Schiedsgericht/Anträge/iS 07-01-2014-B

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Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom 29.12.2013

Antragstext:

An das SG der PPÖ Bregenz am 29.12.2013


Betreffs der Löschungen, Veränderungen im Vorarlberger Piratenpad durch Zwitschi.

Wir als LV der LO-Vorarlberg verurteilen diese Löschungen und Veränderungen und fordern eine Korrektur durch den Verursacher.

Wir bitten das SG um Stellungnahme und Klarstellung, damit Verantwortlichkeiten und gemeinsam definierte Werte nicht durch Handlungen Einzelner ausgehöhlt werden.


Details: siehe Anhänge

Landesvorstand, LO-Vorarlberg der Piratenpartei Österreichs

Savage
(unnötige Realnamen entfernt/durch den Nick ersetzt)

Zeitlicher Verlauf

  • 29.12.2013 Einbringen des Antrags via Mail an den SG-Verteiler.
  • 07.01.2014 Übergabe des Antrags an den Senat durch das BSG.

Sitzungen

Sitzungstermin, jeweils gemeinsam mit den Anträgen iS 07-01-2014-A, iS 07-01-2014-B, iS 07-01-2014-D:

Urteil

Der Ländersenat kommt einstimmig zur Auffassung, dass Zwitschi vorschnell gehandelt hat, da er nachträgliche Änderungen in einem Protokoll nicht ohne Rücksprache mit dem Landessvorstand, bzw. dem für das Pad Verantwortlichen machen hätte dürfen. Daher fällt der Senat folgendes Urteil: Zwitschi hat das Pad wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (aus der Timeline rekonstruieren) und dem Landesvorstand Vorarlberg zur allfälligen Kontrolle vorzulegen, bevor es ins WIKI transferiert wird. Begründung: Da solche Änderungen die Protokelle inhaltlich verfälscht und den Anforderungen der Transparenz widerspricht. Als ehemaligem Mitglied des Landesvorstandes sollte Serdi eigentlich zumindest diese Tatsache bekannt sein und seine Tätigkeit aus den Protokollen ableitbar. Großteils handelt es sich ohnehin nur um Nennungen des Nicks. Es sollte sich also um allgemein verfügbare Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handeln.

Lt. §5.1(5) der BSGO werden die Streitparteine informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

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