text § 10 (4)

(5) Die Bundesgeschäftsführung ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.


Änderung der BGO

Streichen der folgenden Passage aus § 8 (1)

neben dem Bundesschatzmeister


Streichen von § 8 (2)

Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.


Streichen von § 8 (3)

Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.


Alte Textpassage in § 8 (4)

Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.


Neue Textpassage in §8 (4)

Die BGF-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der BWO bestimmt.


Streichen von § 8 (5)

Die Bundesgeschäftsführung bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Stellvertreter des Bundesschatzmeisters.


Alte Textpassage in § 9 (8)

Die Kasse der LO ist dem Schatzmeister der BO offenzulegen.


Neue Textpassage in § 9 (8)

Die Kasse der LO ist der BGF offenzulegen.


Änderung der BFO

Streichen der folgenden Passage aus §6 (2)

Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVen neu besetzt wird.


Ersetzen von Bezeichnungen

Alle weiteren Vorkommen von Bundesschatzmeister (BSM) mögen durch Bundesgeschäftsführung (BGF) ersetzt werden.

Begründung
Wie eingangs erklärt sehen die Antragstellenden nicht, dass das Parteiengesetz 2012 einen Schatzmeister vorsehen würde und auch weder in den Gesetzesvorgaben noch in der Satzung oder einer Geschäftsordnung eine besondere Haftung für den Schatzmeister besteht.

Im Parteinengesetz steht unter §8 Abs. 2 (siehe Link) "(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen."

Daher ist dieser auch nicht mit besonderen Befugnissen auszustatten. Es konnte von den Initiatoren auch kein Hinweis im Parteiengesetz gefunden werden, der etwas anderes vorsieht.

Was soll dadurch besser werden? Die in die BGF gewählten Personen haben das Vertrauen ihrer Wähler und werden die Partei nach bestem Wissen und Gewissen in finanziellen Angelegenheiten beraten und leiten. Die Verbesserung soll dadurch bestehen, dass die BGF einen besseren Überblick über die Einnahmen und Ausgaben hat, als das bisher der Fall war. Durch eine vorausschauende Finanzplanung sollen Aktionen, Projekte, Veranstaltungen und vieles mehr leichter finanzierbar werden.


Links:

Parteiengesetz 2012
Bundesnormen&Gesetzesnummer
20007889 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage
Bundesnormen&Gesetzesnummer

20007889


Satzung §10 https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Satzung#.C2.A7_10._Bundesgesch.C3.A4ftsf.C3.BChrung_.28BGF.29


Bundesgeschäftsordnung §8 https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGO#.C2.A78_Bundesgesch.C3.A4ftsf.C3.BChrung


Bundesgeschäftsordnung §9 https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGO#.C2.A79_Landesorganisationen

Initiative 3168 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Alternativantrag

Initiatoren: lava, marie, vilinthril, defnordic

Da das PartG 2012 einen Schatzmeister nicht explizit vorsieht und auch in unseren Parteistatuten keinerlei gesonderte Haftung vorgesehen ist, teilen die Antragstellenden nicht die Ansicht, dass der Bundesschatzmeister alleinig oder vorrangig haftet.

Wir beantragen daher, den Bundesschatzmeister in dieser Form zu streichen. Die gesamte BGF übernimmt die bisherigen Aufgaben des BSM und kann eine interne Aufgabenteilung treffen, die den Vorstellungen der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung entspricht.


Änderung der Satzung

Alter Text § 10 (3)

Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und zumindest einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.


Neuer Text § 10 (3)

Sie besteht aus zumindest drei Mitgliedern.


Alter Text § 10 (4)

(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.


Neuer Text § 10 (4)

(5) Die Bundesgeschäftsführung ist mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut. Jedes Mitglied der Bundesgeschäftsführung ist zeichnungsberechtigt im Namen der Piratenpartei Österreichs.


Änderung der BGO

Streichen der folgenden Passage aus § 8 (1)

neben dem Bundesschatzmeister


Streichen von § 8 (2)

Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.


Streichen von § 8 (3)

Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.


Alte Textpassage in § 8 (4)

Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.


Neue Textpassage in §8 (4)

Die BGF-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der BWO bestimmt.


Alter Text § 8 (5)

Die Bundesgeschäftsführung bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Stellvertreter des Bundesschatzmeisters.


Neuer Text § 8 (5)

Sind Einzelpersonen in einer Geschäftstätigkeit einzutragen, so beschließt die BGF wer dies übernimmt.


Alte Textpassage in § 9 (8)

Die Kasse der LO ist dem Schatzmeister der BO offenzulegen.


Neue Textpassage in § 9 (8)

Die Kasse der LO ist der BGF offenzulegen.


Änderung der BFO

Streichen der folgenden Passage aus §6 (2)

Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVen neu besetzt wird.


Ersetzen von Bezeichnungen

Alle weiteren Vorkommen von Bundesschatzmeister (BSM) mögen durch Bundesgeschäftsführung (BGF) ersetzt werden.

Begründung
Wie eingangs erklärt sehen die Antragstellenden nicht, dass das Parteiengesetz 2012 einen Schatzmeister vorsehen würde und auch weder in den Gesetzesvorgaben noch in der Satzung oder einer Geschäftsordnung eine besondere Haftung für den Schatzmeister besteht.

Im Parteinengesetz steht unter §8 Abs. 2 (siehe Link)

"(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen."

Daher ist dieser auch nicht mit besonderen Befugnissen auszustatten. Es konnte von den Initiatoren auch kein Hinweis im Parteiengesetz gefunden werden, der etwas anderes vorsieht.

Was soll dadurch besser werden?

Die in die BGF gewählten Personen haben das Vertrauen ihrer Wähler und werden die Partei nach bestem Wissen und Gewissen in finanziellen Angelegenheiten beraten und leiten. Die Verbesserung soll dadurch bestehen, dass die BGF einen besseren Überblick über die Einnahmen und Ausgaben hat, als das bisher der Fall war. Durch eine vorausschauende Finanzplanung sollen Aktionen, Projekte, Veranstaltungen und vieles mehr leichter finanzierbar werden.


Links:

Parteiengesetz 2012



Bundesnormen&Gesetzesnummer
20007889 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage
Bundesnormen&Gesetzesnummer

20007889

Satzung §10


https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Satzung#.C2.A7_10._Bundesgesch.C3.A4ftsf.C3.BChrung_.28BGF.29

Bundesgeschäftsordnung §8


https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGO#.C2.A78_Bundesgesch.C3.A4ftsf.C3.BChrung

Bundesgeschäftsordnung §9


https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGO#.C2.A79_Landesorganisationen

GO 1393: Liquid Regelwerk ändern

Initiative 3061 von albert3100

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Liquid ist zwar ein sehr modernes und auch sehr zukunftsweisendes Tool, wird aber nach meinung vieler im Moment zu sehr für Eigeninteressen missbraucht. Die Mitgliederversammlung möge daher eine Abänderung des Regelwerks beschließen.

GO 1394: Mitgliedsbeitrag ändern

Initiative 3062 von albert3100

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge den Mitgliedsbeitrag für 2014 festlegen.

Satzung 1395: Anforderungsprofil für Organe

Initiative 3063 von albert3100

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ohne ein genau festgelegtes Anforderungsprofil wird es uns immer wieder passieren, das wir Leute in Organfunktionen haben, die dort nur aus eigeninteresse sind ohne wirklich Ahnung von ihrer Aufgabe zu haben.

Es kann doch nicht unser Wille sein, das wir Organe nur mit Platzhaltern besetzen , die dann ihre Aufgabe nur mangelhaft oder gar nicht erfüllen

Initiative 3070 von Betriebsdirektor

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge bei der Bundesversammlung folgendes beschließen:


Antrag

Anforderungsprofil an Organe

Ein Organ der Piratenpartei Österreichs muss folgenden Kriterien entsprechen:


Fachliche Kenntnisse:

Die Organfunktion wird seitens der Piratenpartei fachlich definiert und ausgeschrieben. Die Bewerberin oder der Bewerber muss fachliche Kenntnisse für die von ihr oder ihm angestrebte Aufgabe nachweisen.


Soziale Kompetenz:

Die Bewerberin oder der Bewerber muss soziale Kompetenz in den Bereichen Führungsverhalten, Teamfähigkeit und Durchsetzungsfähigkeit nachweisen.


Persönliche Kompetenzen:

Die Bewerberin oder der Bewerber muss Kompetenzen im Bereich Zeitmanagement, Lernfähigkeit und Kreativität nachweisen.


Sonstige Qualifikationen:

Die Bewerberin oder der Bewerber muss Kompetenzen im Bereich der elektronischen Medien allgemein (Internet, eMail) nachweisen sowie speziell in den neueren Kommunikationsformen wie Twitter, Facebook, sowie in zumindest einem Projektmanagementtool.


Zeitliche Verfügbarkeit:

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer tabellarischen Übersicht die zeitliche Verfügbarkeit für zumindest 12 Monate im Voraus darstellen.


Der Nachweis der angeführten Fähigkeiten erfolgt durch Motivationsschreiben, Lebenslauf und weiteren Informationen nach üblichen Gepflogenheiten. Diese höchstpersönlichen Dokumente sind mit höchster Sorgfalt zu behandeln und werden daher ausschließlich akkreditierten Piraten in Form von Scans zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf die Dokumente wird protokolliert, das Zugriffsprotokoll wird veröffentlicht.

Es erfolgt keine Veröffentlichung dieser Informationen im Internet. Die Piratenpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass höchstpersönliche Informationen von Bewerbern nicht mißbräuchlich verwendet werden. Es obliegt der Entscheidung der Bewerberin oder des Bewerbers, welche Daten öffentlich (außerhalb der akkreditierten Piraten) zugänglich gemacht werden sollen und welche nicht.

Es wird ein Online-Bewertungswerkzeug geschaffen, mit dem akkreditierte Piratinnen und Piraten eine Kandidatin oder einen Kandidaten, nach dem Lesen des Motivationsschreibens und des Lebenslaufes, hinsichtlich der Erreichung der geforderten Kriterien bewerten können. Die Ergebnisse der Bewertung sind öffentlich einsehbar.

Begründung
Ein Organ benötigt grundlegende Kompetenzen um die Funktion ausüben zu können. Der Katalog ist weder vollständig, noch sakrosankt. Er soll die Rahmenbedingungen abstecken, unter denen eine Bewerbung für eine Organfunktion zu bewerten ist.

Hier noch eine detailliertere Darstellung der verschiedenen Kompetenzbereiche, die eine Beurteilung der Kompetenzen Organe ermöglichen. Auf Basis dieser Darstellung kann ein Fragenkatalog erarbeitet werden, den akkreditierte Piraten bei der Bewertung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ausfüllen:


Fachliche Kompetenz:

Das Organ benötigt eigene fachliche Erfahrung, um die fachliche Kompetenz von anderen Personen und deren Ergebnisse zu beurteilen, sie zielorientiert zu führen sowie die Notwendigkeit des Einsatzes zusätzlicher Personen erkennen zu können.


Methodische Kompetenz

Lernfähigkeit: Ein Organ sollte sich in einem permanenten Prozess neue Fähigkeiten aneignen können. Es befindet sich in einem dauernden Lernprozess, in dem es aus Erfahrungen lernt.

Denkfähigkeit: Beschreibt die Fähigkeit, abstrakt zu denken und Dinge auf den Begriff zu bringen, zu organisieren und unterschiedliche Daten in einen zusammenhängenden Bezugsrahmen zu integrieren; das Organ kann kreative Prinzipien, Werte, Konzepte und Daten aus allen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereichen organisieren und integrieren (vernetztes Denken).

Interaktionen: Das Organ beeinflusst die Interaktionen in der Gruppe über eine geeignete Methodik.

Steuerung: Das Organ gestaltet Prozesse, indem es Problemlösungsstrategien gemeinsam mit den Mitgliedern entwickelt.

Kreativität: Das Organ kann die Kreativität der Mitglieder über geeignete Methoden fördern und besitzt die Fähigkeit, komplexe Zusammenhänge verständlich darzulegen.

Diagnostik: Das Organ kann Symptome aus dem Arbeitsumfeld diagnostizieren und richtig deuten.

Urteilsvermögen: Das Organ weiß, wann gehandelt werden muss.

Problemlösungsfähigkeit: Das Organ kann auch schlecht strukturierte Probleme wahrnehmen, erkennen, definieren und lösen.

Systematik: Das Organ besitzt eine gute Zeiteinteilung.


Soziale Kompetenz:

Interaktionen: Das Organ kann Einstellungen und Verhalten anderer beeinflussen; es bezieht die Mitglieder in hohem Maße in Analysen und Entscheidungsfindungen mit ein und macht damit "Betroffene" zu "Beteiligten".

Kommunikation: Das Organ kann Gedanken und Gefühle mitteilen.

Sensibilität: Das Organ besitzt die Fähigkeit, Gefühlsschwankungen anderer wahrzunehmen und ernst zu nehmen.

Konfliktfähigkeit: Das Organ erkennt Konflikte frühzeitig und ist in der Lage, diese durchzustehen und zu einer Lösung zu führen.

Delegation: Das Organ kann Aufgaben entsprechend den Fähigkeiten und Entwicklungszielen der Mitgliedern delegieren.

Engagement: Das Organ sieht sich selbst als aktiv partizipierendes Mitglied der Organisation, nimmt sich Zeit für die Mitglieder, forscht nach ihren Problemen und hat damit den Finger am Puls der Partei.

Persönliche Reife: Das Organ besitzt die Fähigkeit, auf der Grundlage einer ausgeglichenen Persönlichkeit, mit Mitarbeitern und anderen Organen konstruktive Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln.

Soziale Verantwortung: Sie akzeptiert die soziale Verantwortung eines Organes und demonstriert dabei aktive Führungsqualitäten.


Persönliche Kompetenz:

Wertebewusstsein: Das Organ besitzt ein kulturgerechtes Wertesystem.

Lernwilligkeit: Das Organ ist sich bewusst, dass ein permanenter Lernprozess die unabdingbare Voraussetzung für Erfolg in der Ausübung der Funktion ist.

Feedback: Das Organ fordert Rückkoppelung von ihren Mitarbeitern.

Förderung: Das Organ sieht ihre zentrale Funktion in der Förderung der Mitarbeiter.

Akzeptanz: Die Anerkennung der Persönlichkeit durch Mitglieder ist notwendige Voraussetzung, damit ein Organ eine Vorbildfunktion ausüben kann.

Objektivität: Das Organ kann mit emotionalen Abstand Aufgaben lösen; es ist in der Lage, sich in die Metaebene zu versetzen.

Selbstkontrolle: Das Organ besitzt die Fähigkeit, eigene Impulse und persönliche Belange unter Kontrolle zu halten.

Autorität: Das Organ hat das Gefühl, in eine Führungsrolle hineinzugehören und ist eine "natürliche" Führungspersönlichkeit, die aus einem starken Selbstbewusstsein heraus die volle Verantwortung übernimmt.

Aktive Handlungsorientierung: Das Organ orientiert sich an Problemen und Bedürfnissen der Partei.

Offenheit: Das Organ besitzt die Fähigkeit, aus dem gewohnten Denken auszubrechen und neue Ideen zu entwickeln und umzusetzen.

Sinn für Humor: Das Organ nimmt sich selbst nicht zu ernst.




.

Initiative 3144 von VinPei

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich denke ein formales Anforderungsprofil ist Bullshit.

Letztlich wird es die Basis entscheiden müssen, wen sie für geeignet hält und wen nicht.

Auch wer ein dreifachen Doktortitel hat und ein Informatikstudium nachweist kann in anderer Hinsicht ein Vollpfosten sein.

Im übrigen gefällt es mir nicht, wenn wir den Weg in Richtung elitäre Kaderpartei einschlagen - zunächst sollten erstmal alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich für Organe zu bewerben - und im Kandidatengrill soll sich die Basis dann ihr eigenes Bild vom jeweiligen Bewerber machen. Da wird jedes Mitglied seine eigenen Bewertungskriterien haben - und das ist auch gut so.

Satzung 1396: Unvereinbarkeitsbestimmungen

Initiative 3064 von albert3100

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Organe der Piratenpartei nicht gleichzeitig für den Betrieb und die Entwicklung unserer Infrastruktur zuständig sein dürfen. Die Begründung bei der letzten Liquid Abstimmung , war, das es zu früh sei. Wie kann es zu früh sein, einen Missstand zu bereinigen.

Organe haben auch eine Kontrollpflicht gegenüber der Basis und es wiederspricht jeglichem Usus, das sich jemand selber kontrollieren darf , oder sogar Änderungen selbst beschließen darf.

Initiative 3065 von Georg Sinn

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Hinweis: Im Antrag aus Ini i3064 würde die satzungsmässig festgelegten Rechte der Mitglieder einschränken und damit eine Satzungsänderung erfordern. Somit ist hier das falsche Regelwerk zu Grunde gelegt.


Antrag

Die Mitgliederversammlung möge keine Verbote einführen, die Mitglieder hindert, sich aufgrund ihres Engagements in einer AG für einen Posten in einem Organ zu kandidieren. Ebenso sollte keinem Mitglied eines Organs grundsätzlich die Mitarbeit in AGs verweigert werden, wie es in Initiative i3064 gefordert wird.

Begründung
Verbote beschränken die Freiheit und die Autonomie einer Person beim Entscheiden bzw. Handeln. Sollte dieses Verbot – wie bei Verboten in vielen anderen Bereichen – die Aufklärung über den Sinn und Zweck des Verbots als vorbeugende Maßnahme bezwecken, halte ich das Einbringen einer solchen Initiative durch ein Organ nicht für hilfreich. Die Piratenpartei sollte über andere Wege Aufklärung und Bildung vermitteln und nicht mit repressiven Methoden, wie z.B. auch diesem Verbot, ("zum Wohle der Mehrheit der Mitglieder?") zwangsbeglücken.

Satzung 1401: Finanzstruktur

Initiative 3082 von André

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge beschließen, dass die Finanzhoheit bei einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern und bei gegebener Struktur den jeweiligen Landesorganisationen zukommt.

Details in Zusatzanträgen.

Initiative 3084 von piratgizmo

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antragstext in Vorbereitung, grob:

Jede LO, Crew kann einen eigenen Trägerverein gründen, der finanziell autark agiert Der BSM könnte bsüw. bei geigneter Statutengestaltung automatisch Rechnungsprüfer sein, oder BGF, Aufsichtsrat whatever Die Statuten müssten so gestaltet sein, dass sie mit der PPÖ daccor sind und etwa Regeln wie Transparenz festgeschrieben werden

Die Vorteile:

geht ein Verein Pleite is das der Partei blunzn Crews können autonom über eine reglementierte juristische Person über Konto, Kapital, ... verfügen

Bsp.:

Piratebase, bei der die Statuten aber massiv verbessert werden müssten

Anm.:

Soweit ich vom Parteiengesetz und seinen Prüfungspflichten und den damit entstehenden Kosten weiss scheint die Gründung von Zweigparteien schon wirtschaflch dumm

Initiative 3086 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Für grundlegende Strukturdiskussionen ist ab 30.9.2013 Zeit. Bis dahin gibt es wichtigeres zu tun.


Antrag

Alle Anträge zu dieser BGV, die nicht essentiell für den Antritt zur Nationalratswahl sind, werden auf eine BGV nach dem 29.9.2013 vertagt.

Initiative 3087 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Ich beantrage die Satzung in § 10 (3) und die BGO in § 8 (4) wie folgt zu ändern:


§ 10 (3) Alter Text

(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister und einem weiteren Mitglied. Der BV entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.


§ 10 (3) Neuer Text

(3) Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und zumindest einem weiteren Mitglied, die durch die BGV zu wählen sind, sowie je einem Mitglied aus jedem Landesvorstand, welches vom jeweiligen Landesvorstand per Mehrheitsbeschluss ausgewählt wird.



§ 8 (4) Alter Text

(4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.


§ 8 (4) Neuer Text

(4) Die weiteren BGF-Mitglieder, außer den von den Landesvorständen nach Satzung § 10 (3) ausgewählten BGF-Mitgliedern, werden durch eine weitere Wahl bestimmt.


Begründung

Die Verantwortung trägt in vielen Fällen die BGF als Ganzes. Wir schlagen so 3 Fliegen mit einer Klappe:

finanzielle Verantwortung und eine gewisse Eigenständigkeit bei den Ländern verbesserte Kommunikation durch gemeinsame Sitzungen Strukturdiskussion auf Oktober verschoben


Landesschatzmeister die nicht Mitglied der BGF sein wollen können vom Landesschatzmeisteramt zurücktreten.

Initiative 3159 von Romario

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Zusatzantrag

Bezieht sich auf https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3087.html

Änderung der Satzung §11. Erweiterter Bundesvorstand (EBV):


Alter Text

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu fünf weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.

wird ersetzt durch


Neuer Text

(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, den durch die BGV gewählten BGF-Mitgliedern und bis zu fünf weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.

Begründung
Ansonsten könnte es sein, dass pro LO 2 Personen in den EBV entsendet werden.

Initiative 3165 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Zu §3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel soll hinzugefügt werden:


Text

(8) Lokale Gelder und lokale Budgets sollen auch lokal verwaltet werden, unabhängig von Personen, die für Organe gewählt wurden. (9) Landesorganisationen können über ihre Finanzmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihres Budgets ohne Rücksprache mit der BGF verfügen. (10) Vertragsabschlüsse der Landesorganisation bedürfen der Zustimmung der BGF, sofern das jährliche Finanzvolumen mehr als 50% der Finanzmittel der Landesorganisation übersteigt.


Begründung

Landesorganisationen verfügen über unterschiedlich viele Finanzmittel. Dieser Vorschlag soll darauf Bezug nehmen.

Wichtig ist, dass die Landesorganisationen selbstständig Zahlungen tätigen können und Verträge mit geringem Finanzvolumen abschließen können.

Initiative 3166 von André

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge beschließen, folgende Punkte der Bundesfinanzordnung hinzuzufügen: (1) Die Finanzhoheit kommt bei einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern und bei gegebener Struktur den jeweiligen (Unter)Organisationen der Bundesorganisation zu. (2) Die ausreichende Anzahl der Mitglieder ist gegeben, wenn mindestens 15 Mitglieder sich zu einer Organisation vereinigen und die Einhaltung der gegebenen Regeln beschließen. Sinkt die Anzahl der Mitglieder der jeweilige Organisation unter 15, so geht die Finanzkontrolle an den BGF. Dieser kann sie gegeben Falls an die Organisation zurück übertragen. (3) Ein eigenes Konto ist für die Organisation einzurichten. Der BGF ist dieses Konto offenzulegen. (4) Über alle der Organisation zukommenden Mittel, gleich welcher Herkunft, verfügt diese autonom unter Einhaltung der Bundesfinanzordnung. (5) Vertragsabschlüsse der Organisation bedürfen der Zustimmung der BGF, sofern das jährliche Finanzvolumen mehr als 50% der Finanzmittel der Organisation übersteigt.


Satzung 1403: Bundessekretariat

Initiative 3085 von piratgizmo

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Antrag zur BGV:

Das bisherige Wien-Sekretariat möge zum Bundessekretariat migriert werden

Es soll keine Wahl stattfinden sondern Pipilangstrumpf übernommen werden und zur Nachbesetzung ein Kandidat kooptiert werden, in diesem Antrag wird luxperpetua zur Kooptierung vorgeschlagen

Grundsatzprogramm 1364: Wirtschaftspolitik

Initiative 3047 von faithless

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

die piraten haben hier

https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/625.html

eine grundsätzliche positionierung zur wirtschaftspolitik mit grosser mehrheit beschlossen! meines erachtens ist daher keine neuerliche grundsatzpositionierung notwendig.

die im programm befindliche präambel ist ein ergebnis langer diskussionen und stellt eine gemeinsame erarbeitete position der tf-wirtschaft dar!

Grundsatzprogramm 1366: Familienpolitik

Initiative 3015 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Im Grundsatzprogramm soll folgender Text aufgenommen werden.


Text

Ziel unserer Familienpolitik

Jede Gesellschaft braucht intakte Familien um den Kindern Schutz und Versorgung zu bieten. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Kindes, wie auch die der Erwachsenen zu berücksichtigen. Elternschaft in jeder Form ist zu unterstüzen und zu fördern. Das Kind soll in Rahmen der Erziehung alle Fähigkeiten erlernen, die notwendig sind um im Erwachsenenalter die Selbstständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit zu haben. Wir lehnen jede Art von körperlicher Stigmatisierung aufgrund weltanschaulicher oder kultureller Zwänge ab, die Unverletzlichkeit ist das höchste Gut. Die Eltern, die Elternteile sollen bis zur Teilmündigkeit den Weg des Kindes bestimmen, jedoch immer in Abstimmung zum Eigenwillen des Kindes. Kein Kind darf der Wunscherfüllung der Eltern dienen.

Begründung
Es ist wichtig die Programmarbeit an festen Grundsätzen auszurichten, damit Konsistenz und Stimmigkeit erhalten bleiben. Daher sollten in jedem Bereich Grundsatzpositionen, also langristige Ziele die angestrebt werden , formuliert und abgestimmt werden. Da ich zwar Ahnung habe von Familenpolitik, aber so etwas der Grundsatzdiskussion bedarf, lade ich alle Interessierten dazu ein , dieses zu formulieren. Diese Formulierung soll geeignet sein, so sie auch auf der BGV eine Mehrheit findet, für die weitere Arbeit in diesem Programmbereich als Orientierung zu dienen. Ein Absatz mit dem möglichst alle Mitglieder leben können, der das zusammenfasst, was wir uns als Familie vorstellen und wie diese in Zukunft gesichert werden soll.

Grundsatzprogramm 1367: Bildungspolitik

Initiative 3016 von Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Im Grundsatzprogramm soll folgender Text aufgenommen werden.


Text

Ziel unserer Bildungsspolitik

Wissen muß ein freies Gut sein. Der Zugang zu Wissen darf keinen Hindernissen unterliegen. Die Ausbildung muß sich am Bedarf der Wirtschaft orientieren, damit nicht sehr gute Ausgebildete in weniger qualifizieren Berufen Platz nehmen müssen. Die Investionen in die Bildung müssen eine hohen Anteil des Volksvermögens betragen, da die Qualifizierung der nachwachsenden Generation die Basis der Gesamtleistung des Staates darstellt. Forschung muß sich lohnen und daher sind Partnerschaften mit internationalen Unternehmen durchzuführen. Ein Teil der Mittel ist für freie Forschung zu reservieren. Der Lehrberuf muß von der Verbeamtung befreit und wieder zur Dienstleistung werden. Qualitätssicherung und die Einrichung von geordneten Lehrprozessen die zu überprübaren Ergebnissen führen, sollen die willkürliche Lehrplangestaltung und Benotung ersetzen. Die Förderung individueller Stärken, Mehr- und Hochbegabung wie auch die Stärkung von leistungsschwachen Schüler/-innen wird angestrebt.

Begründung
Es ist wichtig die Programmarbeit an festen Grundsätzen auszurichten, damit Konsistenz und Stimmigkeit erhalten bleiben. Daher sollten in jedem Bereich Grundsatzpositionen, also langristige Ziele die angestrebt werden , formuliert und abgestimmt werden. Da ich aber wenig Ahnung habe von Bildungspolitik, lade ich alle, besonders aber die Mitglieder der AG-Bildung dazu ein , dieses zu formulieren. Diese Formulierung soll geeignet sein, so sie auch auf der BGV eine Mehrheit findet, für die weitere Arbeit in diesem Programmbereich als Orientierung zu dienen. Ein Absatz der das zusammenfasst, wie wir uns Wirtschaften in Zukunft vorstellen und mit dem möglichst alle Mitglieder leben können.

Initiative 3048 von lava

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


= Bildungspolitik

Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu Information und Bildung. Dies ist in einer freien demokratischen Gesellschaft essentiell, um jedem Menschen, unabhängig von seiner sozialen Herkunft, ein größtmögliches Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Mit diesem Ziel ist das Hauptanliegen institutioneller Bildung die Unterstützung bei der Entwicklung zur mündigen, kritischen und sozialen Person. Dabei sollen die Belange des Lernenden im Vordergrund stehen.

Der freie Zugang zu Information und Bildung ist jedoch nicht nur im Hinblick auf die gesellschaftliche Entwicklung notwendig, sondern auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung unserer Gesellschaft. Nur durch den Erhalt, die Weitergabe und die Vermehrung von Wissen kann Fortschritt und gesellschaftlicher Wohlstand auf Dauer gesichert werden. Investitionen in Bildung sind Investitionen in die Zukunft.

Der freie Zugang zu Bildungseinrichtungen ist im Interesse aller. Deshalb ist es Aufgabe der gesamten Gesellschaft, in Form des Staates, eine leistungsfähige und ihrem Zwecke angemessene Bildungsinfrastruktur zu finanzieren und frei zur Verfügung zu stellen. Private Finanzierung öffentlicher Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich zu begrüßen, solange sie keinen Einfluss auf die bestehenden Lehrinhalte hat. Bildungsgebühren jeglicher Art schränken den Zugang zu Bildung ein und sind deshalb kategorisch abzulehnen.

Jeder Mensch ist ein Individuum mit persönlichen Neigungen, Stärken und Schwächen. Institutionelle Bildung soll daher den Einzelnen unterstützen seine Begabungen zu entfalten, Schwächen abzubauen und neue Interessen und Fähigkeiten zu entdecken. Neben starren Lehr- und Stundenplänen, werden vor allem einige Formen der Leistungsbewertung diesen Forderungen nicht gerecht. Die Leistungsbewertung soll daher stärker individualisiert werden.

Bildungsinhalte haben auf fundierten und belegbaren Erkenntnissen zu basieren und müssen von einem möglichst neutralen Standpunkt aus vermittelt werden. Dies beinhaltet vor allem eine sachliche Darstellung, die Ausgewogenheit der Standpunkte und eine kritische Quellenbewertung.


Begründung

Der andere Grundsatzprogrammantrag zum Thema Bildung ist weit von dem entfernt was wir in unserem Programm fordern.

Absatz 1 enthält unsere grundsätzliche Position. Diese wird auch in https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Programm#Bildung_ist_ein_Menschenrecht vertreten

Absatz 2 passt genau mit https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Programm#Bildung_ist_die_Basis_unserer_Gesellschaft zusammen

Absatz 3 enthält wieder grundsätzliche Rahmenpositionen (Gesellschaft muss Bildung zahlen, private Investoren dürfen gerne helfen, Zugang muss frei sein)

Absatz 4 bezieht sich großteils auf Schule und deckt die Forderungen aus https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Programm#Schule ab

Absatz 5 ist so noch nicht im Programm, allerdings an anderer Stelle https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Programm#Wissenschaftlichkeit_und_Humanismus schon. In der Schule darf kein Platz für eine Indoktrination von Kreationismus, Homöopathie, etc. sein.

Dieser Grundsatzprogrammantrag besteht großteils aus Forderungen aus dem Grundsatzprogramm der deutschen Piratenpartei: http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Bildung

Grundsatzprogramm 1368: Gleichstellungspolitik

Initiative 3017 von gerti,Ger77

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Im Grundsatzprogramm soll folgender Text aufgenommen werden.


Text

Ziel unserer Gleichstellungspolitik

Das Ziel ist langfristig eine Gesellschaft zu schaffen in der „Geschlecht“ (gender=soziales Konstrukt) keine bestimmende Kategorie für soziale Zuschreibungen und Chancen in der Gesellschaft ist. Ebenso muß aber daran gearbeitet werden bestehende Diskriminierungen abzubauen. Dafür müssen Gender-Aspekte in ihrer aktuellen Konfiguration beachtet werden. Die derzeitge Wichtigkeit des Geschlechts zu bedenken und zu berücksichtigen, ist eine wesentliche Strategie zum Erreichen diese Ziels, damit nicht einfach bestehende strukturelle und systematische Diskriminierungen festgeschrieben werden.

Begründung
Es ist wichtig die Programmarbeit an festen Grundsätzen auszurichten, damit Konsistenz und Stimmigkeit erhalten bleiben. Daher sollten in jedem Bereich Grundsatzpositionen, also langristige Ziele die angestrebt werden , formuliert und abgestimmt werden. Dieser Text ist ein in mehreren (unverbindlichen) Abstimmungen mehrheitlich bestätigte Position. Gewinnerini Ziel: Verringerung der Relevanz der Kategorie "Geschlecht" Gewinnerini: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2562.html Diese Formulierung ist somit geeignet, so sie auch auf der BGV eine Mehrheit findet, für die weitere Arbeit in diesem Programmbereich als Orientierung zu dienen. Es ist aber jede/r eingeladen noch an einer Verbesserung mitzuarbeiten.


Programm 1128: Mischsystem Übertragbare Einzelstimmgebung (Single Transferable Vote) mit Proportionalausgleich

Initiative 2386 von DiDiogenes

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0

Der folgende Text möge an anstelle von i39 (single transferable vote nach irischem Vorbild) ins Parteiprogramm aufgenommen werden (Option 1):


Text

Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie

Wahlrecht

Mischsystem Übertragbare Einzelstimmgebung (Single Transferable Vote) mit Proportionalausgleich

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich mittelfristig für einen Wechsel des Wahlsystems für Nationalratswahlen von Verhältniswahlrecht mit Parteilisten auf ein 50-50-Mischsystem mit übertragbarer Einzelstimmgebung (Single Transferable Vote, STV-Droop-Gregory) mit Proportionalausgleich in einem zweiten bundesweiten Ermittlungsverfahren aus. Dieses Mischsystem hat – anders als reines STV mit kleinen Wahlkreisen ! - den großen Vorteil, dass es einerseits die Proportionalität erhält, andererseits aber eine deutlich stärkere Persönlichkeitswahlkomponente beinhaltet. Für das bundesweite Zweitverfahren kann jeder Wähler eine Parteistimme und eine Vorzugsstimme bzgl. Bundesliste abgeben.

Bei wahlkreisinternen STV reiht jeder Wähler die Wahlkreiskandidaten nach seiner persönlichen Präferenz. Bei der Auszählung werden zunächst die Erstpräferenzen gezählt. Erreicht nun ein Kandidat die nötige Stimmenquote (in Abhängigkeit der noch gültigen Stimmen), so ist er gewählt und seine überschüssigen Stimmen werden anteilsmäßig entsprechenden der Reihungen auf den Wahlzetteln an den nächsten Kandidaten weiterverrechnet.

Sobald in irgendeinem Schritt kein Kandidat mehr die Quote erreicht, aber noch nicht alle Plätze vergeben sind, wird der derzeit letztplatzierte Kandidat gestrichen und dessen Stimmen weiterverrechnet; dieses Prozedere wird fortgesetzt, bis alle Plätze im entsprechenden Wahlkreis vergeben sind.

Zur Droop-Quote: Die Droop-Quote ist als (gültige Stimmen)/(zu vergebende Sitze + 1) + 1

definiert und ist bei STV international gebräuchlich.

Zur gewichteten inklusiven Gregory-Methode (weighted inclusive Gregory method): Ein wichtiger Aspekt von STV ist, dass nicht nur „unverbrauchte“ Stimmen von chancenlosen Kandidaten weiterverrechnet werden, sondern auch „überschüssige“ Stimmen von gewählten Kandidaten (also jene Stimmen, die ein gewählter Kandidat zum Zeitpunkt, da er die Quote erreicht, über die Quote hinaus erhalten hat). Nach der gewichteten inklusiven Gregory-Methode werden alle Stimmen für einen bereits gewählten Kandidaten weiterverrechnet, gewichtet nach dem tatsächlichen Überschuss an Stimmen über die Droop-Quote hinaus.

In bisherigen Implementierungen von reinem STV ohne Zweitverfahren hat sich gezeigt, dass zu kleine Wahlkreise kleinere Parteien benachteiligen.

Das Bundesgebiet soll in ca. 14 Wahlkreise zu ca. durchschnittlich 6.5 Mandaten geteilt werden.

Ein möglicher grober Vorschlag für eine Wahlkreisaufteilung wäre folgender:

Wahlkreis – Sitze – dzt. RWKe - Bevölkerung

Bgld/NÖ Süd 5 1A,1B,3E 488482

Kärnten 6 2A-2D 557773

NÖ Nord 8 3A-3C 757055

NÖ Mitte 9 3D,3G,3F 658133

Linz/Traunvtl 6 4A,4D 582564

OÖ Nord 9 4B,4C,4E 834208

Salzburg 6 5A-5C 534122

Graz-StmkSüd 8 6A-6D 711389

Stmk Nord 6 6E-6H 501866

Tirol o.Oberl. 6 7A,7B,7D,7E 581034

Arlbergregion 6 8A,8B,7D 505156

Wien Innen 5 9A-9C 492768

Wien Süd 7 9D,9E 663808

Wien Nord 6 9F,9G 574660

Gesamt 91 8443018

Da nur ca. die Hälfte der Mandate im ersten Verfahren vergeben wird, und die zweite Hälfte in einem zweiten bundesweiten proportionalausgleichenden Ermittlungsverfahren aufgrund der Gesamtstimmenzahl (nicht der Reststimmenzahl !), ist eine Wahlkreiskommission, die immer unter dem Verdacht steht, Gerrymandering / Wahlkreisschneiderei zu betreiben, überflüssig. In zweiten Verfahren soll das Sainte-Laguë-Verfahren verwendet werden.

Eine Anpassung/Veränderung von Wahlkreisen nach z.B. Bevölkerungszählungen, ist möglich, aber nicht nötig, weil das zweite Verfahren eine ausgleichende Funktion hat.

• Die Größe der Wahlkreise sollte 5 bis 9 Sitze betragen.

• Durch den Proportionalausgleich im zweiten bundesweiten Ermittlungsverfahren werden Ungleichheiten im Stimmgewicht ausgeglichen.

Die Piratenpartei Österreichs fordert keine Änderung der Wahlsysteme zum Europäischen Parlament, zu Landtagen und zu Gemeinderäten auf ein vergleichbares Wahlsystem, sondern will erst einmal mit diesem Modell Erfahrungen sammeln, bevor sie in jugendlichem Überschwang wie üblich eine Ausdehnung verlangt.

Begründung
Kein Antrag der TF VwR !

Nur ein Mischsystem verbindet die Vorteile eines Verhältniswahlsystems mit denen eines Persönlichkeitswahlsystems, was ein reines STV – anders als in i39 behauptet - niemals kann. Auch unabhängige Kandidaten oder Einthemenexperten ohne Beziehung zu Medien oder regionalen Großbetrieben haben gute Chancen, über die Bundesliste gewählt zu werden. Formulierungen wie „Listendiktat der Parteien“ wie in i39 sind populistisch und vereinfachend und widersprechen daher Grundwerten und Kodex der PP. Die Beseitigung des „Listendiktats der Parteien“ (so i39) könnte auf ein – ebenso populistisch formuliert - „Mediendiktat“ oder auf ein „Diktat regionaler Großbetriebe“ hinauslaufen.

Die Zustimmung zu https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/39.html erfolgte vielleicht wegen unrichtigen Behauptungen: die Behauptung von i39 war, dass bei reinem STV mit kleinen Wahlkreisen die Proportionalität gewahrt bleibe, dass reines STV die Vorzüge von Verhältniswahlrecht und Persönlichkeitswahlrecht verbinde, was nicht der Fall ist.

Genau genommen müsste man aufgrund der Verfassung anstelle der Bevölkerungszahl die Bürgerzahl (Staatsbürger) verwenden, aber auf die Schnelle konnte ich das nicht recherchieren. Wieso sollte ich auch, wo doch ohnehin aufgrund der Vergangenheit die Ahnung besteht, dass alles – und sei es noch so recherchiert – von Superdelegierten niedergestimmt wird ?

Der große Nachteil eines reinen STV in kleinen Wahlkreisen ist, dass Kleinparteien benachteiligt werden. Und eine Kleinpartei, die ein kleinparteifeindliches Wahlsystem, das Kleinparteien benachteiligt, in ihr Parteiprogramm aufnimmt, wird von der Öffentlichkeit wahrscheinlich zu Recht als inkompetent eingestuft.

Ich verweise auf Rechenbeispiele in https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2348.html, die darauf hinauslaufen, dass Parteien bis zu ca. 15% Stimmenanteil bei reinem STV mit kleinen Wahlkreisen ohne Zweitverfahren (jetziges Parteiprogramm der PP !!!) mandatslos (!!!!!) bleiben können.


Internationale Fachliteratur zu Single Transferable Vote a la Irland

Der deutsche Wahlsystemforscher Dieter Nohlen (Universität Heidelberg, Standardwerk "Wahlrecht und Parteiensystem", UTB Wissenschaft, Leske und Budrich) schreibt über das irische Single-Transferable-Vote in kleinen Wahlkreisen, das Vorbild für i39 war:

"Für die Auswirkungen des Wahlsystems ist infolge der Stimmenverrechnung auf Wahlkreisebene die Wahlkreiseinteilung bzw. die durchschnittliche Zahl der Mandate im Wahlkreis von größter Bedeutung."

"Hinsichtlich des Repräsentationsprinzips liegt aufgrund der Wahlkreisgröße an sich Mehrheitswahl vor. Denn die von Rae (1967) aufgestellte These, kleine Wahlkreise bewirken größere Disproportionalitäten, ist theoretisch vollkommen einsichtig: die kleinen Wahlkreise in Irland stellen faktisch eine hohe Hürde dar; ein Kandidat benötigt zwischen rund 17 Prozent (Fünferwahlkreis) und rund 25 Prozent (Dreierwahlkreis) der Stimmen, um ein Mandat zu erhalten. Tendentiell werden dadurch stimmenstarke Parteien auf Kosten stimmschwacher (ohne geographisch konzentrierte Wählerschaft) bevorteilt."

"...., doch letztlich wird stets eine beachtliche Stimmenzahl nicht in Mandate übertragen: im Dreierwahlkreis müssen die drei Bewerber eine Quote von rund 25 Prozent der Stimmen erreichen; knapp ein Viertel der Stimmen schlägt sich damit nicht in Mandate nieder."

"Es läßt sich eine Überrepräsentation der beiden stimmenstärksten Parteien(in der Regel auf Kosten kleinerer Parteien und unabhängiger Bewerber) ausmachen."

"Die 25 Wahlen zwischen 1933 und 1997 brachten 5 künstliche absolute Mandatsmehrheiten hervor: allesamt für Fianna Fail und auf Basis hoher Stimmanteile"

"Ansonsten sind die Parteien darauf angewiesen, Koalitionen bzw. Wahlallianzen einzugehen. Insbesondere Absprachen vor der Wahl sind dabei von Bedeutung. Ähnlich dem Fine Gael-Wahlkampfslogan: `Vote Fine Gael and continue your preferences with Labour` (siehe McKee 1983) können die beiden Parteien ihren Wählern empfehlen, niedrige Präferenzen an den Koalitionspartner zu geben."

"1969 erhielten Fine Gael und Labour zusammen 51,1 % der Stimmen, aber nur 47,6% der Mandate; sie hatten keine Absprachen im Vorfeld der Wahl getroffen. "

"1973 dagegen trafen Fine Gael und Labour Wahlabsprachen und gewannen mit zusammen 48,8 % der Stimmen 51,1 % der Mandate."

"Zwischen 1922 und 1977 haben rund ein Viertel der Irischen Wähler ihre Präferenzen über die Parteigrenzen hinweg vergeben (siehe Gallagher 1986)"

"Tabelle 56: Wahlen zum irischen Dail

Name / Jahr / Stimmenanteil / Mandatsanteil

Kleinparteien in Summe / 1969 / 3,2 / 0,7

Kleinparteien in Summe / 1973 / 5,0 / 1,4

Kleinparteien in Summe / 1977 / 7,3 / 2,7

Kleinparteien in Summe / 1981 / 8,3 / 4,8

Kleinparteien in Summe / 1982.1 /6,3 / 3,6

Progressive Democrats / 1987 / 11.9 / 8.5

Progressive Democrats / 1989 / 5.4 / 3.6

Progressive Democrats / 1992 / 4.7 / 6.0

Progressive Democrats / 1997 / 4.7 / 2.4

Worker Party DL / 1989 / 5.5 / 4.2

Worker Party DL / 1992 / 3.5 / 2.4

Worker Party DL / 1997 / 2.5 / 2.4

DLI und sonstige / 1982.2 / 6.2 / 2.4

DLI und sonstige / 1987 / 10.5 / 4.8

DLI und sonstige / 1989 / 6.0 / 3.0

DLI und sonstige / 1992 / 8.9 / 3.6

DLI und sonstige / 1997 / 15.2 / 6.0"


Aus meiner Sicht stellt sich zusätzlich die Frage, ob das irische STV überhaupt Persönlichkeitswahlrecht ist. Denn der inhärente Zwang zu Wahlabsprachen und Wahlallianzen über alle Wahlkreise hinweg stellt eher eine Art Wahlabsprachenwahlrecht als eine Art Persönlichkeitswahlrecht dar.

Zusätzlich hatten drei Viertel der irischen Wähler und Wählerinnen nur Kandidaten bzw. Kandidatinnen einer einzigen Partei auf ihrer Präferenzliste, was den Eindruck bestätigt, dass nach wie vor Parteien dominieren, nicht Persönlichkeiten.

Programm 1186: Bürger-Direktdarlehensgesetz 2013

Initiative 2573 von mî†õm²

Abstimmungsergebnis: 0 / 0 / 0


Gesetzestext

Der Nationalrat hat beschlossen:



Artikel I

Das Bundesgesetz über das Bankwesengesetz (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 543/1993, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 119/2012, wird geändert wie folgt:

1. An § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"Die Entgegennahme von Darlehen duch ein Unternehmen, das keine den Banken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorbehaltenen Geschäfte zum Unternehmensgegesntand hat, bedarf keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz, wenn die entgegengenommenen Darlehen für betriebliche Investitionen oder andere betriebliche Finanzierungserfordernisse dienen."

2. Nach § 3 Abs. 1 Z. 4 wird folgende Z. 4a eingefügt:

"4a. Gemeinden, soweit sie bei Bürgern Darlehen zur Finanzierung kommunaler Projekte aufnehmen und die Bestimmungen des § 2a eingehalten werden."

3. An § 3 Abs. 3 wird folgende Z. 7 angefügt:

"7. Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34, 36 und 38 der Bundesabgabenordnung verfolgen, soweit sie bei Bürgern Darlehen zur Finanzierung ihrer Zwecke aufnehmen und die Bestimmungen des § 3a eingehalten werden."

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a. Darlehensverträge nach § 1 Abs. 7 sind schriftlich abzuschließen und haben jedenfalls zu enthalten:

den Hinweis, dass eine staatliche Einlagensicherung nicht vorliegt und eine Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht nicht erfolgt; die Information, ob und welche Sicherheiten eingeräumt werden; die Verpflichtung des Darlehensnehmers, dem Darlehensgeber jährlich Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag ermöglichen, insbesondere die Information über den Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen; bei Unternehmen haben diese Informationen jedenfalls die Kennzahlen der Bilanz und den Lagebericht zu umfassen und die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den Darlehensgeber zu informieren, wenn Umstände eintreten, die seine Fähigkeit zur Rückzahlung des gewährten Darlehens gefährden könnten; ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers, der Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, im falle einer eigenen wirtschaftlichen Notlage, in der ihm die Mittel für eine einfache Lebensführung nicht mehr zur Verfügung stehen.



Artikel II

Das Bundesgesetz übr das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (Kapitalmarktgesetz - KMG), BGBl. 625/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012, wird geändert wie folgt:

Nach § 2 Abs. 1 Z. 10 werden folgende Ziffern 10a, 10b und 10c eingefügt:

"10a. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 5 000 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist, wenn das Angebot folgende Mindestinhalte aufweist:

die Information, ob und welche Sicherheiten eingeräumt werden; die Verpflichtung des emittenten, dem Anleger jährlich Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Emission ermöglichen, bei Unternhemen haben diese Informationen jedenfalls die Kennzahlen der Bilanz und den Lagebericht zu umfassen; die Verpflichtung des Emittenten, den Anleger zu informieren, wenn Umstände eintreten, die seine fähigkeit zur Erfüllung seiner verpflichtungen gefährden könnten; das Recht des Anlegers, vom Kauf, von der Zeichnung der Wertpapiere oder von seiner Veranlagung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurückzutreten, und das Recht des Anlegers, sofern er Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, im Falle einer Eigenen wirtschaftlichen Notlage, in der ihm die Mittel für eine einfache Lebensführung nicht mehr zur verfügung stehen, die vorzeitige Rückzahlung der veranlagten Mittel zu verlangen.


10b. ein Angebot von Wertpapieren oder veranlagungen, deren wesentlicher Zweck in der Förderung einer bestimmten gemeinnützigen organisation nach den §§ 34, 36 und 38 der Bundesabgabenordnung, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines Unternehmens oder in der Förderung einer bestimmten Investition eines solchen liegt;

10c. ein Angebot zur Zeichnung von geschäftsanteilen einer Genossenschaft sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das eine Genossenschaft an ihre Genossenschafter richtet."

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> http://derstandard.at/1362107503397/Waldviertler-Finanzrebellen-machen-Gesetzesvorschlag

Standard-artikel mit den zwei bildern des originalentwurfs; hier natürlich ohne binnen-I (Staudinger, das binnen-I kostet den grünen zuviele stimmen, den schwachsinn kann i net auch noch brauchen.) nach bestem wissen und gewissen abgetippt; hoffentlich sind keine rechtschreibfehler gegenüber dem original drin.

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die entsprechenden stellen im RIS landen dann im Forum, für besucher zu finden unter "Diskussion zum Thema". um zwei uhr nachts hab i keine nerven mehr zum suchen.

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für die piraten selbst: hier haben wir das beispiel der LQFB-verwendung, die i mir vorstell', wenn wir dann tatsächlich im parlament landen: die nächsten tage gibts diverse kleinere korrekturen (schreibweise, schließende anführungszeichen bei 4. fehlen, verschwurbelte formulierungen, ...), dann ein paar größere (tatsächliche änderungsvorschläge am gesetzestext, der meiner ansicht nach suboptimal is). wer selbst anregungen oder alternative formulierungen einbringen will, kann das machen. am ende schauen wir, was gewinnt. imm original kommt das ganze an den zuständigen ausschuss, hier wird unser sieger an Heinrich Staudinger übergeben.

CU TOM


Zusätzlich eingebrachte Anträge

Antrag von Wolf zu Sbg

Antrag zur Tagesordnung

für die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs am 22. Juni 2013 in St. Pölten (eingebracht von Wolfgang Bauer)


Ich beantrage in meiner Funktion als Mitglied des Salzburger Landesvorstandes folgende Abstimmung zur zeitnahen oder sofortigen Abstimmung zu bringen:

Wir stehen vor wichtigen Wahlen und es ist wichtig, dass wir alle mit vereinten Kräften und geeint zusammen arbeiten. In den letzten Wochen und Monaten wurde schon viel geleistet, vieles wurde aber auch immer wieder vor sich hin geschoben. Am 25. Mai hat die Salzburger Basis das zweite Mal in Folge bei einer Landesgeneralversammlung den Wunsch nach einer Landespartei mittels ihrem Votum kund getan.

Konkret lautete die Frage an die Basis: „Sollen die Salzburger PiratInnen ab sofort aktiv als Landespartei mit dem Ziel eines Zusammenschlusses von unabhängigen Körperschaften wie z.B. Tirol unter einem Dachverband der österreichischen Piraten agieren und die Landesorganisation Salzburg zum „Backup“, die Rollen also einfach getauscht, werden?“. Bei zwei Stimmenthaltungen wurde der Antrag ohne Gegenstimmen angenommen.

Konkret geht es nun darum, dass die Parteibasis diesen Wunsch bei dieser Bundesgeneralversammlung offiziell erfahren soll und nach entsprechender Wortmeldungen diesen zur Kenntnis nehmen, bzw. akzeptieren soll... oder auch nicht.

Ziel war und ist es dem Vorbild vieler anderer Parteien folgend, und dem der Tiroler PiratInnen, eine Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit unter einem Dachverband nach neuem österreichischen Parteiengesetz zu gründen.

Daher bitte ich, dass die Basis über folgenden Antrag befindet: „Soll möglichst sofort, oder zeitnah nach diesem Votum darüber diskutiert und abgestimmt werden, ob die Piratenpartei Österreichs den Wunsch der Salzburger Basis respektiert und der Landesorganisation Salzburg das selbe Recht wie der Piratenpartei Tirol gewährt, nämlich eine Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit zu sein? Selbstverständlich gilt das Bundesprogramm auch für die Landespartei, es geht nur um eine Rechtsform gemäß neuem österreichischen Parteiengesetz.“

Der konkrete Antragstext falls die Basis diesen Punkt zulässt: „Die Salzburger PiratInnen bekennen sich natürlich zum Bundesprogramm und den 'piratischen' Werten. Man wollte immer und will eine enge Zusammenarbeit mit allen PiratInnen Österreichs. Diese soll aber unter einem Dachverband mit eigenen Rechtspersönlichkeiten laut neuem österreichischen Parteiengesetz erfolgen. Vom Verständnis her hat sich die Salzburger Basis nun schon zum 2. Mal in Folge für ein Konzept 'Basis → Gemeinde- oder Lokale Organisationen → Landesorganisationen → Bundesorganisation' ausgesprochen. Wollen die österreichischen PiratInnen, vertreten durch die Anwesenden dieser Generalversammlung, diesem Wunsch nachkommen und die Salzburger Landespartei der Piratenpartei Österreich, ähnlich der Tiroler Piratenpartei, als Teil der österreichischen Piratenbewegung anerkennen?“

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