BGV2012A/Anträge/SA33
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BGV2012A/Anträge/SA33
Von Dart Änderung § 16.1 Das Schiedsgericht (SG)
Derzeit Gültig:
§ 16. Das Schiedsgericht (SG)
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV gewählt.
Sie dürfen weder BV, BGF, LR, EBV oder einem LV angehören.
Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört.
Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten.
Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der SGO.
Ändern in:
§ x. Das Schiedsgericht (SG)
(x) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy gewählt.
Sie dürfen keinem anderen Parteiorgan angehören.
Zusätzlich entsendet jede LO einen Vertreter, der nicht dem LV angehört.
Jedes Parteimitglied, das auf keiner Ebene einem Parteiorgan angehört, kann zusätzlich seine Verfügbarkeit als Schiedsrichter anbieten.
Die Auswahl der Schiedsrichter für ein Verfahren erfolgt gemäß der Schiedsgerchtsordnung (SGO).
Begründung
Wahl auch durch liquid democracy. Text verkürzung BV, BGF, LR, EBV oder einem LV ersetzt durch anderen Parteiorgan Abkürzung wird immer bei der ersten Erwähnung ausgeschrieben.