Schiedsgericht/Anträge/IS 27-01-2014-F
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Antrag
vom 26.01.2014 im Forum
Antragstext:
Der Beschlusstext lautet
Zitat: Wir beschließen, dass wir die Mitgliedsbeiträge weiterhin als Bundesgeschäftsführung einheben, mit der Ausnahme, dass Mitglieder auf Landesgeneral- und regionalen Mitgliederversammlungen den Mitgliedsbeitrag bar an die Landesvorstände entrichten können, um auf dieser Versammlung sofortiges Stimmrecht zu erhalten. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3-2 und der Liquid Democracy Ordnung wird erst bei Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt.
Die Aufhebung des Beschlusses ist aus den folgenden Gründen notwendig, da Teile davon der Bundessatzung und den Ordnungen widersprechen.
Das Stimmrecht von Mitgliedern ist in der Bundessatzung §3(2) geregelt und kann nur durch eine Satzungsänderung durch die Bundesgeneralversammlung oder gemäß der Liquid-Democracy-Ordnung geändert werden. Ein untergeordnetes Organ hat keinerlei Befugnis, über das Stimmrecht von Mitgliedern zu entscheiden. Auch gibt es in der Bundessatzung keinerlei Unterscheidung des Stimmrechts auf Bundes- oder einer untergeordneten Ebene.
Der Teil des Beschlusses Zitat: Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3-2 und der Liquid Democracy Ordnung wird erst bei Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. widerspricht Bundessatzung §3(3), da ein Versäumnis eines Organs nicht dem Mitglied zur Last gelegt werden kann. Eine wie immer geartete nicht sofortige Überweisung durch den Landesvorstand wäre eine solche Versäumnis.
Hier steht allerdings die Bundesgeschäftsführung in der Pflicht, denn Bundessatzung §3(7) schreibt:
Zitat:
Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren.
Zeitlicher Verlauf
Weitere Ressourcen
Sitzungen
In etwa nach der Reihenfolge der Aktenzeichen abgearbeitet, wie Zeit ist. Es werden etwa 1-2 Anträge pro Termin behandelt werden:
- 14.02.2014 16:00 mumble
- 15.02.2014 16:00 mumble
- 22.02.2014 16:00 mumble (Antrag behandelt)
Urteil
Der Senat der Länderschiedsrichter kommt einstimmig zu der Auffassung, dass der Beschluss der BGF der BFO nicht widerspricht und daher gültig ist. Der Antrag auf Prüfung von Parteibeschlüssen von menodorus ist daher abzuweisen.
Begründung:
lt. §2(1) der BFO KANN die BGF die Einhebung der Mitgliesbeiträge an die LO's delegieren, sie MUSS aber nicht. Der Beschluss der BGF bietet eine vernünftige Interpretation der Statuten im Rahmen der realistisch vorhandenn Bedingungen eine optimale Regelung. Die darüber hinausgehenden im Antrag angesprochenen Paragraphen der Satzung, bzw LDO sind in diesem Fall nicht in dem Ausmass relevant, weil die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge ausschliesslich in der BFO geregelt wird. Man kann darüber hinaus nicht erwarten, dass eine Einzahlung, die z.B. auf einer Mitgliederversammlung getätigt wird, sofort eine Wirksamkeit in allen unseren Systemen zeigt, d.h. dass mit sofortiger Wirkung und ohne Verzögerung alle Liquid-Bereiche, etc. freigeschaltet werden müssen. Im Umkehrschluss, wenn man dem Antrag stattgeben würde, wäre demnach die Begleichung des Mitgliedsbeitrag auf Mitgliederversammlungen generell zu untersagen, da dort die geforderten Bedingungen einfach nicht eingehalten werden können. Effektiv ist zu erwarten, dass eine Einzahlung spätestens eine Woche später zu dem Stimmrecht in Liquid führt (Feiertagstermin, Werktag, Weg innerhalb der Bank, Reaktionszeit der BGF). Sollte innerhalb dieser Zeit keine Freischaltung der Rechte erfolgt sein, hat das betroffene Mitglied das Recht, die Umsetzung einzufordern.
Hier noch die entsprechenden Absätze der BFO, Satzung und LDO:
BFO: §2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
Satzung: § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder (2) Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht zu Parteiorganen, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt, sofern sie akkreditiert sind. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), der Landesgeneralversammlung (LGV) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen.
LDO §6. Akkreditierung (1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in Liquid einmal initial akkreditiert werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied eines LV oder bei von BGF oder LV durch Beschluss legitimierten Personen. (3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten. (4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.
Rechtsmittelbelehrung:
Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.
Abkürzungen
- BSGO:Bundesschiedsgerichtsordnung
- SG: Schiedsgericht
- LSG: Länderschiedsgericht