BGV2012A/Anträge/SA24
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BGV2012A/Anträge/SA24
Von Dart Änderung § 9.3 und § 9.4 Der Bundesvorstand (BV) bezieht sich auf SA37
Derzeit Gültig:
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
(3) Bei Gesamtausfall des BV bestellt jede Landesorganisation 1 Mitglied des BV. Unter diesen bestellt der EBV die Funktionen nach Abs. 2.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
Ändern in:
§ x. Der Bundesvorstand (BV)
(x) Entsprechend der Bestimmungen laut §x Misstrauensantrag kann ein Mitglied des BV vorzeitig abgewählt werden.
(x) Bei Rücktritt, Ausfall oder vorzeitiger Abwahl durch einen erfolgreichen Misstrauensantrag eines Mitglieds wird entsprechend der BGO ein Ersatz bestimmt.
Begründung
§x Misstrauensantrag
Wird in der BGO geregt nicht mehr in der Satzung.