BGV2012A/Anträge/SA36
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BGV2012A/Anträge/SA36
Von Dart Streichung § 17. Auflösung
Derzeit Gültig:
§ 17. Auflösung
Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.
Begründung
Laut Parteien-Gesetzt können Parteien in Österreich nicht aufgelöst werden.
Zudem warum sollten die Restlichen 20 % nicht weitermachen dürfen.