BGV2012A/Anträge/SA36

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BGV2012A/Anträge/SA36
Last Page Edit: Admin 27.11.2011

BGV2012A/Anträge/SA36

Von Dart Streichung § 17. Auflösung

Derzeit Gültig:

§ 17. Auflösung

Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.

Begründung

Laut Parteien-Gesetzt können Parteien in Österreich nicht aufgelöst werden.
Zudem warum sollten die Restlichen 20 % nicht weitermachen dürfen.

Unterstützer dieses Antrags:

Gegner dieses Antrags: