Schiedsgericht/Anträge/BSG 2020-12-23

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Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Inhaltsverzeichnis

Zeitlicher Verlauf

2020-12-23 Eingang des Antrags im SG Verteiler.
2021-01-07 Einberufung des SG
2021-01-12 Konstituierung des SG
2021-01-12 Sitzung zur Überprüfung der Aufnahme eines Verfahrens
2021-01-18 Abweisung des Verfahrens

Antrag

Am 1. Dezember 2020 erging an den Vorstand der Pirate Party International eine Beschwerde von Sebastian Alscher, 1. Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, wegen "grobem Fehlverhalten" eines österreichischen Delegierten gegenüber einer Teilnehmerin bei den sog. "piratebeer" Events, die von der Pirate Party International abgehalten wurden. Noch am selben Tag wurde diese Beschwerde vom Vorstand der Pirate Party International an die Piratenpartei Österreichs weitergeleitet. Auf Bitte des Beklagten (später der Antragsgegner) nach voller Aufklärung, beschloss der Bundesvorstand am 15.12. ein Verfahren gegen R■■■■■ ■■■■■■■■■ einzuleiten, um die Vorfälle vollumfänglich aufzuklären.

Am 23.Dezember 2020 übermittelte der Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs folgenden Antrag auf Einberufung an das Schiedsgericht der Piratenpartei Österreichs.


Ahoi,

der Bundesvorsitzende der Piratenpartei Deutschland (ppDE) hat bei der Pirate Parties International (PPI) eine Beschwerde über das Mitglied der Piratenpartei Österreichs (ppAT), R■■■■■ ■■■■■■■■■, mit dem Vorwurf der Belästigung eingebracht. Der Bundesvorstand (BV) nimmt solche Vorwürfe sehr ernst und ist deshalb an einer transparenten Aufklärung des Sachverhalts überaus interessiert. Der Bundesvorstand fordert das Schiedsgericht auf, den Vorwurf zu überprüfen und ggf. ein Schiedsgerichtsverfahren gegen R■■■■■ ■■■■■■■■■ einzuleiten. Siehe hierzu den BV-Beschluss vom 15.12.2020. [Dokument 1]

Antragsteller:

Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs vertreten durch Harald Bauer, Julian Seidl, Cosma Tieber Kontakt: bv@piratenpartei.at / +43 676 677 2996

Antragsgegner:

R■■■■■ ■■■■■■■■■ Kontakt: ■■■■■■■■■■■■■@piratenpartei.at

Dem Antragsgegner („österreichischer Delegierter“) wird vom Bundesvorsitzenden der ppDE, Sebastian Alscher, in dessen e-Mail vom 01.12.2020 an die PPI, vorgeworfen, dass er während der „Pirate Beer“ Onlinetreffen immer wieder andere Mitglieder belästigen soll. Diese Belästigungen sollen darin bestehen, dass der Antragsgegner immer wieder andere Teilnehmer*innen auffordern würde ihre Kamera einzuschalten und sie damit zwänge, ihre Anonymität preiszugeben. Weiter bringt Alscher vor, der Antragsteller würde sexuelle Phantasien über die Vergewaltigung von Einhörnern mit den Zuhörer*innen teilen. [Dokument 2]

In Twitter-Nachrichten an den Bundesvorstand der ppAT, Harald Bauer, konkretisiert Alscher am 02.12.2020 seine Vorwürfe gegen den Antragsgegner. Eine Dame habe sich durch das Verhalten des Antragsgegners belästigt gefühlt und ihre Erfahrungen über dessen Einhorn-Vergewaltigungs-Phantasien auf Twitter getragen. Ein gewisser Alex habe sie dann aufgefordert die Tweets zu löschen, um die Sache intern zu klären. Die Löschung ist wohl tatsächlich erfolgt. Screenshots der besagten Twitter-Nachrichten ließ Alscher Bauer zukommen. [Dokumente 3 bis 6]

Um sich einen genaueren Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen stellte der BV der ppAT in einer e-Mail vom 02.12.2020 dann einige Fragen an den Bundesvorsitzenden der ppDE [Dokument 7].

Diese Fragen wurden von Alscher am 12.12.2020 beantwortet. Daraus ergibt sich u.a., dass sich der besagte „Einhorn-Vorfall“ am 3. Oktober 2020 ereignet haben soll. Als Zeuge, sowohl für die Aufforderungen an Teilnehmer durch den Beschuldigten, die Anonymität aufzugeben, wie auch für andere unangenehme Gespräche im sexuellen Kontext, werden Daniel Mönch @pr02 von der ppDE und die Vorsitzende der PPI, Bailey Lemon angegeben. Es wird behauptet, dass die Belästigungen über mehrere Monate hinweg stattgefunden haben sollen. [Dokument 8]

Wir erwarten uns von dem Verfahren die Aufklärung des Sachverhalts, ob die Vorwürfe gegen den Beschuldigten so zutreffen, wie sie vorgetragen wurden oder nicht. Aus dieser Erkenntnis ergibt sich dann auch die Antwort des Schiedsgerichts darauf, ob der Beschuldigte als Internationaler Delegierter abzuberufen oder seine vollständige Rehabilitierung wieder herzustellen ist.

Gez. Harald Bauer

Namens und im Auftrag des Bundesvorstands der Piratenpartei Österreichs


Antragssteller

Bundesvorstand der Piratenpartei Östereichs

Schiedsrichter

  • Bundesschiedsrichter: Michael „DerHolo“ Holodynski
  • stellv. Bundesschiedsrichter: Andreas „zehnzwanzig“ Marek
  • vom Antragsteller ernannt: Benjamin Benfegg Perndl
  • vom Antragsgegner ernannt: Erwin Ernst „eest“ Steinhammer

weitere Beweismittel

Am 02. Dezember 2020 übersendete der Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs einen Fragenkatalog an Sebastian Alscher, 1. Bundesvorsitzender der Piratenpartei Deutschland, um offene Fragen zu klären, die für ein erfolgreiches Schiedsgerichtsverfahren unerlässlich waren. Am 12. Dezember antwortete dieser per Email. Der gesamte Inhalt ist dem englischen Falldokument zu entnehmen. Die so erhaltenen Aussagen wurden dem Schiedsgericht übermittelt und wurden berücksichtigt.

Am 12. Jänner wurde die erste Anhörung anberaumt, um auch die Gegenseite (den Antragsgegner) zu hören. Dieser übersendete dem Schiedsgericht eine ~70 seitige Präsentation, die der Antragsgegner dem Schiedsgericht vortrug. Teil der Präsentation war auch eine Aussage von Bailey Lamon, Vorsitzende der Pirate Party International, die auch von Sebastian Alscher als Zeugin vorgeschlagen wurde, da sie nicht nur die "piratebeer"-Events veranstaltete, sondern auch allen beiwohnte. Die Präsentation ist Teil des englischen Falldokuments, der Vortrag ist unten im Teil "Protokolle" verlinkt.

Damit war die Beweisaufnahme am 12. Jänner abgeschlossen. Das Schiedsgericht zog sich zur Beratung zurück.

Sitzungsprotokolle

Am 12.01.2021 fand eine öffentliche Anhörung statt.

[Sitzung vom 12.1.2021 - Video]
[Sitzung vom 12.1.2021 - Audio]

Urteil

Am 18.1.2021 erging an die Klagsparteien folgendes Urteil:

Abweisung
IS 22020-12-23 Antragsteller Bundesvorstand

(1) Fälle von Belästigung, die oft im Machtgefälle zwischen Männern und Frauen oder nicht binären Personen stehen, sind keine einfache Aufgabe. Als Schiedsgericht nehmen wir Anliegen mit dieser gesellschaftlichen Tragweite sehr ernst. So haben wir es uns zur Aufgabe gemacht diesen Fall mehrmals durchzuarbeiten, um die Würde der mutmaßlichen Opfer zu wahren. Auch unsere Satzung behandelt solche Fälle mit besonderer Sorgfalt, so räumt sie mutmaßlichen Opfern in § 16 Abs 8 Satz 1 die Möglichkeit ein: "Betroffene von Übergriffen können sich ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts als Ansprechperson wählen." und Abs 10: "Auf Wunsch Hilfesuchender kann ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts in deren Namen und Auftrag Schiedsgerichtsverfahren einleiten oder Hilfesuchende vor dem Schiedsgericht vertreten, um diesen die Konfrontation mit der Verursacherseite so weit wie möglich zu ersparen." Dies sollte sicherstellen, dass mutmaßliche Opfer sich nicht den mutmaßlichen Tätern direkt aussetzen müssen , sondern eine geschützte Atmosphäre besteht, in der sich Personen wehren können, die aufgrund der existierenden gesellschaftlichen Strukturen im Nachteil stehen. Diese Optionen wurden jedoch nicht genutzt. Stattdessen wurde der BV selbst aktiv, als "der Bundesvorsitzende der Piratenpartei Deutschland (ppDE) [...] bei der Pirate Parties International (PPI) eine Beschwerde über [den Antragsgegner] mit dem Vorwurf der Belästigung eingebracht [hat]".

(2) Im Schreiben vom 2020-12-23 beantragte der BV im speziellen "den Vorwurf zu überprüfen und ggf. ein Schiedsgerichtsverfahren gegen [den Antragsgegner] einzuleiten" mit der Erwartung: "Wir erwarten uns von dem Verfahren die Aufklärung des Sachverhalts, ob die Vorwürfe gegen den Beschuldigten so zutreffen, wie sie vorgetragen wurden, oder nicht. Aus dieser Erkenntnis ergibt sich dann auch die Antwort des Schiedsgerichts darauf, ob der Beschuldigte als Internationaler Delegierter abzuberufen oder seine vollständige Rehabilitierung wieder herzustellen ist." Nach sinngemäßer Interpretation der SGO § 2 Abs 1 können Anträge entweder von Organen, mindestens 2 Mitgliedern und Ausschlussanträge von mindestens 5 Mitgliedern eingebracht werden. Das Schiedsgericht hält fest, dass der Antrag auf Überprüfung der Vorwürfe mit möglicher Einleitung, mit der Maximalstrafe nach § 16 Abs 5 der Satzung "Enthebung von einem Parteiamt" somit formal korrekt von einem Organ eingebracht wurde.

(3) Dieses Schiedsgericht ist nach § 16 Abs 4 der Satzung für "innerparteiliche Streitfälle" zuständig. Während der Prüfung des Antrags am 2021-01-12 kam der Zweifel auf, ob es sich hier um einen innerparteilichen Streitfall handelt, da weder das mutmaßliche Opfer noch der Bundesvorsitzende der PPDE, Sebastian Alscher, der die Beschwerde vor die PPI und damit mittelbar vor die PPAT gebracht hat, Mitglieder der Piratenpartei Österreichs wären. Von einer Prüfung von deren Mitgliedschaft wurde abgelassen, da der Antragsteller weder das mutmaßliche Opfer noch der Bundesvorsitzende der PPDE, sondern der BV der PPAT war. Festgehalten sei jedoch, dass dieses Schiedsgericht für einen direkten Antrag des Bundesvorsitzenden der PPDE tatsächlich nicht zuständig wäre, hierfür wäre vielmehr der Court of Arbitration der PPI zuständig (siehe Artikel XIVa Abs 4 des PPI Statuts).

(4) Die Vorwürfe können grob wie folgt zusammengefasst werden: Vorwurf 1) Mehrfache Belästigung durch den Antragsgegner, insbesondere jenes Vorwurf 1a) wodurch eine Person bei einem PirateBeer zum Weinen gebracht wurde; Vorwurf 1b) welches durch das wiederholte Auffordern anderer Teilnehmer*innen ihre Kamera einzuschalten und dadurch ihre Anonymität aufzugeben begangen wurde; Vorwurf 1c) durch Tweets und Nachrichten auf dem Mattermost der PPEU. Vorwurf 2) Das Teilen sexueller Fantasien über die Vergewaltigung von Einhörnern am 3. Oktober

(5) Einige dieser Vorwürfe wurden im Antrag des BVs nicht spezifiziert, sondern ergeben sich erst aus den Aussagen des Bundesvorsitzenden der PPde und der mutmaßlichen Opfer in Dokument 8 des Antrags.

(6) Im Allgemeinen zur Sache hält das SG fest, dass es der Antragsteller verabsäumt hat den Vorwurf der mehrfachen Belästigung bzw. des engl. "harassment"s näher zu spezifizieren.

(7) Zur Spezifizierung kann die Wortdefinition herangezogen werden. Hierzu sagt der Duden unter dem zugehörigen Verb "belästigen": "[1] stören, jemandem zur Last fallen; unbequem, lästig werden; [2] bedrängen; jemandem gegenüber zudringlich werden"

(8) Da der Antragsteller mehrmals den englischen Begriff "harassments" verwendet hat, ist auch die englische Definition für den Begriff hilfreich. So sagt das Oxford Dictionary hierzu: "[1] the act of annoying or worrying somebody by putting pressure on them or saying or doing unpleasant things to them; [2] the act of making repeated attacks on an enemy"

(9) Zur Analogiebildung, dies bedeutet ein Vergleich mit bestehenden Rechtsnormen zur Auslegung des Wortlautes, würde entweder das Strafgesetzbuch mit § 107c "Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems" oder § 218 "Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen" sowie mehrere Paragrafen des Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere § 7 "Belästigung [Anm.: aufgrund des Geschlechts]" in Betracht kommen. Eine direkte Anwendung dieser Rechtsnormen steht jedoch nur einem ordentlichen Gericht zu.

(10) Während der Sitzung am 2021-01-12 wurde dem SG ein Schreiben der Vorsitzenden der PPI, Bailey Lamon, vom Antragsgegner vorgetragen. Dieses wurde in der Folge vom SG mittels Rückfrage auf seine Echtheit überprüft. Bailey Lemon wurde auch vom Antragsteller (dem sie vom Bundesvorsitzende der PPDE als Zeugin vorgeschlagen wurde) als Zeugin vorgeschlagen. Insofern genießt sie besondere Vertrauenswürdigkeit. Auch sei hervorgehoben, dass sie als weibliche Stimme nochmals eine ganz andere Perspektive auf Probleme der Belästigung, die einen strukturellen gesellschaftlichen Hintergrund haben, hat, die von diesem SG als besonders wertvoll betrachtet wird.

(11) In der Sache zum Vorwurf 1a, dass jemand beim PirateBeer zum Weinen gebracht wurde (siehe Antwort auf Frage 3 im Dokument 8 des Antrags), stellte die betroffene Person in diesem Schreiben dem SG klar, dass diese Situation nichts mit einer Verfehlung des Antragsgegners zu tun hatte. Außerdem wurde klargestellt, dass die betroffene Person keinen Konsent gegeben hat, dass dieser Abend Teil eines SG-Verfahrens wird. Somit entfällt dieser Punkt.

(12) In der Sache zum Vorwurf 1b, hält die Zeugin Lamon fest: "[der Antragsgegner] and I were both using our video and audio while [das mutmaßliche Opfer] was speaking to us in the chat. [der Antragsgegner] expressed that he would like [das mutmaßliche Opfer] to speak to us directly and at least use audio so that he did not have to monitor the chat, which she refused. That was the end of the matter, and no one has ever or will ever be 'forced' to use audio or video or do anything to give up their anonymity during PPI events." Somit fehlt dem SG in Bezug auf diesen Punkt die Grundlage für ein Verfahren.

(13) Weiters ist zum Vorwurf 1b festzuhalten, dass der Antragsgegner angibt, den PirateBeers als Privatperson beizuwohnen. Es bedürfte also, um hier ein Verfahren mit dem Ziele der Amtsenthebung einzuleiten, entweder eines Bezugs auf die Funktion des Antragsgegners als Internationaler Delegierter, oder es müsste argumentiert werden, weshalb die vorgebrachten Probleme mit dem Antragsgegner dermaßen gelagert oder intensiv sind, dass durch sein privates Auftreten bei einem internationalen Socializingtreffen der PPI eine Parteischädigung nach § 4 Abs 8 der Satzung vorliegt, für die sogar ein Ausschluss möglich wäre.

(14) In der Sache zum Vorwurf 1c wurden dem SG vom Antragsteller in Dokument 8 unter der Frage "Is there any other kind of evidence in the possession of Sebastian Alscher in representation of the victim(s) which we could use in for a hearing at our Court of Arbitration?" mehrere Screenshots zur Verfügung. Das SG hat diese angegebenen Belege in einem Arbeitstreffen am 2021-01-08 mehrere Stunden lang eingehend untersucht. Das SG hält hierzu fest, dass bei den Tweets aus Punkt 2 der Antwort keine Belege für eine Belästigung seitens des Antragsgegners im Wortsinn (siehe Abs 6-9) gefunden werden konnten. Zu den Tweets aus Punkt 3 der Antwort hält das SG fest, dass es sich hier um einen in sachlich gehaltenem Ton geschriebenen Tweet handelt. Damit ist auch der Tweet aus Punkt 3 kein Beleg für eine Belästigung seitens des Antragsgegners. Zur Nachricht vom 2020-12-02 auf Mattermost aus Punkt 4 der Antwort hält das SG fest, dass es auch hier keinen Beleg für eine Belästigung seitens des Antragsgegners erkennt. Vielmehr stellt der Antragsgegner hier nur klar, in welchem Kontext das gegen ihn laufende Schiedsverfahren steht, und wie dies einen Fall von "sexual harrassment" in der PPDE schützen würde. Die Nachricht ist in sachlichem Ton gehalten und damit auch keine Belästigung im Wortsinn nach Abs 6-9. Das SG hält fest, dass in den Belegen aus den Punkten 2-4 der Antwort keinerlei Indizien für eine Belästigung im Wortsinn nach Abs 6-9 gefunden werden konnte. Bleiben die Screenshots aus Punkt 1 der Antwort. Die meisten der Screenshots handeln von einer Diskussion auf dem Mattermost der PPEU, die für andere Mitglieder des Mattermosts sichtbar war bzw. sich auch andere Personen daran beteiligt hatten. Hier ging es vor allem um eine langwierige Tooldiskussion. Da auch hier keine Belästigung durch den Antragsgegner im Wortsinn nach Abs 6-9 gefunden werden konnte, wurden die dort getätigten Aussagen nicht auf en Wahrheitsgehalt überprüft.

(15) Relevanter sind aus Sicht des SGs die Direktnachrichten des Antragsgegners an das mutmaßliche Opfer und der öffentliche Tweet. Vor allem in den Direktnachrichten wurde der Ton wesentlich rauer, so kam es zu einer Entgleisung des Antragsgegners, wörtlich: "go fuck yourself". In der mündlichen Befragung in der Sitzung vom 2021-01-12 gestand der Antragsgegner ein, dass dies eine Entgleisung war, stellte es allerdings in den Kontext monatelanger einseitiger Eskalation und Emotionalisierung, weshalb es zu einer emotionalisierten Reaktion kam. Zur Klärung dieser Darstellung wurde Zeugin Lamon im Zuge von Nachfragen um eine schriftlicheStellungnahme gebeten. Diese erklärte "[...] I think the first time the PPI Twitter account was misused was back in that time frame, when [der Antragsgegner] first started calling her out for it which made her angry and then they would fight, often in public places like Twitter or the Global Pirates chat. [...]", was die Aussage des Antragsgegners weiter bekräftigt. Das SG erkennt an, dass weiblich gelesene Personen bereits unter gesellschaftlichem Druck stehen, da männlich gelesene Personen oft den Rückhalt gesellschaftlicher Strukturen haben, die nun eben existieren. Jedoch erfordert der Wortsinn der Belästigung eine Wiederholung der Taten oder zumindest strukturell aufgebauten Druck. Hierzu reicht dieses entschuldbare einmalige Vergreifen im Ton nicht. Da die Situation glaubhaft über Monate einseitig eskaliert und emotionalisiert wurde, wodurch der Antragsgegner glaubhaft unter emotionalem Stress stand, konnte hier vom SG kein Beleg für eine Belästigung seitens des Antragsgegners im Wortsinn nach Abs 6-9 gefunden werden.

(16) Bleibt in der Sache zum Vorwurf 1c zu klären, ob durch die Summe der Tweets und Nachrichten eine Belästigung, z.B. durch wiederholte Taten oder weiter aufgebauten Druck, entstand. Das SG kann bis auf die in Abs 15 angesprochene und entschuldbare Entgleisung keine strukturell aufgebaute oder wiederholte Belästigung finden. Somit fehlen dem SG in Bezug auf diesen Punkt die Belege für ein Verfahren

(17) Neben den besonderen Gründen der Belästigung wurde auch ein allgemeiner Vorwurf der Belästigung (Vorwurf 1) erhoben. Was hier als Belästigung empfunden wurde oder wie der Begriff zu verstehen ist, wurde dem SG nicht vorgebracht. Somit fehlt dem SG in Bezug auf diesen Punkt die nötige Konkretisierung des Vorwurfes, im Wortsinn nach Abs 6-9 konnten jedenfalls keine Belege für eine Belästigung seitens des Antragsgegners festgestellt werden. Auch in der kombinierten Betrachtung aller Ereignisse ergibt sich keine Gesamtsituation, die eine Belästigung im Wortsinn nach Abs 6-9 darstellen würde.

(18) In der Sache zum Vorwurf 2 wurde dem SG vom Antragssteller die Zeugin Lamon genannt. Diese hielt in ihrem Schreiben aus Abs 10 folgendes fest: "I really do not remember how or why or exactly when the 'unicorn' topic first came up. What I remember is that it was again somewhat late into the night and there were only four or five participants remaining. I do not remember the comments being directed at anyone and at the time no one expressed that they were offended or felt harassed. However, we did ask [den Antraggegner] to stop, which he did immediately.". Der Antragsgegner gab weiters in der Sitzung vom 2021-01-12 an, dass es sich um ein ironisches Kommentar handelte, das Bezug auf seine Produktionsfirma nahm. Das SG ist zur Einsicht gekommen, dass durch das sofortige Stoppen nach einer Aufforderung der anderen Teilnehmenden die Situation als keine Belästigung zu betrachten ist. Außerdem ist zu bezweifeln, ob die Aussage, nicht nur wegen des speziellen Kontextes, in dem diese Aussage stand, überhaupt als Belästigung qualifiziert werden hätte können. Das SG erklärt sich unzuständig für die Beurteilung, ob eine getätigte Aussage geschmackvoll war, um ein Verfahren wegen Belästigung einzuleiten fehlen dem SG jedenfalls die Belege bzw. die nötige Konkretisierung des Vorwurfs.

(19) Analog zum Vorwurf 1b (siehe Abs 13) ist auch zum Vorwurf 2 festzuhalten, dass der Antragsgegner angibt den PirateBeers als Privatperson beizuwohnen. Es bedürfte hier also, um ein Verfahren mit dem Ziele der Amtsenthebung einzuleiten, entweder eines Bezugs auf die Funktion des Antragsgegners als Internationaler Delegierter, oder es müsste argumentiert werden, weshalb die vorgebrachten Probleme mit dem Antragsgegner dermaßen gelagert oder intensiv sind, dass durch sein privates Auftreten bei einem internationalen Socializingtreffen der PPI eine Parteischädigung nach § 4 Abs 8 der Satzung vorliegt, für die sogar ein Ausschluss möglich wäre.

(20) Wie bereits in Abs 1 dargelegt, nehmen dieses SG und die Statuten der PPAT Vorwürfe der Belästigung äußerst ernst. Außerdem erkennt dieses SG die gesellschaftlichen und strukturellen Vorbedingungen an, die es oft männlich gelesenen Personen erleichtern weiblich gelesene Personen zu belästigen. So wurden dem SG durch den Antragsgegner ebenfalls glaubhaft gemacht, dass dieser Fall in einen strukturellen Kontext eingebettet ist. Die vorgebrachte Beschwerde muss nach Einsicht des SGs im Kontext der Vorfälle der PPEU GA vom 28. - 29. November 2020 gesehen werden, bei denen der Antragsgegner eine zentrale Rolle in der Verteidigung von mutmaßlichen Opfern der (sexuellen) Belästigung spielt. Ein (zumindest mittelbarer) Zusammenhang mit der PPEU GA wird dabei auch vom Bundesvorsitzenden der PPDE auf die Frage für den Zeitpunkt der Beschwerde bei der PPI wie folgt bestätigt "The victim tweeted about [Antragsgegner] being the one having spent months harassing her, while now pretending to be a protector of women. The reason for the tweet was how [der Antragsgegner] presented himself at the PPEU GA." Ein Verfahren wie das aktuell gegebene, welches ohne Belege und mit mangelhafter Konkretisierung der Vorwürfe geführt wird, bedroht die Glaubhaftigkeit des Antragsgegners in seiner Rolle als Verteidiger von mutmaßlichen Opfern der (sexuellen) Belästigung. Dies verhärtet wiederum die gegebenen gesellschaftlichen Strukturen, die mutmaßliche Täter decken. Das SG enthält sich einer Beurteilung, ob dies vom Antragsteller bzw. vom Bundesvorsitzenden der PPDEbeabsichtigt ist oder nicht. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch aufgrund dieses gesellschaftlichen und strukturellen Kontextes aus Sicht des SGs eine vollständige Rehabilitierung des Antragsgegners unerlässlich ist.

(21) Der Antrag, ein Schiedsgerichtsverfahren gegen den Antragsgegner einzuleiten, ist hiermit in Ermangelung von Beweisen als auch wegen der mangelhaften Konkretisierung der Vorwürfe abgewiesen. Gleichzeitig ist dem Antrag auf Abweisung durch den Antragsgegner hiermit stattgegeben.

Der Antragsgegner ist als vollumfänglich rehabilitiert zu betrachten.

Abkürzungen

Abkürzungen
SGO oder BSGO:Bundesschiedsgerichtsordnung
SG oder BSG: Schiedsgericht
LSG: Länderschiedsgericht
BGO: Bundesgeschäftsordnung
StGB: Strafgesetzbuch
BGF: Bundesgeschäftsführung
BGV: Bundesgeneralversammlung
BV: Bundesvorstand
EBV: Erweiterter Bundesvorstand
ID: Internationale Delegierte
LGV: Landesgeneralversammlungen
LR: Länderrat
LV: Landesvorstände
RP: Rechnungsprüfung
PPAT: Piratenpartei Österreichs
PPDE: Piratenpartei Deutschland
PPI: Pirate Parties International
PPEU: European Pirate Party

Rechtsmittel

Da der Antrag abgewiesen wurde, ist keine Berufung an den EBV möglich. Da der Antrag formal korrekt eingebracht wurde (siehe Abs 2) handelt es sich bei einer Abweisung um keine Zurückweisung nach SGO § 3 Abs 3 aus formalen Gründen zur Verbesserung an den Antragsteller, sondern es handelt sich um eine Abweisung mangels vorgelegter Beweise und konkreter Vorwürfe. Dies bedeutet, dass der Antragsteller den Antrag nicht nur nachbessern müsste, sondern gänzlich neu mit konkreten Vorwürfen und Beweisen zu stellen hätte.

Ergänzende Möglichkeiten

Neben den Rechtsmitteln des Antragstellers sei überdies darauf hingewiesen, dass das oder die mutmaßlichen Opfer auch die Möglichkeit haben, sich nach § 16 Abs 8 der Satzung an ein stellvertretendes Schiedsgerichtsmitglied als Ansprechperson zu wenden. Diese können dann entweder nach § 16 Abs 9 der Satzung als Mediator*innen tätig werden oder auf Wunsch der Hilfesuchenden nach § 16 Abs 10 der Satzung "in deren Namen und Auftrag [ein] Schiedsgerichtsverfahren einleiten oder Hilfesuchende vor dem Schiedsgericht vertreten, um diesen die Konfrontation mit der Verursacherseite so weit wie möglich zu ersparen." Zuletzt sei der Bundesvorsitzende der PPDE, der die Beschwerde an die PPI und damit mittelbar an die PPAT herangetragen hat, darauf hingewiesen, dass er nach Artikel XIVa Abs 2 des Statuts der PPI die Möglichkeit hat, Beschwerden an den Court of Arbitration der PPI heranzutragen. Für eine direkte Beschwerde durch den Bundesvorsitzenden der PPDE wäre dies das zuständige Schiedsgericht, sollte die PPDE Bedenken bezüglich eines internationalen Delegierten der PPAT haben.

Rücküberweisung

Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, eine anonym bleibende Klagende, die über 2 deutsche Mittelsmänner eine Beschwerde an die Pirate Party International heranträgt, und der Bitte des Beklagten diese Beschwerde vollständig aufzuklären, womit sich der BV gezwungen sah als Antragsteller aufzutreten, übermittelte der Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs am 27.01.2021 folgende finale Stellungnahme an Sebastian Alscher, den Vorstand der Piratenpartei Deutschland sowie in englischer Sprache an den Vorstand der Pirate Party International:


Bezüglich der von Sebastian Alscher am 1. Dezember an den Vorstand der Pirate Party International gesendeten Beschwerde wegen "groben Fehlverhaltens beim Piratebeer", die dann an den Vorstand der Piratenpartei Österreichs weitergeleitet wurde, haben wir nun alle Beweise aufgearbeitet und können Ihnen nun alle Informationen, die uns in dieser Angelegenheit vorliegen, zukommen lassen.

Herauszustreichen ist, dass der Beschuldigte, der betreffende österreichische Delegierte, den Vorstand selbst aufforderte, das Schiedsgericht anzurufen, um alle Beweise zu sichten und ein ordentliches Urteil über die in der Beschwerde von Sebastian Alscher erhobenen Vorwürfe zu erhalten. Der Vorstand kam dieser Aufforderung nach und rief am 23. Dezember das Schiedsgericht an, das daraufhin am 12. Januar eine öffentliche Anhörung abhielt. Am 18. Januar wies das Schiedsgericht die Klage aus Mangel an Beweisen ab und rehabilitierte den Beklagten vollständig. In diesem Dokument (Anhang PDF, Anm.) finden Sie das Urteil mit einem Zeitplan der internen Sitzungen des Schiedsgerichts auf deutsch, die vollständigen Beweismittel und die Stellungnahme des Beklagten entnehmen sie bitte der ihnen bereits übersendeten internationalen Fassung.

Der Vorstand der Piratenpartei Österreichs, der in diesem Fall als Ankläger auftrat, unterstützt dieses Urteil, da keine substanziellen Beweise für Fehlverhalten oder Mobbing gefunden wurden. Im Gegenteil, es wurden unbegründete und herabsetzende Anschuldigungen in fragwürdiger Absicht vorgebracht. Wir überlassen es dem Vorstand der Pirate Party International, die Angelegenheit weiter zu untersuchen, und dem Vorstand der Piratenpartei Deutschland, die Absichten und die Rechtmäßigkeit von Sebastian Alschers zutiefst besorgtem Handelns zu prüfen.

Wir möchten betonen, dass wir diese Beschwerde nicht auf die leichte Schulter genommen haben. Wir haben schnell und in der festen Absicht gehandelt, einer Belästigung oder einem Fehlverhalten entgegenzuwirken. Da der Fall kein beabsichtigtes und wiederholtes Fehlverhalten erkennen ließ, betrachtet die Piratenpartei Österreich diese Angelegenheit als erledigt.

Wir hoffen mit dieser Aufarbeitung geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Harald Bauer

für den Vorstand der Piratenpartei Österreichs
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