Landesorganisation Oberösterreich/GO
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Die LO wurde mit 2017-04-18 aufgelöst.
Für Fragen zu und um Oberösterreich ist unser Landessprecher Noname zuständig.
Archiv der LGO
Präambel
Die Geschäftsordnung der Piratenpartei Oberösterreich versteht sich als Ergänzung zur Satzung der Landespartei und zu den Geschäftsordnungen der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landespartei.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Oberösterreich entschieden ab.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Die Piratenpartei Oberösterreich (kurz LP-OÖ für Landespartei Oberösterreich) ist die selbstständige Landespartei der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Oberösterreich.
- (2) Der Sitz der Landespartei ist in Oberösterreich, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Oberösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LP-OÖ auch darüber hinaus tätig werden.
§ 2. Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder der LP-OÖ sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Oberösterreich zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
- (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden.
- (3) Alles weitere regelt die Satzung der Landespartei sowie die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Organe
- (1) Die Landesgeneralversammlung (LGV)
- (1.1) Die LGV ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landespartei. Sie dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der LGO, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen die Kompetenzen des ELV übersteigenden, Angelegenheiten. Sie muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
- (1.2) Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege.
- (1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor der LGV auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zur LGV bekanntgemachten Plattform zu bewerben.
- (1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor LGV) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird.
- (1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor der LGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor der LGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.
- (1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der LGV um 0 Uhr.
- (2) Der Landesvorstand (LV)
- (2.1) Der LV setzt sich aus einer auf der LGV beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der LP-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich einer LGV gewählt.
- (2.2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung der Piratenpartei Oberösterreichs, oder falls diese keine entsprechenden Regelungen vorsieht, gemäß der Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
- (2.3) Der LV vertritt die Landespartei politisch nach außen und koordiniert die landesweiten Aktivitäten der Mitglieder. Er vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder.
- (2.4) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind rechtsgeschäftlich jeweils einzeln vertretungsbefugt. Die Zeichnungsberechtigung am Konto der Landespartei und bei Ausgaben und Verträgen, die die Kompetenzen der einzelnen Mitglieder gemäß (2.5) übersteigen, erfolgt im Vier-Augen-Prinzip.
- (2.5) Einmalige Ausgaben bis 100€ pro Monat dürfen im Vier-Augen-Prinzip selbstständig durch die Mitglieder des LV getätigt werden, höhere Ausgaben oder laufende Kosten von unter 100€ pro Monat bedürfen eines Beschlusses. Ausgaben über 400€ und laufende Kosten von über 100€ pro Monat müssen durch den ELV freigegeben werden.
- (2.6) Die Aufteilung der einzelnen Aufgabenbereiche erfolgt durch Absprache der einzelnen Mitglieder des LV und kann jederzeit neu verteilt werden.
- (2.7) Der Landesvorstand ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (2.8) Sitzungen des LV finden zumindest einmal im Monat statt.
- (3) Die Rechnungsprüfung (RP)
- (4.1) Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einer LGV gewählten Mitgliedern der LP-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
- (3.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliederversammlung wie LGV oder BGV, angehören.
- (4) Abgesandter zum Länderrat
- (4.1) Der Abgesandte der LP-OÖ zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.
- (4.2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung der Piratenpartei Oberösterreichs, oder falls diese keine entsprechenden Regelungen vorsieht, gemäß der Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
- (4.3) Der Abgesandte zum Länderrat kann für einzelne Sitzungen im EBV oder im LR einen Stellvertreter bestimmen oder das Recht einen Vertreter zu bestimmen an den LV delegieren.
- (4.4) Wird kein Abgesandter gewählt, kann der LV einen Abgesandten per Beschluss bestimmen.
- (5) Abgesandter zum Schiedsgericht
- (5.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf der LGV gewählt werden.
- (5.2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung der Piratenpartei Oberösterreichs, oder falls diese keine entsprechenden Regelungen vorsieht, gemäß der Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.
- (5.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der LV einen entsenden.
- (6) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
- (6.1) Der ELV ist zwischen LGVen das höchste willensbildende Organ de Landespartei.
- (6.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf der LGV gewählten zusätzlichen Mitgliedern.
- (6.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% seiner Mitglieder anwesend sind.
- (6.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
- (6.5) Die auf der LGV gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlplatzierung nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen, ein anderes Amt zu übernehmen.
§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen
- (1) Während Sitzungen ist durch geeignete technische Hilfsmittel, wie Mumble und Piratepad, für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist.
- (2) Anträge an den LV und ELV können von Mitgliedern der LP jederzeit formlos eingebracht werden. Vorzugweise soll dafür Liquid verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen LV-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden.
- (3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit des LV und des ELV hinaus gehen, können auch außerhalb einer LGV vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einer LGV gegeben ist.
- (4) Beschlüsse
- (4.1) Beschlüsse von ELV und Landesvorstand sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 LGO gefasst wurden.
- (4.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden.
§ 5. Schlussbestimmungen
- (1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzungen und GOs der Piratenpartei Oberösterreich und Piratenpartei Österreichs sinngemäß.
- (2) Änderungen an der GO können auf einer LGV oder durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) der Piratenpartei Österreichs festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Landes-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO.