BGV2012A/Anträge/SA34

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BGV2012A/Anträge/SA34
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BGV2012A/Anträge/SA34

Von Dart Änderung § 16.4 Das Schiedsgericht (SG)

Derzeit Gültig:

§ 16. Das Schiedsgericht (SG)

(4) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO.

Ändern in:

§ x. Das Schiedsgericht (SG)

(x) Sofern die Satzung oder die SGO nichts anderes bestimmen gelten die Verfahrensbestimmungen der ZPO sechster Teil vierter Abschnitt.

Begründung

Ergänzung von ZPO sechster Teil vierter Abschnitt.

Sechster Teil - Besondere Arten des Verfahrens

Vierter Abschnitt - Schiedsverfahren (§§ 577-618)[1]

Quelle

  1. jusline.at

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