BGV2012A/Anträge/SA40

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Banner Sonne web Wiki.jpg
BGV2012A/Anträge/SA40
Last Page Edit: Hellboy 2.02.2012

Inhaltsverzeichnis

BGV2012A/Anträge/SA40

von Tf:Jus Änderung der Satzung inkludiert der SA01-SA39

Ändern in:

Satzung

Die Piratenpartei Österreichs versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei, die im Zeitalter der Information und des Wissens Fragestellungen aus dem humanistischen Blickwinkel angehen und unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit sowie der Freiheit des Einzelnen sinnvolle Strategien anbieten will. Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Mitglieder, geschlechtsneutral als „Pirat“ bezeichnet, bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Gleichberechtigung, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.

§ 1. Partei

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung „Piratenpartei“, Abkürzung „PPÖ“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.
(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.

§ 2. Ziele

Ziel der PPÖ ist die Sicherung, Verteidigung und Ausbau individueller Freiheit, der Menschenrechte und der Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen. Sie haben das Recht auf umfassende innerparteiliche Information und Teilhabe an der innerparteilichen Diskussion.
(2) Sie haben Antragsrecht und Stimmrecht in allen Parteigremien denen sie Angehören. Näheres regelt die Wahlordnung (WO).
(3) Versäumnisse und Fehler von Parteiorganen können den Mitgliedern bezüglich ihres Stimmrechts nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur, bei Mitgliederversammlungen auch vor Ort.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu entrichten. Sie sind an die Satzung, Geschäftsordnungen und Beschlüsse gebunden.
(5) Eine die Mitgliedsrechte gewährleistende Infrastruktur hat zu existieren. Obsolet werdende Datensatzteile sind unverzüglich zu löschen.
(6) Alle Mitglieder haben bei Abstimmungen das Recht auf unmittelbare und geheime Stimmabgabe.
(7) Alle Mitglieder haben das Recht, nach außen eine von der Beschlusslage abweichende Meinung zu vertreten, solange sie dabei auf die aktuelle Beschlusslage hinweisen.

§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Vollmitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Partei finanziell.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV).
(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.
(5) Personen können durch Beschluss der BGV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein allenfalls bestehender Mitgliedsstatus bleibt aufrecht.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgen.
(8) Über Ausschluss entscheidet der BV begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, die grobe Missachtung von Beschlüssen und das Eintreten gegen die Ziele der PPÖ (§ 2. Ziele).

§ 5. Organe

(1) Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Rechnungsprüfung (RP). Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe vorsehen.
(2) Die Mitglieder von BV, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt. Nachbesetzungen im Falle eines Ausfalls sind im Sinne dieser Satzung möglich.
(3) Eine Wahlperiode dauert jeweils von der ersten Generalversammlung eines Geschäftsjahres bis zur ersten des folgenden Geschäftsjahres.
(4) Sollte SG oder RP nicht mit Personal aus der PPÖ besetzt werden können, können diese Agenden in eine Schwesternpartei oder eine internationale Piratenorganisation ausgelagert werden.

§ 6. Geschäftsordnung(en) (GOs)

(1) Geschäftsordnungen werden vom jeweiligen Organ mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert.
(2) Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.
(3) GOs stehen unterhalb der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen.

§ 7. Die Bundesgeneralversammlung (BGV)

(1) Die BGV ist das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei. Sie ist eine Mitgliederversammlung.
(2) Sie ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 5% der Stimmberechtigten und eines BGF-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig. Entschuldigte Stimmberechtigte gelten zur Erreichung der Beschlussfähigkeit als anwesend.
(3) Sie beschließt das Parteiprogramm, inhaltliche Themen auf Bundesebene und Budgetvoranschläge mit einfacher Mehrheit, sowie die Satzung mit Mehrheit von zumindest 67% der Stimmen.
(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt, und wird von einer der folgenden Instanzen einberufen:

a. Der Bundesvorstand
b. Die Rechnungsprüfung
c. Eine Landesorganisation
d. Mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder

Zwischen 2 BGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
(5) Bei Programmbeschlüssen sind Minderheitsmeinungen, auf welche zumindest 10 % der Stimmen entfallen, auf Verlangen in den Text aufzunehmen und als solche gesondert auszuweisen.
(6) Sie wählt zwei Pressesprecher. Diese stehen der TF:Presse vor und kommunizieren in Zusammenarbeit mit dieser die Standpunkte der Bundespartei.
(7) Sie wählt zumindest 2 internationale Delegierte, welche die PPÖ bei Auslandskontakten, Speziell bei den Pirate Parties International und den Piraten ohne Grenzen vertreten.

§ 8. Der Bundesvorstand (BV)

(1) Der BV besorgt das politische Tagesgeschäft und koordiniert diesbezüglich die bundespolitischen Tätigkeiten in der Gesamtpartei. Er begleitet die Programmarbeit.
(2) Er besteht aus einer durch die BGV festzulegenden Anzahl an Mitgliedern.
(3) Der BV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 30% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(4) Entsprechend der Bestimmungen laut § 16. Misstrauensantrag kann ein Mitglied des BV vorzeitig abgewählt werden.
(5) Bei Rücktritt, Ausfall oder vorzeitiger Abwahl durch einen erfolgreichen Misstrauensantrag eines Mitglieds wird entsprechend der BGO ein Ersatz bestimmt.
(6) Der BV kann nur handlungsunfähig werden, wenn er weniger als 3 Mitglieder hat, und keine Nachbesetzung laut (5) mehr möglich ist. Sollte dies eintreten, ist entsprechend der Bestimmungen von § 7 (4) eine BGV einzuberufen.

§ 9. Die Bundesgeschäftsführung (BGF)

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und ist im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Satzung gegenüber dem BV weisungsgebunden.
(2) Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte, wie Finanz – und Mitgliederverwaltung, betraut.
(3) Sie besteht zumindest aus dem Bundesschatzmeister, dem Stellvertretenden Bundesschatzmeister und einem vom BV entsandten Vertreter mit beratender Stimme.
(4) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mitglieder wählt der EBV entsprechend der GO einen Ersatz.
(5) Der Bundesschatzmeister ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
(6) Die BGF wählt ein Mitglied, welches diese im EBV vertritt.
(7) Die BGF darf nicht mit dem BV ident sein.

§ 10. Der Erweiterte Bundesvorstand (EBV)

(1) Der EBV ist zwischen BGVs das oberste willensbildende Organ der Gesamtpartei.
(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, einem Vertreter der BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.
(3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er tritt zumindest einmal im Monat zu Sitzungen zusammen.
Er kann von BV, LR, BGF, mindestens 20% seiner Mitglieder und in finanziellen Angelegenheiten von der RP einberufen werden.
(4) Bei Ersatzwahlen in RP und SG haben sich alle Mitglieder von BGF und LGFs der Stimme zu enthalten.

§ 11. Der Länderrat (LR)

(1) Der LR setzt sich aus je einem von jeder LO entsandten Mitglied zusammen.
(2) Er vertritt die Interessen der LOs gegenüber BV und BGF und berät diese in Länderangelegenheiten.
(3) Er kontrolliert die Beschlussumsetzung durch BV und BGF.
(4) Jedes Mitglied des LR kann einberufen.

§ 12. Die Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind mit der politischen Arbeit auf Landesebene betraut. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
(3) Jedes Mitglied der PPÖ kann sich einer LO zuordnen lassen, und erwirbt dadurch ein Stimmrecht auf der entsprechenden Landesgeneralversammlung (LGV), der Mitgliederversammlung einer LO.
(4) Eine LO kann für ihre internen Abläufe eine Landesgeschäftsordnung (LGO) beschließen. Diese erlangt durch Bestätigung durch den BV Gültigkeit.

§ 13. Die Rechnungsprüfung (RP)

(1) Die RP besteht aus zumindest 2 von der BGV gewählten Mitgliedern. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Bundes- und Landesebene und erstattet den zuständigen Organen hierüber Bericht.
(2) Sie dürfen keinem anderen Organ angehören und in keiner Weise befangen sein.

§ 14. Die Taskforces (TF)

(1) Taskforces sind Arbeitsgruppen zu inhaltlichen und operativen Aufgabenstellungen. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.
(2) TFs können von jedem Mitglied gegründet werden. Eine Absprache mit anderen Parteiorganen ist nicht erforderlich.
(3) TFs können vom BV mit einer Stimmenmehrheit von 67% aufgelöst werden.

§ 15. Das Schiedsgericht (SG)

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy gewählt. Sie dürfen keinem anderen Parteiorgan angehören.
Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört. Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten.
Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der Schiedsgerchtsordnung (SGO).
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über innerparteiliche Streitfälle. Jede Streitpartei hat das Recht auf Benennung eines Vertreters.
(3) Das SG hat auf Anrufung über die Satzungskonformität von GOs, die Satzungs- und GO-Konformität von Beschlüssen, über die korrekte Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Zustandekommen eines Beschlusses sowie über die GO-, Satzungs- und Beschlusskonformität von Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen bzw. Organmitgliedern sowie bevollmächtigten Personen zu entscheiden. Es kann hiebei den Satzungs- und GO-konformen Sachverhalt feststellen, Reparaturaufträge erlassen bzw., wenn die Angelegenheit nicht auf den Beschluss des zuständigen Organs warten kann, provisorische Ersatzregelungen beschließen.
(4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO sechster Teil vierter Abschnitt.
(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. (4) "Instanzen" einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.

§ 16. Misstrauensantrag

(1) Zur Einbringung eines Misstrauensantrages sind die Mitglieder des betroffenen Organs sowie die von der Entscheidungsbefugnis des abzusetzenden Amtes betroffenen Mitglieder.
(2) Für die Abstimmung zu einem Misstrauensvotum bedarf es eines Misstrauensantrags, welcher entweder von mindestens einem Organmitglied, welchem der Amtsträger angehört, oder mindestens 10% oder 5 der zur Einbringung berechtigten unterstützt wird. Der Misstrauensantrag ist schriftlich zu begründen.
(3) Der Amtsinhaber hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dieser Frist wird über den Antrag abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle zur Einbringung eines Misstrauensantrages berechtigten und sie sind über die den Antrag, die Stellungnahme und die Abstimmung elektronisch zu informieren. Der Abstimmungsmodus wird in der WO festgelegt. Die einzelnen Organe können in ihrer GO Zusatzregelungen erlassen, sofern diese der allgemeinen WO nicht widersprechen.
(4) Ein Misstrauensvotum benötigt eine Mehrheit von 67%.

§ 17. Das Parteiprogramm

(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.
(2) Es wird von den Parteimitgliedern erarbeitet. Dazu steht diesen die Infrastruktur der Partei zur Verfügung.
(3) Es wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert.

Begründung

Erspart uns die Abstimmungen über die einzelnen Änderungen, und wir gewinnen damit mehrere Stunden für die Programmarbeit.

Unterstützer dieses Antrags:

Gegner dieses Antrags:

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Pirat*innenpartei
Mitmachen im Wiki
Werkzeuge
Drucken/exportieren