BGV2012A/Anträge/SA31
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Last Page Edit: Dart 17.12.2011
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BGV2012A/Anträge/SA31
Von Dart Änderung § 13.3, § 13.4 und § 13.5 Die Landesorganisationen (LOs)
Derzeit Gültig:
§ 13. Die Landesorganisationen (LOs)
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Landesgeschäftsführungen (LGFs) sorgen für die Erledigung der operativen Erfordernisse der LOs.
(5) Der LPT hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach § 8. Abs. 4 und entscheidet über die Landes-GO mit Mehrheit von mindestens 60%. Er ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 20% der Stimmberechtigten anwesend sind, und ist nach einstündigem Zuwarten bei Anwesenheit von zumindest 12.5% der Stimmberechtigten und eines LV-Mitglieds jedenfalls beschlussfähig.
Ändern in:
§ x. Die Landesorganisationen (LOs)
(3) Jedes Mitglied der PPÖ kann sich einer LO zuordnen lassen, und erwirbt dadurch ein Stimmrecht auf der entsprechenden Landesgeneralversammlung (LGV), der Mitgliederversammlung einer LO.
(4) Eine LO kann für ihre internen Abläufe eine Landesgeschäftsordnung (LGO) bestimmen.
Begründung
Beschlussfähigkeit soll die LGO Regeln.
Wird in der GO geregelt um Widersprüche zwischen Satzung und BGO zu vermeiden, nur eine einmalige Regelung in der BGO.
Der Bezug auf § 8. Abs. 4 ist unklar, das der zur BGV gehört.
Selbstständigkeit der LO soll gestärkt werden.