BGV2012A/Anträge/SA30
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BGV2012A/Anträge/SA30
Von hellboy Änderung § 13.2 Die Landesorganisationen (LOs)
Derzeit Gültig:
§ 13. Die Landesorganisationen (LOs)
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO.
Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
Ändern in:
§ 13. Die Landesorganisationen (LOs)
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO.
Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss des EBV mit mindestens 67% seiner Stimmrechte.
Begründung
Wie sich bei der LO-Salzburg gezeigt hat, war ein Nachtbesetzen und LPT einberufen nach der aktuellen LGO und BGO nicht mehr möglich. Die Neugründung einer LO ist leichter und nicht an Fristen gebunden. Auf Wunsch der verbleibenden Mitglieder wurde die LO-Salzburg nach der LGO aufgelöst, um eine saubere Neugründung zu ermöglichen. Der 90% Satz ist unrealistisch, da selbst wenn der EBV aus mehr als 10 Mitgliedern besteht, nur ein einziges Mitglied des EBV fehlen darf.