BGV2012A/Anträge/SA41
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BGV2012A/Anträge/SA41
Neudefinierung des Bundessprechers als Mentor.
von: Mitom2 (mî†õm²) via Forum
derzeit gültig:
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
[...]
(2) Er besteht aus dem Bundessprecher und bis zu 6 weiteren Mitgliedern, von denen 1 oder 2 als Stellvertreter des Bundessprechers bestimmt werden. Die BGF und der EBV entsenden zusätzlich je einen Vertreter mit beratender Stimme.
[...]
(6) Der Bundessprecher kommuniziert die Standpunkte der Bundespartei.[/quote]
ist zu ändern in:
§ 9. Der Bundesvorstand (BV)
[...]
(2) Er besteht aus einem Mentor und bis zu 6 weiteren Mitgliedern, von denen 1 oder 2 als Stellvertreter des Mentors bestimmt werden. Die BGF und der EBV entsenden zusätzlich je einen Vertreter mit beratender Stimme.
[...]
(6) Der Mentor kommuniziert die Beschlüsse des Bundesvorstands an die Basis. Der Mentor überwacht die Konformität der Arbeit des Bundesvorstands zu Bundessatzung und Bundesgeschäftsordnung im Auftrag der Basis. Der Mentor dient als erste Anlaufstelle für Mitglieder und Nichtmitglieder, um der Basis und dem Bundesvorstand Aufmerksamkeit für neue politische Themenfelder zu präsentieren. Der Mentor fungiert als Mediator in Konflikten innerhalb einzelner Teilgruppen oder Personen der Partei. Der Mentor kann Aufgaben delegieren, wenn Sie seine Kompetenz überschreiten. Der Mentor kann das Schiedsgericht anrufen, wenn Mediationsversuche scheitern.
weiters:
in der Bundesgeschäftsordnung existiert an entsprechender Stelle
ebenfalls der Hinweis auf den Bundessprecher. Mit Annahme des SA41 wird das Wort "Bundessprecher" eben dort gegen "Mentor" getauscht, ohne sonstige Änderungen an der Bundesgeschäftsordnung vorzunehmen oder Auswirkungen auf sonstige Anträge zu haben. alle Anträge, die den "Bundessprecher" betreffen, gelten ebenso für den "Mentor". (Prinzip der Rechtsnachfolge bei Umbenennung)
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Begründung:
a) in einer (E)BV-sitzung wurde die umbenennung des postens "Pressesprecher" in "Mediensprecher" diskutiert. dieser antrag soll nach gleichem muster funktionieren. einbringung zur satzungskonformität bereits jetzt, damit mindestens vier wochen vor der BGV der antrag schriftlich gestellt wurde.
b) direkte bewerbung als mentor unmöglich, da bewerbungen nur auf posten erfolgen können, die aktuell in der Bundessazung verfügbar sind.
c) ein einmailges einbringen eines antrags ist an höhere fristen gebunden als eine änderung eines vorhandenen antrags, es möge bitte diskutiert werden, ob es an dem antrag noch verbesserungsvorschläge gibt. änderungen bis ca. zwei wochen vor der BGV möglich, eventuell noch länger.
d) als inoffizielle aufgabe seh i auch die verschlankung der satzung an, diese muss aber prinzipiell von der basis getragen werden. is deshalb net teil der aufgabenbeschreibung.