SGSitzung-2015-03-11

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

BundesgeneralversammlungenBundesvorstandBundesgeschäftsführungLandesgeneralversammlungenLandesorganisationenLänderratRechnungsprüfungSchiedsgerichtInternationale Delegierte


Schiedsgericht: ÜbersichtAnträgeFAQ

Sitzung des Bundesschiedsgerichtes

Ort: Mumble NRW, Sitzungsraum Hufsky
Datum: 2015-03-11 19:00
Schriftführer: illionas, defnordic
Sitzungsprotokolle: Link
Teilnehmer: defnordic, illionas
  • Stimmberechtigt: illionas, defnordic
  • Entschuldigt:
  • Gäste: MoD, eest9

Berufung zu IS 2015-02-19 Parteidokumenteauslegung

Das BSG sieht die Interpretation des LSG als folgerichtig an:


   Satzung § 13(4)
   Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%.
Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
   Satzung §8(4)
   Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane.
Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt.
Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung;
sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen;
sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV;
sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.


Hieraus folgt, dass die LGV auf Landesebene, und ausschließlich dort dieselben Befugnisse hat wie eine BGV auf Bundesebene. §8(4) nennt dazu explizit die Entscheidung über Wahlplattformen. Weder §13(4) noch §8(4) nennen Einschränkung, z.B. durch Verweis auf die BGO zur näheren Definition oder Begrenzung.

Da die Satzung die höchste Ebene in der Hierarchie von Verordnungen und Geschäftsordnungen darstellt

   Satzung §7(5):
   BGOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen und stehen gemeinsam mit dieser über den LGOs und einfachen Beschlüssen.


werden

   BGO §9(6) Abs. 3:
   [ Jede LO hat die folgenden Rechte: ]
   selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt),

sowie

   BGO §16(2)
   Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig,
wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70%
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden

als mit der Satzung unvereinbare Beschränkungen angesehen.

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Pirat*innenpartei
Mitmachen im Wiki
Werkzeuge
Drucken/exportieren