BGV2012A/Anträge/SA35
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BGV2012A/Anträge/SA35
Von Dart Änderung § 16.5 Das Schiedsgericht (SG)
Derzeit Gültig:
§ 16. Das Schiedsgericht (SG)
(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 5 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.
Ändern in:
§ x. Das Schiedsgericht (SG)
(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § x. Geschäftsordnung(en) (GOs) Abs. x einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.
Begründung
Der Verweis auf 7.5 verschiebt sich.