BGV2012A/Anträge/SA25
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BGV2012A/Anträge/SA25
Von Dart Ergänzung § x. Der Bundesvorstand (BV) bezieht sich auf SA21
Ergänzen von:
§ x. Der Bundesvorstand (BV)
(x) Der BV kann nur handlungsunfähig werden, wenn er weniger als 3 Mitglieder hat, und keine Nachbesetzung laut (5) mehr möglich ist. Sollte dies eintreten, ist entsprechend der Bestimmungen von § x (4) eine BGV einzuberufen.
Begründung
Um bei handlungsunfähig eine BGV einberufen zu können.
§ x (4) bezieht sich auf SA21.
(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt, und wird von einer der folgenden Instanzen einberufen:
- a. Der Bundesvorstand
- b. Die Rechnungsprüfung
- c. Eine Landesorganisation
- d. Mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.