BGV2012A/Anträge/SA44

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BGV2012A/Anträge/SA44
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BGV2012A/Anträge/SA44

Satzungsänderungsantrag

als Gegenantrag zu SA38 und GO21: Ersetzung eines Amtsinhabers

Der §6 ist um einen neuen Absatz zu erweitern mit folgendem Wortlaut:

(Neu) Amtsinhaber können während der Amtsperiode durch eine Stichwahl auf Antrag ersetzt werden.

Des Weiteren ist die Bundesgeschäftsordnung zu ergänzen um einen neuen Paragraphen:

§(Neu) Ersetzung von Amtsinhaber auf Antrag
(1) Wahlberechtigt für Ersatz sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des zu ersetzenden Amtsinhabers betroffenen Mitglieder.
(2) Ein Ersetzungsantrag gilt als angenommen, wenn er von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der Wahlberechtigten unterstützt wird. Der Ersetzungsantrag ist schriftlich zu begründen.
(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb dieser Woche können sich Ersatzkandidaten schriftlich bewerben. Nach dieser Frist beginnt eine maximal einwöchige Stichwahl, sofern sich mindestens ein Ersatzkandidat beworben hat. Alle Wahlberechtigten sind umgehend jeweils über den Antrag, die Stellungnahme, die Bewerbungen und die Wahl elektronisch zu informieren.
(4) Die Ersetzungswahl wird durch eine relative Mehrheit entschieden.

Begründung

Ein Misstrauens- oder Ersetzungsantrag fehlt uns für eine zeitnahe Reaktionsfähigkeit der Wähler auch innerhalb der Amtsperioden im Sinne der Basisdemokratie. Weiterhin ist die Möglichkeit des Parteiausschlusses zur Amtsenthebung dann nicht zielführend, wenn sich der Vertrauensentzug nur auf das ausgeübte Amt beschränkt. Durch die Ersetzung soll einem destruktiven Misstrauensantrag und einer Handlungsunfähigkeit entgegengewirkt werden.

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