Protokoll LSG IS 21-07-2014

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Inhaltsverzeichnis

Ort und Zeit

Ort: Mumble NRW Raum
Datum: 09.08.2014
Sitzungsleitung: Knack
Protokoll: Knack
Beginn: 16:24
Ende: 17:04
Aktuelle Sitzung: 09.08.2014
Padlink: https://ppoe.piratenpad.de/IS-21-07-2014
Audioprotokoll: [[Media:]]

Anwesende:

nicht anwesend

Gäste

Zuhörer

Agenda

Antrag: Wahlkooperation von LOs

Antragstext:

Ich beantrage die Auslegung der Parteidokumente ob es möglich ist, dass eine LO selbstständig beschließt, eine Wahlkooperation ein zu gehen. Grund ist diese Interpretation der Parteidokumentehttps://forum.piratenpartei.at/thread-12876-post-125811.html#pid125811 lg eest9

Verfahrenstechnisches:

  • Moderator/Protokoll

Knack

  • Befangenheit:

nein

  • Verfahrensart:

Auslegung von Parteidokumenten

Protokoll

16:24 Beginn Sitzung
Ich halte fest:
Mir kam vohin etwa dazwischen, sodass ich die Sitzung nicht um 15Uhr abhalten konnte. Ich habe diese Info via Smartphone in den Chat geschrieben, jedoch scheint das nicht beim Pad angekommen zu sein.
Generelles zum Wahlantritt:
BWO §6 (1)
Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
BWO §8 (1)
Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Personen, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.
BGO §9 (6)
Jede LO hat die folgenden Rechte:
...
3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt),
...
BGO §16 Wahlantritt
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie ihre Unterorganisationen treten grundsätzlich eigenständig und unter der Kurzbezeichnung „PIRAT“ zu Wahlen an.
(2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.
Somit kann eine LO eigenständig den Wahlantritt auf einer Mitgiederversammlung beschließen. Also nich via Liquid.
Eine formlose Wahlallianz wäre theoretisch möglich, wenn laut BWO §8 (1) das passive Wahlrecht auf Piratenlisten von externen beansprucht wird.
Allerdings bleibt das dann eine Piratenliste, die mit dem Kürzel "PIRAT" antritt.
Eine formelle Wahlallianz kann eine LO nicht selbstständig schließen, da dies in BGO §9 (6) explizit ausgeschlossen ist.
Laut BGO §16 (2) benötig eine formelle Wahlallianz einen BGV oder Bundes-Liquid Beschluss.
17:00 Urteilssprechung
17:04 Sitzungsende

Urteil

Der Senat der Landesschiedsrichter (derzeit bestehend aus einer Person) kommt zu folgendem Urteil:
Nein, eine LO kann nicht selbstständig beschließen, eine Wahlkooperation einzugehen.

Begründung:
Laut BGO §9 (6) ist dies ausgeschlossen.
BGO § 16 (2) regelt Wahlkooperationen und schreibt einen bundesweiten Beschluss vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Lt. §5.1(5) der BSGO wird der Antragsteller informiert, dass das Urteil erst mit der Entscheidung im Berufungsverfahren oder mit dem Verzicht auf eine Berufung Gültigkeit erlangt. Für eine etwaige Berufung beim BSG gilt die in §4(8) BSGO festgelegte Frist von einer Woche.

Betroffene Paragraphen

BWO §6 (1)
BWO §8 (1)
BGO §9 (6)
BGO §16

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