BGV2012A/Anträge/SA35

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BGV2012A/Anträge/SA35
Last Page Edit: Dart 27.11.2011

BGV2012A/Anträge/SA35

Von Dart Änderung § 16.5 Das Schiedsgericht (SG)

Derzeit Gültig:

§ 16. Das Schiedsgericht (SG)

(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § 7. Abs. 5 einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.

Ändern in:

§ x. Das Schiedsgericht (SG)

(5) Zurückliegendes ist zuvörderst nach den zum namhaft gemachten Zeitpunkt geltenden Satzungen, GOs, Beschlüssen etc. zu beurteilen, wobei die Hierarchie nach § x. Geschäftsordnung(en) (GOs) Abs. x einzuhalten ist. Neue Bestimmungen von Satzung und GOs machen widersprechendes untergeordnetes Älteres ungültig; das SG kann Übergangsfristen bestimmen, sofern es keine provisorische Ersatzregelung erlässt.

Begründung

Der Verweis auf 7.5 verschiebt sich.

Unterstützer dieses Antrags:

Gegner dieses Antrags: