Schiedsgericht/Anträge/IS 10-03-2014-B

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Antrag

vom 25.2.2014 als Mail an das SG sowie im Forum.

Antragstext:

Antrag auf Auslegung von Beschlüssen nach §5.2 SGO:

Die BGV 2014-1 hat mittels sonstigem Beschluss i4428 folgendes beschlossen:

"2. Die Piratenpartei führt die Akzeptanzwahl der KandidatInnen für die gemeinsame Spitzenkandidatur mit 60% Zustimmung auf dieser nächsten Bundesgeneralversammlung durch."

Die höher gestellte Bundeswahlordnung sieht aber folgende Regelung vor:

§2c Wahllistenerstellung: "(2) Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Platz 1 zugelassen."

Das SG möge bitte zeitnah feststellen, welches Eignungs- bez. Akzeptanzquorum auf der BGV 2014-2 für die Wahl der gemeinsamen Spitzenkandidaten gilt.


Zeitlicher Verlauf

  • 25.02.2014 Eingang des Antrags im Forum
  • 24.03.2014 Übergabe des Antrags an den Senat des LSG
  • 29.03.2014 Sitzung des Senat des LSG und Urteil

Weitere Ressourcen

Sitzungen

Urteil

Der Beschluss i4428 der BGV 2014-1 widerspricht nicht der Bundeswahlordnung. Nur die Postion des Spitzenkandidaten hätte gemäß BGO § 2.c Abs. 2 ein Quorum von 70% benötigt, was in diesem Fall aber nicht relevant ist, der Rest entspricht ohnehin der BWO.

Begründung:

Die BWO ist in erster Linie für innerparteiliche Wahlen gedacht. Bei der im Antrag angeführten Wahl handelt es sich um eine überparteiliche Wahl. Die BGV als höchstes Gremium der Piratenpartei kann abweichende Beschlüsse zu Satzung, GO, BWO, etc fassen. Hier wurde eine einmalige (nur für diese Allianzwahl) gültige Festlegung für ein Akzeptanzquorum festgelegt, die BWO ist dadurch in keiner Weise betroffen. Gegebenenfalls könnte man es als nur auf dieser BGV gültigen Ausnahme bzw. Änderung von BGO/BWO ansehen. Dafür wäre das Quorum 60%, was problemlos bei der Abstimmung erreicht wurde (48:9:19).

Rechtsmittelbelehrung:

Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

Abkürzungen

  • BGF: Bundesgeschäftsführung
  • BGV: Bundesgeneralversammlung
  • BV: Bundesvorstand
  • EBV: Erweiterter Bundesvorstand
  • ID: Internationale Delegierte
  • LGV: Landesgeneralversammlungen
  • LR: Länderrat
  • LV: Landesvorstände
  • RP: Rechnungsprüfung
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