BGV2012A/Anträge/SA37
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BGV2012A/Anträge/SA37
Von Dart Streichung § 18. Übergangsbestimmungen als gesamtes.
Derzeit Gültig:
§ 18. Übergangsbestimmungen
(1) Sofern auf der BGV/GV Februar 2011 die Satzungen sowie die Bundes-GO nach Beschluss der GV 2010 aufgrund Nichtannahme des Protokolls nichtig werden, bleiben die auf der GV 2010 getätigten Wahlen und die Beschlüsse der betreffenden Organe ebenso wie die Höhe des Mitgliedsbeitrags gültig.
(2) Die Regelungen nach § 3. Abs. 3 und 4 gelten auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Handlungen und Beschlüsse von LVs zwischen GV 2010 und BGV/GV Februar 2011, welche keine Deckung durch Landes-GOs haben, bleiben gültig, sofern sie den dann geltenden Bestimmungen von Satzung und Bundes-GO nicht widersprechen. Zusätzlich gilt diese Bestimmung auch bis inklusive 31. Mai 2011.
(4) Teilnahme an einem LPT mit Stimme zwischen GV 2010 und GV 2011 ist bei nicht zuvor erfolgter Zuordnung zur LO eine Zuordnung des Mitglieds zur betreffenden LO. Der BV hat die Mitgliederdatenbank entsprechend zu korrigieren, und satzungswidrig getätigte Zuordnungen zu streichen. Mitglieder welche hernach keiner LO zugeordnet sind, sind hierüber zu informieren und einzuladen, sich einer LO zuzuordnen.
(5) Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bis zum Erhalt der entsprechenden Hinterlegungsbescheinigung ist der BV auch rechtsgeschäftlich das vertretungsbefugte Organ, der Bundessprecher „Bundesvorstandsvorsitzender“, sowie ein Mitglied des BV als Schatzmeister durch die BGV/GV zu bestimmen. Dieser Schatzmeister kann eine andere Person sein als der Schatzmeister in der BGF. Ebenso treten die Funktionen als Bundessprecherstellvertreter erst dann in Kraft.
(6) Gibt es binnen 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung Bundesgeschäftsordnungen nicht, so darf der BV mit einstimmigen Beschluss aller seiner Mitglieder solche beschließen.
(7) § 3. Abs. 3 gilt auch für alle einschlägigen Verwaltungstätigkeiten bis inkl. 28.2.2011 bezüglich Mitgliedsverwaltungsangelegenheiten, die nicht von einem Organ besorgt wurden.
Begründung
Nur viel Text, der weg kann.