Landesorganisation Oberösterreich/LPT Oberösterreich 2013-01-12/Anträge
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Landesorganisation Oberösterreich |
Landesparteitag 2013-01-12 |
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Geschäftsordnungs-Änderungs-Anträge (GOÄ)
GOÄ01.1 Zulässigkeit der Verwendung von “Piratenpartei Oberösterreich” festlegen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Hinzufügen von folgendem Satz bei §1 - (1):
„Die Verwendung des Namens "Piratenpartei Oberösterreich" ist zulässig.“
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1554.html
GOÄ01.2 Zulässigkeit der Verwendung von “Piratenpartei Oberösterreich” & Abkürzung OÖ-Piraten festlegen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Hinzufügen von folgendem Satz bei §1 - (1): „Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Oberösterreich" sowie der Abkürzung OÖ-Piraten ist zulässig.“
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1555.html
GOÄ02 Genauere Definition der Stimmberechtigung
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Ersetzen von §2 - (2):
Alter Text
„(2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.“
durch
Neuer Text
„(2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.“
Begründung
Akkreditierungen sind im LQFB-System erforderlich. Daher Klarstellung in der LGO.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1556.html
GOÄ03.1 Nähere Definition der Aufgaben LGF
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt der LGO wird ersetzt §3 - (3):
Alter Text
„*(3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
- (3.3)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.4)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.“
durch
Neuer Text
- (3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der LGF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
- (3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden.
- (3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.5)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder desLV übernommen werden.
Begründung
Die Aufgaben der LGF sollten näher definiert werden. Die geltende Regelung ist sehr schwammig. Auch bei Annahme von GOÄ04 ist die nähere Definition sinnvoll.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1557.html
GOÄ03.1 Nähere Definition der Aufgaben LGF + Mitgliederverwaltung -> Mitgliederbetreuung
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt der LGO wird ersetzt §3 - (3):
Alter Text
„*(3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederverwaltung der Landesorganisation verantwortlich.
- (3.3)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.4)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.“
durch
Neuer Text
„*(3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Landesorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der LGF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
- (3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden.
- (3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.5)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.“
Begründung
Die Aufgaben der LGF sollten näher definiert werden. Die geltende Regelung ist sehr schwammig. Auch bei Annahme von GOÄ04 ist die nähere Definition sinnvoll. Zuätzlich zum ersten Antrag wird das Wort „Mitgliederverwaltung“ durch „Mitgliederbetreuung“ ersetzt, was den bisher eher vernachlässigten Sinn dieser Tätigkeit wiederspiegeln soll.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1558.html
GOÄ04.1 LGF in LV integrieren – Schatzmeister zuerst wählen, dann LV
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Hinzufügen von folgenden Punkten zu §3 - Abs. 3 (mit angepasster Nummerierung): „
- (3.x) Der LPT kann beschließen, dass LGF und LV personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden.
- (3.x) Der Landesschatzmeister ist, wenn der LPT laut §3-3.x die LGF in den LV integriert, nach Wahlmodus §4.6 vor dem LV zu wählen und er ist auch Mitglied des LV. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Landesschatzmeisters kann in diesem Fall durch den ELV bestimmt werden.“
Hinzufügen von folgendem Punkt zu §3 - Abs. 2.3:
- „ - Falls der LPT die LGF laut §3-3.x in den LV integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der LGF.“
Begründung
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Trennung von LV und LGF keine Vorteile bringt und teilweise sogar zur Arbeitsunfähigkeit der Landesorgane führt. So konnten beispielsweise vom LV gefasste Beschlüsse nicht umgesetzt werden, da durch die nicht gegebene Beschlussfähigkeit der LGF und in weiterer folge auch im ELV die Zustimmung dieser Instanz fehlte. Die Kompetenzen bzw. die Aufgabenverteilung werden vom LV sebstständig aufgeteilt – Der Landesschatzmeister (Kontoführung, Verantwortung für Buchhaltung) wird zuerst gewählt, und dann erst die restlichen Mitglieder des LV.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1559.html
GOÄ04.2 LGF in LV integrieren – Gesamten LV wählen und dann aus dem LV noch den Schatzmeister wählen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Hinzufügen von folgenden Punkten zu §3 - Abs. 3 (mit angepasster Nummerierung): „
- (3.x) Der LPT kann beschließen, dass LGF und LV personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden. Der LV wird dann aus den Kandidaten für LV und LGF gewählt.
- (3.x) Der Landesschatzmeister ist, wenn der LPT laut §3-3.6 die LGF in den LV integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten LVs die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Landesschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte LV diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Landesschatzmeisters kann in diesem Fall durch den ELV bestimmt werden.“
Hinzufügen von folgendem Punkt zu §3 - Abs. 2.3:
- „ - Falls der LPT die LGF laut §3-3.x in den LV integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der LGF.“
Begründung
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Trennung von LV und LGF keine Vorteile bringt und teilweise sogar zur Arbeitsunfähigkeit der Landesorgane führt. So konnten beispielsweise vom LV gefasste Beschlüsse nicht umgesetzt werden, da durch die nicht gegebene Beschlussfähigkeit der LGF und in weiterer folge auch im ELV die Zustimmung dieser Instanz fehlte. Die Kompetenzen bzw. die Aufgabenverteilung werden vom LV sebstständig aufgeteilt – Der Landesschatzmeister (Kontoführung, Verantwortung für Buchhaltung) wird vom LPT aus den bereits gewählten Mitgliedern des LV gewählt.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1560.html
GOÄ05 Zusatzantrag zu GOÄ04.1 oder GOÄ04.2 (Finanzrahmen für LGF)
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen, falls GOÄ04 und GOÄ03 angenommen wurden: Hinzufügen von folgendem Punkt zu §3 - Abs. 3 (mit angepasster Nummerierung): „
- (3.x) Sollten LGF und LV personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom ELV freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Landesschatzmeister und einem weiteren Mitglied des LV freigegeben werden.“
Begründung
Anpassung des Finanzrahmens im Falle einer Zusammenlegung von LV und LGF. Soll Handlungsfähigkeit gewährleisten.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1561.html
GOÄ06 Nachrücker wählen für LV/LGF und in ELV integrieren
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Ersetzen von:
Alter Text
„
- (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
- (9.1) Der ELV ist zwischen LPTs das höchste Willensbildende Organ de LO
- (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF und dem Abgesandten zum Länderrat. Weiters kann jede RO einen Abgesandtn zum ELV bestimmen.
- (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.“
durch
Neuer Text
„
- (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
- (9.1) Der ELV ist zwischen LPTs das höchste willensbildende Organ de LO
- (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf dem LPT gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede RO einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
- (9.5) Die auf dem LPT gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.“
UND
Folgende Punkte werden gestrichen:
§4 Alter Text
- „(5.4) Nicht gewählte Kandidaten zum Amt gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Amtsinhabers nachrücken können, wenn sie mehr bestätigende Stimmen als Gegenstimmen haben, gereiht nach Wahlpunkten.“
- „(6.4) Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Wahlpunkte Ersatzmitglieder und rücken beim Ausscheiden oder Rücktritt des Gewählten nach.“
Begründung
Eventuelle Nachrücker für Parteiämter sind so bereits näher am Geschehen und entscheiden im ELV mit. Die LO Steiermark hat auch Nachrücker gewählt und bereits gebraucht.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1562.html
GOÄ07.1 Änderungen: Stellvertretung LR + Neuformulierung Unvereinbarkeit
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgende Punkte der LGO werden geändert §3 - (5):
Streichen von:
- „(5.3)Der Abgesandte kann kein Landesvorstand sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.“
Hinzufügen von: „
- (5.3) Zum Abgesandten zum Länderrat kann kein Landesvorstand gewählt werden, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.
- (5.4) Der Abgesandte zum Länderrat kann für einzelne Sitzungen im EBV oder im LR einen Stellvertreter bestimmen oder das Recht einen Vertreter zu bestimmen an den LV delegieren.“
Begründung
Stellvertreter-Regelung für den LR. Eine Person fällt schnell mal aus. Die LO sollte dennoch ständig im Bund vertreten werden.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1563.html
GOÄ07.2 Änderungen: Stellvertretung LR + Unvereinbarkeit streichen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkte der LGO wird gestrichen §3 - (5.3):
- „(5.3)Der Abgesandte kann kein Landesvorstand sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.“
und ersetzt durch:
- „(5.3) Der Abgesandte zum Länderrat kann für einzelne Sitzungen im EBV oder im LR einen Stellvertreter bestimmen oder das Recht einen Vertreter zu bestimmen an den LV delegieren.“
Begründung
Unvereinbarkeit streichen. Durch die Unvereinbarkeit entstehen mehr Nachteile für die LO als Vorteile. Ein LR kann trotzdem weiterhin extra gewählt werden, es wird aber nicht ausgeschlossen, dass ein LV die LO im Bund vertritt.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1564.html
GOÄ08 LandesTaskforce in Landesarbeitsgruppen umbenennen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgende Punkte der LGO werden ersetzt:
§3 - (7)
Alter Text
„
- (7) Landestaskforces (LTF) / Arbeitsgruppen
- (7.1) Für eine LTF gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
- (7.2) Das Wirken einer LTF ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LTFs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
- (7.3) Eine LTF hat einen Moderator, der dem Kernteam der LTF angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LTF gewählt. Wenn 30% der LTF-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LTF dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
- (7.4) Die Rechte und Pflichten des LTF-Moderator innerhalb der LTF werden durch die GO der LTF bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LTF Sitzung (§3.10)“
durch
Neuer Text
„
- (7) Landesarbeitsgruppen (LAG) / Landestaskforces (LTF)
- (7.1) Aus historischen Gründen können LAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll LAG verwendet werden.
- (7.2) Für eine LAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
- (7.3) Das Wirken einer LAG ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
- (7.4) Eine LAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der LAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LAG gewählt. Wenn 30% der LAG-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
- (7.5) Die Rechte und Pflichten des LAG-Moderators innerhalb der LAG werden durch die GO der LAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LAG Sitzung (§3-10)“
UND §3 - (10)
Alter Text
- (10) ELV-LTF Sitzung
- (10.1) Die ELV-LTF Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LTFs
- (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (10.3) Die ELV-LTF Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
- (10.4) Bei der ELV-LTF Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LTF zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LTF-Kernteams vertreten.
- (10.5) Ist eine LTF nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
- (10.6) Die ELV-LTF Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.
durch
Neuer Text
„
- (10) ELV-LAG Sitzung
- (10.1) Die ELV-LAG Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LAGs
- (10.2) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (10.3) Die ELV-LAG Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
- (10.4) Bei der ELV-LAG Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LAG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LAG-Kernteams vertreten.
- (10.5) Ist eine LAG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
- (10.6) Die ELV-LAG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.“
Begründung
Bereits beim 1. LPT wurde zu LTF aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit die deutsche Übersetzung hinzugefügt. Es macht durchaus Sinn die Arbeitsgruppen gleich auf Deutsch zu benennen.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1565.html
GOÄ09 Landesbeitrag streichen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt der LGO wird gestrichen §2 - (3): „(3) Der Mitgliedsbeitrag der LO Oberösterreich beträgt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der BO 2€ pro Monat. Der LV kann ein Mitglied aufgrund eines begründeten Antrags vom LO-Beitrag freistellen. Gründe sind nachteilige finanzielle Situationen z.B. bei Schülern, Arbeitslosen, etc.. “
Begründung
Der Landesbeitrag verursacht organisatorischen Mehraufwand. Mitgliedsbeiträge sollen ausschließlich über die Bundesorganisation geregelt werden. Eine solche Regelung (zB 5€ gesamter Beitrag, davon 2€ an den Bund) ist bundesweit bereits in Planung.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1573.html
GOÄ10 LPT – nähere Definition
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt der LGO wird ersetzt §3 - (1.1):
Alter Text
„(1.1) Der LPT ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Er beschließt das Programm und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.“
durch
Neuer Text
„(1.1) Der LPT ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Er dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der LGO, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen die Kompetenzen des ELV übersteigenden, Angelegenheiten. Er muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.“
Begründung
LPT wird näher beschrieben, keine organisatorische Änderung.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1574.html
GOÄ11 Schlussbestimmung
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt der LGO wird ersetzt §6 - (1):
Alter Text
„(1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt am 26.05.2012 in Kraft.“
durch
Neuer Text
„(1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam“
Begründung
Aktualisierung der Gültigkeit der LGO
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1575.html
GOÄ12 Regionalorganisationen -> Bezirksorganisationen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Vollständiges ersetzen von §3 - Abs 6 (Regionalorganisationen)
Alter Text
„
- (6.1) Die RO können bei Bedarf als Unterorganisationen der LO-OÖ eingerichtet werden.
- (6.2) Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten der RO gegenüber der LO und umgekehrt wie einer LO gegenüber der BO.
- (6.3) Jede RO kann einen Abgesandten zum ELV bestimmen.“
durch:
Neuer Text
„
- (6) Bezirksorganisationen (BezO)
- (6.1) Die BezO können bei Bedarf als Unterorganisationen der LO-OÖ eingerichtet werden.
- (6.2) Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten der BezO gegenüber der LO und umgekehrt wie einer LO gegenüber der BO.
- (6.3) Jede BezO kann einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (6.2) Die Gründung einer BezO erfolgt analog zu der Gründung einer LO nach §9 der BGO, wobei die LGF statt der BGF und der LPT statt der BGV zuständig ist.
- (6.3) Es kann pro politischem Bezirk oder Statuarstadt nur eine BezO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine BezO für mehrere Bezirze eingerichtet werden.
- (6.4) In jeder BezO können sich Unterorganisationen bilden. Die BezO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Es gelten hierbei wiederum analog die Regelungen aus §9 der BGO. Das höchste Organ der Bezirksorganisation ist die jeweilige Bezirksgeneralversammlung (BezGV).“
Begründung
Regionalorganisationen werden explizit auf Bezirksebene vorgesehen. Ortsorganisationen darunter sind möglich.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1576.html
GOÄ13 Liquid Democracy für LGO-Änderungen
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt soll an §6 hinzugefügt werden: „
- (2) Veränderungen an der GO
- (2.1) Änderungen an der GO können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.“
Begründung
Es gibt bisher keine Regelung, wie die LGO über LQFB geändert werden kann. Es wird hier näher definiert, dass es ev. Auch eine Landes-LDO geben kann.
LQFB-Meinungsbild: https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1577.html
GOÄ14 Sitzungsregelung für LGF & Beschlussfähigkeit 2/3 -> 60%
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgende Punkte der LGO werden ersetzt: §4 - (1) bis (4):
Alter Text
„
- (1) Sitzungen des Landesvorstands finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Der Landesvorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- (2) Anträge an den LV können von Mitgliedern der LO jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andrere LOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV hinaus gehen, können auch außerhalb eines LPT vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einen LPT gegeben ist.
- (4) Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV-Sitzung behandelt werden.“
durch
Neuer Text
„
- (1) Sitzungen des Landesvorstands sowie der Landesgeschäftsführung finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Der Landesvorstand bzw. die Landesgeschäfstführung sind auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 60% ihrer Mitglieder anwesend sind.
- (2) Anträge an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern der LO jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andrere LOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung bzw LGF-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb eines LPT vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einen LPT gegeben ist.
- (4) Anfragen an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV/LGF-Sitzung behandelt werden.“
Begründung
Auch wenn die LGF in den LV integriert werden (falls GOÄ04 angenommen wird) kann, besteht noch immer die Möglichkeit, dass sich der LPT entscheidet eine extra LGF zu wählen, für diesen Fall braucht es Regeln für Sitzungen der LGF, die in der ersten Version der LGO schlicht vergessen wurden. Weiters soll das Quorum für die Beschlussfähigkeit auf 60% gesetzt werden. Dadurch ändert sich für 3-Köpfige Organe nichts, aber ein 5-Köpfiger LV zB wäre mit 3 Mitgliedern Beschlussfähig. Laut Satzung liegt das Mindestquorum bei 40%.
GOÄ15 Regeln für Beschlüsse definieren
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Folgender Punkt soll bei §4 "Sitzungen, Anträge, Abstimmungen" hinzugefügt werden:
- (7) Beschlüsse
- (7.1) Beschlüsse von ELV, Landesvorstand und Landesgeschäftsführung sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 LGO gefasst wurden.
- (7.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.
Begründung
Festlegen einer Einberufungsfrist von 5 Tagen; Definieren von Redmine als Beschluss-Plattform. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit soll dadurch gewährleistet werden.
GOÄ16.1 Gesamtänderung der LGO (LPT-Version)
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge beschließen die bestehende Landesgeschäftsordnung durch folgende zu ersetzen:
Text
Präambel
Die Geschäftsordnung der LO-OÖ versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die LO Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs entschieden ab.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Die Landesorganisation Oberösterreich (LO-OÖ) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Oberösterreich. Die Verwendung des Namens "Piratenpartei Oberösterreich" ist zulässig.
- (2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Oberösterreich, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Oberösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LO-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.
§ 2. Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder der LO-OÖ sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Oberösterreich zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
- (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.
- (3) Der Mitgliedsbeitrag der LO Oberösterreich beträgt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der BO 2€ pro Monat. Der LV kann ein Mitglied aufgrund eines begründeten Antrags vom LO-Beitrag freistellen. Gründe sind nachteilige finanzielle Situationen z.B. bei Schülern, Arbeitslosen, etc..
- (4) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Organe
- (1) Der Landesparteitag (LPT)
- (1.1) Der LPT ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Er dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der LGO, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen die Kompetenzen des ELV übersteigenden, Angelegenheiten. Er muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
- (1.2) Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
- (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor dem LPT auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zum LPT bekanntgemachten Plattform zu bewerben.
- (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor LPT) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird.
- (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem LPT zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor dem LPT gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
- (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag des LPT um 0 Uhr.
- (2) Der Landesvorstand (LV)
- (2.1) Der LV setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
- (2.2) Wahlmodus siehe §4.5.
- (2.3) Die Aufgaben des LV sind unter anderem:
- Das politische Tagesgeschäft der LO
- Anliegen der, der LO zugehörigen, Mitglieder zu bearbeiten und ggf. weiterzuleiten
- Auftreten in der Öffentlichkeit, Medienarbeit die LO betreffend
- Kommunikation mit anderen Organisationen
- Verwendung der finanziellen und materiellen Mitteln absegnen
- Falls der LPT die LGF laut §3-3.x in den LV integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der LGF.
- (3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf dem LPT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines LPT gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Landesorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der LGF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
- (3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden.
- (3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.5)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.
- (3.6) Der LPT kann beschließen, dass LGF und LV personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden. Der LV wird dann aus den Kandidaten für LV und LGF gewählt.
- (3.7) Der Landesschatzmeister ist, wenn der LPT laut §3-3.6 die LGF in den LV integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten LVs die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Landesschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte LV diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Landesschatzmeisters kann in diesem Fall durch den ELV bestimmt werden.
- (3.8) Sollten LGF und LV personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom ELV freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Landesschatzmeister und einem weiteren Mitglied des LV freigegeben werden.
- (4) Die Rechnungsprüfung (RP)
- (4.1)Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einem LPT gewählten Mitgliedern der LO-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
- (4.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliedsversammlung wie LPT oder BGV, angehören.
- (5) Abgesandter zum Länderrat
- (5.1)Der Abgesandte der LO-OÖ zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einem LPT gewählt.
- (5.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (5.3)Der Abgesandte kann kein Landesvorstand sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.
- (6) Bezirksorganisationen (BezO)
- (6.1) Die BezO können bei Bedarf als Unterorganisationen der LO-OÖ eingerichtet werden.
- (6.2) Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten der BezO gegenüber der LO und umgekehrt wie einer LO gegenüber der BO.
- (6.3) Jede BezO kann einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (6.4) Die Gründung einer BezO erfolgt analog zu der Gründung einer LO nach §9 der BGO, wobei die LGF statt der BGF und der LPT statt der BGV zuständig ist.
- (6.5) Es kann pro politischem Bezirk oder Statuarstadt nur eine BezO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine BezO für mehrere Bezirze eingerichtet werden.
- (6.6) In jeder BezO können sich Unterorganisationen bilden. Die BezO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Es gelten hierbei wiederum analog die Regelungen aus §9 der BGO. Das höchste Organ der Bezirksorganisation ist die jeweilige Bezirksgeneralversammlung (BezGV).
- (7) Landesarbeitsgruppen (LAG) / Landestaskforces (LTF)
- (7.1) Aus historischen Gründen können LAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll LAG verwendet werden.
- (7.2) Für eine LAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
- (7.3) Das Wirken einer LAG ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
- (7.4) Eine LAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der LAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LAG gewählt. Wenn 30% der LAG-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
- (7.5) Die Rechte und Pflichten des LAG-Moderators innerhalb der LAG werden durch die GO der LAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LAG Sitzung (§3-10)
- (8) Abgesandter zum Schiedsgericht
- (8.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf dem LPT gewählt werden.
- (8.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (8.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der LV einen entsenden.
- (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
- (9.1) Der ELV ist zwischen LPTs das höchste willensbildende Organ de LO
- (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf dem LPT gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede RO einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
- (9.5) Die auf dem LPT gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.
- (10) ELV-LAG Sitzung
- (10.1) Die ELV-LAG Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LAGs
- (10.2) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (10.3) Die ELV-LAG Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
- (10.4) Bei der ELV-LAG Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LAG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LAG-Kernteams vertreten.
- (10.5) Ist eine LAG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
- (10.6) Die ELV-LAG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.
§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen
- (1) Sitzungen des Landesvorstands sowie der Landesgeschäftsführung finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Der Landesvorstand bzw. die Landesgeschäfstführung sind auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 60% ihrer Mitglieder anwesend sind.
- (2) Anträge an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern der LO jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andrere LOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung bzw LGF-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb eines LPT vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einen LPT gegeben ist.
- (4) Anfragen an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV/LGF-Sitzung behandelt werden.
- (5) Wahl des LV und der LGF
- (5.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (5.2) Es können 2,1 oder 0 Punkte pro Kandidat vergeben werden. 0 Gilt dabei als Gegenstimme. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (5.3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten, wobei die Anzahl an bestätigenden Stimmen höher sein muss als die Anzahl der Gegenstimmen.
- (6) Wahl von Abgesandten
- (6.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (6.2) Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl der bei dieser Wahl kandidierenden Personen müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (6.3) Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten.
- (7) Beschlüsse
- (7.1) Beschlüsse von ELV, Landesvorstand und Landesgeschäftsführung sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 LGO gefasst wurden.
- (7.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.
§ 5. Schlussbestimmungen
- (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.
- (2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen oder die Bundessatzung verstoßen, sind ungültig.
§ 6. Gültigkeit
- (1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam.
- (2) Veränderungen an der GO (2.1) Änderungen an der GO können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.
Begründung
Da wir auf dem LPT sehr wenig Zeit haben werden, möchte ich anbieten einen Großteil meiner Anträge gesammelt abzustimmen. In diesen Antrag eingearbeitet sind die Anträge:
- GOÄ01.1 Zulässigkeit der Verwendung von “Piratenpartei Oberösterreich” festlegen
- GOÄ02 Genauere Definition der Stimmberechtigung
- GOÄ03.1 Nähere Definition der Aufgaben LGF + Mitgliederverwaltung -> Mitgliederbetreuung
- GOÄ04.2 LGF in LV integrieren – Gesamten LV wählen und dann aus dem LV noch den Schatzmeister wählen
- GOÄ05 Zusatzantrag zu GOÄ04.1 oder GOÄ04.2 (Finanzrahmen für LGF)
- GOÄ06 Nachrücker wählen für LV/LGF und in ELV integrieren
- GOÄ08 LandesTaskforce in Landesarbeitsgruppen umbenennen
- GOÄ10 LPT – nähere Definition
- GOÄ11 Schlussbestimmung
- GOÄ12 Regionalorganisationen -> Bezirksorganisationen
- GOÄ13 Liquid Democracy für LGO-Änderungen
GOÄ16.2 Gesamtänderung der LGO (Bez.O-Version)
Eingebracht von Frosti
Antrag:
Der LPT möge beschließen die bestehende Landesgeschäftsordnung durch folgende zu ersetzen:
Text
Präambel Die Geschäftsordnung der RO´s-OÖ versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Bezirksorganisationen.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die Bez.O-Oberösterreichs der Piratenpartei entschieden ab.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Die Bezirksorganisationen von Oberösterreich (Bezirke-OÖ) sind politisch selbständige Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs. Die Verwendung des Namens "Piratenpartei " ist zulässig.
- (2) Der Sitz einer Bez.Organisation ist innerhalb des angegebenen Bezirkes , Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Bezirksorganisationen kann eine Bez.O.-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.
§ 2. Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder einer Bez.O sind Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
- (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Bezirksorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.
- (3) Der Mitgliedsbeitrag eines Bezirkes beträgt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Bundesorganisation 2€ pro Monat. Die Bez.-Vertreter können ein Mitglied aufgrund eines begründeten Antrags vom Bezirks Beitrag freistellen. Gründe sind nachteilige finanzielle Situationen z.B. bei Schülern, Arbeitslosen, etc..
- (4) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Organe
- (1) Der Bezirksparteitag (Bez.PT)
- (1.1) Ein Bez.Parteitag ist eine Mitgliederversammlung aller Parteimitglieder. Er dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der Bez.Geschäftsordnung, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen. Er muss mind. einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
- (1.2) Die Einberufung erfolgt durch die Bezirksvertreter oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
- (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor dem Bez.PT auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zum Bez.PT bekanntgemachten Plattform zu bewerben.
- (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor dem Bez.PT) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird.
- (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Bez.PT zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor dem Bez.PT gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
- (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag des Bez.PT um 0 Uhr.
- (2) Der Bezirksvertreter (Bez.V)
- (2.1) Der Bez.V setzt sich aus einer auf dem Bez.PT beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der Bez.Organisation..-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines Bez.PT gewählt.
- (2.2) Wahlmodus siehe §4.5.
- (2.3) Die Aufgaben der Bez.V sind unter anderem:
Das politische Tagesgeschäft der Bez.O Anliegen der, der Bez.O zugehörigen, Mitglieder zu bearbeiten und ggf. weiterzuleiten Auftreten in der Öffentlichkeit, Medienarbeit die Bez.O betreffend Kommunikation mit anderen Organisationen Verwendung der finanziellen und materiellen Mitteln absegnen Falls der Bez.PT die Bez.GF laut §3-3.x in die Bez.V integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der Bez.GF.
- (3) Die Bezirksgeschäftsführung (Bez.GF)
- (3.1) Die Bez.GF setzt sich aus einer auf dem Bez.PT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der Bez.V-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines Bez.PT gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Bezirksorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der Bez.GF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
- (3.3) Die Bez.GF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von Bez.V, oder höheren Organen der Bundesebene. Aufträge bis 100€ können von der Bez.GF selbstständig vergeben werden.
- (3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.5)Die Aufgaben der Bez.GF können auch durch Mitglieder der Bez.V übernommen werden.
- (3.6) Der Bez.PT kann beschließen, dass Bez.GF und Bez.V personell ident sind. In diesem Fall ist die Bez.GF in die Bez.V integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb der Bez.V durch diesen selbst aufgeteilt werden. Der Bez.V wird dann aus den Kandidaten für Bez.V und Bez.GF gewählt.
- (3.7) Der Bezirksschatzmeister ist, wenn der Bez.PT laut §3-3.6 die Bez.GF in den Bez.V integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten Bez.Vertretern die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Beziksschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte Bez.V diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Beziksschatzmeisters kann in diesem Fall durch die Bez.V bestimmt werden.
- (3.8) Sollten Bez.GF und Bez.V personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom allen Bez.V freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Beziksschatzmeister und einem weiteren Mitglied der Bez.V freigegeben werden.
- (4) Die Rechnungsprüfung (RP)
- (4.1)Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einem Bez.PT gewählten Mitgliedern der Bez.O-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
- (4.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliedsversammlung wie Bez.PT oder BGV, angehören.
- (5) Abgesandter zum Bezirksrat u. Bundesratrat
- (5.1)Der Abgesandte einer Bez.O-OÖ gilt als Koordinator zwischen den einzelnen Bez.O in Oberösterreich und dem Bund. Er wird jährlich auf einem Bez.PT gewählt.
- (5.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (5.3)Der Abgesandte kann kein Bez.V sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.
- (6) Bezirksarbeitsgruppen (LAG) / Bezirkstaskforces (LTF)
- (6.1) Aus historischen Gründen können BezAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll BAG verwendet werden.
- (6.2) Für eine BAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut Bez.GO §3.7
- (6.3) Das Wirken einer BAG ist auf den Bezirk beschränkt, ausgenommen BAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bezirkes ist.
- (6.4) Eine BAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der BAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der BAG gewählt. Wenn 30% der BAG-Mitglieder oder der Bez.V eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die BAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der Bez.V einen Moderator ernennen.
- (6.5) Die Rechte und Pflichten des BAG-Moderators innerhalb der BAG werden durch die GO der BAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-BAG Sitzung (§3-10)
- (8) Abgesandter zum Schiedsgericht
- (8.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf dem Bez.PT gewählt werden.
- (8.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (8.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der Bez.V einen entsenden.
- (9) Erweiterter Bezirksvorstand (EBez.V)
- (9.1) Der EBez.V ist zwischen Bez.V das höchste willensbildende Organ des Bezirkes.
- (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern der Bezirksvertreter, der Bez.GF, dem Abgesandten zum Bezirksrat und bis zu drei auf dem Bez.PT gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede RO einen Abgesandten zum EBez.V bestimmen.
- (9.3) Der EBez.V ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied der Bez.V und die Bez.GF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (9.4) Der EBez.V muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Die EBez.V können durch BV, BGF, EBV, Bez.V, Bez.GF, zwei Mitgliedern der EBez.V oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
- (9.5) Die auf dem Bez.PT gewählten EBez.V-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für Bez.V, Bez.GF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein EBez.V-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.
- (10) EBez.V-Bez.Arbeitsgruppen- Sitzungen
- (10.1) Die EBez.V-Bez.AG Sitzungen besteht aus den Mitgliedern des EBez.V und den Moderatoren der Bez.AG
(10.2) Die EBez.V sind beschlussfähig, wenn je ein Mitglied der Bez.V und der Bez.GF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (10.3) Die EBez.V-Bez.AG Sitzung wird vom EBez.V einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
- (10.4) Bei der EBez.V-Bez.AG Sitzung haben die Moderatoren dem EBez.V über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Bez.AG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des Bez.AG-Kernteams vertreten.
- (10.5) Ist eine Bez.AG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten EBez.V-Sitzung zu berichten.
- (10.6) Die EBezV-Bez.AG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des EBez.V dienen.
§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen
- (1) Sitzungen des Bezirksvorstandes sowie der Bezirksgeschäftsführung finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Die Bezirksvorstände bzw. die Bezirksgeschäfstführung sind auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 60% ihrer Mitglieder anwesend sind.
- (2) Anträge an den Bezirks-V bzw. die Bez.GF können von Mitgliedern der Bez.O jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andere BezOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen Bez.V-Sitzung bzw Bez.GF-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit der Bez.V und des EBez.V hinaus gehen, können auch außerhalb eines Bez.PT vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einen Bez.PT gegeben ist.
- (4) Anfragen an den Bez.V bzw. die Bez.GF können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden Bez.V/Bez.GF-Sitzung behandelt werden.
- (5) Wahl der Bez.V und der Bez.GF
- (5.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (5.2) Es können 2,1 oder 0 Punkte pro Kandidat vergeben werden. 0 Gilt dabei als Gegenstimme. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (5.3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten, wobei die Anzahl an bestätigenden Stimmen höher sein muss als die Anzahl der Gegenstimmen.
- (6) Wahl von Abgesandten
- (6.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (6.2) Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl der bei dieser Wahl kandidierenden Personen müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (6.3) Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten.
- (7) Beschlüsse
- (7.1) Beschlüsse von EBez.V, Bezirksvertretern und Bezirksgeschäftsführung sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 Bez.GO gefasst wurden.
- (7.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.
§ 5. Schlussbestimmungen
- (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.
- (2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Bezirksorganisationen oder die Bundessatzung verstoßen, sind ungültig.
§ 6. Gültigkeit
- (1) Diese Version der Geschäftsordnung der Bez.O-OÖ tritt mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam.
- (2) Veränderungen an der GO (2.1) Änderungen an der GO können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Bezirks-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.
Begründung
GOÄ16.3 Gesamtänderung der LGO (LGV-Version)
Eingebracht von Romario
Antrag
Der LPT möge beschließen die bestehende Landesgeschäftsordnung durch folgende zu ersetzen:
Text
Präambel
Die Geschäftsordnung der LO-OÖ versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die LO Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs entschieden ab.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Die Landesorganisation Oberösterreich (LO-OÖ) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Oberösterreich. Die Verwendung des Namens "Piratenpartei Oberösterreich" ist zulässig.
- (2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Oberösterreich, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Oberösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LO-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.
§ 2. Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder der LO-OÖ sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Oberösterreich zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
- (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.
- (3) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Organe
- (1) Die Landesgeneralversammlung (LGV)
- (1.1) Die LGV ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der LGO, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen die Kompetenzen des ELV übersteigenden, Angelegenheiten. Sie muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
- (1.2) Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
- (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor der LGV auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zur LGV bekanntgemachten Plattform zu bewerben.
- (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor LGV) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird.
- (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der LGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor der LGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
- (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der LGV um 0 Uhr.
- (2) Der Landesvorstand (LV)
- (2.1) Der LV setzt sich aus einer auf der LGV beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
- (2.2) Wahlmodus siehe §4.5.
- (2.3) Die Aufgaben des LV sind unter anderem:
- Das politische Tagesgeschäft der LO
- Anliegen der, der LO zugehörigen, Mitglieder zu bearbeiten und ggf. weiterzuleiten
- Auftreten in der Öffentlichkeit, Medienarbeit die LO betreffend
- Kommunikation mit anderen Organisationen
- Verwendung der finanziellen und materiellen Mitteln absegnen
- Falls die LGV die LGF laut §3-3.6 in den LV integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der LGF.
- (3) Die Landesgeschäftsführung (LGF)
- (3.1) Die LGF setzt sich aus einer auf der LGV beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der LO-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
- (3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Landesorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der LGF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten.
- (3.3) Die LGF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von LV, ELV oder höheren Organen. Aufträge bis 100€ können von der LGF selbstständig vergeben werden.
- (3.4)Wahlmodus siehe §4.5.
- (3.5)Die Aufgaben der LGF können auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.
- (3.6) Die LGV kann beschließen, dass LGF und LV personell ident sind. In diesem Fall ist die LGF in den LV integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb des LV durch diesen selbst aufgeteilt werden. Der LV wird dann aus den Kandidaten für LV und LGF gewählt.
- (3.7) Der Landesschatzmeister ist, wenn die LGV laut §3-3.6 die LGF in den LV integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten LVs die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Landesschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte LV diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Landesschatzmeisters kann in diesem Fall durch den ELV bestimmt werden.
- (3.8) Sollten LGF und LV personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom ELV freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Landesschatzmeister und einem weiteren Mitglied des LV freigegeben werden.
- (4) Die Rechnungsprüfung (RP)
- (4.1) Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählten Mitgliedern der LO-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
- (4.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliedsversammlung wie LGV oder BGV, angehören.
- (5) Abgesandter zum Länderrat
- (5.1) Der Abgesandte der LO-OÖ zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.
- (5.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (5.3) Der Abgesandte kann kein Landesvorstand sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.
- (6) Bezirksorganisationen (BezO)
- (6.1) Die BezO können bei Bedarf als Unterorganisationen der LO-OÖ eingerichtet werden.
- (6.2) Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten der BezO gegenüber der LO und umgekehrt wie einer LO gegenüber der BO.
- (6.3) Jede BezO kann einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (6.4) Die Gründung einer BezO erfolgt analog zu der Gründung einer LO nach §9 der BGO, wobei die LGF statt der BGF und die LGV statt der BGV zuständig ist.
- (6.5) Es kann pro politischem Bezirk oder Statuarstadt nur eine BezO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine BezO für mehrere Bezirke eingerichtet werden.
- (6.6) In jeder BezO können sich Unterorganisationen bilden. Die BezO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Es gelten hierbei wiederum analog die Regelungen aus §9 der BGO. Das höchste Organ der Bezirksorganisation ist die jeweilige Bezirksgeneralversammlung (BezGV).
- (7) Landesarbeitsgruppen (LAG) / Landestaskforces (LTF)
- (7.1) Aus historischen Gründen können LAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll LAG verwendet werden.
- (7.2) Für eine LAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut LGO §3.7
- (7.3) Das Wirken einer LAG ist auf das Bundesland beschränkt, ausgenommen LAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bundeslandes ist.
- (7.4) Eine LAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der LAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der LAG gewählt. Wenn 30% der LAG-Mitglieder oder der LV eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die LAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der LV einen Moderator ernennen.
- (7.5) Die Rechte und Pflichten des LAG-Moderators innerhalb der LAG werden durch die GO der LAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-LAG Sitzung (§3-10)
- (8) Abgesandter zum Schiedsgericht
- (8.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf der LGV gewählt werden.
- (8.2) Wahlmodus siehe §4.6
- (8.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der LV einen entsenden.
- (9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
- (9.1) Der ELV ist zwischen LGVs das höchste willensbildende Organ de LO
- (9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf der LGV gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede BezO einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
- (9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
- (9.5) Die auf der LGV gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.
- (10) ELV-LAG Sitzung
- (10.1) Die ELV-LAG Sitzung besteht aus den Mitgliedern des ELV und den Moderatoren der LAGs
- (10.2) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (10.3) Die ELV-LAG Sitzung wird vom ELV einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten.
- (10.4) Bei der ELV-LAG Sitzung haben die Moderatoren dem ELV über die Tätigkeiten und Ergebnisse der LAG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des LAG-Kernteams vertreten.
- (10.5) Ist eine LAG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten ELV-Sitzung zu berichten.
- (10.6) Die ELV-LAG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des ELV dienen.
§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen
- (1) Sitzungen des Landesvorstands sowie der Landesgeschäftsführung finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Der Landesvorstand bzw. die Landesgeschäfstführung sind auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 60% ihrer Mitglieder anwesend sind.
- (2) Anträge an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern der LO jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andrere LOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung bzw LGF-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einer LGV gegeben ist.
- (4) Anfragen an den LV bzw. die LGF können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden LV/LGF-Sitzung behandelt werden.
- (5) Wahl des LV und der LGF
- (5.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (5.2) Es können 2,1 oder 0 Punkte pro Kandidat vergeben werden. 0 Gilt dabei als Gegenstimme. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (5.3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten, wobei die Anzahl an bestätigenden Stimmen höher sein muss als die Anzahl der Gegenstimmen.
- (6) Wahl von Abgesandten
- (6.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen.
- (6.2) Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl der bei dieser Wahl kandidierenden Personen müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig.
- (6.3) Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten.
- (7) Beschlüsse
- (7.1) Beschlüsse von ELV, Landesvorstand und Landesgeschäftsführung sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 LGO gefasst wurden.
- (7.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.
§ 5. Schlussbestimmungen
- (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß.
- (2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Landesorganisationen oder die Bundessatzung verstoßen, sind ungültig.
§ 6. Gültigkeit
- (1) Diese Version der Geschäftsordnung der LO-OÖ tritt mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam.
- (2) Veränderungen an der GO (2.1) Änderungen an der GO können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.“
Begründung
Da wir auf dem LPT sehr wenig Zeit haben werden, möchte ich anbieten einen Großteil meiner Anträge gesammelt abzustimmen. In diesen Antrag eingearbeitet sind die Anträge:
- GOÄ01.1 Zulässigkeit der Verwendung von “Piratenpartei Oberösterreich” festlegen
- GOÄ02 Genauere Definition der Stimmberechtigung
- GOÄ03.1 Nähere Definition der Aufgaben LGF + Mitgliederverwaltung -> Mitgliederbetreuung
- GOÄ04.2 LGF in LV integrieren – Gesamten LV wählen und dann aus dem LV noch den Schatzmeister wählen
- GOÄ05 Zusatzantrag zu GOÄ04.1 oder GOÄ04.2 (Finanzrahmen für LGF)
- GOÄ06 Nachrücker wählen für LV/LGF und in ELV integrieren
- GOÄ08 LandesTaskforce in Landesarbeitsgruppen umbenennen
- GOÄ10 LPT – nähere Definition
- GOÄ11 Schlussbestimmung
- GOÄ12 Regionalorganisationen -> Bezirksorganisationen
- GOÄ13 Liquid Democracy für LGO-Änderungen
Unterschiede zu erster Version
- LPT durch LGV ersetzt - wird durch Beschluss https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1191.html nötig.
"In Satzung und Bundesgeschäftsordnung mögen alle Erwähnungen von Landesparteitag bzw. LPT durch Landesgeneralversammlung bzw. LGV ersetzt werden."
- GOÄ09 umgesetzt: Landesbeitrag entfernt - wird durch Beschluss https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1611.html nötig.
BFO §2 Abs. 1: "...Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben."
- GOÄ14 "Sitzungsregelung für LGF & Beschlussfähigkeit 2/3 -> 60%" eingebaut (da auch hier LPT enthalten)
- Kleine Typos ausgebessert
GOÄ17.1 Landeswahlordnung
Eingebracht von Romario
Der LPT möge folgenden Text als eigenständige Landeswahlordnung der LO-OÖ beschließen
"OÖ-Landeswahlordnung
§1. Landeswahlordnung OÖ
Allgemeines
- (1) Diese Landeswahlordnung gilt für alle Wahlen in Oberösterreich.
- (2) In Ermangelung abweichender Regelungen gilt die Bundeswahlordnung sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auch auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen.
§2.Wahlmodus
Der LPT kann auf Antrag Landesorgane, Abgesandte oder Wahllisten nach dem Wahlmodus aus §4 Abs. 5 ff. LGO wählen."
und folgenden Punkt in § 4 der LGO aufnehmen:
"(7) Für sämtliche Wahlen der LO-OÖ und ihrer Unterorganisationen gilt die OÖ-Landeswahlordnung."
GOÄ17.2 Landeswahlordnung (LGV-Version)
Eingebracht von Romario
Der LPT möge folgenden Text als eigenständige Landeswahlordnung der LO-OÖ beschließen
"OÖ-Landeswahlordnung
§1. Landeswahlordnung OÖ
Allgemeines
- (1) Diese Landeswahlordnung gilt für alle Wahlen in Oberösterreich.
- (2) In Ermangelung abweichender Regelungen gilt die Bundeswahlordnung sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auch auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen.
§2.Wahlmodus
Die LGV kann auf Antrag Landesorgane, Abgesandte oder Wahllisten nach dem Wahlmodus aus §4 Abs. 5 ff. LGO wählen."
und folgenden Punkt in § 4 der LGO aufnehmen:
"(7) Für sämtliche Wahlen der LO-OÖ und ihrer Unterorganisationen gilt die OÖ-Landeswahlordnung."
GOÄ18 Antrag zur Umformulierung der Landes-GO in Bezirks-GO
Eingebracht von Frosti
Antrag zur Umformulierung der Landes-GO in Bezirks-GO
Begründung:
Sollte der Antrag zur Abschaffung der LO angenommen werden muss die LGO umformuliert werden in eine Bezirks-GO um eine Rechtsgültige GO zu haben. Sie kann fast 1 zu 1 übernommen werden.
GOÄ19 Zusatzantrag zu GOÄ16.1, GOÄ16.3 oder GOÄ08
Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:
Die Überschrift von §3 - (7) "(7) Landesarbeitsgruppen (LAG) / Landestaskforces (LTF)" wird auf "(7) Landesarbeitsgruppen (LAG)" geändert.
UND
der Punkt
- "(7.1) Aus historischen Gründen können LAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll LAG verwendet werden."
wird gestrichen und die darauf folgenden Punkte neu nummeriert.
Programmanträge (PA)
PA01 Präambel Landesprogramm
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text als Präambel unseres Landesprogramms beschließen:
Präambel
Das Programm der Piratenpartei Oberösterreich versteht sich als Ergänzung des Bundesprogramms zu lokalen Themen. Wir bekennen uns vollinhaltlich zu den Grundwerten der Piratenpartei Österreichs und arbeiten an deren Umsetzung in Oberösterreich. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen wir entschieden ab.
PA02 Präambel Verkehr
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text als Präambel unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Verkehr
Die Piratenpartei Oberösterreich steht für eine nachhaltige Verkehrspolitik, die auch für zukünftige Generationen ein Leben in gesunder, natürlicher Umwelt und freie Mobilität ermöglicht. Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit endlichen und regenerativen Ressourcen muss unserer Ansicht nach ein Umdenken stattfinden. Öffentlicher Nahverkehr muss im Gegensatz zum motorisierten Individualverkehr attraktiver werden, um größere Akzeptanz zu finden; Autofahren durch immer höhere Abgaben unattraktiver werden zu lassen halten wir allerdings für den falschen Weg. Öffentliche Mittel, die derzeit für große Straßenprojekte budgetiert sind, sehen wir jedoch in den öffentlichen Verkehr sinnvoller investiert.
PA03 Nahverkehrs-Grundversorgung
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Nahverkehrs-Grundversorgung
Mobilität ist eine Grundvoraussetzung dafür, frei und selbstbestimmt zu leben. Nicht jeder bringt die gesundheitlichen oder finanziellen Voraussetzungen mit, ein Auto zu lenken, und ist daher beispielsweise bei Besorgungen, Arzt- oder Behördenbesuchen oder dem täglichen Weg zur Arbeit auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Die Piratenpartei Oberösterreich fordert daher, das Recht auf Mobilität dahingehend umzusetzen, dass jeder Oberösterreicher seine Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit bewältigen kann; auf die Erfordernisse von alten und gebrechlichen Menschen und auch von Beschäftigten in Schichtbetrieben oder mit gleitenden Arbeitszeiten soll dabei besonders geachtet werden. Wir schlagen daher neben dem Ausbau und Taktratenerhöhung der bestehenden Öffi-Infrastruktur auch die Ausweitung der Anrufsammeltaxis in strukturschwächere Regionen vor.
PA04 Individualverkehr im Zentralraum
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Individualverkehr im Zentralraum
Der oberösterreichische Zentralraum ist mit rund 312.000 Arbeitsplätzen sehr stark durch Pendelverkehr geprägt. Besonders Linz ist in den Stoßzeiten mit dem Autoverkehr fast täglich überlastet. Die Piraten sehen die geplante „Sparvariante“ der A26 (Westring) aber im Vergleich zu den enormen Kosten nicht als die Lösung für das Linzer Verkehrsproblem. Wir befürworten eine kostengünstigere Nord-Süd-Achse, zum Beispiel im Osten von Linz zwischen der S10 (Unterweitersdorf) und der A1 (Anschlussstelle Enns-West). Die Piratenpartei Oberösterreich sieht die dadurch eingesparten Millionen Euro in der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in ganz Oberösterreich besser investiert.
PA05 Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs
Die Piratenpartei Oberösterreich fordert einen groß angelegten Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs. Vor allem die Linzer Straßenbahnen sollen erweitert werden, um auch die Vororte zu erschließen und den Autofahrern bereits vor der Stadt den Umstieg auf die Öffis zu erleichtern. Weiters fordern wir eine Renovierung und Elektrifizierung der bestehenden Regionalbahnen, eine höhere Taktrate und eine längere Betriebszeit derselben.
PA06 Park-&-Ride-Ausbau
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Park-&-Ride-Ausbau
Um die Ballungsräume zu entlasten und um den Autofahrern schon vor der Stadtgrenze das Umsteigen auf die Öffis zu erleichtern, fordern wir bei den Linzer Haupteinfahrten sowie an anderen geeigneten Stellen Park-&-Ride-Anlagen mit ausreichend Kapazität und guter Anbindung an das Öffi-Netz zu errichten. Auch für den Umstieg auf den Fernverkehr mittels Bahn müssen genügend Parkplätze zur Verfügung stehen. In weiterer Folge sollen auch in anderen Städten und anderen günstig gelegenen Orten in Oberösterreich – besonders entlang von Regionalbahnen – Park-&-Ride-Anlagen mit adäquater Kapazität errichtet werden.
PA07 Modellregion für fahrscheinlose Öffis
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Modellregion für fahrscheinlose Öffis
Eine Möglichkeit, den öffentlichen Regionalverkehr wieder attraktiver zu gestalten, ist, diesen auf fahrscheinlosen Betrieb umzustellen. Vor allem ältere Menschen haben oft Schwierigkeiten mit den schwierig verständlichen Ticketsystemen und Automaten. Dabei ist gerade dieses Ticketsystem sowie die nötigen Kontrollen ein großer Kostenfaktor, der wiederum einen Teil der Ticketerlöse verschlingt. Ein Wegfallen des Fahrschein-Systems würde den öffentlichen Verkehr wieder allgemein attraktiver machen, was wiederum zu höherer Nutzung führt; dadurch kann weiteren Kosten und Problemen, die durch steigenden Auto-Verkehr entstehen (Feinstaub, höhere Abnützung der Straßen, Straßen-Neubau, etwa beim Westring Linz, …), sehr gut entgegengesteuert werden. Erfahrungen aus mehreren europäischen Städten, in denen dieses System bereits eingeführt wurde, sind durchwegs positiv. Zunehmend trauen sich auch größere Städte auf fahrscheinlosen ÖPNV umzusteigen. Wir sind davon überzeugt, dass dieses System nicht nur für die Wirtschaft und die Bevölkerung, sondern auch ganz speziell für Tourismusregionen in Oberösterreich einen großen Mehrwert darstellen würde. Die Piratenpartei Oberösterreich fordert daher, dass Oberösterreich als Modellregion mit seiner Mischung aus ruralen und urbanen Gebieten eine Vorreiterrolle einnehmen soll und hierzu als erster Schritt der Oberösterreichische Verkehrsverbund für einen wissenschaftlich begleiteten Versuch auf fahrscheinlosen Betrieb umgestellt werden soll. Neben den bereits vorhandenen Subventionen (Schülerfreifahrt, Landes- und Bundeszuschuss, …) schlagen wir vor, den Restbetrag durch z. B. eine Erhöhung der Kurtaxe, sozial gestaffelte Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in OÖ (ca. 0,1 % des Bruttolohns, ähnlich der U-Bahn-Steuer in Wien), Umlagen von Parkgebühren, EU-Förderungen oder eine Haushaltsabgabe zu finanzieren.
PA08 Regionale Verkehrsentlastung
Eingebracht von Romario
Der Landesparteitag möge folgenden Text unter der Überschrift "Verkehr" ins Landesprogramm aufnehmen:
Regionale Verkehrsentlastung
Es gibt in OÖ noch sehr viele Orte, die unter hohem Durchzugsverkehr leiden. Wir setzen uns daher dafür ein, für diese Orte demokratisch legitimierte Lösungen zu finden. Wie bei allen politischen Entscheidungen fordern wir auch hier ganz besonders eine transparente Vergabe und Abwicklung der Bauvorhaben.
Sonstige Beschlüsse (SB)
Versammlungsordnung
Eingebracht von Romario
Der LPT möge folgende Versammlungsordnung für den LPT Jänner 2013 beschließen:
"Versammlungsordnung des Landesparteitages (LPT) Jänner 2013 der Landesorganisation Oberösterreich der Piratenpartei Österreichs
Gültigkeit
01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch den LPT Jänner 2013 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftordnung der PPÖ und tritt mit Ende des LPT Jänner 2013 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Änderungen von Satzung und Bundes-GO widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft.
Sitzungseinleitung
02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen den LPT. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.
03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. Die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc zu beauftragen.
04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch den LPT nehmen deren Aufgaben provisorisch vom LV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann der LPT Ersatz bestimmen.
Sitzungsablauf
05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.
06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung:
a) der Verweis zur Sache. b) die Erteilung eines Ordnungsrufes. c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren. d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 20 Minuten.
Debatte
07. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.
08. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen, die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.
09. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit schlüssiger Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.
10. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen.
Rede zur GO (Formalanträge)
11. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand das Wort zur "Rede zur GO" nach Bundes-GO verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden.
12. Bei Annahme des Antrags auf Vertagung des Tagesordnungspunktes wird die weitere Erledigung des Tagesordnungspunktes bis zum nächsten LPT vertagt.
13. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt bzw. einem Antrag findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Diskussion mehr statt. Die verbleibende Rednerliste ist zu streichen, ausständige Abstimmungen sind umgehend durchzuführen.
14. Bei Annahme des Antrags auf Zuweisung einer Angelegenheit an eine Taskforce/Arbeitsgruppe ist die Debatte über eine Angelegenheit beendet. Sie ist in der entsprechenden Taskforce/arbeitsgruppe fortzuführen.
15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.
16. Führt ein Gegenredner die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.
17. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen.
18. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind diese in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Bundes-GO abzustimmen.
19. Zusätzlich kann der Antrag auf Zuweisung einer Angelegenheit an den LV, LGF, BV, EBV oder die BGF gestellt werden. Mit Annahme dieses Antrags ist die Debatte über die Angelegenheit beendet. Sie ist im entsprechenden Organ fortzuführen.
Anträge
20. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat, sofern Satzung oder Geschäftsordnungen keine anderen Bestimmungen enthalten. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, Stimmenenthaltungen werden aber ebenfalls protokolliert. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde.
21. Bei Anträgen wird unterschieden zwischen: a) Hauptanträgen b) Gegenanträgen c) Zusatzanträgen
22. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: a) Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache; b) Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. c) Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag erweitert oder beschränkt.
23. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung nur nach Beratung mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats ändern. Die Gründe für die Abänderung müssen zu Protokoll gegeben werden.
24. Soweit die Satzung und die Bundes-GO nichts anderes vorschreibt, werden die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung mit Abgabe der des Antragstellers inhaltlich zusammenzufassen. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.
25. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen:
a) Der Hauptantrag ist vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Antrag, gegen den er sich richtet, abzustimmen. Durch Annahme des Gegenantrages sind der Hauptantrag sowie etwaige sich auf den Hauptantrag beziehende Zusatzanträge gefallen. Bei der Ablehnung des Gegenantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen.
b) Ein Zusatzantrag ist nur abzustimmen, wenn der Haupt- bzw. Gegenantrag, auf den sich der Zusatzantrag bezieht, angenommen wurde.
c) Die Reihung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einbringens des jeweiligen Hauptantrags.
d) Gegen- und Zusatzanträge richten sich bei der Abstimmungsreihenfolge nach dem Platz, den der Hauptantrag, auf den sie sich beziehen, einnimmt. Bei Konkurrenz mehrerer Zusatzanträge kommt, soferne sie sich auf die selbe Angelegenheit beziehen, der am weitesten abweichende vor dem nächst weniger abweichenden etc. zu Abstimmung.
26. Sämtliche Anträge - mit Ausnahme der Formalanträge - können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.
27. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden.
Stimmzettel
28. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Soferne Wahlen bzw. Abstimmungen nicht bedingungsgemäßig aufeinander Bezug nehmen ist eine Bündelung zulässig.
29. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
30. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufzulisten.
32. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn a) ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass im betreffenden Teil nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder c) aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht unzweideutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.
Wahlmodus
33. Die Wahl zu Organen und Wahlvorschlägen der LO-OÖ erfolgt laut Landeswahlordnung, sofern eine solche Vorliegt, ansonsten laut Bundeswahlordnung, jeweils ergäntzt durch folgende Punkte.
34. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur 2 Wochen vor dem LPT bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.
35. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von dem LPT abzustimmen.
36. Sind bei der Wahl nicht genügend Kandidaten für die zu wählenden Posten und Organe verfügbar (z.B. nur 2 Kandidaten für Landesgeschäftsführung bei 3 benötigten) so muss die Kandidatenliste dieses Organs geöffnet werden. Kandidatenlisten anderer Organe bleiben weiterhin geschlossen.
37. Jeder Kandidat erhält für die Vorstellung seiner Person, unabhängig von der Anzahl an Posten oder Organe für die er kandidiert, maximal 5 Minuten Redezeit. Für Fragen an den Kandidaten sind noch einmal maximal 5 Minuten vorgesehen.
Auszählung
38. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet.
39. Ein Auszählteam besteht zumindest aus 3 Personen.
40. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel / die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Wahlordnung und Versammlungsordnung aus und ermittelt hiernach entsprechend der Bestimmungen der Punkte 34 bis 38 bzw. 27 bzw. den Bestimmungen der Satzung oder Wahlordnung das Ergebnis / die Ergebnisse.
41. Jedes Mitglied kann sich an die Moderatoren wegen behaupteter falscher Auszählung bzw. unkorrekter Ergebnisermittlung wenden. Die Moderatoren entscheiden gemeinsam mit den anwesenden Mitgliedern des Länderrats."
SB01 Wahl der Wahlvorschläge zur Nationalratswahl 2013
Eingebracht von Romario
Der LPT möge folgenden Beschluss fassen:
Die Wahlvorschläge
- Landesliste OÖ
- Regionalliste Linz und Umgebung
- Regionalliste Innviertel
- Regionalliste Hausruckviertel
- Regionalliste Traunviertel
- Regionalliste Mühlviertel
für die Nationalratswahl 2013 werden auf deisem LPT gewählt. Sollte für eine Liste kein Kandidat fristgerecht eine Bewerbung abgegeben haben, wird diese Liste auf diesem LPT nicht gewählt. Es sind nur Kandidaten zugelassen, die ihre Bewerbung fristgerecht zwei Wochen vor dem LPT abgegeben haben und die Voraussetzungen laut §7 Bundeswahlordnung erfüllen. Die Listen können von einem weiteren LPT vor dem Stichtag zur Wahl noch einmal geöffnet werden.
SB02 Wahl des Wahlkampfteams und Kompetenzen desselben
Eingebracht von Romario
Der LPT wählt zur Unterstützung des Bundes-Wahlkampfteams für die Nationalratswahl ein aus mindestens drei Personen bestehendes Wahlkampfleiter-Team für OÖ, das er mit folgenden Kompetenzen ausstattet:
- Selstständige transparente Entscheidung die Organisation des Wahlkampfes betreffend.
- Freie Verfügung über ein vom ELV freigegebenes Budget
- Entscheidung über im Wahlkampf zu verwendende Drucksorten und öffentlichkeitswirksamen Aktionen gemeinsam mit dem Landesvorstand und den vier Spitzenkandidaten der Landesliste.
- Ernennung des Zustellbevollmächtigten Vertreter und seiner Stellvertreter
Sollten am LPT keine oder weniger als drei Personen in das Wahlkampfteam gewählt werden, übernimmt diese Aufgabe der LV gemeinsam mit den gewählten Personen.
SB03 Wahl der Ämter und Listen nach LGO
Eingebracht von Romario
Der LPT möge folgenden Beschluss fassen:
Für Wahlen auf diesem LPT kommt der Wahlmodus nach §4 Abs. 5 ff. LGO zur Anwendung.
SB04 LGF in LV integrieren
Eingebracht von Romario
Der LPT möge folgenden Beschluss fassen, sofern die LGO eine diesbezügliche Regelung enthält:
„Die LGF ist in dieser Wahlperiode mit dem LV personell ident.“
SB05 Antrag zur Abschaffung der Landes-Organisation
Eingebracht von Frosti
Antrag zur Abschaffung der Landes-Organisation
Begründung:
1. Unterscheidung zu anderen Parteien
2. Zu viel Bürokratie und Instanzen
3. Flexibler durch Gemeinden und Bezirke
1. Unterscheidung zu anderen Parteien
Nun, wir haben uns das Argument auf die Fahne geschrieben anders zu sein als andere Parteien.
Übernehmen aber 1zu1 das Modell der bestehenden Hierarchiestrukturen die zu Bürokratisch,zu teuer, wenig flexibel, und nicht Bürgernah sind.
Genau hierin sehe ich einen wichtigen Punkt dem Wähler gegenüber zu zeigen, das wir wirklich anders funktionieren und auch den vorherrschenden Strukturen die nicht mehr funktionieren und immer mehr Verschuldung produzieren entkommen können
Alles andere ist besser als diese Strukturen zu übernehmen, die uns ja zeigen, das sie nicht mehr Zeitgerecht sind und auch nicht funktionieren.
2. Zu viel Bürokratie und Instanzen
Die Verwaltung, macht seit jeher, einen Missmut unter den Bürgern, durch zu lange Wege und Fristen von Anträgen. Wir haben derzeit Gemeinden, Bezirke, Länder, Bund u. EU. Zu viele!
Würden wir nur eine Abschaffen können, wäre das ein Meilenstein in der Geschichte einer Partei.
Und wie viel an Einsparungen das bringen würde brauche ich hier nicht extra zu erwähnen.
3. Flexibler durch Gemeinden und Bezirke
Dazu braucht es keine große Umstrukturierung. Alle Bezirke wären nur dem Bund gegenüber Verpflichtet. Da die Informationen für Projekte und Anträge immer von Bürgernahen Organisationen kommt, sehe ich keinen Grund diese Informationen weiterzuleiten an die Landesorganisation, nur um als Bittsteller zu fungieren weil das Land das Sammelbecken für Korruption, Freunderlwirtschaft u. Bankenlobbying ist. Auch gegenüber den Medien muss es laut und deutlich transportiert werden.
Alleine durch die Übernahme, würden viele neue Arbeitsplätze in den Regionen entstehen und auch die Anfahrtszeiten erheblich verkürzen. Die Notwendige Bürokratie würde schneller, flexibler, persönlicher, und vor allem Kostengünstiger. Der Bürger würde es uns danken durch seine Stimme!