BGV2012A/Anträge/SA21

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BGV2012A/Anträge/SA21
Last Page Edit: Dart 20.11.2011

BGV2012A/Anträge/SA21

Von Dart Änderung § 8.5 und § 8.6 Die Bundesgeneralversammlung (BGV)

Derzeit Gültig:

§ 8. Die Bundesgeneralversammlung (BGV)

(5) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von der BGF auf Beschluss des EBV einberufen. Beruft die BGF nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf den LR, hernach auf jede LO, hernach auf zumindest 1% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
(6) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten, auf Verlangen der Mehrheit der LOs und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

Ändern in:

§ x. Die Bundesgeneralversammlung (BGV)

(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt, und wird von einer der folgenden Instanzen einberufen:

a. Der Bundesvorstand
b. Die Rechnungsprüfung
c. Eine Landesorganisation
d. Mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder

Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.

Begründung

Text formulierung. Damit die BGV immer einberufen werden kann, auch wenn sonnst nichts mehr geht.

Unterstützer dieses Antrags:

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